Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 19. Februar 2013 – 3 UF 95/12 Rn. 54;
OLG Frankfurt, Beschluss vom 26. Januar 2022
– 6 UF 70/21 Rn. 31.

Fußnote 297.
Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 19. Februar 2013 – 3 UF 95/12 Rn. 54
 

Gericht:

Brandenburgisches Oberlandesgericht 5. Senat für Familiensachen

Entscheidungsdatum:

19.02.2013

Aktenzeichen:

3 UF 95/12

ECLI:

ECLI:DE:OLGBB:2013:0219.3UF95.12.0A

Dokumenttyp:

Beschluss

 

Quelle:

 

Normen:

§ 26 FamFG, § 27 FamFG, § 113 Abs 1 S 2 FamFG, § 200 Abs 1 Nr 1 FamFG, § 266 FamFG ... mehr

Zitiervorschlag:

Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 19. Februar 2013 – 3 UF 95/12 –, juris



 

            Wohnungsüberlassung an den getrenntlebenden Ehegatten: Berechnung eines Nutzungsentschädigungsanspruchs; Ausschluss der Aufrechnung mit zivilrechtlichen Gegenansprüchen; Bemessung des Verfahrenswertes

 

Leitsatz

            1. Ein Anspruch auf Nutzungsvergütung kann auch dann bestehen, wenn ein Ehegatte freiwillig aus der Ehewohnung ausgezogen ist.(Rn.30)

            2. Bei der Frage, ob ein Ehegatte zur Zahlung einer Nutzungsvergütung verpflichtet ist, sind grundsätzlich auch dessen Einkommens- und Vermögensverhältnisse von Bedeutung.(Rn.45)

            3. Für die Höhe der Vergütung ist Orientierungsgröße die ortsübliche Miete, das heißt zu welchem Mietzins eine vergleichbare Wohnung auf dem freien Wohnungsmarkt vermietet werden kann. Befindet sich die Ehewohnung im Miteigentum beider Ehegatten, kann eine Nutzungsvergütung nur in Höhe des anteiligen Mietwertes, bei hälftigem Miteigentum, also in Höhe der Hälfte des Mietwertes, angesetzt werden.(Rn.50)

            4. Ein angemessener anstelle des vollen Nutzungswerts ist bei Ermittlung der Nutzungsvergütung nicht statisch bis zum Ablauf des Trennungsjahres, sondern einzelfallbezogen bis zu dem Zeitpunkt, in dem mit einer Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht mehr gerechnet werden kann, meist mit Zustellung des Scheidungsantrags, anzunehmen.(Rn.54)

            5. Dem Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsvergütung können zur Aufrechnung gestellte Ansprüche zivilrechtlicher Art schon deshalb nicht entgegenhalten, weil diese als Familienstreitsache im Sinne von § 266 FamFG gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG weitgehend den Vorschriften der ZPO unterlägen, das auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung während der Trennung gerichtete Verfahren hingegen ein solches der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist, in dem der Amtsermittlungsgrundsatz, allerdings unter Beachtung der Mitwirkungspflichten der Beteiligten, §§ 26 f. FamFG, gilt.(Rn.63)

            6. Bei dem Verfahren auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung handelt es sich um eine Ehewohnungssache nach § 200 Abs. 1 Nr. 1 FamFG, so dass gemäß § 48 Abs. 1 FamGKG regelmäßig ein Verfahrenswert von 3.000 € anzusetzen ist.(Rn.68)

Orientierungssatz

            1. Zitierungen zu Leitsatz 3: Anschluss OLG Düsseldorf, 2. November 1998, 9 U 64/98, FamRZ 1999, 1271 und OLG Köln, 9. November 1998, 13 W 55/98, NJWE-​FER 1999, 171.

            2. Zitierung zu Leitsatz 6: Anschluss OLG Bamberg, 10. Februar 2011, 2 UF 289/10, FamRZ 2011, 1424.

Fundstellen
AGS 2014, 31-​32 (Leitsatz und Gründe)
Verfahrensgang
vorgehend AG Prenzlau, 6. September 2012, 7 F 478/11
Diese Entscheidung wird zitiert
Rechtsprechung
Anschluss OLG Hamm 5. Senat für Familiensachen, 28. Juni 2023, II-​5 UF 78/23, ...
Kommentare
Dutta/Jacoby/Schwab, FamFG
● Cirullies, § 200 Ehewohnungssachen; Haushaltssachen; II. Ehewohnungssachen nach § 1361b BGB
● Cirullies, Vorbemerkungen vor §§ 200 ff.
Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-​BGB
● Faber, 10. Auflage 2023, § 1361b BGB
● Viefhues, 10. Auflage 2023, § 1361 BGB
Prütting/Helms, FamFG
● Heiter, § 266 Sonstige Familiensachen; B. Inhalt der Vorschrift; I. Sonstige Familiensachen nach Abs. 1; 1. Allgemeine Fragen; b) Prüfungskriterien; verfahrensrechtliche Konstellationen
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Literaturnachweise
Lotte Thiel, AGS 2014, 32 (Anmerkung)
Sonstiges
Bergschneider, Familienvermögensrecht
● Cirullies, 3. Abschnitt Haushaltsgegenstände und Ehewohnung; B. Ehewohnung; II. Vorläufige Überlassung bei Trennung; 9. Nutzungsvergütung
● Cirullies, 3. Abschnitt Haushaltsgegenstände und Ehewohnung; D. Verfahren; II. Verfahrensgrundsätze
● Wever/Röfer, 5. Abschnitt Sonstige Vermögensverflechtungen; B. Miteigent…; IV. Immobili…; 3. Nutzungse…; b) Nutzungse…; bb) Geltendmachung und Höhe des Nutzungsentgelts nach § 1361b Abs. 3 S. 2 BGB
Duderstadt, Scheidung und Scheidungsfolgen
● Jochen Duderstadt, 3 Die Ehewohnung; 3.5 Zahlungsansprüche des weichenden Partners
Götz/Giers, Die Wohnung in der familienrechtlichen Praxis
● Götz, E. Nutzungsentschädigung; II. Ansprüche im Einzelnen
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Diese Entscheidung zitiert
Rechtsprechung
Anschluss OLG Bamberg Senat für Familiensachen, 10. Februar 2011, 2 UF 289/10
Anschluss OLG Köln 13. Zivilsenat, 9. November 1998, 13 W 55/98
Anschluss OLG Düsseldorf 9. Zivilsenat, 2. November 1998, 9 U 64/98
 
Tenor

            Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.

            Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin für die Zeit von September 2011 bis April 2012 eine Nutzungsvergütung in Höhe von 2.200 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 4. Juni 2012 zu zahlen.

            Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.

            Die Kosten für das Verfahren in erster Instanz werden der Antragstellerin zu 46 % und dem Antragsgegner zu 54 % auferlegt. Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin 31 %, der Antragsgegner 69 % zu tragen.

            Der Beschwerdewert wird auf 3.000 € festgesetzt. Der Wert für das erstinstanzliche Verfahren wird in Abänderung der Wertfestsetzung im angefochtenen Beschluss auf 8.500 € festgesetzt.

            Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

            I.

1          Die Beteiligten sind Eheleute. Sie leben seit Februar 2011 voneinander getrennt. Sie sind Miteigentümer eines Grundstücks in G…. Die Antragstellerin zog Ende Februar 2011 aus der Ehewohnung aus. Mit Anwaltschreiben vom 23.8.2011 erteilte die Antragstellerin der Frau H… - der Lebensgefährtin des Antragsgegners - Hausverbot und forderte den Antragsgegner für den Fall der weiteren Alleinnutzung des Grundstücks zur Zahlung einer monatlichen Nutzungsentschädigung von 400 €, beginnend mit dem 1.9.2011, auf.

2          Im September und Oktober 2011 führten die Beteiligten Gespräche über die weitere Verwendung des Grundstücks und vereinbarten den Verkauf der Immobilie. Mit Kaufvertrag vom 11.10.2011 erwarb der Antragsgegner zusammen mit seiner Lebensgefährtin eine Doppelhaushälfte in V….

3          Das vorliegende Verfahren hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 21.11.2011 eingeleitet. Sie hat zunächst die Aufteilung des ehelichen Hausrats und zudem die Zuweisung der Ehewohnung zu ihrer alleinigen Nutzung beantragt. In der mündlichen Verhandlung vom 22.3.2012 haben die Beteiligten den Antrag auf Zuweisung der Ehewohnung übereinstimmend für erledigt erklärt. Im Anschluss hieran hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 18.5.2012 auch im vorliegenden Verfahren die Zahlung einer monatlichen Nutzungsentschädigung von 400 €, und zwar insgesamt 3.200 € für die Zeit von September 2011 bis April 2012 sowie weitere 400 € für Mai 2012, verlangt.

