BGH FamRZ 05,1238 und 12,434.
Der dabei anzulegende Maßstab ist strenger als bei § 242 BGB BGH FamRZ 81, 756.

Fußnote 72.
FN 72: BGH FamRZ 05,1238

Gericht:

BGH

Entscheidungsdatum:

25.05.2005

Aktenzeichen:

XII ZB 135/02

Dokumenttyp:

Beschluss


Quelle:

 

 

Verlag Ernst und Werner Gieseking, Bielefeld

Fundstelle:

FamRZ 2005, 1238-1239

Norm:

§ 1587c BGB

Zitiervorschlag:

FamRZ 2005, 1238-1239




 BGB § 1587c ; BGB § 1587c Nr. 1

BGH - BGB § 1587c Nr. 1

(XII. ZS, Beschluss v. 25.5.2005 - XII ZB 135/02 [OLG Hamm])

1. Eine unbillige Härte im Sinne des § 1587c Nr. 1 BGB liegt nur vor, wenn eine rein schematische Durchführung des Versorgungsausgleichs unter den besonderen Gegebenheiten des konkreten Falles dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs, nämlich eine dauerhaft gleichmäßige Teilhabe beider Ehegatten an den in der Ehezeit insgesamt erworbenen Versorgungsanrechten zu gewährleisten, in unerträglicher Weise widersprechen würde.

2. Ein Härtegrund im Sinne des § 1587c Nr. 1 BGB kann dann bestehen, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte über Vermögen verfügt, durch das seine Altersversorgung uneingeschränkt abgesichert ist und außerdem der Verpflichtete auf die von ihm erworbenen Versorgungsanrechte zur Sicherung seines Unterhalts dringend angewiesen ist (Fortführung des Senatsbeschlusses v. 5. 9. 2001 - XII ZB 56/98 -, FPR 2002, 86).

Gründe:

I.

Die Parteien haben am 6. 7. 1973 geheiratet. Der Scheidungsantrag der Ehefrau (ASt.; geb. am 21. 11. 1952) ist dem Ehemann (AGg.; geb. am 3. 8. 1951) am 16. 8. 1999 zugestellt worden. Das AmtsG - FamG - hat durch Verbundurteil die Ehe geschieden (insoweit rechtskräftig) und den Versorgungsausgleich [VersAusgl] ausgeschlossen. Dabei ist es - jeweils bezogen auf den 31. 7. 1999 - von ehezeitlichen (1. 7. 1973 bis 31. 7. 1999; § 1587 II BGB ) Anwartschaften der ASt. bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA; weitere Bet. zu 1) i. H. von 1.270,15 DM (Auskunft v. 9. 12. 1999) und bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL; weitere Bet. zu 2) i. H. von monatlich 468,96 DM (Auskunft v. 23. 11. 1999) sowie des AGg. bei der BfA i. H. von 544,04 DM (Auskunft v. 9. 1. 2001) ausgegangen. Die Anwartschaften der ASt. bei der VBL hat das AmtsG insgesamt als nicht volldynamisch gewertet und nach Tabelle 1 der BarwertVO in eine volldynamische Anwartschaft i. H. von 84,01 DM monatlich umgerechnet. Auf dieser Grundlage ist es zu einer rechnerischen Ausgleichsforderung des AGg. i. H. von monatlich 405,06 DM = 207,10 € gelangt. Die Durchführung des VersAusgl zugunsten des AGg. sei aber grob unbillig (§ 1587c Nr. 1 BGB ), weil die Vermögensverhältnisse der Parteien durch ein erhebliches Ungleichgewicht zu Ungunsten der ASt. gekennzeichnet seien.

Die hiergegen gerichtete Beschwerde des AGg. hat das OLG zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde wendet sich der AGg. gegen den Ausschluss des VersAusgl und beantragt dessen gesetzmäßige Durchführung. Die weiteren Bet. haben sich im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht geäußert.

II.

Die nach §§ 629a II S. 1, 621e II S. 1 1. Hs. Nr. 1, 2. Hs. i. V. mit § 543 II ZPO zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet und führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das OLG.

1. Nach Auffassung des OLG sind für den Ausschluss des VersAusgl zwar weder die als frühere Ehewohnung dienende Immobilie in Deutschland noch die frühere Lebensversicherung des AGg. ausschlaggebend. Denn der AGg. hatte das bebaute Grundstück schon mit notariellem Vertrag v. 20. 2. 1995 auf die ASt. übertragen, die dieses später veräußert und mit dem Veräußerungserlös im Wesentlichen darauf lastende Verbindlichkeiten sowie weitere Schulden des AGg. zurückgeführt hat. Die Lebensversicherung des AGg. wurde aufgelöst und deren Rückkaufswert ist hälftig auf die Parteien aufgeteilt worden.

