Die Berechnung richtet sich nach § 18 Absatz 3 Versorgungsausgleichsgesetz in Verbindung mit 18 Absatz 1 Viertes Sozialgesetzbuch und der Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung des jeweiligen Jahres.

Fußnote 68.
§ 18 Geringfügigkeit

(3) Ein Wertunterschied nach Absatz 1 oder ein Ausgleichswert nach Absatz 2 ist gering, wenn er am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 120 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.

§ 1 Bezugsgrößen in der Sozialversicherung(1) Die Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2024 beträgt 42 420 Euro. Umgerechnet auf den Monat ergeben sich 3 535 Euro.

(2) Die Bezugsgröße (Ost) nach § 18 Absatz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2024 beträgt 41 580 Euro. Umgerechnet auf den Monat ergeben sich 3 465 Euro.