FN 72: BGH FamRZ 12,434Gericht: | BGH |
Entscheidungsdatum: | 18.01.2012 |
Aktenzeichen: | XII ZB 213/11 |
Dokumenttyp: | Beschl. |
Quelle: | |
| Verlag Ernst und Werner Gieseking, Bielefeld |
Fundstelle: | FamRZ 2012, 434-436 |
Normen: | § 2 VersAusglG, § 27 VersAusglG |
Zitiervorschlag: | FamRZ 2012, 434-436 |
Titelzeile§§ 2 II, IV, 27 VersAusglG: Private Rentenversicherung im VersAusgl [m. Anm. Bergschneider, S. 435]VorinstanzAmtsG Heinsberg v. 16.11.2010 - 30 F 63/10
OLG Köln v. 31.3.2011 - 27 UF 217/10
VersAusglG §§ 2 II Nr. 1, 2 IV, 27
LeitsatzAuch eine private Rentenversicherung, die ein Ehegatte nach vertraglich vereinbarter Gütertrennung mit Mitteln seines vorehelich erworbenen Privatvermögens begründet hat, ist grundsätzlich in den Versorgungsausgleich einzubeziehen (im Anschluss an
Senats beschluss v. 30.3.2011 – XII ZB 54/09 –, FamRZ 2011, 877, m. Anm.
Hoppenz ).
(m. Anm.
Bergschneider, nachstehend S. 435)
Gründe: I. [1] Die Parteien streiten über die Einbeziehung einer privaten Rentenversicherung in den Versorgungsausgleich.
[2] Die 1964 geborene Antragstellerin (Ehefrau) und der 1964 geborene Antragsgegner (Ehemann) schlossen am 17. November 1995 die Ehe. Zuvor hatten sie mit notariellem Vertrag vom 9. November 1995 die Gütertrennung vereinbart. Regelungen zum Versorgungsausgleich oder zum Unterhalt wurden nicht getroffen. Das Familiengericht hat die Ehe aufgrund des am 3. März 2010 zugestellten Scheidungsantrags der Ehefrau rechtskräftig geschieden und den Versorgungsausgleich geregelt.
[3] Die Ehefrau erwarb während der Ehezeit (1. November 1995 bis 28. Februar 2010; § 3 Abs. 1 VersAusglG) Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung. Zusätzlich erwarb die Ehefrau am 1. Dezember 2004 eine private Rentenversicherung bei der Beteiligten zu 3 durch Einzahlung eines Einmalbeitrags von 150.000 €. Den Einzahlungsbetrag hatte sie aus einer am selben Tag fällig gewordenen, vorehelich abgeschlossenen Kapitallebensversicherung erlöst. Der Ehemann erwarb eine Anwartschaft bei der Beteiligten zu 3 mit einem Kapitalwert von 8.700,48 €.
[4] Das Familiengericht hat sämtliche ehezeitlich erworbenen Anrechte intern geteilt. Mit ihrer Beschwerde hat sich die Ehefrau gegen die Einbeziehung ihrer privaten Rentenversicherung in den Versorgungsausgleich gewendet, weil sie diese aus Mitteln ihres vorehelichen Vermögens erworben habe, an dessen Teilhabe der Ehemann durch den vereinbarten Ausschluss des Zugewinnausgleichs ausgeschlossen sei. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen; hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Ehefrau.
II. [5] Das zulässige Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
[6]
1. Das Oberlandesgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: Es handle sich bei der abgeschlossenen Rentenversicherung um ein privates, auf eine Rente gerichtetes Anrecht, das nach § 2 Abs. 2 VersAusglG auszugleichen sei. Es sei unerheblich, wann das Vermögen, mit dessen Hilfe das Anrecht begründet wurde, erworben worden sei, solange die Anwartschaft in der Ehe begründet worden sei. Beim Versorgungsausgleich blieben lediglich solche Anrechte außer Betracht, die mit Hilfe eines Vermögens begründet oder aufrechterhalten worden seien, das aus einem vorzeitigen Zugewinnausgleich stamme. Eine derartige Doppelverwertung stehe hier nicht in Rede, weil für die Begründung des Versorgungsanrechts kein aus einer güterrechtlichen Auseinandersetzung herrührendes Vermögen verwendet worden sei. Eine zu Ehebeginn vereinbarte Gütertrennung schließe nicht den Ausgleich von Versorgungsanrechten aus, die während der Ehezeit aus Vermögensmitteln erworben wurden. Auch seien Gründe, den Versorgungsausgleich nicht oder teilweise nicht durchzuführen (§ 27 VersAusglG), nicht erkennbar.
