Gericht: | OLG Düsseldorf 6. Senat für Familiensachen |
Entscheidungsdatum: | 15.03.2021 |
Aktenzeichen: | II-6 UF 204/20, 6 UF 204/20 |
ECLI: | ECLI:DE:OLGD:2021:0315.6UF204.20.00 |
Dokumenttyp: | Beschluss |
Quelle: | |
Normen: | § 426 Abs 1 S 1 BGB, § 1353 Abs 1 S 2 BGB, § 1353 Abs 1 S 3 BGB |
Zitiervorschlag: | OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15. März 2021 – II-6 UF 204/20 –, juris |
Anspruch des trennungsbedingt ausziehenden Ehegatten gegen den in der Ehewohnung verbleibenden Ehepartner auf Mitwirkung an der Wohnungskündigung
Orientierungssatz 1. Der Anspruch des trennungsbedingt ausziehenden Ehegatten gegen den in der Wohnung verbliebenen Ehepartner, an der für eine Beendigung des Mietverhältnisses erforderlichen gemeinsamen Kündigung mitzuwirken, besteht nur subsidiär. Die Nachrangigkeit folgt daraus, dass durch eine Kündigung des Mietverhältnisses auch dem anderen Partner und etwaigen bei diesem verbleibenden Kindern die Mietwohnung als Lebensmittelpunkt genommen wird. Vorrangig ist daher der Anspruch des ausziehenden Ehegatten gegen den in der Wohnung verbliebenen auf Umgestaltung des Mietverhältnisses in der Weise, dass der ausziehende Ehegatte aus dem Mietvertrag entlassen wird. Diese Umgestaltung erfolgt während der Trennungszeit im Einvernehmen der Eheleute nur mit Zustimmung des Vermieters.
2. Selbst wenn der Vermieter zur Entlassung des ausgezogenen Ehegatten aus dem Mietverhältnis nicht bereit ist, so ist es es diesem, wenn der wohnenbleibende Ehegatte alleine die Miete weiterzahlt und somit keine finanziellen Belastungen entstehen, zuzumuten, mit der Entlassung aus dem Mietverhältnis bis zur Rechtskraft der Scheidung zu warten, da in diesem Fall die Zustimmung des Vermieters nicht erforderlich ist.
Fundstellen
FamRZ 2021, 1273-1274 (red. Leitsatz und Gründe)
NZFam 2022, 307-308 (red. Leitsatz und Gründe)
Verfahrensgang
vorgehend AG Rheinberg, 20. November 2020, 7 F 246/20
Diese Entscheidung wird zitiert
KommentareDutta/Jacoby/Schwab, FamFG● Burger, § 266 Sonstige Familiensachen; II. Streitige Verfahren (Abs. 1); 4. Ansprüche im Zusammenhang mit Trennung und Scheidung (Nr. 3)
● Cirullies, § 200 Ehewohnungssachen; Haushaltssachen; II. Ehewohnungssachen nach § 1361b BGB
Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB● Breuers, 10. Auflage 2023, § 1353 BGB
Staudinger, BGB● Voppel, § 1353 Eheliche Lebensgemeinschaft; VIII. Die ehelichen Pflichten im Einzelnen; 8. Recht auf Mitbenutzung von Wohnung und Haushaltsgegenständen 2024
LiteraturnachweiseAlexander Erbarth, NZFam 2022, 308-311 (Anmerkung)
SonstigesDuderstadt, Scheidung und Scheidungsfolgen● Jochen Duderstadt, 3 Die Ehewohnung; 3.1 Die Mietwohnung nach der Trennung
Götz/Giers, Die Wohnung in der familienrechtlichen Praxis● Götz, A. Mietverhältnisse; II. Mitmieter; 3. Verhältnis zwischen den Mietern
Rahm/Künkel, Handbuch Familien- und Familienverfahrensrecht● Niepmann, A. Ehewohnungs- und Haushaltssachen; II. Materielles Recht; 3. Zuweisung anlässlich der Trennung; a) Allgemeines
Tenor I. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Rheinberg vom 20.11.2020 - Az. 7 F 246/20 - wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.
III. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2976 EUR festgesetzt.
Gründe I.1 Die Beteiligten sind seit April 2020 getrennt lebende Eheleute. Zu diesem Zeitpunkt hat die Antragstellerin die Ehewohnung verlassen und eine eigene Wohnung angemietet. Die Miete für die Wohnung zahlt der Antragsgegner, seit diese von ihm alleine bewohnt, selbst.