Gleichwohl sei wegen der besonderen Umstände des vorliegenden Einzelfalles die (auch nur teilweise) Durchführung des VersAusgl grob unbillig. Mit den notariellen Verträgen v. 20. 2. 1995, in denen u. a. der Güterstand der Gütergemeinschaft aufgehoben und Gütertrennung vereinbart wurde, sei eine vollständige Unabhängigkeit der beiderseitigen Vermögensmassen vereinbart worden. Während die ASt. danach über keine besonderen Vermögenswerte verfüge, lebe der AGg. mietfrei in seinem neu errichteten Haus auf Mallorca. Außerdem habe er letztlich nach Vorlage entsprechender spanischer Urkunden eingeräumt, seit 1993 Eigentümer eines Grundstücks von nahezu 19.000 qm in der Nähe von A., Spanien, zu sein. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des AGg. seien undurchsichtig und er habe jeweils nur das eingeräumt, was ihm unwiderleglich nachzuweisen gewesen sei. Daraus füge sich das Bild „einer illoyalen Vermögensdarstellung und einer geflissentlichen Verheimlichung der eigenen wirtschaftlichen Verhältnisse".

2. Diese Ausführungen des OLG halten den Angriffen der Rechtsbeschwerde nicht stand.

a) Ob und in welchem Umfang die Durchführung des VersAusgl grob unbillig erscheint, unterliegt zwar grundsätzlich der tatrichterlichen Beurteilung, die durch das Rechtsbeschwerdegericht nur daraufhin zu überprüfen ist, ob alle wesentlichen Umstände berücksichtigt wurden und das Ermessen in einer dem Gesetzeszweck entsprechenden Weise ausgeübt worden ist (Senatsbeschlüsse v. 5. 9. 2001 - XII ZB 56/98 -, FPR 2002, 86, und v. 12. 11. 1986 - IVb ZB 67/85 -, FamRZ 1987, 362). Selbst auf der Grundlage dieser eingeschränkten Überprüfbarkeit hält der angefochtene Beschluss aber den Angriffen der Rechtsbeschwerde nicht stand.

b) Die Voraussetzungen des § 1587c Nr. 1 BGB können in der Regel erst dann geprüft werden, wenn ermittelt ist, welche Versorgungsanrechte die Ehegatten in der Ehezeit erworben haben (Johannsen/Henrich/Hahne, Eherecht, 4. Aufl., § 1587c




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FamRZ 2005, 1238-​1239

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 Rz. 6). Diese notwendige Grundlage der Ermessensentscheidung nach § 1587c Nr. 1 BGB ist nicht rechtsfehlerfrei festgestellt. Das OLG stützt sich vielmehr auf die vom AmtsG errechnete nominelle Ausgleichsbilanz, der die Auskünfte der Versorgungsträger aus den Jahren 1999 bzw. 2001 zu Grunde liegen. Dabei hat es die zum 1. 1. 2001 in Kraft getretene Satzungsänderung der VBL nicht berücksichtigt. Außerdem konnte die Berechnung die neueste Rechtsprechung des Senats zur Volldynamik der Versorgungsanrechte bei der VBL im Leistungsstadium (Senatsbeschluss v. 7. 7. 2004 - XII ZB 277/03 -, FamRZ 2004, 1474) noch nicht berücksichtigen. Die Entscheidung des OLG beruht - aus heutiger Sicht - schon deswegen auf einer unzutreffenden Grundlage.

c) Der angefochtene Beschluss hält auch sonst einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.

Gemäß § 1587c Nr. 1 BGB findet ein VersAusgl nicht statt, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten unter Berücksichtigung der beiderseitigen Verhältnisse, insbesondere des beiderseitigen Vermögenserwerbs während der Ehe oder im Zusammenhang mit der Scheidung grob unbillig wäre. Das ist nur ausnahmsweise der Fall. Die gesetzliche Regelung macht die gleichmäßige Verteilung der in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechte grundsätzlich nicht davon abhängig, ob der Ausgleichsberechtigte zu seiner sozialen Absicherung auf die Durchführung des VersAusgl angewiesen ist. Ebenso wenig ist es von entscheidender Bedeutung, ob die auszugleichenden Anrechte im Verhältnis zu dem Vermögen und den Einkommensverhältnissen des Ausgleichsberechtigten eine ins Gewicht fallende Größe darstellen (Senatsbeschluss v. 24. 2. 1999 - XII ZB 47/96 -, FamRZ 1999, 714, 715). Eine unbillige Härte i. S. des § 1587c Nr. 1 BGB liegt nur vor, wenn eine rein schematische Durchführung des VersAusgl unter den besonderen Gegebenheiten des konkreten Falles dem Grundgedanken des VersAusgl, nämlich eine dauerhaft gleichmäßige Teilhabe beider Ehegatten an den in der Ehezeit insgesamt erworbenen Versorgungsanrechten zu gewährleisten, in unerträglicher Weise widersprechen würde (Senatsbeschluss v. 5. 9. 2001, a. a. O.). Ein Härtegrund i. S. des § 1587c Nr. 1 BGB kann nach der Rechtsprechung des Senats dann bestehen, wenn nicht nur der ausgleichsberechtigte Ehegatte über Vermögen verfügt, durch das seine Altersversorgung uneingeschränkt abgesichert ist, sondern außerdem der Verpflichtete auf die von ihm erworbenen Versorgungsanrechte zur Sicherung seines Unterhalts dringend angewiesen ist (Senatsbeschlüsse v. 25. 9. 1991 - XII ZB 68/90 -, FamRZ 1992, 47, und v. 24. 2. 1999, a. a. O.).