4          In der mündlichen Verhandlung vom 26.7.2012 sind sich die Beteiligten darüber einig gewesen, dass die Hausratsgegenstände jeweils bei dem Ehegatten verbleiben, in dessen Haushalt sie sich befinden und haben das Hausratsverteilungsverfahren übereinstimmend für erledigt erklärt.

5          Durch den angefochtenen Beschluss vom 6.9.2012 hat das Amtsgericht den Antrag auf Zahlung einer Nutzungsvergütung und Einräumung eines Betretungsrechts zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Antragstellerin sei freiwillig aus der Ehewohnung ausgezogen und habe bis zur Antragseinreichung am 21.11.2011 keine Rückkehrabsichten erkennen lassen. Es werde daher gemäß § 1361 b Abs. 4 BGB unwiderleglich vermutet, dass die Antragstellerin dem Antragsgegner die alleinige Nutzung an der gemeinsamen Wohnung überlassen hat. Da sich der Antragsgegner durch Erwerb der Doppelhaushälfte dafür entschieden habe, sich ebenfalls eigenen Wohnraum zu suchen, könne er zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung nicht mehr herangezogen werden. Denn er habe seine Entscheidung nach einer kurzen Überlegungsfrist getroffen. Dem stehe nicht entgegen, dass er die Wohnung noch nicht vollständig geräumt habe und noch allein nutze. Denn die Wohnung sei ihm überlassen worden. Seine neue Wohnung im Doppelhaus habe erst für ein dauerhaftes Wohnen hergerichtet werden müssen. Eine anderweitige Verwertung der Immobilie erscheine für die Zeit der Verkaufsbemühungen nicht üblich. Der Verkauf des Grundstücks sei von den Beteiligten nicht zielstrebig betrieben worden und aus diesem Grund bislang nicht erfolgt. Der Antrag der Antragstellerin auf Einräumung eines Betretungsrechts für das Wohnhaus sei unzulässig. Der Antrag sei zu unbestimmt, da es an einem vollstreckungsfähigen Inhalt fehle. Außerdem sei zweifelhaft, ob es sich um eine Familiensache handele.

6          Gegen diese Entscheidung wendet sich die Antragstellerin mit der Beschwerde. Sie trägt vor:

7          Bereits Anfang des Jahres 2011 hätte sich der Antragsgegner immer mehr in Wutausbrüche hineingesteigert, die zu einem tätlichen Angriff am 24.2.2011 geführt hätten. Sie sei daher nicht freiwillig aus der Ehewohnung ausgezogen, sondern um sich vor körperlichen Angriffen und Übergriffen zu schützen. Vorsorglich habe sie daher eine Wohnung in der Nähe ihrer in H… wohnenden Schwester angemietet.

8          Der Antragsgegner habe es planmäßig darauf angelegt, sie zum Verlassen der Ehewohnung zu bewegen.

9          Soweit der Antragsgegner erklärt habe, er habe in die neu erworbene Doppelhaushälfte noch nicht einziehen können, da diese noch nicht fertig renoviert sei, setze er sich in Widerspruch dazu, dass sie unbestritten behauptet habe, die Lebensgefährtin Frau M… bewohne die Doppelhaushälfte bereits und das eheliche Haus der Beteiligten sei unbewohnt.

10        Dafür, dass sie ihre Ehewohnung nicht endgültig aufgegeben habe, sondern ihr Hausrecht aktiv ausgeübt habe, spreche der Umstand, dass sie der Frau M… ein Hausverbot erteilt habe.

11        Sie behalte sich vor, ein weiteres Nutzungsentgelt ab Mai 2012 geltend zu machen.

12        Die Antragstellerin beantragt,

13        unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses den Antragsgegner zu verpflichten, an sie für die Zeit von September 2011 bis April 2012 ein Nutzungsentgelt in Höhe von 3.200 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

14        Der Antragsgegner beantragt,

15        die Beschwerde zurückzuweisen.

16        Er trägt vor:

17        Es sei zu bestreiten, dass er der Antragstellerin gegenüber gewalttätig geworden sei. Dagegen spreche auch der Inhalt des Abschiedsbriefs der Antragstellerin. In der Vergangenheit hätten im Übrigen alkoholische Exesse der Antragstellerin bei ihr zu körperlichen Beeinträchtigungen wie blauen Flecken geführt.

18        Das Vorbringen der Antragstellerin hinsichtlich ihrer Rückkehrabsicht sei widersprüchlich.

19        Die Verpflichtung zur Zahlung eines Nutzungsentgelts sei unbillig. Man habe sich nämlich darauf geeinigt, das Haus zu verkaufen. Die Antragstellerin habe sich insoweit zur Mitwirkung verpflichtet. Durch ihr widersprüchliches Verhalten habe sie den Verkauf des Hauses aber verhindert.

20        Er habe seinen Lebensmittelpunkt noch im Haus in G…, weil die Renovierungsarbeiten in seinem neuen Haus in V… noch nicht abgeschlossen seien. Er habe aber immer wieder versichert, dass er, sobald sich ein Käufer finde, das Haus in G… räumen werde, auch wenn das Haus in V… nicht endgültig bezugsfertig sein sollte.

21        Ihm eine Zahlung einer Nutzungsvergütung aufzuerlegen, sei mit Rücksicht auf seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse unbillig.

22        Hinsichtlich der Höhe der geltend gemachten Nutzungsentschädigung werde auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Schriftsatz vom 3.7.2012 verwiesen. Gleiches gelte hinsichtlich der hilfsweise erklärten Aufrechnung.

23        Wegen des weiteren Vorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

24        Der Senat hat die Beteiligten angehört. Insoweit wird auf den Anhörungsvermerk zum Senatstermin vom 4.2.2013 verwiesen.

            II.

25        Die gemäß § 58 FamFG zulässige Beschwerde ist teilweise begründet. Die Antragstellerin hat gegen den Antragsgegner für den Zeitraum von September 2011 bis April 2012 einen Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsvergütung in Höhe von insgesamt 2.200 € (= 275 € x 8 Monate).

            1.

26        Nachdem die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht vom 22.3.2012 den Antrag auf Zuweisung der Ehewohnung übereinstimmend für erledigt erklärt haben, Gleiches in Bezug auf das Hausratsteilungsverfahren in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht vom 26.7.2012 geschehen ist und schließlich die Antragstellerin den Antrag betreffend Einräumung eines Betretungsrechts in zweiter Instanz nicht weiterverfolgt, geht es im Beschwerdeverfahren allein noch um eine Nutzungsentschädigung, nunmehr begrenzt auf den Zeitraum von September 2011 bis April 2012.

            2.

27        Die Antragstellerin hat gegen den Antragsgegner einen Anspruch auf Nutzungsvergütung in Höhe von monatlich 275 €, das sind für die acht Monate des streitgegenständlichen Zeitraums insgesamt 2.200 €.

28        Gemäß § 1361 b Abs. 3 Satz 1 BGB hat, wenn einem Ehegatten die Ehewohnung ganz oder zum Teil überlassen wurde, der andere alles zu unterlassen, was geeignet ist, die Ausübung dieses Nutzungsrechts zu erschweren oder zu vereiteln. Er kann von dem nutzungsberechtigten Ehegatten eine Vergütung für die Nutzung verlangen, soweit dies der Billigkeit entspricht, § 1361 b Abs. 3 Satz 2 BGB. Die Voraussetzungen für die Zahlung einer Nutzungsvergütung sind hier gegeben.

            a)

29        Dem Antragsgegner wurde die Ehewohnung ganz überlassen. Er ist daher der nutzungsberechtigte Ehegatte im Sinne von § 1361 b Abs. 3 Satz 2 BGB.

30        Im Gegensatz zum früheren Rechtszustand knüpft das Gesetz bei der Frage, ob eine Nutzungsvergütung zu zahlen ist, nicht mehr an den Umstand an, dass das Gericht einem der Eheleute die Wohnung durch gerichtliche Entscheidung überlassen hat. Vielmehr kann ein Anspruch auf Nutzungsvergütung auch dann bestehen, wenn ein Ehegatte freiwillig aus der Ehewohnung ausgezogen ist (Verfahrenshandbuch Familiensachen - FamVerf -/Schael, 2. Aufl., § 3 Rn. 66; Götz, in: Johannsen/Henrich, Familienrecht, 5. Aufl., § 1361 b BGB Rn. 33; vgl. auch BGH, FamRZ 2006, 930). Für die Frage, ob ein Anspruch der Antragstellerin dem Grunde nach besteht, kommt es auf die zwischen den Beteiligten streitige Frage, ob die Antragstellerin etwa durch Tätlichkeiten des Antragsgegners zum Auszug aus der Ehewohnung bestimmt worden ist, nicht an.