[7]
2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand.
[8]
a) Im Versorgungsausgleich sind die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten (Ehezeitanteile) jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen (§ 1 Abs. 1 VersAusglG). Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG ist ein Anrecht auszugleichen, sofern es
durch Arbeit oder Vermögen geschaffen oder aufrechterhalten worden ist, ohne dass das Gesetz nach der Herkunft des Vermögens oder nach dem Zeitpunkt seines Erwerbs unterscheidet. Daher kommt es nicht darauf an, dass das in die Lebensversicherungen eingezahlte Kapital aus einem bereits vor der Ehezeit erwirtschafteten Vermögen der Ehefrau stammte. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 VersAusglG ist nur erforderlich, dass das Geld, mit dem der Ehegatte die Beiträge entrichtete, zu seinem Vermögen gehörte, während es auf die
Herkunft des Geldes nicht ankommt. Insbesondere wird nicht danach gefragt, ob es sich um Vermögen handelt, das ein Ehegatte vor oder während der Ehe erworben hatte. Auszugleichen sind im Versorgungsausgleich daher auch Versorgungsanrechte, die – wie hier – mit dem Anfangsvermögen eines Ehegatten nach der Eheschließung erworben wurden (
Senatsbeschluss v. 30.3.2011 – XII ZB 54/09 –, FamRZ 2011, 877, m. Anm.
Hoppenz, m. w. N.).
[9]
b) Vom Versorgungsausgleich ausgeschlossen wären zwar solche Anrechte, die ein Ehegatte aus Mitteln eines
vorzeitigen Zugewinns erlangt, weil sonst das Ziel, Versorgungs- und Zugewinnausgleich gegenständlich voneinander abzugrenzen, nicht vollständig erreicht würde (
Senatsbeschluss v. 11.3.1992 – XII ZB 172/90 –, FamRZ 1992, 790). Daraus kann aber nicht gefolgert werden, dass eine private Rentenversicherung, die ein Ehegatte zeitlich nach vertraglich vereinbarter Gütertrennung mit Mitteln seines Privatvermögens begründet, nicht in den Versorgungsausgleich einzubeziehen wäre (entgegen
OLG Hamm, FamRZ 2006, 795). Denn mit der Einzahlung in die Rentenversicherung verliert der Geldbetrag seine güterrechtliche Zugehörigkeit zum Vermögen und erlangt stattdessen den
Charakter einer Altersversorgung. Damit geht einher, dass er nicht mehr
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dem Ausgleichssystem des Zugewinnausgleichs, sondern fortan dem Ausgleichssystem des Versorgungsausgleichs unterfällt (vgl. jetzt § 2 Abs. 4 VersAusglG). Das Ausgleichssystem des Versorgungsausgleichs wird jedoch durch Regelungen, die die Parteien für den Zugewinnausgleich getroffen haben, grundsätzlich nicht berührt. Der am 9. November 1995 geschlossene Ehevertrag, dessen Wortlaut die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit in sich trägt (vgl.
Senatsurteil v. 1.10.1992 – XII ZR 132/90 –, FamRZ 1992, 293), enthält keine Regelung zum Versorgungsausgleich, sondern nur zum Zugewinnausgleich.
[10]
c) Es liegen auch keine Gründe vor, die es rechtfertigen könnten, den Versorgungsausgleich nach § 27 VersAusglG als
grob unbillig auszuschließen. Nach dieser Vorschrift findet der Versorgungsausgleich ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. Dies ist nach Absatz 2 der Vorschrift nur der Fall, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen. Eine grob unbillige Härte liegt vor, wenn eine rein schematische Durchführung des Versorgungsausgleichs unter den besonderen Gegebenheiten des konkreten Falles dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs in unerträglicher Weise widerspräche
(vgl. etwa
Senatsbeschlüsse v. 30.3.2011 – XII ZB 54/09 –, FamRZ 2011, 877 Rz. 11, m. Anm.
