Art. 3a) i) Brüssel IIb - VO

Fußnote 52.
Art. 3 Allgemeine Zuständigkeit

(1) Für Entscheidungen über die Ehescheidung, die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder die Ungültigerklärung einer Ehe, sind die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig,

a) in dessen Hoheitsgebiet

i) beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben