3. Die Rückforderung ehebedingter Zuwendungen bei Scheitern der Ehe

Handelt es sich demgegenüber bei dem zugewendeten Gegenstand um eine ehebedingte Zuwendung, kommt deren Rückforderung nach den gesetzlichen Bestimmungen über die Schenkung nicht in Betracht. Scheitert die Ehe, kann die Zuwendung jedoch im Ausnahmefall nach den Regelungen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage zurückverlangt werden. Geschäftsgrundlage bei einer Zuwendung unter Ehegatten kann die Vorstellung des zuwendenden Ehegatten sein, dass die Ehe Bestand haben wird. Scheitert die Ehe nach der Zuwendung, hat sich diese Vorstellung nicht erfüllt. Der Grund für die Zuwendung und damit die Geschäftsgrundlage der Zuwendung ist entfallen.326

Leben die Ehegatten im Güterstand der Gütertrennung, kann die ehebedingten Zuwendung dann zurückverlangt werden, wenn dem zuwendenden Ehegatten die Beibehaltung der herbeigeführten Vermögensverhältnisse nach Treu und Glauben nicht zumutbar ist. Ob das der Fall ist, bestimmt sich jeweils nach den Umständen des Einzelfalls. An die Unzumutbarkeit werden dabei strenge Anforderungen gestellt, weil der von den Ehegatten gewählte Güterstand respektiert und nicht auf Umwegen in eine Zugewinngemeinschaft kraft Richterrechts umgewandelt werden darf. Allein eine Eheverfehlung führt deshalb z.B. noch nicht dazu, dass es für den Zuwendenden nicht zumutbar ist, dass die Zuwendung beim anderen Ehegatten verbleibt.

  • Grundsätzlich keine Rückforderung bei Zugewinngemeinschaft

Leben die Ehegatten dagegen im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, ist eine Rückforderung der Zuwendung nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage jedoch in aller Regel ausgeschlossen. Denn nach ständiger Rechtsprechung ist der Zugewinnausgleich als gesetzliches Ausgleichssystem vorrangig vor den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage anzuwenden. In der Regel führt danach bereits die Durchführung des Zugewinnausgleichs, zu einem angemessenen Vermögensausgleich zwischen den Ehegatten.

  • Ausnahmefall „unerträgliches Ergebnis“

Nur in absoluten Ausnahmefällen wird bei bestehender Zugewinngemeinschaft die Rückforderung einer ehebedingte Zuwendung möglich sein, nämlich dann, wenn trotz Durchführung des Zugewinnausgleichs ohne eine Rückgewähr der Zuwendung ein schlechthin unangemessenes und untragbares Ergebnis eintreten würde. Die Anforderungen an eine Rückgewähr der Zuwendung sind also im Güterstand der Zugewinngemeinschaft sehr viel höher als bei der Gütertrennung.

Beispiel
Die Ehefrau versucht, die in die Krise geratene Ehe zu retten, indem Sie dem Ehemann den hälftigen Anteil Ihres Reihenhauses unentgeltlich überträgt. Sechs Wochen später trennt sich der Ehemann dennoch von der Ehefrau. Im Rahmen des Zugewinnausgleichs findet kein Ausgleich statt, weil beide Ehegatten kein Anfangsvermögen hatten und ihr Endvermögen jeweils 50% des Wertes des Reihenhauses beträgt. Die Ehefrau hat keinen Anspruch auf Zugewinnausgleich. Könnte die Ehefrau in dieser Fallkonstellation ihre Zuwendung nicht zurückfordern, bzw. der Ehemann die Haushälfte behalten, wäre das ein schlicht unangemessenes und untragbares Ergebnis für die Ehefrau. Sie kann also die Zuwendung des halben Hauses nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage vom Ehemann zurückverlangen.
326 § 313 BGB Störung der Geschäftsgrundlage
(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss
schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt
geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags
verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbeson-
dere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag
nicht zugemutet werden kann.
(2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur
Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.
Geschäftsgrundlage im Sinne des § 313 Abs. 1 BGB sind dabei nach der Rechtsprechung die nicht
zum eigentlichen Vertragsinhalt erhobenen, bei Vertragsabschluss aber zutage getretenen gemein-
samen Vorstellungen beider Vertragsparteien, sowie die der einen Vertragspartei erkennbaren und
von ihr nicht beanstandeten Vorstellungen der anderen vom Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt
gewisser Umstände, sofern der Geschäftswille der Parteien auf diesen Vorstellungen aufbaut.