Handelt es sich demgegenüber bei dem zugewendeten Gegenstand um eine
ehebedingte Zuwendung, kommt deren Rückforderung nach den gesetzlichen Bestimmungen über die Schenkung nicht in Betracht. Scheitert die Ehe, kann die Zuwendung jedoch im Ausnahmefall nach den Regelungen über den
Wegfall der Geschäftsgrundlage zurückverlangt werden. Geschäftsgrundlage bei einer Zuwendung unter Ehegatten kann die
Vorstellung des zuwendenden Ehegatten sein, dass
die Ehe Bestand haben wird. Scheitert die Ehe nach der Zuwendung, hat sich diese Vorstellung nicht erfüllt. Der Grund für die Zuwendung und damit die Geschäftsgrundlage der Zuwendung ist entfallen.
326Leben die Ehegatten im
Güterstand der Gütertrennung, kann die ehebedingten Zuwendung dann zurückverlangt werden, wenn dem zuwendenden Ehegatten die Beibehaltung der herbeigeführten Vermögensverhältnisse
nach Treu und Glauben nicht zumutbar ist. Ob das der Fall ist, bestimmt sich jeweils
nach den Umständen des Einzelfalls. An die Unzumutbarkeit werden dabei strenge Anforderungen gestellt, weil der von den Ehegatten gewählte Güterstand respektiert und nicht auf Umwegen in eine Zugewinngemeinschaft kraft Richterrechts umgewandelt werden darf. Allein eine Eheverfehlung führt deshalb z.B. noch nicht dazu, dass es für den Zuwendenden nicht zumutbar ist, dass die Zuwendung beim anderen Ehegatten verbleibt.