5. Die unentgeltliche Nutzung der Ehewohung

  • Zurechnung eines Wohnvorteils

Ist einer der beiden Ehegatten Allein- oder Miteigentümer einer Immobilie, in der der andere mietfrei wohnt, wird letzterem im Rahmen der Berechnung von Trennungsunterhalt oder nachehelichem Unterhalt der aus der ersparten Miete bestehende sogenannte Wohnwert, auch Wohnvorteil genannt, wie ein Einkommen fiktiv zugerechnen. Einzelheiten zur Höhe des Wohnwerts finden Sie im Kapitel Trennungsunterhalt.

  • Zahlung einer Nutzungsentschädigung

Alternativ zur Zurechnung eines Wohnvorteils kommt auch ein Anspruch des ausgezogenen Ehegatten auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung gegen den die Immobilie nutzenden Ehegatten in Betracht. Die Nutzungsentschädigung kann ab dem Zeitpunkt des Zahlungsverlangens gefordert werden.294 Sie kann auch dann verlangt werden, wenn die Wohnungsüberlassung an den bleibenden Ehegatten freiwillig erfolgte.295 Sie scheidet allerdings aus, wenn der Wohnvorteil des in der Ehewohnung verbliebenen Ehegatten im Rahmen einer Regelung des Unterhalts schon berücksichtigt wurde.296

Für den Zeitraum nach der Trennung ist der Anspruch auf Nutzungsentschädigung in § 1361b Absatz 3 Satz 2 BGB geregelt. Hinsichtlich der Höhe der Nutzungsent-schädigung wird - genau wie beim Wohnwert im Unterhaltsrecht - zwischen zwei Zeitpunkten unterschieden: Nach der Trennung bis zu dem Zeitpunkt, in dem mit einer Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht mehr gerechnet werden kann, meist mit Zustellung des Scheidungsantrags, ist nur ein Nutzungswert in Höhe der ersparten Miete für eine angemessene, den bisherigen Lebensstandard entsprechende kleinere Wohnung geschuldet.297

Spätestens nach Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags richtet sich der Nutzungswert dann grundsätzlich nach der für eine vergleichbare Wohnung auf dem freien Wohnungsmarkt erzielbaren ortsüblichen Miete.298 Da eine Nutzungsent-schädigung laut dem Gesetz jedoch nur verlangt werden kann, “soweit dies der Billigkeit entspricht”, können die Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu einer Kürzung oder sogar zur Ablehnung der Nutzungsentschädigung aufgrund von Billigkeitserwägungen führen. Dabei können verschiedenste Billigkeitskriterien in Betracht kommen, zum Beispiel die Leistungsfähigkeit des in der Wohnung verbliebenen Ehegatten sowie die Belastungen durch gemeinschaftliche Kinder.299 Darüber hinaus muss miteinbezogen werden, ob und gegebenenfalls in welcher Größenordnung dem in der Ehewohnung verbliebenen Ehegatten bei summarischer Prüfung im Falle der Verpflichtung zur Zahlung von Nutzungsentschädigung (hypothetische) Ansprüche auf Trennungsunterhalt gegen den weichenden Ehegatten zustehen würden.300 Ist dies der Fall, ist die Nutzungsentschädigung in Höhe des (fiktiven) Anspruchs auf Trennungsunterhalt des in der Wohnung verbliebenen Ehegatten regelmäßig unbillig.301

Nach der Scheidung kann der ausgezogene Ehegatte von dem in der Wohnung verbliebenen Ehegatten entweder eine Nutzungsentschädigung302 oder den Abschluss eines Mietvertrages zu ortsüblichen Bedingungen und in der Folge monatliche Mietzahlungen303 verlangen.