OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.2.2013 II-3 UF 65/12 und vom 9.2.2015 - II-8 UF 72/14.

Fußnote 62.
FN 62:  OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.2.2013 II-3 UF 65/12

Gericht:

OLG Düsseldorf Senat für Familiensachen

Entscheidungsdatum:

19.02.2013

Aktenzeichen:

3 UF 65/12

ECLI:

ECLI:DE:OLGD:2013:0219.3UF65.12.00

Dokumenttyp:

Beschluss


Quelle:

 

Zitiervorschlag:

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19. Februar 2013 – 3 UF 65/12 –, juris




Verfahrensgang
vorgehend AG Moers, 21. Februar 2012, 490 F 193/11
Tenor
            I.
            Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Moers vom 21.02.2012 in Ziffer 2. (Absatz 1) abgeändert und wie folgt neu gefasst:
            Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der A., Versicherungsnummer 001, zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 13,4856 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto 002 bei der B., bezogen auf den 31.07.2011, übertragen.
            II.
            Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben; Gerichtsgebühren werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben.
Gründe
1          Die nach §§ 58 ff., 228 FamFG zulässige Beschwerde der B. ist begründet und führt nach Maßgabe der Entscheidungsformel zur Abänderung des angefochtenen Beschlusses.
2          Die Beschwerdeführerin beanstandet zu Recht, dass im Hinblick auf die von der Antragsgegnerin in den Niederlanden erworbenen AOW-​Anwartschaften der Ausgleich der gesetzlichen Anrechte des Antragstellers unbillig sei.
3          Nach der Auskunft der Soziale Verzekeringsbank vom 01.10.2012 hat die Antragsgegnerin aufgrund ihrer 12-​jährigen ehezeitlichen Versicherungszeit in den Niederlanden eine Anwartschaft auf eine AOW-​Leistung für Unverheiratete von 271,63 EUR erworben. Dieses Anrecht der Antragsgegnerin ist zwar gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 4 VersAusglG nicht ausgleichsreif, jedoch ist gemäß § 19 Abs. 3 VersAusglG zu prüfen, ob ein Wertausgleich in Bezug auf die sonstigen Anrechte der Ehegatten nicht unbillig ist.
4          Die Prüfung und Anwendung des § 19 Abs. 3 VersAusglG stellt sich in Rechtsprechung und Literatur nicht einheitlich dar (vgl. zum Meinungsstand OLG Karlsruhe, Beschluss vom 06.06.2012, 18 UF 293/10, zit. nach juris Rn. 24 ff.; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 23.11.2012, 6 UF 60/12, zit. nach juris Rn. 26 ff.). Der Senat folgt der Ansicht, die nur einen um den Wert des Auslandsrechts verminderten Teilausgleich vornimmt, wenn das Auslandsrecht hinreichend gesichert und auch bewertbar und mit Inlandanrechten gut vergleichbar ist (Gutdeutsch in: Beck’scher Online-​Kommentar BGB, Hrsg.: Bamberger/Roth, Stand: 01.08.2012, § 19 VersAusglG Rn. 9; Borth, Versorgungsausgleich, 6. Auflage 2012, Rn. 652, 654; AG Traunstein FamRZ 2012, 1146). Die Berücksichtigung des Auslandsanrechts bereits beim Ausgleich eines Inlandanrechts des anderen Ehegatten ist geeignet, Unbilligkeiten zu vermeiden, die beim ansonsten vorzubehaltenden schuldrechtlichen Versorgungsausgleich etwa in Fällen der Invalidität, früherer Versorgungsfälle oder beim Vorversterben eines Ehegatten entstehen können (vgl. Borth, a.a.O., Rn. 652).
5          Die für den verminderten Teilausgleich erforderliche Vergleichbarkeit der niederländischen AOW-​Rente mit den gesetzlichen deutschen Renten ist gegeben, weil bei den AOW-​Leistungen ähnlich wie bei gesetzlichen Renten in regelmäßigen Abständen Anpassungen der Leistungsbeiträge vorgenommen werden, sie volldynamisch sind (vgl. BGH, 05.02.2008, XII ZR 66/07).
6          Die Berechnung (vgl. Borth, a.a.O., Rn. 654) erfolgt in der Weise, dass von der von der A. für den Antragsteller mitgeteilten ehezeitlichen Monatsrente von 1.012,52 EUR die Anwartschaft der Antragsgegnerin auf AOW-​Leistungen von 271,63 EUR in Abzug gebracht wird. Der verbleibende Betrag von 740,89 EUR ist durch zwei zu teilen, so dass sich 370,45 EUR ergeben. Dies sind 13,4856 Entgeltpunkte (370,45 EUR : 27,47 EUR), die durch interne Teilung zu übertragen sind.
7          Nicht einzubeziehen in die Billigkeitsabwägungen war die etwaige Anwartschaft der Antragsgegnerin bei der C. Nach der Auskunft vom 26.11.2012 ist davon auszugehen, dass eine Rentenleistung nur im Todesfall an einen Partner oder ein Kind erfolgt, an den Versicherungsnehmer im Erlebnisfall jedoch nur ein Kapitalbetrag ausgezahlt wird, so dass die Versicherung bereits nicht in den Versorgungsausgleich fällt. Im Übrigen würde es an einer Vergleichbarkeit mit einer Anwartschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung fehlen.
8          Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 20 FamGKG, 81 FamFG.
9          Verfahrenswert nach § 50 Abs. 1 FamGKG: 1.140,00 EUR [(2.200 EUR + 1.600 EUR) * 3 * 10 %]
FN 62: OLG Düsseldorf, Beschluss vom 9.2.2015 - II-8 UF 72/14.