2 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist das Begehren der Antragstellerin auf Zustimmung zur Kündigung des Mietverhältnisses für die Ehewohnung der Beteiligten.
3 Und zwar hatte zunächst die Antragstellerin allein diese Wohnung am 01.12.2000 angemietet, durch Zusatzvereinbarung mit dem früheren Vermieter wurde auch der Antragsgegner Mietpartei. Da der Antragstellerin dies zunächst nicht erinnerlich bzw. bekannt war, hat sie allein gegenüber dem nunmehrigen Eigentümer und Vermieter dieser Wohnung die Kündigung des Mietverhältnisses erklärt. Als der heutige Vermieter die Wohnung am 02.08.2020 übernehmen wollte, weigerte sich der Antragsgegner, wobei er aggressiv und beleidigend auftrat, mit der Folge, dass der Vermieter nicht bereit ist, mit dem Antragsgegner allein einen neuen Mietvertrag abschließen.
4 Die Antragstellerin hat die Auffassung vertreten, sie habe einen Anspruch gegen den Antragsgegner auf Zustimmung zur Kündigung, sei es aus entsprechender Anwendung der Vorschriften über die Gemeinschaft oder Gesellschaft, sei es aus § 426 Abs. 1 S. 1 BGB. Dieser Anspruch überlagere die eheliche Solidarität, zumal der Antragsgegner die Ehe nicht solidarisch, sondern herrisch gelebt habe.
5 Das Amtsgericht hat den Antrag der Antragstellerin abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, zwar bestehe grundsätzlich ein Anspruch gegenüber dem Ehepartner auf Zustimmung zur Kündigung des Wohnungsmietvertrages, und zwar entweder aus § 426 Abs. 1 S. 1 BGB oder aber aus dem Gesichtspunkt der ehelichen Solidarität. Allerdings sei vorliegend die Trennung der Eheleute noch nicht endgültig, da das Trennungsjahr noch nicht abgelaufen sei. Insoweit gälten die Grundsätze zur Teilungsversteigerung gleichermaßen. Auf die von der Antragstellerin geschilderten Repressalien und Demütigungen durch den Antragsgegner komme es nicht an. Entscheidend sei allein, dass die Antragstellerin im Innenverhältnis von dem Antragsgegner die Freistellung von der Mietverpflichtung verlangen könne und dieser die Miete auch zahle. Von daher seien keine den Grundsatz ehelicher Solidarität überwiegenden Interessen der Antragstellerin ersichtlich, welche zu einem berechtigten Interesse führen würden, das Mietverhältnis bereits jetzt zu beenden.
6 Gegen diese Entscheidung wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde, mit der sie ihren erstinstanzlichen Antrag weiterverfolgt. Hierzu trägt sie vor, der Grundsatz der ehelichen Solidarität könne im vorliegenden Fall keine Anwendung finden, da der Antragsgegner eine solche während der gesamten Ehezeit nicht gezeigt habe. Vielmehr habe sie allein den Lebensunterhalt der Eheleute finanziert, wohingegen der Antragsgegner sie fortlaufend schikaniert habe. Zudem zahle sie erheblichen Trennungsunterhalt.
7 Die Antragstellerin beantragt,
8 den Antragsgegner in Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Rheinberg vom 20.11.2020, Az. 7 F 246/20, zu verpflichten, der Kündigung des Mietverhältnisses für die in der ersten Etage rechts liegende Wohnung A.-Straße ... in X., gegenüber dem Vermieter B., whf. ... Y ..., X., zuzustimmen.
9 Der Antragsgegner beantragt,
10 die Beschwerde zurückzuweisen.
11 Er verweist darauf, dass er sich bereit erklärt habe, für die Miete vollumfänglich aufzukommen und dies auch tue, weshalb die Antragstellerin keine Nachteile befürchten müsse.
II.12 Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Entscheidung des Amtsgerichts, durch die ihr Antrag, den Antragsgegner zur Zustimmung zur Kündigung des Mietverhältnisses für die frühere Ehewohnung zu verpflichten, zurückgewiesen wurde, ist statthaft gemäß § 58 ff. FamFG und auch im Übrigen zulässig, insbesondere wurde sie fristgerecht eingelegt.
