Kann vom Ehepartner eine Entlassung aus dem Mietvertrag verlangt werden?

Haben beide Ehegatten den Mietvertrag für die Ehewohnung unterzeichnet, benötigen sie in der Trennungsphase die Zustimmung des Vermieters, um einen Ehegatten aus dem Mietverhältnis zu entlassen. Gleiches gilt, wenn nur ein Ehegatte den Mietvertrag unterzeichnet hat und nach der Trennung der andere Ehegatte das Mietverhältnis alleine weiterführen möchte.

Nach Rechtskraft der Scheidung haben verheiratete Paare hingegen einen gesetzlichen Anspruch gegen den Vermieter auf die Umschreibung des Mietvertrages. Sie müssen lediglich gegenüber dem Vermieter erklären, dass der Mietvertrag mit einem von ihnen allein fortgesetzt werden soll. Der Zugang der Mitteilung hat dann automatisch die Vertragsänderung zur Folge und das Mietverhältnis wird mit dem in der Ehewohnung verbliebenen Ehegatten alleine fortgesetzt, während der andere Ehegatte aus dem Mietverhältnis ausscheidet.

Doch kann der ausgezogene Ehegatte vom in der Wohnung verbleibenden Ehegatten die Mitwirkung an dieser an den Vermieter gerichteten Mitteilung über den Mieterwechsel verlangen, um seine Entlassung aus dem Mietverhältnis zu erreichen? Diese Frage ist in der Rechtsprechung sehr umstritten. Viele Gerichte sind allerdings mittlerweile der Auffassung, dass ein Ehegatte, der im Einvernehmen mit dem endgültig ausgezogenen Ehegatten die Ehewohnung allein nutzt, bereits während der Trennungszeit verpflichtet ist, an der Entlassung aus dem gemeinsamen Mietverhältnis mitzuwirken, wenn “diese Änderung angemessen und für den betroffenen Ehegatten zumutbar ist” bzw. “unterhaltsrechtliche Gründe oder auch der Gesichtspunkt nachehelicher Solidarität dem nicht entgegenstehen”.291 Der 2. Senat des OLG Hamm ist hingegen der Auffassung, dass vor Rechtskraft der Scheidung ein solcher Anspruch nicht besteht.292 Das OLG München verneint einen solchen Anspruch sogar generell.293