Hoppenz, m. w. N.; v. 25.6.2008 – XII ZB 163/06 –, FamRZ 2008, 1836, und v. 11.9.2007 – XII ZB 107/04 –, FamRZ 2007, 1964).
Dabei verbietet sich eine schematische Betrachtungsweise. Die grobe Unbilligkeit muss sich vielmehr wegen des Ausnahmecharakters des § 27 VersAusglG im Einzelfall aus einer
Gesamtabwägung der wirtschaftlichen, sozialen und persönlichen Verhältnisse beider Ehegatten ergeben (vgl.
Senatsbeschluss v. 30.3.2011 – XII ZB 54/09 –, FamRZ 2011, 877 Rz. 11, m. Anm.
Hoppenz, m. w. N.). Ob und in welchem Umfang die Durchführung des Versorgungsausgleichs grob unbillig erscheint, unterliegt grundsätzlich der tatrichterlichen Beurteilung, die im Verfahren der Rechtsbeschwerde nur daraufhin zu überprüfen ist, ob alle wesentlichen Umstände berücksichtigt wurden und das Ermessen in einer dem Gesetzeszweck entsprechenden Weise ausgeübt worden ist (vgl.
Senatsbeschluss v. 30.3.2011 – XII ZB 54/09 –, FamRZ 2011, 877 Rz. 11, m. Anm.
Hoppenz, m. w. N.). Auf der Grundlage dieser eingeschränkten Überprüfung ist die durch das Beschwerdegericht vorgenommene Abwägung im Ergebnis nicht zu beanstanden.
[11]
aa) Wie der BGH bereits in der Grundsatzentscheidung vom 21. März 1979 (
BGHZ 74, 38, 45 ff. = FamRZ 1979, 477, 479 ff.) dargelegt hat, rechtfertigt sich der Versorgungsausgleich nicht nur aus dem Zugewinnausgleichsgedanken, sondern auch aus der Pflicht, die Altersversorgung des anderen Ehegatten sicherzustellen. Er bewirkt, dass die während der Ehezeit erworbenen Versorgungspositionen gemäß dem ursprünglichen gemeinsamen Zweck der beiderseitigen Alterssicherung aufgeteilt werden, und dient so der
Unterhaltssicherung im Alter. [12] In einer intakten Ehe partizipiert der andere Ehegatte an den erworbenen Versorgungspositionen nach Eintritt des Versorgungsfalls im Rahmen der ehelichen Unterhaltsgemeinschaft. In Übereinstimmung mit diesem Zweck hat die Rechtsprechung des BGH auch schon vor der Einführung des Versorgungsausgleichs durch das 1. EheRG den erwerbstätigen Ehegatten für verpflichtet gehalten, nicht nur für den gegenwärtigen, sondern entsprechend seinen wirtschaftlichen Verhältnissen auch für die dauernde Sicherung des zukünftigen Unterhalts des anderen Ehegatten zu sorgen; die Grundlage für diese während der gesamten Ehezeit fortlaufend bestehende Verpflichtung hat der BGH in der ehelichen Unterhaltsverantwortung gesehen
(
BGHZ 74, 38, 46 = FamRZ 1979, 477, 479;
BGH, Urteile v. 3.12.1951 – III ZR 68/51 –, VersR 1952, 97; v. 26.5.1954 – VI ZR 69/53 –, FamRZ 1954, 172 = VersR 1954, 325, und
BGHZ 32, 246 = FamRZ 1960, 225).