31        Dem Antragsgegner ist die Ehewohnung unabhängig davon überlassen worden, dass er im Oktober 2011 gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin eine Doppelhaushälfte erworben hat. Er hat – jedenfalls im hier streitgegenständlichen Zeitraum – das Nutzungsrecht an der Ehewohnung nicht aufgegeben, sondern diese vielmehr weiter genutzt.

32        Der Antragsgegner hat im gesamten Verfahren, worauf der Senat mit der Ladungsverfügung vom 2.1.2013 hingewiesen hat, geltend gemacht, die Ehewohnung infolge der fehlenden Bezugsfertigkeit des erworbenen Objekts weiter genutzt zu haben. Bei der Anhörung durch den Senat hat er zunächst angegeben, in der Ehewohnung nun nicht mehr zu wohnen, von dort „sukzessive ausgezogen“ zu sein. Die Doppelhaushälfte sei eine Baustelle gewesen; die Lebensgefährtin habe bis zur Bezugsreife noch bei ihrem Ehemann im Ha… gewohnt.

33        Erst als dem Antragsgegner erklärt wurde, dass es auf den überwiegenden Aufenthalt ankomme, hat er auf die Schlüsselübergabe für die Doppelhaushälfte am 14.10.2011 hingewiesen und behauptet, er habe sich wegen der Bauarbeiten die meiste Zeit dort aufgehalten. Dies spricht aber nicht dagegen, eine Nutzung der Ehewohnung durch den Antragsgegner für den gesamten streitgegenständlichen Zeitraum anzunehmen.

34        Ein Aufenthalt auf dem erworbenen Grundstück wegen der Bauarbeiten bedeutet nicht, dass der Antragsgegner dort auch gewohnt hat. Dies wäre auf einer Baustelle auch kaum möglich.

35        Auch aus dem Schreiben seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 11.11.2011 ergibt sich, dass der Antragsgegner die Ehewohnung weiter genutzt hat. In jenem Schreiben wird festgestellt, dass der Antragsgegner seit dem Auszug der Antragstellerin weiter in dem Einfamilienhaus in G… lebe und er sich nach Austausch der Schlösser durch die Antragstellerin wieder den Zutritt zu dem von ihm genutzten Haus verschafft habe. Von einer Nutzung der im Oktober 2011 erworbenen Doppelhaushälfte ist hier nicht die Rede.

36        Im Schriftsatz vom 18.1.2012 hat der Antragsgegner erklärt, er halte sich häufig in V… auf, um die Renovierungsarbeiten voranzutreiben und zu überwachen. Sein Lebensmittelpunkt sei jedoch nach wie vor das Haus in G….

37        Da der Antragsgegner nach alledem nicht konkret angegeben hat, seit wann er die Ehewohnung nicht mehr zu Wohnzwecken nutzt, muss – auch mit Rücksicht auf § 27 Abs. 2 FamFG – davon ausgegangen werden, dass die tatsächliche Nutzung - über die Einlagerung von Möbeln und anderen Haushaltsgegenständen hinaus - sich jedenfalls auf den hier streitgegenständlichen Zeitraum bis einschließlich April 2012 erstreckt hat. Auf die Frage, ob ein Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsvergütung auch nach Aufgabe der Ehewohnung und (endgültige) Übersiedlung in die Doppelhaushälfte gegeben sein kann, kommt es somit nicht an.

            b)

38        Die rechtlich streitige Frage, ob die Geltendmachung einer Nutzungsentschädigung eine vorherige eindeutige Zahlungsaufforderung voraussetzt (vgl. OLG Brandenburg, 2. Familiensenat, NJW-​RR 2008, 957, 958; Haußleiter/Schulz, Vermögensauseinandersetzung bei Trennung und Scheidung, 5.Aufl., Kap. 4 Rn. 64; Palandt/Brudermüller, a.a.O., § 1361b Rn. 23; Götz, a.a.O., § 1361 b BGB Rn. 35 m.w.N.), bedarf hier keiner Entscheidung, da das Anwaltsschreiben vom 23.8.2011 eine solche Aufforderung enthält.

            c)

39        Die Verpflichtung des Antragsgegners zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung entspricht auch der Billigkeit.

            aa)

40        Entgegen der Auffassung des Antragsgegners liegt kein Fall eines aufgedrängten Alleinbesitzes vor.

41        Allerdings ist die Antragstellerin aus der Ehewohnung ausgezogen, so dass der Antragsgegner zunächst allein dort verblieben ist. Insofern trifft es – wovon das Amtsgericht ausgegangen ist – grundsätzlich zu, dass der Antragsgegner ebenso wie die Antragstellerin das Recht hat, sich gegen eine weitere Nutzung der Ehewohnung zu entscheiden. Eine solche Entscheidung hat er aber gerade nicht getroffen, auch wenn er im Oktober 2011 gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin eine Doppelhaushälfte erworben hat. Vielmehr ist – wie unter a) ausgeführt – davon auszugehen, dass der Antragsgegner jedenfalls im hier streitgegenständlichen Zeitraum die Ehewohnung weiter genutzt hat.

            bb)

42        Etwaige Absprachen der Beteiligten über einen Verkauf der Ehewohnung im September 2011 lassen die Zahlung einer Nutzungsvergütung durch den Antragsgegner nicht unbillig erscheinen.

43        Die Einigung darüber, das im Miteigentum stehende Haus zu verkaufen, hinderte den Antragsgegner nicht, die Ehewohnung zunächst allein weiter zu nutzen.

44        Darauf, dass er, sobald ein Käufer gefunden gewesen wäre, die Ehewohnung verlassen und in die – noch nicht vollständig bezugsfertige – Doppelhaushälfte gezogen wäre, kann sich der Antragsgegner nicht berufen. Denn die Bemühungen um einen Verkauf des Hauses sind nach dem schriftsätzlichen Vorbringen von beiden Parteien nicht konsequent betrieben worden. Dabei kann sich der Antragsgegner nicht auf eine fehlende Mitwirkung der Antragstellerin berufen. Ihm ist zwar zuzugeben, dass das Verhalten der Antragstellerin im vorliegenden Verfahren – auch was das jeweils verfolgte Rechtsschutzziel angeht – nicht konsequent war. Wenn der Antragsgegner aber sein Verhalten an der behaupteten Absprache im September 2011 über den Hausverkauf ausgerichtet hätte, so hätte er sich auch allein um den Hausverkauf kümmern können und für den Fall, dass ein Käufer gefunden worden wäre, die Antragsgegnerin unter Bezugnahme auf die frühere Abrede um Zustimmung zum Verkauf bitten können. Wenn dann die Antragsgegnerin die Zustimmung verweigert hätte, wäre jedenfalls von diesem Zeitpunkt an eine Inanspruchnahme des Antragsgegners auf Nutzungsvergütung unbillig gewesen.

            cc)

45        Die Verpflichtung des Antragsgegners zur Zahlung einer Nutzungsvergütung ist auch unter Berücksichtigung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse, die grundsätzlich von Bedeutung sind (vgl. Palandt/Brudermüller, BGB, 72. Aufl., § 1361 b Rn. 21; Götz, a.a.O., § 1361 b BGB Rn. 36), nicht unbillig.

46        Allerdings verfügt der Antragsgegners nach eigenen Angaben nur über Einkünfte, die sein Existenzminimum kaum decken, nämlich eine Stasi-​Opferrente in Höhe von 250 € monatlich und Zinseinkünfte von 350 € jährlich. Doch ist die Verpflichtung des Antragsgegners zur Zahlung einer Nutzungsvergütung mit Rücksicht auf seine Vermögensverhältnisse nicht unbillig. Nach der mit Schriftsatz vom 17.1.2013 vorgelegten Anlage B 11 verfügt der Antragsgegner neben anderen Vermögenswerten insbesondere über ein „E-​Depositokonto“ bei der S… Post in Höhe von knapp 96.000 €. Hinzu kommt insbesondere der hälftige Miteigentumsanteil an dem den Beteiligten zu je ½ gehörenden Hausgrundstück, den der Antragsgegner in jener Anlage B 11 mit 190.000 € angegeben hat. Wenn der beabsichtigte Verkauf bald vonstatten geht, stehen dem Antragsgegner also erhebliche weitere finanzielle Mittel zur Verfügung.

