XVI. DIE RÜCKFORDERUNGEN VON GESCHENKEN

1. Abgrenzung Schenkung, ehebedingte Zuwendung

Bei Schenkungen zwischen Ehegatten und deren Rückforderung ist zunächst zu prüfen, ob es sich dabei um eine sogenannte ehebezogene Zuwendung handelt, die rechtlich anders behandelt wird als eine normale Schenkung. Eine ehebezogene Zuwendung liegt dann vor, wenn ein Ehegatte dem anderen einen Vermögenswert um der Ehe willen und als Beitrag zur Verwirklichung und Ausgestaltung, Erhaltung oder Sicherung der ehelichen Lebensgemeinschaft zuwendet, wobei er die Vorstellung oder Erwartung hegt, dass die eheliche Lebensgemeinschaft Bestand haben wird und er innerhalb dieser Gemeinschaft am Vermögenswert und dessen Früchte weiter teilhaben wird.323

Bei der ehebedingten Zuwendung geht der Schenkenden also davon aus, dass der Vermögenswert weiter in der Familie bleibt und er auch künftig davon profitiert. Bei der Schenkung gibt der Schenkende den Vermögenswert demgegenüber völlig aus der Hand, ohne davon selbst künftig einen Nutzen zu haben.

Typische ehebedingte Zuwendungen sind:
  • Die Übertragung des hälftigen Miteigentums an einem Grundstück oder einer Eigentumswohnung
  • Die Tilgung eines gemeinsamen (Immobilien)-Darlehns durch einen Ehegatten allein
  • Die Einräumung eines Wohnrechts oder Nießbrauchs an der eigenen Immobilie für den anderen Ehegatten
  • Der Einsatz von Vermögen zur Alterssicherung