1 Prozent der monatlichen Bezugsgröße gemäß 18 Absatz 1 Viertes Sozialgesetzbuch in Verbindung mit der Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2024.

Fußnote 69.
§ 18 Geringfügigkeit

(1) Das Familiengericht soll beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist.

§ 1 Bezugsgrößen in der Sozialversicherung(1) Die Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2024 beträgt 42 420 Euro. Umgerechnet auf den Monat ergeben sich 3 535 Euro.

(2) Die Bezugsgröße (Ost) nach § 18 Absatz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2024 beträgt 41 580 Euro. Umgerechnet auf den Monat ergeben sich 3 465 Euro.