47        Schließlich ist zu berücksichtigen, dass der Antragsgegner gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin eine Doppelhaushälfte erworben hat. Nach seinen eigenen Angaben im Senatstermin hat er die Hälfte der mit dem Erwerb verbundenen Kosten getragen. Hierfür hat er offensichtlich Vermögen eingesetzt. Aufgrund des Erwerbs der Doppelhaushälfte ist der Antragsgegner auch zukünftig – insbesondere auch nach Verkauf des Hauses in G… – weiter in der Lage, mietfrei zu wohnen. Die Antragsgegnerin hingegen zahlt zurzeit nach eigenen Angaben im Senatstermin vom 4.2.2013 eine Warmmiete von knapp 500 €.

            dd)

48        Nach alledem lässt sich nicht feststellen, dass die Zahlung einer Nutzungsvergütung durch den Antragsgegner – jedenfalls für den hier streitgegenständlichen Zeitraum von acht Monaten – unbillig wäre.

            d)

49        Für die Nutzung der Ehewohnung durch den Antragsgegner ist eine monatliche Vergütung von 275 € angemessen.

            aa)

50        Auch die Höhe der Vergütung richtet sich nach der Billigkeit. Orientierungsgröße ist die ortsübliche Miete, das heißt zu welchem Mietzins eine vergleichbare Wohnung auf dem freien Wohnungsmarkt vermietet werden kann (OLG Düsseldorf, FamRZ 1999, 1271; OLG Braunschweig, FamRZ 1996, 548; Götz, a.a.O., § 1361 b BGB Rn. 38). Befindet sich die Ehewohnung im Miteigentum beider Ehegatten, kann eine Nutzungsvergütung nur in Höhe des anteiligen Mietwertes, bei hälftigem Miteigentum, also in Höhe der Hälfte des Mietwertes, angesetzt werden (OLG Köln, NJWE-​FER 1999, 171, 172; Weber-​Monecke, FPR 2010, 555, 558; Kloster-​Hartz/Schönberger, im: Stichwortkommentar Familienrecht; Perpeet in: Schröder/Bergschneider, Familienvermögensrecht, 2. Aufl., Rn. 3.372; Boden/Cremer, in: Kaiser/Schnitzler/Friederici, NK-​BGB, 2. Auflage, § 1361b Rn. 32; Palandt/ Brudermüller, a.a.O., § 1361 b Rn. 22).

51        Nach der vom Antragsgegner im Beschwerdeverfahren vorgelegten Anlage B 12 beträgt die Wohnfläche des im Miteigentum der Beteiligten stehenden Hauses 234 m². Vorliegend kann aber nicht die gesamte Wohnfläche zur Bemessung der Nutzungsvergütung herangezogen werden.

            (1)

52        Vielfach wird – zum Teil unter Bezugnahme auf ältere Rechtsprechung des BGH zum Wohnvorteil im Unterhaltsrecht - vertreten, dass bis zum Ablauf des Trennungsjahres nicht der volle Nutzungswert, sondern nur der gekürzte Nutzungswert in Höhe der ersparten Miete für eine angemessene Ersatzwohnung angesetzt werden kann (OLG Bremen, NJW-​RR 2010, 1227, 1228; Weber-​Monecke, in: MünchKommBGB, 6. Aufl., § 1361b Rn. 24; Neumann, in: Bamberger/Roth, BeckOK BGB, Edition 25, § 1361b Rn. 15; Meyer-​Götz, Familienrecht, 2. Aufl., § 10 Rn. 10; Weinreich, in. Weinreich/Klein, Fachanwaltskommentar Familienrecht, 5. Aufl., § 1361b Rn. 44; Götz, a.a.O., § 1361 b BGB Rn. 38; Palandt/Brudermüller, a.a.O., § 1361b Rn. 22; Wever, FamRZ 2006, 365, 366; FamRZ 2008, 1485, 1486; Wever, Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts, 5. Aufl., Rn 127; FamVerf/Schael, § 3 Rn. 66; siehe auch OLG Brandenburg, 1. Familiensenat, NJOZ 2003, 3037). Dem vermag sich der Senat nicht anzuschließen.

53        Im Unterhaltsrecht ist bei der Ermittlung des Wohnvorteils für das mietfreie Wohnen im eigenen Hause von der Berücksichtigung des vollen Wohnwerts dann abzusehen, wenn die Wohnung gemessen an den Einkommensverhältnissen der Eheleute zu groß ist und eine Pflicht zur Verwertung des Wohneigentums (noch) nicht besteht. Dann ist der Vorteil mietfreien Wohnens nach der Trennung der Parteien nur in dem Umfang zu berücksichtigen, wie er sich als angemessene Wohnungsnutzung durch den in der Ehewohnung verbliebenen Ehegatten darstellt. Dabei ist auf den Mietzins abzustellen, den er auf dem örtlichen Wohnungsmarkt für eine dem ehelichen Lebensstandard entsprechende kleinere Wohnung zahlen müsste. Ist eine Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft allerdings nicht mehr zu erwarten, etwa wenn ein Scheidungsantrag rechtshängig ist oder die Ehegatten die vermögensrechtlichen Folgen ihrer Ehe abschließend geregelt haben, sind solche Ausnahmen von der Berücksichtigung des vollen Mietwerts nicht mehr gerechtfertigt (BGH, FamRZ 2013, 191 Rn. 24; FamRZ 2008, 963; siehe auch Nr. 5 der Unterhaltsleitlinien des Brandenburgischen Oberlandesgerichts, Stand 1.1.2013; für eine Berücksichtigung des verminderten Wohnwertes bis zur Rechtskraft der Scheidung dagegen noch BGH, NJW 2000, 284, 286; siehe auch BGH, NJW 1998, 2821, 2824).

54        Vor diesem Hintergrund hält es der Senat für gerechtfertigt, einen angemessenen anstelle des vollen Nutzungswerts auch bei Ermittlung der Nutzungsvergütung nicht statisch bis zum Ablauf des Trennungsjahres, sondern einzelfallbezogen bis zu dem Zeitpunkt, in dem mit einer Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht mehr gerechnet werden kann, meist mit Zustellung des Scheidungsantrags, anzunehmen (so auch OLG Bamberg, Beschluss vom 10.2.2011 – 2 UF 289/10, BeckRS 2011, 04743; Klein, in: Gerhardt/von Heintschel-​Heinegg/Klein, Handbuch des Fachanwalts Familienrecht, 8. Aufl., Kap. 8 Rn. 323; siehe auch Haußleiter/Schulz, a.a.O., Kap. 4 Rn. 67; für einen eingeschränkten Nutzungswert für die gesamte Dauer der Trennung bis zur Scheidung Wunderlin, in: Schulz/Hauß, Familienrecht, Handkommentar, 2. Aufl., § 1361b Rn. 18). Auf diese Weise wird eine Harmonisierung mit dem Unterhaltsrecht hergestellt. Dies ist geboten, weil die Ermittlung des Wohnwertes im Unterhaltsrecht auch im Übrigen in derselben Weise erfolgt wie die Ermittlung des Nutzungswertes bei der Nutzungsentschädigung. So sind etwa in beiden Fällen vom Wohn- bzw. Nutzungswert die verbrauchsunabhängigen Nebenkosten, die üblicherweise nicht auf den Mieter umgelegt werden können, abzugsfähig (vgl. Nr. 5 der genannten Unterhaltsleitlinien einerseits und Götz, a.a.O., § 1361 b BGB Rn. 38 andererseits).

            (2)

55        Der Scheidungsantrag ist erst am 22.5.2012 und damit nach Ende des streitgegenständlichen Zeitraums Ende April 2012 zugestellt worden. Anhaltspunkte für die Annahme eines anderen Zeitpunktes, in dem mit einer Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht mehr gerechnet werden kann, sind nicht gegeben. Mithin ist vorliegend grundsätzlich für den gesamten Zeitraum von einem eingeschränkten Wohnwert auszugehen.

56        Auch schon vor Zustellung des Scheidungsantrags kommt der Ansatz des vollen Nutzungswertes aber dann in Betracht, wenn der verbliebene Ehepartner seinen neuen Partner in die Wohnung aufgenommen hat (Götz, a.a.O., § 1361 b BGB Rn. 38; siehe zum Unterhaltsrecht auch OLG Koblenz, NJW 2003, 1816, 1817; OLG Schleswig, FamRZ 2003, 603, 604).

