3. Bedarf des Volljährigen

Der Bedarf des Volljährigen, das heißt die Höhe des von ihm benötigten Kindesunterhalts, wird in der Regel ebenfalls mit Hilfe der Düsseldorfer Tabelle bestimmt. Anders als bei minderjährigen Kindern, leitet sich der Bedarf des Volljährigen jedoch von den wirtschaftlichen Einkommensverhältnissen beider Eltern ab, deren Einkommen zusammengerechnet werden. Ist das unterhaltsrelevante Gesamteinkommen der Eltern ermittelt, kann der Bedarf des Volljährigen in der vierten Altersgruppe der Düsseldorfer Tabelle abgelesen werden. Bei volljährigen Kindern ist das volle Kindergeld vom Bedarf abzuziehen. Die Zahlbeträge, die sich daraufhin ergeben, sind im Anhang der Düsseldorfer Tabelle in der “Tabelle Zahlbeträge” aufgelistet.

  • Der angemessene Unterhaltsbedarf von studierenden Kindern, die nicht mehr bei ihren Eltern oder einem Elternteil wohnen, ist in der Düsseldorfer Tabelle gesondert geregelt. Er beträgt in der Regel monatlich 990 €. Hierin sind bis 440 € für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten, wobei bei erhöhtem Bedarf oder mit Rücksicht auf die Lebensstellung der Eltern nach oben abgewichen werden kann (Düsseldorfer Tabelle 2025). Dieser Bedarfssatz kann laut Düsseldorfer Tabelle auch für ein Kind mit eigenem Haushalt angesetzt werden.