2. Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Elternteils

Im Rahmen der Feststellung der Leistungsfähigkeit von Eltern volljähriger Kinder muss zwischen zwei Gruppen von Volljährigen unterschieden werden:

  • Privilegierte Volljährige: Volljährige unverheiratete Kinder, die das 21 Lebensjahr noch nicht vollendet haben, im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden, sind dadurch privilegiert, dass sie vom Gesetz den minderjährigen Kindern gleichgestellt werden. Dies hat zur Folge, dass unterhaltspflichtige Eltern auch gegenüber solchen privilegierten volljährigen Kindern eine gesteigerte Leistungsfähigkeit haben. Das bedeutet, dass sich die Eltern diesen Kindern gegenüber nur auf ihre Leistungsunfähigkeit berufen können, wenn ihnen im Falle von Unterhaltszahlungen nicht einmal der notwendige Selbstbehalt verbleiben würde. Darüber hinaus trifft die Eltern gegenüber privilegierten volljährigen Kindern eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit, um den Unterhalt sicherzustellen.

  • Nicht privilegierte Volljährige: Gegenüber volljährigen Kindern, die die oben genannten Voraussetzungen nicht erfüllen, dürfen sich die Eltern nicht nur auf den notwendigen, sondern auf den angemessenen Selbstbehalt berufen. Dier angemessene Selbstbehalt beträgt 1.750 € (Düsseldorfer Tabelle 2025). Darüber hinaus trifft Eltern von nicht privilegierten Volljährigen keine gesteigerte Erwerbsobliegenheit.