57        Der Ansatz eines vollen Nutzungswertes mit Rücksicht auf eine Aufnahme der Lebensgefährtin in die Wohnung scheidet hier aus. Der Antragsgegner hat bei seiner Anhörung durch den Senat angegeben, seine Lebensgefährtin habe nie in B… gewohnt, sondern während der fehlenden Bezugsreife der Doppelhaushälfte noch bei ihrem Ehemann in Ha…. Die Antragstellerin hat der Lebensgefährtin zwar mit Anwaltsschreiben vom 23.8.2011 Hausverbot erteilt, offenbar in der Annahme, dass diese sich in der Ehewohnung aufgehalten hat. Konkrete Angaben dazu, wann die Lebensgefährtin in der Ehewohnung gelebt hat, fehlen aber ebenso wie diesbezügliche Beweisantritte.

            (3)

58        Als angemessene Wohnfläche für den Antragsgegner nach der Trennung kann eine solche von 100 m² angesehen werden. Dies erscheint für eine einzelne Person, auch wenn man während der Zeit des Zusammenlebens eine Fläche von 234 m² bewohnt hat, ausreichend und angemessen.

            bb)

59        Aus der Objektbeschreibung in der Anlage B 12 lässt sich ersehen, dass das Wohnhaus der Beteiligten im Jahr 2004 bezugsfertig wurde und über eine gehobene Ausstattung verfügt. Unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Mietspiegel der U… GeWo GmbH für den Amtsbereich G… (www…..de) für vollständig sanierte Häuser eine Kaltmiete von 4 € bis 5 €/m² vorsieht und der qualifizierte Mietspiegel 2009 der Stadt P… für nicht preisgebundene Wohnungen von einer Wohnfläche mit mehr als 95 m² bei einem Baujahr ab 2001 eine Nettokaltmiete zwischen 5,01 € und 6,47 €/m² nennt, kann im Wege der Schätzung entsprechend § 287 BGB (vgl. BGH, FamRZ 2008, 1325 Rn. 17; siehe auch OLG München, NJW 2008, 381, 383; Boden/Cremer, a.a.O., § 1361b Rn. 32; Keidel/Sternal, FamFG, 17. Aufl., § 1 Rn. 39) angenommen werden, dass eine der Ehewohnung vergleichbare Wohnung auf dem freien Wohnungsmarkt zu einem Mietzins von 5,50 €/m² zu bekommen wäre.

            cc)

60        Unstreitig ist das den Beteiligten gehörende Hausgrundstück nicht mit Krediten belastet. Ein Abzug insoweit scheidet somit aus.

            dd)

61        Der angemessene Wohnwert stellt sich demnach auf 550 € (= 100 m² x 5,50 €). Da der Antragsgegner hälftiger Miteigentümer ist, kann die Antragstellerin von ihm nur die hälftige Nutzungsvergütung verlangen. Das sind 275 € monatlich.

62        Bezogen auf den gesamten Zeitraum von September 2011 bis April 2012 ergibt sich so eine Zahlungsverpflichtung des Antragsgegners in Höhe von 2.200 € (= 275 € x 8 Monate).

            3.

63        Dem Anspruch der Antragstellerin auf Zahlung einer Nutzungsvergütung kann der Antragsgegner die in erster Instanz zur Aufrechnung gestellten Ansprüche schon deshalb nicht entgegenhalten, weil diese zivilrechtlicher Art sind und als Familienstreitsache im Sinne von § 266 FamFG gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG weitgehend den Vorschriften der ZPO unterlägen. Das auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung während der Trennung gerichtete Verfahren hingegen ist ein solches der freiwilligen Gerichtsbarkeit, in dem der Amtsermittlungsgrundsatz, allerdings unter Beachtung der Mitwirkungspflichten der Beteiligten, § 26 f. FamFG, gilt. Die Ansprüche unterliegen damit verschiedenen Verfahrensmaximen. Darauf sind die Beteiligten mit der Ladungsverfügung vom 2.1.2013 hingewiesen worden. Eine Reaktion insbesondere des Antragsgegners ist insoweit nicht erfolgt.

64        Allerdings entscheidet das Gericht des zulässigen Rechtsweges gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten. Die Vorschrift ist im Verhältnis der streitigen ordentlichen Gerichtsbarkeit zur freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend anwendbar (BGH, NJW-​RR 2005, 721, 722). Die Aufrechnung ist aber kein rechtlicher Gesichtspunkt i.S.d. Vorschrift, sondern ein selbstständiges Gegenrecht, das dem durch die Klage bestimmten Streitgegenstand einen weiteren selbstständigen Gegenstand hinzufügt (BAG, NJW 2008, 1020 Rn. 7; Zöller/Lückemann, ZPO, 29. Aufl., § 17 GVG Rn. 10 m.w.N. auch zur Gegenauffassung). In Verfahren, die der ZPO unterliegen, wird angenommen, das Gericht könne durch Vorbehaltsurteil gemäß § 302 ZPO über den Rechtsstreit ohne Befassung mit der Aufrechnung entscheiden (BAG, NJW 2008, 1020 Rn. 12; BGHZ 16, 124, 141). Dieser Weg ist im vorliegenden Fall versperrt, da keine Ehe- oder Familienstreitsache vorliegt, bei der gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG die Vorschriften der ZPO und damit auch § 302 ZPO Anwendung finden.

65        Zum Teil wird angenommen, in echten Streitsachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit könne ggf. mit Rechtskraftwirkung, § 322 Abs. 2 ZPO, auch über solche zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen befunden werden, die sonst vor dem Prozessgericht eingeklagt werden müssten, während dies in Nichtstreitsachen unzulässig sei (Briesemeister, in: Jansen, FGG, 3. Aufl., § 12 Rn. 21 unter Bezugnahme auf BGHZ 40, 338). Diese Auffassung teilt der Senat nicht. Schon die Differenzierung zwischen Streitsachen, zu denen das vorliegende Verfahren zählt (vgl. Keidel/Sternal, a.a.O., § 1 Rn. 35), und Nichtstreitsachen leuchtet nicht ein. Vor allem erfolgt aber keine Auseinandersetzung mit der Problematik, dass die Ansprüche unterschiedlichen Verfahrensordnungen unterliegen (siehe dazu auch OLG München, NJW 2008, 381; KG, NJW 1957, 1441 f.; FamVerf/Schael, § 3 Rn. 68). Der Senat vertritt daher, um eine Vermischung der Verfahrensmaximen auszuschließen, die Auffassung, dass die Geltendmachung des zur Aufrechnung gestellten Anspruchs in einem gesonderten Verfahren erforderlich ist.

            4.

66        Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB.

            5.

67        Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG. Hinsichtlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens ist das Maß des Unterliegens der beiden Beteiligten maßgeblich. Gleiches gilt auch in Bezug auf die erstinstanzliche Kostenentscheidung. Die gegenüber der Kostenentscheidung des Amtsgerichts abweichende Quote ergibt sich zum einen daraus, dass der Senat entgegen dem Amtsgericht davon ausgeht, dass der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsvergütung überwiegend begründet ist. Zum anderen hat der Senat hinsichtlich der Nutzungsvergütung unabhängig davon, welcher Verfahrenswert insoweit anzusetzen ist, den tatsächlich geltend gemachten Zahlbetrag von 3.200 € zugrunde gelegt.

68        Der Beschwerdewert beträgt 3.000 €. Denn auch bei dem Verfahren auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung handelt es sich um eine Ehewohnungssache nach § 200 Abs. 1 Nr. 1 FamFG (FamVerf/Schael, § 3 Rn. 67), so dass gemäß § 48 Abs. 1 FamGKG ein Verfahrenswert von 3.000 € anzusetzen ist (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 10.2.2011 – 2 UF 289/10, BeckRS 2011, 04743; siehe auch OLG Köln, Beschluss vom 17.3.2010 – 27 UF 28/10, BeckRS 2010, 12723).

69        Die Auffangvorschrift des § 35 FamGKG findet daher entgegen der Auffassung des Amtsgerichts keine Anwendung. Im Übrigen ließe sich aus dieser Vorschrift nicht unmittelbar das Abstellen auf den Jahreswert, den das Amtsgericht zugrunde gelegt hat, ableiten. Der erstinstanzliche Verfahrenswert wird daher gemäß § 55 Abs. 3 FamGKG abgeändert. Unter Zugrundelegung der im Übrigen gegenüber der amtsgerichtlichen Annahme unveränderten Werte errechnet sich, wenn man für die Nutzungsvergütung statt 4.800 € nur 3.000 € ansetzt, ein Gesamtwert von 8.500 € anstelle des vom Amtsgericht festgesetzten Betrages von 10.300 €.

