Für die Verjährung des Rückgewähranspruchs gelten die allgemeinen Verjährungsfristen, also zehn Jahre, wenn die Rückübertragung eines Grundstücks verlangt wird
329, in anderen Fällen verjährt der Rückgewähranspruch regelmäßig drei Jahre nach dem Ende des Kalenderjahres, in dem er entstanden ist.
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