Die bloße Trennung der Vermögensmassen durch Vereinbarung der Gütertrennung kann - entgegen der Rechtsauffassung des OLG - ebenfalls keinen Ausschluss des VersAusgl nach § 1587c Nr. 1 BGB begründen. Nach dem Gesetz tritt mit einem wirksamen Ausschluss des VersAusgl zwar zugleich auch Gütertrennung ein (§ 1414 S. 2 BGB ), umgekehrt schließt die - wie hier - vereinbarte Gütertrennung die Durchführung des VersAusgl nicht gleichzeitig aus. Die Vereinbarung der Gütertrennung mit gleichzeitigem Ausschluss des Zugewinnausgleichs kann allerdings eine Unbilligkeit aufgrund extrem unterschiedlicher Vermögensmassen verstärken und somit zu einer groben Unbilligkeit i. S. des § 1587c Nr. 1 BGB führen. Das ist z. B. dann der Fall, wenn der im Versorgungsausgleich ausgleichsberechtigte Ehegatte über ganz erhebliches Vermögen verfügt, das er anstelle der Ausgleichsforderung für seine Altersversorgung verwenden kann und der Ausgleichspflichtige - auch unter Berücksichtigung der weiteren Versicherungszeit bis zum Eintritt des Rentenalters - auf die volle in der Ehezeit erworbene Rentenanwartschaft angewiesen ist (Senatsbeschluss v. 23. 9. 1987 - IVb ZB 115/84 -, FamRZ 1988, 47, 48).

Solches hat das OLG hingegen nicht verfahrensfehlerfrei festgestellt.

aa) Zwar bewohnt der AGg. nach den Feststellungen des OLG ein ca. 5.300 qm großes Grundstück auf Mallorca, das mit einem älteren Haus und einem weiteren, neu errichteten Haus bebaut ist. Zu Recht weist die Rechtsbeschwerde allerdings darauf hin, dass das OLG bei der Bewertung dieser Vermögensmasse den Sachvortrag des AGg. übergangen hat, wonach für das neu errichtete Haus keine Baugenehmigung vorliegt und deswegen mit einer behördlichen Abrissverfügung zu rechnen ist. Ob das Grundstück auch sonst in erheblichem Umfang die Altersvorsorge des AGg. sicherstellen kann, hat das OLG nicht geprüft.

bb) Zu Recht greift die Rechtsbeschwerde zudem die Feststellungen des OLG zu einem (angeblich) weiteren Grundstück des AGg. in der Nähe von A. an. Denn während das OLG in dem angefochtenen Beschluss ausführt, der AGg. habe dieses Eigentum nach Vorlage „entsprechender spanischer Urkunden" eingeräumt, ergibt sich aus dem vom Vorsitzenden unterzeichneten Berichterstattervermerk das Gegenteil. Danach hat der AGg. den vorgelegten Grundbuchauszug als „eine Fälschung" bezeichnet und weiteren Grundbesitz ausdrücklich abgestritten. Das OLG hätte deswegen den Widerspruch zwischen dem Inhalt des Berichterstattervermerks und seinen Feststellungen im angefochtenen Beschluss aufklären müssen. Weil dieses nicht geschehen ist, entfällt die Bindungswirkung des Tatbestandes, wie es auch bei Widersprüchen innerhalb des Urteilstatbestandes (BGH, Urteil v. 13. 7. 1994 - VIII ZR 256/93 -, NJW-​RR 1994, 1340, 1341) oder zwischen den Feststellungen der angefochtenen Entscheidung und einer in Bezug genommenen erstinstanzlichen Entscheidung (BGH, Urteil v. 9. 3. 2005 - VIII ZR 381/03 -, FamRZ 2005, 1169 [LS.]) der Fall ist.

Hat der AGg. aber kein weiteres Vermögen in Form eines Grundstücks in der Nähe von A. und ist der Vermögenswert auf Mallorca wegen einer drohenden Abrissverfügung weitaus geringer als vom OLG angenommen, entfällt die Grundlage für die Ermessensentscheidung des OLG.