            6.

70        Die Rechtsbeschwerde wird gemäß § 70 FamFG zugelassen. Denn sowohl die Frage, ob für die Dauer des Trennungsjahres oder aber für die Zeit bis zur Zustellung des Scheidungsantrags von einem angemessenen Wohnwert auszugehen ist, als auch die Frage, ob über die Aufrechnung des Antragsgegners im vorliegenden Verfahren entschieden werden kann, haben grundsätzliche Bedeutung.
OLG Frankfurt, Beschluss vom 26. Januar 2022 – 6 UF 70/21 Rn. 31.
 
 

Gericht:

OLG Frankfurt 6. Senat für Familiensachen

Entscheidungsdatum:

26.01.2022

Rechtskraft:

ja

Aktenzeichen:

6 UF 70/21

ECLI:

ECLI:DE:OLGHE:2022:0126.6UF70.21.00

Dokumenttyp:

Beschluss

 

Quelle:

 

Normen:

§ 1361b Abs 3 S 2 BGB, § 113 Abs 1 S 2 FamFG, § 200 Abs 1 Nr 1 FamFG, § 266 Abs 1 Nr 3 FamFG, § 48 Abs 1 FamGKG

Zitiervorschlag:

OLG Frankfurt, Beschluss vom 26. Januar 2022 – 6 UF 70/21 –, juris



 

            Nutzungsvergütungsansprüche in der Trennungszeit

 

Leitsatz

            1. Verfahren betreffend Nutzungsvergütungsansprüche in der Trennungszeit nach § 1361b Abs. 3 Satz 2 BGB sind als Ehewohnungssachen i.S.d. § 200 Abs. 1 Nr. 1 FamFG und nicht als sonstige Familiensachen nach § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG zu führen.(Rn.26)

            2. Bis zur Rechtshängigkeit der Ehescheidung wird im Rahmen des § 1361b Abs. 3 Satz 2 BGB lediglich Nutzungsvergütung in Höhe des subjektiven Wohnwerts (fiktive Kosten einer angemessenen Ersatzwohnung) geschuldet.(Rn.31)

            3. Leben neben dem die Ehewohnung nutzenden Ehegatten auch gemeinsame Kinder in der im Miteigentum der Ehegatten stehenden Immobilie, ist dies für die Höhe der geschuldeten Nutzungsvergütung nur dann von Belang, wenn der anspruchstellende Ehegatte den Wohnbedarf der Kinder nicht durch die Leistung von Barunterhalt deckt. Ist dies nicht der Fall, ist der Wohnwert in Höhe des im (fiktiven) Kindesunterhalt enthaltenen pauschalen Wohnbedarfs von 20% zu reduzieren.(Rn.36)

            4. Tilgt der nutzungsberechtigte Ehegatte gemeinsame Schulden betreffend die Finanzierung des Grundeigentums, ist dies von der Höhe der Nutzungsvergütung in Abzug zu bringen.(Rn.43)

            5. Stellt der Antragsgegner nach einem Wechsel der Nutzung der Immobilie seinerseits einen Widerantrag auf Zahlung einer Nutzungsvergütung, erhöht dies den nach § 48 Abs. 1 FamGKG zu berechnenden Verfahrenswert nicht.(Rn.46)

Fundstellen
NZFam 2022, 258-​260 (Leitsatz und Gründe)
NJW-​RR 2022, 583-​586 (Leitsatz und Gründe)
FamRZ 2022, 1274-​1276 (Leitsatz und Gründe)
Verfahrensgang
vorgehend AG Darmstadt, 11. März 2021, 53 F 391/20 RI, Beschluss
Diese Entscheidung wird zitiert
Kommentare
Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-​BGB
● Faber, 10. Auflage 2023, § 1361b BGB
● T. Schmidt, 10. Auflage 2023, Kostenrechtl. Hinw. in Familiensachen (Teil 2)
● T. Schmidt, 10. Auflage 2023, Kostenrechtl. Hinw. zu § 1361a BGB
Prütting/Helms, FamFG
● Heiter, § 266 Sonstige Familiensachen; B. Inhalt der Vorschrift…; I. Sonstige Familiensachen nach A…; 2. Sonstige Familiensachen im Ein…; c) Ansprüche im Zusammenhang mit …; dd) Beispiele
Staudinger, BGB
● Voppel, § 1361b Ehewohnung bei Getrenntleben; III. Rechtsverhältnisse bei Wohnungszuweisung (Abs 3); 2. Vergütung für die Benutzung (Abs 3 S 2); d) Billigkeit und Bemessung der Vergütung 2024
Literaturnachweise
Ralph Neumann, FamRB 2022, 383-​384 (Anmerkung)
Isabell Götz, NZFam 2022, 260-​261 (Anmerkung)
Sonstiges
Cirullies/Cirullies, Schutz bei Gewalt und Nachstellung
● Cirullies/Cirullies, 2. Kapitel: Zivilrechtlicher Schutz; C. Wohnungsüberlassung (§ 2 GewSchG); III. Überlassungsanspruch
Duderstadt, Scheidung und Scheidungsfolgen
● Jochen Duderstadt, 3 Die Ehewohnung; 3.5 Zahlungsansprüche des weichenden Partners
Götz/Giers, Die Wohnung in der familienrechtlichen Praxis
● Giers, H. Erstinstanzliches Hauptsacheverfahren; I. Verfahrensrecht und Zuständigkeit
Rahm/Künkel, Handbuch Familien- und Familienverfahrensrecht
● Niepmann, A. Ehewohnungs- und Haushaltssachen; II. Materielles Recht; 3. Zuweisung anlässlich der Trennung; d) Zuweisung der Ehewohnung für die Dauer des Getrenntlebens
● Niepmann, A. Ehewohnungs- und Haushaltssachen; III. Verfahrensrecht
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Tenor

            Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird die erstinstanzliche Entscheidung abgeändert.

            Die Antragstellerin wird verpflichtet, an den Antragsgegner eine Nutzungsvergütung in Höhe von 15.933,- € zu zahlen.

            Im Übrigen werden die darüberhinausgehende Beschwerde des Antragsgegners sowie die Anschlussbeschwerde der Antragstellerin zurückgewiesen.

            Von den Kosten beider Rechtszüge trägt die Antragstellerin 2/3 und der Antragsgegner 1/3.

            Der Beschwerdewert wird auf 3.000,00 € festgesetzt.

            Unter Abänderung der erstinstanzlichen Wertfestsetzung wird der Wert für die erste Instanz auf ebenfalls 3.000,00 € festgesetzt.

Gründe

            I.

1          Die miteinander verheirateten Beteiligten leben seit September 2019 voneinander getrennt. Aus der Ehe der Beteiligten sind die zwei Söhne A (geb. XX.XX.2001) und B (geb. XX.XX.2003) hervorgegangen.

2          Die Beteiligten waren Miteigentümer zu gleichen Teilen an der Immobilie Straße1 in Stadt1, in der die Familie bis zur Trennung zusammenlebte. Der objektive Mietwert der Immobilie beträgt monatlich 2.000,00 €.

3          Nach dem Auszug der Antragstellerin aus dem Familienheim, bewohnte zunächst der Antragsgegner zunächst gemeinsam mit den Kindern bis Anfang/Mitte März das Haus. Zu Unterhaltszahlungen für die Kinder durch die Antragstellerin kam es in diesem Zeitraum nicht.

4          Nachdem der Antragstellerin mit Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Darmstadt vom 23.12.2019 (Az. …) die Ehewohnung zur alleinigen Nutzung zugewiesen worden war, kehrte diese spätestens am 15.03.2020 in das Haus zurück, indem auch die Kinder verblieben.

5          Dort lebte die Antragstellerin mit den Kindern bis zur Versteigerung der Immobilie im November 2021.

6          Jedenfalls bis Februar 2020 überwies der Antragsgegner die auf der gemeinsamen Immobilie lastenden Verbindlichkeiten in Höhe von monatlich 1.775,00 €. Die Zahlungen stellte er im Februar 2020 ein, was die Kündigung der Kredite durch die Banken nach sich zog. Nachdem die kreditgebende Bank wegen der Einstellung der Kreditrückzahlungen die Zwangsvollstreckung in die Immobilie betrieben hatte, wurde diese im November 2021 zwangsversteigert. Den Zuschlag in der Versteigerung erhielt der Antragsgegner. Seitdem bewohnt er wieder die Immobilie gemeinsam mit den Kindern.

