Nach dem Versorgungsausgleichsgesetz sind grundsätzlich auch ausländische Anrechte bei der Durchführung des Versorgungsausgleichs zu berücksichtigen (ohne dass sie ausgeglichen werden müssen). Das Gericht muss deshalb auch beim ausländischen Versorgungsträgern Auskunft über die dort erworbenen Anrechte eines Ehegatten einholen und diese im Rahmen des Versorgungsausgleichs berücksichtigen. In der Regel geschieht dies, indem das Gericht die deutsche Rentenversicherung mit der Einholung dieser Auskünfte beauftragt. Insbesondere wenn Rentenanwartschaften in Ländern außerhalb der EU erworben worden sind, kann dies zu einer jahrelangen Verzögerung des Scheidungsverfahrens führen.
Viele ausländische Versorgungsträger benötigen sehr lange, um die geforderte Auskunft zu erteilen, im Falle von Portugal beispielsweise kann das nach unserer Erfahrung im Extremfall Jahre dauern.
Eine Vielzahl von Staaten erteilt zudem grundsätzlich keine Auskunft zu den Rentenanwartschaften in Ihren Versicherungssystemen. Zu diesen Staaten gehören z. B.: Albanien, Bosnien-Herzegowina, Brasilien, Bulgarien, Chile, Estland, Frankreich, Griechenland, Indien, Irland, Israel, Korea, Kosovo, Kroatien, Lettland, Luxemburg, Malta, Moldau, Montenegro, Philippinen, Rumänien, Serbien, Slowenien, Spanien, Tschechien, Tunesien, Türkei, Ungarn, Uruguay, Das Vereinigtes Königreich und Zypern.
Andere Staaten schließlich haben Volksrentemsysteme, die für die deutschen Versorgungsausgleich grundsätzlich nicht zu berücksichtigen sind. Zu diesen Staaten gehören: Dänemark, Finnland, Island, Japan, Kanada und Norwegen.