3. Das OLG wird deswegen die Vermögensverhältnisse der Parteien auf der Grundlage ihres Parteivortrags prozessordnungsgemäß ermitteln müssen. Dabei wird es auch zu berücksichtigen haben, dass der AGg. nach seinem eigenen Vortrag bei seinem Umzug nach Mallorca Anfang 1996 ein Barvermögen i. H. von 104.000 DM mitgenommen hat, das möglicherweise auch für die anfängliche Lebenshaltung oder für den Bau des ggf. vom Abriss bedrohten Hauses verwendet wurde. Den Wert eventueller Betriebe in Spanien wird das OLG ohne konkrete Ermittlung nicht zur Begründung eines Ausschlusses des VersAusgl nach § 1587c Nr. 1 BGB heranziehen können. Denn der AGg. kann damit zwar seinen Lebensunterhalt und den Aufbau einer zusätzlichen Altersvorsorge sichern, wie es auch die ASt. durch ihre fortdauernde Tätigkeit als Verwaltungsfachangestellte tut. Ob den Betrieben darüber hinaus ein weiterer Wert zukommt, den der AGg. im Zeitpunkt seines Renteneintritts realisieren kann, ist bislang nicht festgestellt. Letztlich wird das OLG auch die vom AGg. unter Beweis (Parteivernehmung der ASt.) gestellte streitige Behauptung berücksichtigen müssen, die ASt. habe aus dem Verkaufserlös des früheren Familienheims einen Betrag in der Größenordnung von 75.000 DM für sich angelegt.

Fundstelle:

 FamRZ 2005, 1238

Schlagworte:

Billigkeit, Ehevertrag, Härteregelung, Unbilligkeit, Vereinbarung, VersAusgl, Versorgungsausgleich, Versorgungsausgleichsausschluss, Vertrag

DokNr:

20051238001

 Der Zeitschriftenbeitrag wird von folgenden Dokumenten zitiert
Rechtsprechung
AG Detmold, 13. Oktober 2020, 34 F 145/19
OLG Köln Senat für Familiensachen, 31. März 2020, II-​10 UF 16/20, ...
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AG Detmold, 23. August 2016, 33 F 287/15
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Kommentare

Erman, BGB
● Norpoth;Sasse, § 27 Beschränkung oder Wegfall des Versorgungsausgleichs; V. Grobe Unbilligkeit
● Norpoth;Sasse, § 27 Beschränkung oder Wegfall des Versorgungsausgleichs; VI. Maßgebliche Umstände; 5. Weitere Fallgruppen
Sonstiges
Stieghorst, Kapitel 11 Versorgungsausgleich; VIII. Einfluss grober Unbilligkeit auf den Versorgungsausgleich, § 27 VersAusglG
FN 72: BGH FamRZ 12,434

Gericht:

BGH

Entscheidungsdatum:

18.01.2012

Aktenzeichen:

XII ZB 213/11

Dokumenttyp:

Beschl.


Quelle:

 

 

Verlag Ernst und Werner Gieseking, Bielefeld

Fundstelle:

FamRZ 2012, 434-436

Normen:

§ 2 VersAusglG, § 27 VersAusglG

Zitiervorschlag:

FamRZ 2012, 434-436




Titelzeile

§§ 2 II, IV, 27 VersAusglG: Private Rentenversicherung im VersAusgl [m. Anm. Bergschneider, S. 435]

Vorinstanz

AmtsG Heinsberg v. 16.11.2010 - 30 F 63/10

 OLG Köln v. 31.3.2011 - 27 UF 217/10

 VersAusglG §§ 2 II Nr. 1, 2 IV, 27

Leitsatz

Auch eine private Rentenversicherung, die ein Ehegatte nach vertraglich vereinbarter Gütertrennung mit Mitteln seines vorehelich erworbenen Privatvermögens begründet hat, ist grundsätzlich in den Versorgungsausgleich einzubeziehen (im Anschluss an Senats beschluss v. 30.3.2011 – XII ZB 54/09 –, FamRZ 2011, 877, m. Anm. Hoppenz ).

(m. Anm. Bergschneider, nachstehend S. 435)

Gründe:

I.

[1] Die Parteien streiten über die Einbeziehung einer privaten Rentenversicherung in den Versorgungsausgleich.

[2] Die 1964 geborene Antragstellerin (Ehefrau) und der 1964 geborene Antragsgegner (Ehemann) schlossen am 17. November 1995 die Ehe. Zuvor hatten sie mit notariellem Vertrag vom 9. November 1995 die Gütertrennung vereinbart. Regelungen zum Versorgungsausgleich oder zum Unterhalt wurden nicht getroffen. Das Familiengericht hat die Ehe aufgrund des am 3. März 2010 zugestellten Scheidungsantrags der Ehefrau rechtskräftig geschieden und den Versorgungsausgleich geregelt.

[3] Die Ehefrau erwarb während der Ehezeit (1. November 1995 bis 28. Februar 2010; § 3 Abs. 1 VersAusglG) Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung. Zusätzlich erwarb die Ehefrau am 1. Dezember 2004 eine private Rentenversicherung bei der Beteiligten zu 3 durch Einzahlung eines Einmalbeitrags von 150.000 €. Den Einzahlungsbetrag hatte sie aus einer am selben Tag fällig gewordenen, vorehelich abgeschlossenen Kapitallebensversicherung erlöst. Der Ehemann erwarb eine Anwartschaft bei der Beteiligten zu 3 mit einem Kapitalwert von 8.700,48 €.