Dieser ehelichen Unterhaltsverantwortung kommt der der gesetzlichen Rentenversicherung angehörende erwerbstätige Ehegatte durch seine Pflichtbeiträge, der Beamte durch seine kontinuierliche zum Aufbau der Beamtenversorgung geeignete Dienstleistung und der Selbstständige oder Vermögende durch freiwillige Einzahlungen in eine privatrechtliche Altersversorgung nach. Die so ehezeitlich begründeten Versorgungsanwartschaften sind demnach aufgrund der wahrgenommenen Unterhaltsverantwortung zur
Sicherung beider Ehegatten bestimmt. Im Falle des Scheiterns der Ehe bewirkt der Versorgungsausgleich, dass die während der Ehezeit erworbenen Versorgungsanwartschaften gemäß dem ursprünglichen gemeinsamen Zweck der beiderseitigen Alterssicherung aufgeteilt werden. Der Gedanke der einmal auf Lebenszeit angelegt gewesenen ehelichen Lebensgemeinschaft und damit Versorgungsgemeinschaft setzt sich gegenüber der formalen Zuordnung der Versorgungsanwartschaften auf nur einen Ehegatten durch. Dabei steht auch der Grundsatz, dass die während der Ehezeit von einem oder gegebenenfalls von beiden Ehegatten erworbenen Versorgungsanwartschaften regelmäßig („schematisch”) zur Hälfte aufgeteilt werden, im Einklang mit der Idee der ehelichen Gemeinschaft (Art. 6 Abs. 1 GG), der ein rechnerisches Abwägen sowohl der beiderseitigen Leistungen und Verdienste für die Gemeinschaft als auch der Teilhabe an gemeinschaftlichen Rechtspositionen im allgemeinen widersprechen würde (
BGHZ 74, 38, 46 f., 51 = FamRZ 1979, 477, 479 ff.).
[13]
bb) Diesem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs widerspricht es nicht, wenn im vorliegenden Fall auch die von der Ehefrau erworbenen privatrechtlichen Anrechte in den Ausgleich einbezogen werden. Nach dem Leitgedanken der auf Lebenszeit angelegten ehelichen Lebensgemeinschaft sollte die private Rentenversicherung der
gemeinsamen Unterhaltssicherung im Alter dienen. Mit dem dafür aufgewendeten Kapital erbrachte die Ehefrau ebenso eine eheliche Unterhaltsleistung wie der Ehemann mit seinen zur Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft geleisteten Beiträgen. Darauf, dass die Ehefrau die Anwartschaft durch Einmalzahlung aus ihrem Vermögen anstelle durch ratierliche Einzahlungen aus ihrem Einkommen erwarb, kommt es nicht an.
Anmerkung:Mit diesem Beschluss habe ich Probleme.
1. Richtig ist, dass gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG ein Anrecht auszugleichen ist, das durch Arbeit oder Vermögen geschaffen oder aufrechterhalten worden ist, worunter auch ein privates, auf eine Rente gerichtetes Anrecht fällt. Diese Bestimmung enthält lediglich eine gegenständliche Aussage, keinen zeitlichen Bezug; Folgerungen in zeitlicher Hinsicht können hieraus nicht abgeleitet werden.
2. Einen zeitlichen Bezug enthalten die §§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 2 VersAusglG, in denen es um Anteile von Anrechten bzw. Anrechte geht, „die in der Ehezeit erworben” wurden. Welche sind aber in der Ehezeit erworben? Diese Frage ist danach zu beantworten, ob man formell oder materiell denkt. Ist es der formale Anteil, der in den Versorgungsausgleich fällt, weil er in der Ehezeit vorhanden ist, oder ist es auch das Vermögen, das schon vor
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Beginn der Ehezeit vorhanden war? Diese Frage beantwortet der BGH anhand des Gesetzeswortlauts so, wie er ihn versteht, unterwirft im Ergebnis voreheliches Vermögen der ehelichen Halbteilung und behandelt es als fiktiv in der Ehe erworben. Die bloße Feststellung, nach dem VersAusglG komme es nicht auf die Herkunft des Geldes und auch nicht auf den Zeitpunkt des Erwerbs, also nicht darauf an, dass das in die Lebensversicherung eingezahlte Kapital aus einem bereits vor der Ehezeit erwirtschafteten Vermögen stammt, wird der Problematik nicht gerecht.