Gericht:

OLG Düsseldorf 8. Zivilsenat

Entscheidungsdatum:

09.02.2015

Aktenzeichen:

8 UF 72/14

ECLI:

ECLI:DE:OLGD:2015:0209.8UF72.14.00

Dokumenttyp:

Beschluss


Quelle:

 

Zitiervorschlag:

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 9. Februar 2015 – 8 UF 72/14 –, juris



Verfahrensgang
vorgehend AG Wesel, kein Datum verfügbar, 17 F 119/13
Tenor
            Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 2. wird der Beschluss des Amtsgerichts Wesel vom 26.03.2014 zu Ziff. 2. - Regelung des Versorgungsausgleichs - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
            Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der A. (Vers.-​Nr. 001) zu Gunsten des Antragsgegners ein Anrecht i.H.v. 4,9510 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto Nr. 002 bei der B., bezogen auf den 31.05.2013, übertragen.
            Im Wege der internen Teilung wird zulasten des Anrechts des Antragsgegners bei der B. (Vers.-​Nr. 002) zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht i.H.v. 12,8750 Entgeltpunkten auf das vorhandene Kto. 001 bei der A., bezogen auf den 31.05.2013, übertragen.
            Im Wege der externen Teilung wird zulasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Fa. C.- GmbH zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht i.H.v. 5.315,51 EUR auf das vorhandene Kto. 001 bei der A., bezogen auf den 31.05.2013, begründet.
            Die Fa. C.- GmbH wird verpflichtet, den genannten Betrag an die A. zur angegebenen Kontonummer zu zahlen.
            Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; im übrigen werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens und bleiben die Kosten des Verfahrens in 1. Instanz gegeneinander aufgehoben.
            Verfahrenswert für die Beschwerdeinstanz: 1.950 EUR
Gründe
1          Das Amtsgericht hat durch Verbundbeschluss vom 26.03.2014 die Ehe der beteiligten Eheleute geschieden - rechtskräftig seit dem 28.06.2014 - und den Versorgungsausgleich durchgeführt; zur letztgenannten Regelung hat die weitere Beteiligte zu 2. Beschwerde eingelegt.
2          Die nach §§ 58 ff., 219, 228 FamFG zulässige Beschwerde der A. ist begründet und führt zur teilweisen Abänderung des angefochtenen Beschlusses; zudem ist die fehlerhafte Benennung des Zielversorgungsträgers zur betrieblichen Anwartschaft des Antragsgegners zu korrigieren.
3          Die Beschwerdeführerin beanstandet zu Recht, dass im Hinblick auf die von der Antragstellerin in den Niederlanden erworbenen AOW-​Anwartschaften der - volle - Ausgleich der gesetzlichen Anrechte des Antragsgegners unbillig sei.