[4] Das Familiengericht hat sämtliche ehezeitlich erworbenen Anrechte intern geteilt. Mit ihrer Beschwerde hat sich die Ehefrau gegen die Einbeziehung ihrer privaten Rentenversicherung in den Versorgungsausgleich gewendet, weil sie diese aus Mitteln ihres vorehelichen Vermögens erworben habe, an dessen Teilhabe der Ehemann durch den vereinbarten Ausschluss des Zugewinnausgleichs ausgeschlossen sei. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen; hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Ehefrau.

II.

[5] Das zulässige Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

[6] 1. Das Oberlandesgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: Es handle sich bei der abgeschlossenen Rentenversicherung um ein privates, auf eine Rente gerichtetes Anrecht, das nach § 2 Abs. 2 VersAusglG auszugleichen sei. Es sei unerheblich, wann das Vermögen, mit dessen Hilfe das Anrecht begründet wurde, erworben worden sei, solange die Anwartschaft in der Ehe begründet worden sei. Beim Versorgungsausgleich blieben lediglich solche Anrechte außer Betracht, die mit Hilfe eines Vermögens begründet oder aufrechterhalten worden seien, das aus einem vorzeitigen Zugewinnausgleich stamme. Eine derartige Doppelverwertung stehe hier nicht in Rede, weil für die Begründung des Versorgungsanrechts kein aus einer güterrechtlichen Auseinandersetzung herrührendes Vermögen verwendet worden sei. Eine zu Ehebeginn vereinbarte Gütertrennung schließe nicht den Ausgleich von Versorgungsanrechten aus, die während der Ehezeit aus Vermögensmitteln erworben wurden. Auch seien Gründe, den Versorgungsausgleich nicht oder teilweise nicht durchzuführen (§ 27 VersAusglG), nicht erkennbar.

[7] 2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand.

[8] a) Im Versorgungsausgleich sind die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten (Ehezeitanteile) jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen (§ 1 Abs. 1 VersAusglG). Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG ist ein Anrecht auszugleichen, sofern es durch Arbeit oder Vermögen geschaffen oder aufrechterhalten worden ist, ohne dass das Gesetz nach der Herkunft des Vermögens oder nach dem Zeitpunkt seines Erwerbs unterscheidet. Daher kommt es nicht darauf an, dass das in die Lebensversicherungen eingezahlte Kapital aus einem bereits vor der Ehezeit erwirtschafteten Vermögen der Ehefrau stammte. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 VersAusglG ist nur erforderlich, dass das Geld, mit dem der Ehegatte die Beiträge entrichtete, zu seinem Vermögen gehörte, während es auf die Herkunft des Geldes nicht ankommt. Insbesondere wird nicht danach gefragt, ob es sich um Vermögen handelt, das ein Ehegatte vor oder während der Ehe erworben hatte. Auszugleichen sind im Versorgungsausgleich daher auch Versorgungsanrechte, die – wie hier – mit dem Anfangsvermögen eines Ehegatten nach der Eheschließung erworben wurden (Senatsbeschluss v. 30.3.2011 – XII ZB 54/09 –, FamRZ 2011, 877, m. Anm. Hoppenz, m. w. N.).

[9] b) Vom Versorgungsausgleich ausgeschlossen wären zwar solche Anrechte, die ein Ehegatte aus Mitteln eines vorzeitigen Zugewinns erlangt, weil sonst das Ziel, Versorgungs- und Zugewinnausgleich gegenständlich voneinander abzugrenzen, nicht vollständig erreicht würde (Senatsbeschluss v. 11.3.1992 – XII ZB 172/90 –, FamRZ 1992, 790). Daraus kann aber nicht gefolgert werden, dass eine private Rentenversicherung, die ein Ehegatte zeitlich nach vertraglich vereinbarter Gütertrennung mit Mitteln seines Privatvermögens begründet, nicht in den Versorgungsausgleich einzubeziehen wäre (entgegen OLG Hamm, FamRZ 2006, 795). Denn mit der Einzahlung in die Rentenversicherung verliert der Geldbetrag seine güterrechtliche Zugehörigkeit zum Vermögen und erlangt stattdessen den Charakter einer Altersversorgung. Damit geht einher, dass er nicht mehr


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FamRZ 2012, 434-​436

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dem Ausgleichssystem des Zugewinnausgleichs, sondern fortan dem Ausgleichssystem des Versorgungsausgleichs unterfällt (vgl. jetzt § 2 Abs. 4 VersAusglG). Das Ausgleichssystem des Versorgungsausgleichs wird jedoch durch Regelungen, die die Parteien für den Zugewinnausgleich getroffen haben, grundsätzlich nicht berührt. Der am 9. November 1995 geschlossene Ehevertrag, dessen Wortlaut die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit in sich trägt (vgl. Senatsurteil v. 1.10.1992 – XII ZR 132/90 –, FamRZ 1992, 293), enthält keine Regelung zum Versorgungsausgleich, sondern nur zum Zugewinnausgleich.