7          Nach dem Einzug der Antragstellerin zum 15. März 2020 hat der Angstgegner gegenüber dem älteren Sohn A keine monatlichen Unterhaltszahlungen erbracht, während er für B jedenfalls zunächst einen Betrag von 293,00 € leistete, der dann später auf den gesetzlichen Mindestunterhalt erhöht worden ist.

8          Die Eheleute sind oder waren im Übrigen gleichberechtigte Geschäftsführer und Gesellschafter einer im Vertrieb von (…). Bis Dezember 2021 hielten sie auch zu gleichen Teilen Anteile an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, welche die Altersvorsorge der Eheleute sicherstellen sollte. Diese wurde im Dezember 2021 beendet. Die Beteiligten streiten bereits seit längerem über Fragen der Geschäftsführung und Beteiligungsverhältnisse an der GmbH und werfen sich wechselseitig unzulässige Verfügungen über Geschäftsgelder vor, wobei die Antragstellerin der Ansicht ist, dass ihr unzureichende Einsicht in die Firmenunterlagen gewährt wird.

9          Ein Trennungsunterhaltsverfahren ist bei dem Amtsgericht noch anhängig, Unterhalt wird vom Antragsgegner an die Antragstellerin nicht gezahlt.

10        Der Antragsgegner behauptet, er habe die Tilgungsraten bis Februar 2020 aus eigenen Mitteln beglichen, während die Antragstellerin einwendet, dass dies aus Mitteln der Gesellschaften finanziert worden sei, die ihr jedenfalls zur Hälfte auch zustehen würden.

11        Der Antragsgegner wurde mit Schreiben des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin vom 08.10.2019 zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung aufgefordert. Die Antragstellerin wurde ihrerseits mit Schreiben der Antragsgegnerseite vom 30.1.2020 zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung aufgefordert.

12        Das Scheidungsverfahren ist vor dem Amtsgericht - Familiengericht - Darmstadt seit dem 12.01.2021 rechtshängig.

13        Die Antragstellerin hat im ersten Rechtszug beantragt,

14        den Antragsgegner zu verpflichten, an die Antragstellerin 5.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.04.2020 zu zahlen.

15        Der Antragsgegner hat beantragt,

16        den Antrag zurückzuweisen und hat widerantragstellend beantragt, die Antragstellerin zu verpflichten, an ihn 2.000,00 € nebst 5 % Zinsen hieraus über dem Basiszinssatz zu zahlen und darüber hinaus eine monatliche Nutzungsvergütung in Höhe von 1.500,00 € ab dem 15.05.2020 zu zahlen.

17        Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 11.03.2021 sowohl den Antrag als auch den Widerantrag zurückgewiesen. Von den Kosten des Verfahrens hat es der Antragstellerin 20 % und dem Antragsgegner 80 % auferlegt, den Wert hat es, auf 5.000,00 € für den Antrag und 18.000,00 € für den Widerantrag festgesetzt.

18        Gegen die erstinstanzliche Entscheidung hatte zunächst der Antragsgegner Beschwerde eingelegt, mit der er zuletzt beantragt hat,

19        die Antragstellerin zu verpflichten, an den Antragsgegner eine monatliche Nutzungsvergütung von 1.000,00 € ab dem 15.03.2020 zu zahlen.

20        Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 26.08.2021 (unselbständige) Anschlussbeschwerde eingelegt, mit der sie beantragt,

21        den Antragsgegner zu verpflichten 5.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

22        Beide Beteiligte haben jeweils beantragt,

23        die Gegenanträge zurückzuweisen.

24        Im Übrigen wird hinsichtlich der tatsächlichen Feststellung auf die erstinstanzliche Entscheidung Bezug genommen.

            II.

25        Die gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde des Antragsgegners hat zum Teil Erfolg.

26        Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts war das vorliegende Verfahren, in dem die Beteiligten um wechselseitige Ansprüche auf Nutzungsvergütung nach § 1361 b Abs. 3 Satz 2 BGB streiten, nicht als sonstige Familiensache im Sinne des § 266 Abs. 1 FamFG zu führen, sondern als Ehewohnungssache nach § 200 Abs. 1 Nr. 1 FamFG. Dies bedingt, dass hier nach § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG in Bezug auf das Verfahren nicht die Regeln der ZPO anzuwenden sind, sondern diejenigen des FamFG, was sich hier letztlich jedoch nur auf die Anwendung der Vorschriften über die Beschwerde, der Kosten und des Gebührenverfahrenswerts auswirkt.

27        Der Antragsgegner besitzt gegen die Antragstellerin einen Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsvergütung gemäß § 1361 b Abs. 3 Satz 2 BGB. Gemäß § 1361 b Abs. 3 Satz 2 BGB kann der eine Ehegatte von dem anderen nutzungsberechtigten Ehegatten eine Vergütung für die Nutzung verlangen, soweit dies der Billigkeit entspricht. Die Nutzungsvergütung soll den Verlust des Mitbesitzes an der Wohnung und die damit einhergehenden wirtschaftlichen Nachteile im Einzelfall nach Billigkeit kompensieren und kommt im Regelfall nur bei einer dinglichen Berechtigung oder Mitberechtigung des anspruchsstellenden Ehegatten in Betracht (BGH FamRZ 2006, 930; FamRZ 2014, 460; FamRZ 2017, 693).

28        Diese Voraussetzungen liegen angesichts des Miteigentums des Beschwerdeführers und der alleinigen Nutzung der Immobilie durch die Beschwerdegegnerin im Zeitraum 15.03.2020 bis 31.10.2021 unzweifelhaft vor.

29        Der Umstand, dass die Immobilie neben der Beschwerdegegnerin auch von den beiden gemeinsamen Kindern genutzt wurde, hat insoweit für die anspruchsbegründenden Voraussetzungen zunächst keine Bedeutung.

30        Die Höhe der Vergütung richtet sich nach dem Gesetzeswortlaut nach der Billigkeit. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin, fließen die gesellschaftsrechtlichen, vermögensrechtlichen und unterhaltsrechtlichen Streitigkeiten der Ehegatten nicht in die Billigkeitsprüfung mit ein. Zwar hat in Bezug auf den Ehegattenunterhalt eine Unterhaltsregelung gegenüber der Nutzungsvergütung grundsätzlich den Vorrang (BGH, FamRZ 2014, 460). Im vorliegenden Fall wurde jedoch weder eine Unterhaltsregelung getroffen, noch der Wert der Wohnungsnutzung im Rahmen einer Unterhaltsbemessung berücksichtigt, so dass insoweit die unterhaltsberechtigten Beziehungen zwischen den Beteiligten keinen Einfluss auf die Entscheidung haben (vgl. Dürbeck in Johannsen/Henrich/Althammer, Familienrecht, 7. Auflage 2020, § 1361b BGB, Rn. 39). Orientierungsgröße für die Höhe der Vergütung ist grundsätzlich die ortsübliche Miete, d. h. zu welchen Mietzins die betreffende Immobilie auf dem freien Wohnungsmarkt vermietet werden kann (vgl. OLG Frankfurt, FamRZ 1992, 677). Grundsätzlich maßgeblich ist daher der objektive Mietwert, der hier unstreitig 2.000,00 € beträgt.

31        Unmittelbar nach der Trennung bis zur Rechtshängigkeit der Scheidung ist aber mit Rücksicht auf die fortbestehende Ehe in der Regel nur ein gekürzter Nutzungswert in Form des sogenannten subjektiven Mietwerts anzusetzen (BGH FamRZ 2007, 879; OLG Brandenburg FamRZ 2013, 1980; OLG Hamm, FamRZ 2016, 1082). Maßgeblich ist dann für die Nutzungsvergütung die ersparte Miete für eine angemessene, den bisherigen Lebensstandard entsprechende Wohnung (OLG Bremen FamRZ 2010, 1980; Wever FamRZ 2008, 1485, 1486).

32        Unter Berücksichtigung der bisherigen Wohnverhältnisse und des offenkundig nicht geringen Lebensstandards der Familie, geht der Senat davon aus, dass für die Anschaffung einer adäquaten Mietwohnung einschließlich der Unterbringung der Kinder, Kosten in Höhe von 800,00 € ohne Nebenkosten aufzuwenden wären. Ein unterhaltsrechtlicher Vorrang besteht schon deshalb nicht, weil kein Trennungsunterhalt geleistet worden ist und auch keine entsprechende Regelung oder Vereinbarung der Ehegatten gegeben ist.