4          Nach der Auskunft der Sociale Verzekeringsbank (SVB) vom 16.07.2014 hat die Antragstellerin aufgrund ihrer (aufgerundet) 7-​jährigen ehezeitlichen Versicherungszeit in den Niederlanden eine Anwartschaft auf eine AOW-​Altersleistung für Unverheiratete von monatlich 163,80 EUR erworben. Bezogen auf das Ende der Ehezeit am 31.05.2013 ist dieser Wert - im Einverständnis der Verfahrensbeteiligten - nach der Berechnung der Beschwerdeführerin im Schreiben vom 01.08.2014 auf 161,56 EUR zu korrigieren. Das Anrecht der Antragstellerin ist zwar gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 4 VersAusglG nicht ausgleichsreif; jedoch ist gemäß § 19 Abs. 3 VersAusglG zu prüfen, ob ein Wertausgleich in Bezug auf die sonstigen Anrechte der Ehegatten nicht unbillig ist.
5          Die Prüfung und Anwendung des § 19 Abs. 3 VersAusglG stellt sich in Rechtsprechung und Literatur nicht einheitlich dar (vgl. zum Meinungsstand OLG Karlsruhe, Beschluss vom 06.06.2012, 18 UF 293/10, zit. nach juris Rn. 24 ff.; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 23.11.2012, 6 UF 60/12, zit. nach juris Rn. 26 ff.). Der Senat folgt der Ansicht, die nur einen um den Wert des Auslandsrechts verminderten Teilausgleich vornimmt, wenn das Auslandsrecht hinreichend gesichert und auch bewertbar und mit Inlandsanrechten gut vergleichbar ist (Gutdeutsch in: Beck’scher Online-​Kommentar BGB, Hrsg.: Bamberger/Roth, Stand: 01.08.2012, § 19 VersAusglG Rn. 9; Borth, Versorgungsausgleich, 6. Auflage 2012, Rn. 652, 654; AG Traunstein FamRZ 2012, 1146; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.02.2013 - II-​3 UF 65/12). Die Berücksichtigung des Auslandsanrechts bereits beim Ausgleich eines Inlandsanrechts des anderen Ehegatten ist geeignet, Unbilligkeiten zu vermeiden, die beim ansonsten vorzubehaltenden schuldrechtlichen Versorgungsausgleich etwa in Fällen der Invalidität, früherer Versorgungsfälle oder beim Vorversterben eines Ehegatten entstehen können (vgl. Borth, a.a.O., Rn. 652).
6          Die für den verminderten Teilausgleich erforderliche Vergleichbarkeit der niederländischen AOW-​Rente mit den gesetzlichen deutschen Renten ist gegeben, weil bei den AOW-​Leistungen ähnlich wie bei gesetzlichen Renten in regelmäßigen Abständen Anpassungen der Leistungsbeiträge vorgenommen werden (www.svb.nl/int/de/aow/hoogte_aow/bedragen/index.jsp).
7          Danach verbleibt es zunächst betr. die Anwartschaften der Antragstellerin bei der A. bei der vom Amtsgericht getroffenen Teilungsanordnung. Die weitere Berechnung (vgl. Borth, a.a.O., Rn. 654) erfolgt in der Weise, dass von der von der B. mit Auskunft vom 26.07.2014 für den Antragsgegner mitgeteilten ehezeitlichen Monatsrente von 884,36 EUR die Anwartschaft der Antragstellerin auf AOW-​Leistungen von 161,56 EUR in Abzug gebracht wird. Der verbleibende Betrag von 722,80 EUR ist durch 2 zu teilen, so dass sich 361,40 EUR ergeben. Dies sind 12,8750 Entgeltpunkte (361,40 EUR : 28,07 EUR), die durch interne Teilung zu übertragen sind.
8          Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 20 FamGKG, 81 FamFG.
9          Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen; eine Rechtsmittelbelehrung ist daher nicht erforderlich.