[10] c) Es liegen auch keine Gründe vor, die es rechtfertigen könnten, den Versorgungsausgleich nach § 27 VersAusglG als grob unbillig auszuschließen. Nach dieser Vorschrift findet der Versorgungsausgleich ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. Dies ist nach Absatz 2 der Vorschrift nur der Fall, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen. Eine grob unbillige Härte liegt vor, wenn eine rein schematische Durchführung des Versorgungsausgleichs unter den besonderen Gegebenheiten des konkreten Falles dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs in unerträglicher Weise widerspräche

(vgl. etwa Senatsbeschlüsse v. 30.3.2011 – XII ZB 54/09 –, FamRZ 2011, 877 Rz. 11, m. Anm. Hoppenz, m. w. N.; v. 25.6.2008 – XII ZB 163/06 –, FamRZ 2008, 1836, und v. 11.9.2007 – XII ZB 107/04 –, FamRZ 2007, 1964).

Dabei verbietet sich eine schematische Betrachtungsweise. Die grobe Unbilligkeit muss sich vielmehr wegen des Ausnahmecharakters des § 27 VersAusglG im Einzelfall aus einer Gesamtabwägung der wirtschaftlichen, sozialen und persönlichen Verhältnisse beider Ehegatten ergeben (vgl. Senatsbeschluss v. 30.3.2011 – XII ZB 54/09 –, FamRZ 2011, 877 Rz. 11, m. Anm. Hoppenz, m. w. N.). Ob und in welchem Umfang die Durchführung des Versorgungsausgleichs grob unbillig erscheint, unterliegt grundsätzlich der tatrichterlichen Beurteilung, die im Verfahren der Rechtsbeschwerde nur daraufhin zu überprüfen ist, ob alle wesentlichen Umstände berücksichtigt wurden und das Ermessen in einer dem Gesetzeszweck entsprechenden Weise ausgeübt worden ist (vgl. Senatsbeschluss v. 30.3.2011 – XII ZB 54/09 –, FamRZ 2011, 877 Rz. 11, m. Anm. Hoppenz, m. w. N.). Auf der Grundlage dieser eingeschränkten Überprüfung ist die durch das Beschwerdegericht vorgenommene Abwägung im Ergebnis nicht zu beanstanden.

[11] aa) Wie der BGH bereits in der Grundsatzentscheidung vom 21. März 1979 (BGHZ 74, 38, 45 ff. = FamRZ 1979, 477, 479 ff.) dargelegt hat, rechtfertigt sich der Versorgungsausgleich nicht nur aus dem Zugewinnausgleichsgedanken, sondern auch aus der Pflicht, die Altersversorgung des anderen Ehegatten sicherzustellen. Er bewirkt, dass die während der Ehezeit erworbenen Versorgungspositionen gemäß dem ursprünglichen gemeinsamen Zweck der beiderseitigen Alterssicherung aufgeteilt werden, und dient so der Unterhaltssicherung im Alter.

[12] In einer intakten Ehe partizipiert der andere Ehegatte an den erworbenen Versorgungspositionen nach Eintritt des Versorgungsfalls im Rahmen der ehelichen Unterhaltsgemeinschaft. In Übereinstimmung mit diesem Zweck hat die Rechtsprechung des BGH auch schon vor der Einführung des Versorgungsausgleichs durch das 1. EheRG den erwerbstätigen Ehegatten für verpflichtet gehalten, nicht nur für den gegenwärtigen, sondern entsprechend seinen wirtschaftlichen Verhältnissen auch für die dauernde Sicherung des zukünftigen Unterhalts des anderen Ehegatten zu sorgen; die Grundlage für diese während der gesamten Ehezeit fortlaufend bestehende Verpflichtung hat der BGH in der ehelichen Unterhaltsverantwortung gesehen

(BGHZ 74, 38, 46 = FamRZ 1979, 477, 479; BGH, Urteile v. 3.12.1951 – III ZR 68/51 –, VersR 1952, 97; v. 26.5.1954 – VI ZR 69/53 –, FamRZ 1954, 172 = VersR 1954, 325, und BGHZ 32, 246 = FamRZ 1960, 225).