3. Ein solches Ergebnis lässt sich auch nicht aus dem System des Versorgungsausgleichs herleiten. Wie der BGH mehrmals hervorgehoben hat, besteht eine enge Verwandtschaft zwischen dem Versorgungsausgleich und dem Zugewinnausgleich (vgl. z. B. FamRZ 2004, 601, 605). Die Struktur des Versorgungsausgleichs und des Zugewinnausgleichs ist weitgehend gleich. Der Grundgedanke beider Rechtsinstitutionen geht u. a. dahin, Vermögen, das ein Ehegatte bereits vor der Ehe hat, nicht in den Ausgleich einzubeziehen, gleich welchem Zweck dieses Vermögen dient, sei es Versorgungsvermögen, sei es Unternehmenskapital. Gemäß diesem Grundgedanken kann der Sinn der Halbteilung im Versorgungsausgleich nur darin bestehen, diejenigen Anrechte zu teilen, die durch die in der Ehe geleistete Arbeit erworben worden sind, und das Vermögen, das in der Ehezeit generiert, nicht aber, was von einer Vermögensmasse auf die andere übertragen worden ist. Im Gegensatz dazu kann die Verwandtschaft des Versorgungsausgleichs mit dem Unterhaltsrecht als vorweggenommenem Altersunterhalt unter dem Schlagwort eheliche Unterhaltsgemeinschaft (vgl.
BGH, a. a. O.) gegenüber der Verwandtschaft mit dem Zugewinnausgleich nicht dominieren, wie es im vorliegenden Beschluss geschieht. Die Strukturen von Versorgungsausgleich und Unterhalt sind grundverschieden. Zudem ist es nach der in der Unterhaltsrechtsreform zum 1.1.2008 vorgenommenen Verstärkung des Grundsatzes der Eigenverantwortung gemäß § 1569 BGB und der Möglichkeit der Unterhaltsbefristung gemäß § 1578b BGB keineswegs sicher, ob Altersunterhalt überhaupt geschuldet ist, ganz abgesehen davon, dass sich der Altersunterhalt auch nach der Leistungsfähigkeit des etwa unterhaltspflichtigen Ehegatten richtet, wobei die Erträge aus der Lebensversicherung berücksichtigt werden können. Versorgungsvermögen, das ein Ehegatte vor der Ehe erworben hat, kann deshalb nicht anders behandelt werden als Vermögen, das dem Güterrecht unterliegt; beides gilt als Anfangsvermögen und fällt nicht in die Halbteilung, weder im Zugewinn noch im Versorgungsausgleich. Ein Verstoß gegen diesen gemeinsamen Grundgedanken ist systemwidrig.
4. Damit hätte es auch nicht der Überlegung bedurft, ob ein Härtefall nach § 27 VersAusglG vorliegt, mit dessen Hilfe Systemwidrigkeiten ohnedies nicht zu korrigieren sind.
5. Überhaupt stellt sich die Frage, ob nicht die Auslegung des Gütertrennungsvertrages dazu geführt hätte, die Anrechte aus der Lebensversicherung dem Ehegatten, der sie abgeschlossen hat, zu belassen. Es spricht einiges für den Parteiwillen, das beiderseitige Vermögen auch weiterhin getrennt zu halten. Jedenfalls gibt der mitgeteilte Sachverhalt nichts dafür her, dass der Abschluss des Lebensversicherungsvertrags mit einer Änderung des Parteiwillens verbunden gewesen wäre.
6. Das vom BGH ermittelte Ergebnis ist jedenfalls unbefriedigend. Die Einbeziehung vorehelichen Vermögens in den Versorgungsausgleich kann auch nicht ohne nähere Begründung durch den Hinweis auf den Grundsatz der ehelichen Lebensgemeinschaft nach Art. 6 Abs. 1 GG gerechtfertigt werden. Schließlich gibt es auch noch den Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG, den Schutz des Eigentums, unter den auch das Versorgungsvermögen fällt. Danach sind Eingriffe in dieses verfassungsrechtlich geschützte Recht des Ausgleichspflichtigen zu vermeiden, wenn sie nicht mehr durch Art. 6 GG gerechtfertigt sind (vgl.
BVerfG, FamRZ 2003, 1173). Eine Abwägung zwischen diesen beiden Grundrechten vermisst man in diesem Beschluss.
Fachanwalt für Familienrecht Dr.
Ludwig Bergschneider, München
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