Zuwendungen von Dritten an einen der Ehegatten, sind - anders als Schenkungen zwischen den Ehegatten - klassische Schenkungen im Sinne der
§§ 516 ff. BGB, die nicht unter den Begriff der ehebezogenen Zuwendung fallen. Denn regelmäßig sind solche Schenkungen mit einem endgültigen und dauerhaften Vermögensverlust beim Zuwendenden verbunden.
Der in der Praxis wichtigste Fall ist die
Schenkung der Schwiegereltern gemeinsam an das eigene Kind und/oder das Schwiegerkind. Typische Fälle dieser Art sind:
- Die Übertragung einer Immobilie oder eines Anteils an einer Immobilie an Kind und Schwiegerkind
- Die Tilgung eines Darlehns von Kind und Schwiegerkind
- Die Finanzierung eines Bauvorhabens von Kind und Schwiegerkind auf deren Grundstück