Wenn feststeht, dass für die Scheidung deutsche Gerichte zuständig sind, mit anderen Worten, dass ein Scheidungsantrag bei einem deutschen Gericht eingereicht werden kann, heißt das nicht automatisch, dass auf die Scheidung auch deutsches Recht anzuwenden ist. Welches Recht das zuständige deutsche Gericht auf die Scheidung anzuwenden hat, richtet sich nach einer anderen europäischen Norm, nämlich nach
Art. 8 der sogenannten Rom III - Verordnung. Dieser Artikel lautet:
Die Ehescheidung und die Trennung … unterliegen:
a) dem Recht des Staates, in dem die Ehegatten zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts ihren
gewöhnlichen Aufenthalt haben, oder anderenfalls
b) dem Recht des Staates, in dem die Ehegatten
zuletzt ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, sofern dieser nicht vor mehr als einem Jahr vor Anrufung des Gerichts endete und einer der Ehegatten zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder anderenfalls
c) dem Recht des Staates, dessen
Staatsangehörigkeit beide Ehegatten zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts besitzen, oder anderenfalls
d) dem
Recht des Staates des angerufenen Gerichts.
Die Prüfung anhand dieser Norm erfolgt - anders als bei der Prüfung des international zuständigen Gerichts - nach der Reihenfolge der Tatbestände, wie bei einer Leiter, die von oben nach unten bestiegen wird. Ist der erste Tatbestand erfüllt, gilt dieser. Ist er nicht erfüllt, ist zu prüfen, ob der darauf folgende Tatbestand einschlägig ist. Im Ergebnis führt die Prüfung nach dieser Vorschrift immer zu Bestimmung eines nationalen Rechts, das auf die Scheidung anzuwenden ist. Die Anwendung eines weiteren nationalen Rechts daneben ist ausgeschlossen.
Auch bei der Frage, welches Recht auf eine internationale Scheidung anzuwenden ist, kommt es entscheidend auf den
gewöhnlichen Aufenthalt der Beteiligten an.