Dieser ehelichen Unterhaltsverantwortung kommt der der gesetzlichen Rentenversicherung angehörende erwerbstätige Ehegatte durch seine Pflichtbeiträge, der Beamte durch seine kontinuierliche zum Aufbau der Beamtenversorgung geeignete Dienstleistung und der Selbstständige oder Vermögende durch freiwillige Einzahlungen in eine privatrechtliche Altersversorgung nach. Die so ehezeitlich begründeten Versorgungsanwartschaften sind demnach aufgrund der wahrgenommenen Unterhaltsverantwortung zur Sicherung beider Ehegatten bestimmt. Im Falle des Scheiterns der Ehe bewirkt der Versorgungsausgleich, dass die während der Ehezeit erworbenen Versorgungsanwartschaften gemäß dem ursprünglichen gemeinsamen Zweck der beiderseitigen Alterssicherung aufgeteilt werden. Der Gedanke der einmal auf Lebenszeit angelegt gewesenen ehelichen Lebensgemeinschaft und damit Versorgungsgemeinschaft setzt sich gegenüber der formalen Zuordnung der Versorgungsanwartschaften auf nur einen Ehegatten durch. Dabei steht auch der Grundsatz, dass die während der Ehezeit von einem oder gegebenenfalls von beiden Ehegatten erworbenen Versorgungsanwartschaften regelmäßig („schematisch”) zur Hälfte aufgeteilt werden, im Einklang mit der Idee der ehelichen Gemeinschaft (Art. 6 Abs. 1 GG), der ein rechnerisches Abwägen sowohl der beiderseitigen Leistungen und Verdienste für die Gemeinschaft als auch der Teilhabe an gemeinschaftlichen Rechtspositionen im allgemeinen widersprechen würde (BGHZ 74, 38, 46 f., 51 = FamRZ 1979, 477, 479 ff.).

[13] bb) Diesem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs widerspricht es nicht, wenn im vorliegenden Fall auch die von der Ehefrau erworbenen privatrechtlichen Anrechte in den Ausgleich einbezogen werden. Nach dem Leitgedanken der auf Lebenszeit angelegten ehelichen Lebensgemeinschaft sollte die private Rentenversicherung der gemeinsamen Unterhaltssicherung im Alter dienen. Mit dem dafür aufgewendeten Kapital erbrachte die Ehefrau ebenso eine eheliche Unterhaltsleistung wie der Ehemann mit seinen zur Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft geleisteten Beiträgen. Darauf, dass die Ehefrau die Anwartschaft durch Einmalzahlung aus ihrem Vermögen anstelle durch ratierliche Einzahlungen aus ihrem Einkommen erwarb, kommt es nicht an.

Anmerkung:

Mit diesem Beschluss habe ich Probleme.

1. Richtig ist, dass gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG ein Anrecht auszugleichen ist, das durch Arbeit oder Vermögen geschaffen oder aufrechterhalten worden ist, worunter auch ein privates, auf eine Rente gerichtetes Anrecht fällt. Diese Bestimmung enthält lediglich eine gegenständliche Aussage, keinen zeitlichen Bezug; Folgerungen in zeitlicher Hinsicht können hieraus nicht abgeleitet werden.

2. Einen zeitlichen Bezug enthalten die §§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 2 VersAusglG, in denen es um Anteile von Anrechten bzw. Anrechte geht, „die in der Ehezeit erworben” wurden. Welche sind aber in der Ehezeit erworben? Diese Frage ist danach zu beantworten, ob man formell oder materiell denkt. Ist es der formale Anteil, der in den Versorgungsausgleich fällt, weil er in der Ehezeit vorhanden ist, oder ist es auch das Vermögen, das schon vor


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FamRZ 2012, 434-​436

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Beginn der Ehezeit vorhanden war? Diese Frage beantwortet der BGH anhand des Gesetzeswortlauts so, wie er ihn versteht, unterwirft im Ergebnis voreheliches Vermögen der ehelichen Halbteilung und behandelt es als fiktiv in der Ehe erworben. Die bloße Feststellung, nach dem VersAusglG komme es nicht auf die Herkunft des Geldes und auch nicht auf den Zeitpunkt des Erwerbs, also nicht darauf an, dass das in die Lebensversicherung eingezahlte Kapital aus einem bereits vor der Ehezeit erwirtschafteten Vermögen stammt, wird der Problematik nicht gerecht.

3. Ein solches Ergebnis lässt sich auch nicht aus dem System des Versorgungsausgleichs herleiten. Wie der BGH mehrmals hervorgehoben hat, besteht eine enge Verwandtschaft zwischen dem Versorgungsausgleich und dem Zugewinnausgleich (vgl. z. B. FamRZ 2004, 601, 605). Die Struktur des Versorgungsausgleichs und des Zugewinnausgleichs ist weitgehend gleich. Der Grundgedanke beider Rechtsinstitutionen geht u. a. dahin, Vermögen, das ein Ehegatte bereits vor der Ehe hat, nicht in den Ausgleich einzubeziehen, gleich welchem Zweck dieses Vermögen dient, sei es Versorgungsvermögen, sei es Unternehmenskapital. Gemäß diesem Grundgedanken kann der Sinn der Halbteilung im Versorgungsausgleich nur darin bestehen, diejenigen Anrechte zu teilen, die durch die in der Ehe geleistete Arbeit erworben worden sind, und das Vermögen, das in der Ehezeit generiert, nicht aber, was von einer Vermögensmasse auf die andere übertragen worden ist. Im Gegensatz dazu kann die Verwandtschaft des Versorgungsausgleichs mit dem Unterhaltsrecht als vorweggenommenem Altersunterhalt unter dem Schlagwort eheliche Unterhaltsgemeinschaft (vgl. BGH, a. a. O.) gegenüber der Verwandtschaft mit dem Zugewinnausgleich nicht dominieren, wie es im vorliegenden Beschluss geschieht. Die Strukturen von Versorgungsausgleich und Unterhalt sind grundverschieden. Zudem ist es nach der in der Unterhaltsrechtsreform zum 1.1.2008 vorgenommenen Verstärkung des Grundsatzes der Eigenverantwortung gemäß § 1569 BGB und der Möglichkeit der Unterhaltsbefristung gemäß § 1578b BGB keineswegs sicher, ob Altersunterhalt überhaupt geschuldet ist, ganz abgesehen davon, dass sich der Altersunterhalt auch nach der Leistungsfähigkeit des etwa unterhaltspflichtigen Ehegatten richtet, wobei die Erträge aus der Lebensversicherung berücksichtigt werden können. Versorgungsvermögen, das ein Ehegatte vor der Ehe erworben hat, kann deshalb nicht anders behandelt werden als Vermögen, das dem Güterrecht unterliegt; beides gilt als Anfangsvermögen und fällt nicht in die Halbteilung, weder im Zugewinn noch im Versorgungsausgleich. Ein Verstoß gegen diesen gemeinsamen Grundgedanken ist systemwidrig.

