Gehört die Wohnung oder das Haus einem Dritten, z.B. den Eltern, kommt in der Regel keine Zurechnung eines Wohnwertes in Betracht. Die Eltern wollen den Berechtigten mit solchen Leistungen unterstützen und nicht den Verpflichteten finanziell entlasten.
Nur wenn ausnahmsweise der Dritte mit der Zuwendung die Zielrichtung hat, dass die Leistung (das unentgeltliche Wohnen) Einkommen sein soll, kommt Zurechnung als Einkommen in Betracht. So heißt es in den Unterhalts-Leitlinien der Oberlandes- gerichte in Ziff. 8 zu diesem Thema:
Kammergericht Berlin
Freiwillige Zuwendungen (z.B. Geldleistungen, kostenloses Wohnen) Dritter sind als Einkommen anzusehen, wenn dies ihrer Zielrichtung entspricht.
OLG Brandenburg
Freiwillige Zuwendungen Dritter sind nur Einkommen, wenn dies dem Willen des Dritten entspricht.
Darüber hinaus kommt in Betracht, kostenloses Wohnen ausnahmsweise im sogenannten Mangelfall beim Kindesunterhalt dem Unterhaltsverpflichteten als Einkommen zuzurechnen. Dann können freiwillige unentgeltliche Zuwendungen eines Dritten unter Billigkeitsgesichtspunkten ganz oder teilweise als Einkommen zugerechnet werden.