4. Verjährung des Rückgewähranspruchs

Für die Verjährung des Rückgewähranspruchs gelten die allgemeinen Verjährungsfristen, also zehn Jahre, wenn die Rückübertragung eines Grundstücks verlangt wird329, in anderen Fällen verjährt der Rückgewähranspruch regelmäßig drei Jahre nach dem Ende des Kalenderjahres, in dem er entstanden ist.330
  • Die Verjährung von Ansprüchen zwischen Ehegatten ist nach § 207 Abs. 1 BGB gehemmt, solange die Ehe besteht. Das heißt, die jeweilige Verjährungsfrist des Rückgewähranspruches beginnt erst dann zu laufen, wenn die Ehe rechtskräftig geschieden ist.