4. Damit hätte es auch nicht der Überlegung bedurft, ob ein Härtefall nach § 27 VersAusglG vorliegt, mit dessen Hilfe Systemwidrigkeiten ohnedies nicht zu korrigieren sind.

5. Überhaupt stellt sich die Frage, ob nicht die Auslegung des Gütertrennungsvertrages dazu geführt hätte, die Anrechte aus der Lebensversicherung dem Ehegatten, der sie abgeschlossen hat, zu belassen. Es spricht einiges für den Parteiwillen, das beiderseitige Vermögen auch weiterhin getrennt zu halten. Jedenfalls gibt der mitgeteilte Sachverhalt nichts dafür her, dass der Abschluss des Lebensversicherungsvertrags mit einer Änderung des Parteiwillens verbunden gewesen wäre.

6. Das vom BGH ermittelte Ergebnis ist jedenfalls unbefriedigend. Die Einbeziehung vorehelichen Vermögens in den Versorgungsausgleich kann auch nicht ohne nähere Begründung durch den Hinweis auf den Grundsatz der ehelichen Lebensgemeinschaft nach Art. 6 Abs. 1 GG gerechtfertigt werden. Schließlich gibt es auch noch den Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG, den Schutz des Eigentums, unter den auch das Versorgungsvermögen fällt. Danach sind Eingriffe in dieses verfassungsrechtlich geschützte Recht des Ausgleichspflichtigen zu vermeiden, wenn sie nicht mehr durch Art. 6 GG gerechtfertigt sind (vgl. BVerfG, FamRZ 2003, 1173). Eine Abwägung zwischen diesen beiden Grundrechten vermisst man in diesem Beschluss.

Fachanwalt für Familienrecht Dr. Ludwig Bergschneider, München

 Der Zeitschriftenbeitrag wird von folgenden Dokumenten zitiert
Rechtsprechung
Thüringer Oberlandesgericht 4. Senat für Familiensachen, 29. November 2024, 4 UF 175/19
OLG Frankfurt 4. Senat für Familiensachen, 3. April 2020, 4 UF 251/19
KG Berlin Senat für Familiensachen, 20. September 2018, 13 UF 108/18
BGH 12. Zivilsenat, 8. August 2018, XII ZB 25/18
BGH 12. Zivilsenat, 11. April 2018, XII ZB 377/17
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Kommentare



Erman, BGB
● Maier;Schachtschneider, § 1585c Vereinbarungen über den Unterhalt; 3. Neubegründung oder Ausgestaltung des gesetzlichen Unterhalts
Staudinger, BGB
● Bienwald, § 1909 Ergänzungspflegschaft; II. Voraussetzungen der Ergänzungspflegschaft; 4. Ergänzungspflegschaft oder Verfahrensbeistandschaft 2017
Sonstiges
Schwonberg, B. Elemente der Inhaltskontrolle; M Formulierungsvorschlag für zeitlich befristeten und höhenmäßig begrenzten Abänderungsausschluss
Rainer Kemper, § 4 Die in den Versorgungsausgleich einzubeziehenden Anrechte; C. Voraussetzungen für die Einbeziehung in den Versorgungsausgleich im Einzelnen; II. Schaffung oder Erhaltung durch Arbe
Eder/Hilmer/Kristen u.a., § 4 Güterstände; B. Vertragliches Güterrecht; II. Gütertrennung
Stieghorst, Kapitel 11 Versorgungsausgleich; V. Erste Schritte zur Durchführung des Versorgungsausgleichs
Stieghorst, Kapitel 11 Versorgungsausgleich; VI. Die auszugleichenden Anrechte und ihre Wertermittlung ; 1. Gesetzliche Rentenversicherung

FN 72: § 242 BGB § 242 Leistung nach Treu und GlaubenDer Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.