33        Der Umstand, dass neben dem einen Ehegatten auch Kinder die Ehewohnung nutzten, ist nur dann zu berücksichtigen, wenn der andere Ehegatte keinen Kindesunterhalt zur Deckung des Wohnbedarfs der Kinder leistet (vgl. BGH, FamRZ 2014, 460; OLG Rostock, FamRZ 2017, 433; OLG Bremen, NJW-​RR 2010, 1227).

34        Grund hierfür ist, dass insoweit der Wohnbedarf der Kinder in diesem Fall nicht durch die Leistung von Barunterhalt gedeckt wird, sondern letztlich von beiden Ehegatten als Miteigentümer in Form von Naturalunterhalt geleistet wird.

35        Soweit es das jüngere Kind der Beteiligten betrifft, kommt ein Abzug um den Wohnbedarf der Kinder entgegen der Ansicht des Amtsgerichts aber nicht in Betracht, da der Beschwerdeführer jedenfalls einen so hohen Unterhalt geleistet hat, dass davon der Wohnbedarf der Kinder, der 20 % des gesamten Unterhalts beträgt (BGH FamRZ 2017, 437; Klinkhammer in Wendl/Dose UnterhaltsR § 2 Rn. 326), geleistet worden ist und die Beschwerdegegnerin hiervon den Bedarf des Kindes decken konnte. Ob dem Kind ein höherer Unterhaltsanspruch als der tatsächlich vom Beschwerdeführer geleistete zugestanden hat, wie die Beschwerdegegnerin meint, ist nicht im vorliegenden Fall zu klären, sondern in einem Unterhaltsverfahren.

36        In Abzug zu bringen ist jedoch der Wohnbedarf des erwachsenen Sohnes A, da der Beschwerdeführer unstreitig keinen regelmäßigen Barunterhalt gegenüber ihm erbracht hat. Der Wohnbedarf ist dabei mit 20 % des maßgeblichen Tabellenersatzes zu veranschlagen (s. o.). Aus welcher genauen Einkommensgruppe sich der Unterhaltsanspruch des Kindes A im vorliegenden Fall zu berechnen hat, kann vom Senat nicht bestimmt werden, da die Beteiligten ihre - undurchsichtigen - Einkommensverhältnisse nicht offenbart haben. Der Senat geht aber davon aus, dass unter Berücksichtigung der Erwerbsobliegenheiten beider Beteiligter im vorliegenden Fall ein beidseitiges Einkommen erreicht wird, dass ein Unterhaltsanspruch in Höhe von 500,00 € monatlich (ohne Kindergeld) hier in Betracht gekommen wäre. Dies entspricht einem Wohnkostenanteil von 100,00 € monatlich für den erwachsenen Sohn A. Dieser Betrag ist vom subjektiven Wohnwert im Höhe von 800,00 € abzuziehen, so dass im vorliegenden Fall von einem Nutzungsvergütungsanspruch in Höhe von 700,00 € auszugehen ist. Hieraus errechnet sich für den Monat März 2020 ein Nutzungsvergütungsanspruch in Höhe von 383,00 € (16/31) und für die Monate April 2020 bis einschließlich Januar 2021 ein Anspruch in Höhe von 7.000,00 € (10 x 700).

37        Ab dem auf die Rechtshängigkeit der Scheidung folgenden Monat (Februar 2021) ist dann vom objektiven Mietwert in Höhe von 1.000,00 € auszugehen. Der Wohnkostenanteil für den Sohn A mit einem Betrag von 100,00 € ist vom Gesamtwohnwert in Höhe von 2.000,00 € in Abzug zu bringen, da auch der Beschwerdeführer insoweit zur Hälfte Naturalunterhalt zur Deckung des Wohnbedarfs leistet.

38        Es errechnet sich daher ein Nutzungsvergütungsanspruch von monatlich 950,00 €. Hinzukommen also für 9 weitere Monate bis einschließlich 31.10.2021 8.550,00 €, so dass sich ein Anspruch von insgesamt 15.933,00 € ergibt

39        Keinen Erfolg hat dagegen die Anschlussbeschwerde der Antragstellerin.

40        Zwar besitzt auch sie dem Grunde nach einen Anspruch auf Nutzungsvergütung nach § 1361 b Abs. 3 Satz 2 BGB für die Dauer von fünf Monaten. Aus den vom Amtsgericht angeführten Gründen ist dieser verhaltene Anspruch (vgl. Staudinger/Voppel § 1361b BGB Rn. 72) aber wegen der verspäteten Aufforderung zur Leistung mit Schreiben vom 08.10.2019 erst ab November 2019 entstanden.

41        Da die Antragstellerin in dieser Zeit unstreitig keinen Kindesunterhalt geleistet hat, ist hier der Wohnbedarf beider Kinder vom subjektiven Wohnwert in Abzug zu bringen (s.o.).

42        Der Senat kann aber an dieser Stelle die Frage offenlassen, in welchem Umfang der Wohnkostenbedarf hier zu berücksichtigen ist. Denn unstreitig ist jedenfalls, dass der Antragsgegner bis Februar 2021 die für die Immobilie aufgenommenen Kredite in Höhe von 1.775,00 € bedient hat, was er durch Vorlage entsprechender Bankbestätigungen belegt hat. Der Einwand der Antragstellerin, der Antragsgegner habe dies mit Mitteln bewirkt, die - gesellschaftsrechtlich - ihr zur Hälfte zustehen würden, kann vorliegend keine Beachtung finden. Nach der Trennung der Ehegatten kann nicht davon ausgegangen werden, dass einseitige Zahlungen auch bei einer Gesamtschuldnerschaft durch einen Ehegatten im Zweifel auf der Rechnung des anderen Ehegatten geleistet werden (BGH FamRZ 2011, 622; Schulz/Hauß Vermögensauseinandersetzung Rn. 1482 ff.). Es kommt auch nicht darauf an, ob der Antragsgegner tatsächlich die Tilgung - wie von ihm behauptet - aus einem weiteren, von ihm selbst aufgenommenen Kredit geleistet hat oder ob er diese aus Erträgen oder Vermögen der von beiden Beteiligten betriebenen Gesellschaften geleistet hat, weil auch im zuletzt genannten Fall, die Antragsgegnerin für den Fall unzulässiger Privatentnahmen auf die Durchsetzung ihrer Gewinnbeteiligungsansprüche als Mitgesellschafterin zu verweisen wäre.

43        Tilgt der die Ehewohnung nicht nutzende Ehegatte die auf der Immobilie lastenden Schulden, sind diese anteilig von der Nutzungsvergütung in Abzug zu bringen (vgl. OLG Düsseldorf, FamRZ 1999, 1271; Staudinger/Voppel § 1361b BGB Rn. 79), so dass hier schon bei Berücksichtigung der hälftigen Kreditlasten kein Nutzungsvergütungsanspruch verbleibt.

44        Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 FamFG. Anders als bei §§ 91, 92 ZPO ist hier nicht alleine der Erfolg der wechselseigen Anträge maßgeblich, sondern es ist auch die gemeinsame Verantwortung der Ehegatten für das Schicksal ihrer Ehewohnung zu beachten (vgl. JHA/Dürbeck FamFG § 200 Rn. 43). Der Senat hält insgesamt eine Kostenverteilung in Höhe von 1/3 zu Lasten des Beschwerdeführers und 2/3 der Beschwerdegegnerin in Bezug auf beide Instanzen für angemessen.

45        Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts war der Verfahrenswert nach § 48 Abs. 1 FamGKG mit einem Wert von 3.000,00 € zu bestimmen.

46        Die Regelung findet auch Anwendung, wenn es um die Zahlung einer Nutzungsentschädigung geht (BGH NJW 2014, 462) und erfasst auch den Fall, dass der Antragsgegner nach Änderung der Nutzungsverhältnisse selbst einen Widerantrag stellt (vgl. § 39 Abs. 1 S. 3 FamGKG; N. Schneider NZFam 2015, 551, 552). Für eine Erhöhung des Regelwerts nach § 48 Abs. 3 FamGKG besteht keine Veranlassung.

47        Gemäß § 55 Abs. 3 Nr. 2 FamGKG war auch der unter Verkennung von § 48 FamGKG bestimmte Wert der ersten Instanz durch das Beschwerdegericht abzuändern.

48        Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.