Wird das minderjährige Kind während des Verfahrens volljährig, verliert der antragstellende Elternteil das Recht das Unterhaltsverfahren weiter zu betreiben und zwar sowohl für die Vergangenheit für den rückständigen Unterhalt bis zur Volljährigkeit des Kindes, als auch für die Zukunft, also für künftigen Unterhalt des nunmehr volljährigen Kindes. (Verlust der Aktivlegitimation des Antragstellers). Reagiert der klagende Elternteil auf die veränderte Situation nicht richtig, führt das zum Verlust des Verfahrens. Die Klage wird abgewiesen.
Lösung 1: Kind tritt dem Verfahren beiEine Möglichkeit dieses Problem zu lösen besteht darin, dass das volljährig gewordene Kind dem Verfahren als neuer Antragsteller beitritt (sog. gewillkürter Parteiwechsel). In diesem Fall kann der nunmehr Volljährige auf den bisherigen Verfahrensstand aufsetzen und seinen Anspruch gegen den beklagten Elternteil schnell und ohne das Verfahren von neuem beginnen zu müssen weiterverfolgen.
In der Praxis scheitert diese Lösung allerdings oft daran, dass das voll- jährig gewordene Kind nicht bereit ist, gegen den anderen Elternteil zu klagen.
Lösung 2: Abtretung des AnspruchsWill das Kind selbst nicht gegen den Verpflichteten klagen, besteht noch die Möglichkeit, dass es seinen Anspruch auf rückständigen Unterhalt gegen den Beklagten - für die Zeit bis zur Volljährigkeit - an den bisher klagenden Elternteil abtritt.
130Lösung 3: Der Familienrechtliche AusgleichsanspruchWill das Kind überhaupt nicht gegen den unterhaltspflichtigen Elternteil vorgehen, dann bleibt dem bisherigen Antragsteller, der seine Aktiv- legitimation verloren hat, nur der sogenannten familienrechtliche Ausgleichsanspruch.Der familienrechtliche Ausgleichsanspruch ist ein von der Rechtsprechung entwickelter Ersatzanspruch für Fälle, in denen ein Elternteil allein für den Kindesunterhalt eines gemeinsamen ehelichen Kindes aufgekommen ist.
131 Der familienrechtliche Ausgleichsanspruch hat zwei Voraussetzungen: Erstens, dass der den Unterhalt leistende Elternteil mit seiner Leistung eine im Innenverhältnis der Eheleute zueinander an sich dem anderen Elternteil obliegende Verpflichtung gegenüber dem Kind erfüllt hat.
132 Und zweitens, dass der Elternteil zu der Zeit, als er die Unterhaltsleistungen erbrachte, die Absicht gehabt hat, von dem anderen Elternteil Ersatz zu verlangen.
133 Diese beiden Voraussetzungen sind in Kindesunterhaltsverfahren, in denen das minderjährige Kind volljährig wird, regelmäßig erfüllt.