13 In der Sache hat sie keinen Erfolg.
14 Anspruchsgrundlage für den Anspruch des weichenden Ehegatten gegen den anderen auf Zustimmung zur Kündigung des Mietverhältnisses ist das aus § 1353 Abs. 1 S. 3 BGB folgende Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme. Aus dem Wesen der Ehe ergibt sich die aus dieser Vorschrift abzuleitende Verpflichtung, die finanzielle Belastung des anderen Teils nach Möglichkeit zu mindern, soweit dies ohne Verletzung eigener Interessen möglich ist (BGH FamRZ 2005,182; OLG Brandenburg, Beschluss vom 03.12.2020,13 UF 133/19;. OLG Hamburg BeckRS 2010,28712; Johannsen/Henrich/Götz, Familienrecht, 6. Aufl. 2015, § 1568a Rn. 32).
15 Allerdings besteht dieser Anspruch des trennungsbedingt ausziehenden Ehegatten oder Lebensgefährten, vom anderen die Mitwirkung an der für eine Beendigung des Mietverhältnisses erforderlichen gemeinsamen Kündigung zu verlangen, nur subsidiär. Die Nachrangigkeit letzteren Anspruchs folgt daraus, dass durch eine Kündigung des Mietverhältnisses auch dem anderen Partner und etwaigen bei diesem verbleibenden Kindern die Mietwohnung als Lebensmittelpunkt genommen wird. Vorrangig ist daher der Anspruch des ausziehenden Ehegatten gegen den in der Wohnung verbliebenen auf Umgestaltung des Mietverhältnisses in der Weise, dass der ausziehenden Ehegatte aus dem Mietvertrag entlassen wird. Diese Umgestaltung erfolgt während der Trennungszeit im Einvernehmen der Eheleute mit Zustimmung des Vermieters (OLG Brandenburg Beschluss vom 3. Dezember 2020, 13 UF 133/19 m.w.N.). Erst für den Fall der Rechtskraft der Ehescheidung ist in § 1568a Abs. 3 BGB geregelt, dass allein das Einvernehmen der Eheleute erforderlich ist und insoweit eine bloße Mitteilung an den Vermieter genügt (Johannsen/Henrich, Althammer, Familienrecht, 7. Aufl., § 1568a Rn. 30 ff.; BGH, Urteil vom 12.06.2013, XII ZR 143/11).
16 Ein solcher Anspruch gegen den in der Wohnung verbliebenen Ehepartner auf entsprechende Zustimmung ergibt sich aus der - aus § 1353 Abs. 1 S. 2 BGB abzuleitenden - Verpflichtung, die finanziellen Lasten des anderen Teils nach Möglichkeit zu mindern, soweit dies ohne Verletzung eigener Interessen möglich ist (BGH, FamRZ 2005, 182). Da § 1353 BGB sich auf die Wirkungen der Ehe im Allgemeinen bezieht, gilt die Verpflichtung nicht erst für die Zeit ab der rechtskräftigen Scheidung, sondern vor allem während bestehender Ehe (vgl. OLG Hamm BeckRS 2016, 4927). Der fortgezogene Ehegatte hat ein berechtigtes Interesse, in der Zukunft nicht mehr möglichen finanziellen Belastungen aus diesem Mietverhältnis ausgesetzt zu sein (OLG Köln, FamRZ 2006, 46). Dies gilt insbesondere in Hinblick auf Mietzinsansprüche des Vermieters für die Zeit nach dem Auszug, die im Außenverhältnis gegen den ausgezogenen Ehegatten solange weiterbestehen, bis dieser aus dem Mietverhältnis entlassen ist. Wegen dieses vorrangigen Interesses des ausgezogenen Ehegatten ist es diesem auch nicht zuzumuten, mit der Geltendmachung seines Anspruchs auf Mitwirkung des anderen Ehegatten an der Entlassung aus dem Mietverhältnis bis zur Rechtskraft der Scheidung zu warten. Ein Ehegatte, der im Einvernehmen mit dem ausgezogenen Ehegatten die Ehewohnung allein nutzt, ist vielmehr gegenüber dem anderen schon während der Trennungszeit verpflichtet, an der Entlassung aus dem gemeinsamen Mietverhältnis mitzuwirken (vgl. OLG Hamburg, FamRZ 2011, 481). Insbesondere wenn der Vermieter diesbezüglich kooperationsbereit ist, gibt es keinen Grund, dem anderen Ehegatten das Recht einzuräumen, seine Zustimmung bis zum Eintritt der Rechtskraft der Scheidung zu verweigern (vgl. OLG Hamm a. a. O.).
17 Dass die Antragstellerin diesen vorrangig bestehenden Anspruch auf Entlassung aus dem Mietverhältnis geltend gemacht hätte, hat sie jedoch nicht vorgetragen. Vielmehr begehrt sie nach wie vor die Zustimmung des Antragsgegners zur Kündigung des Mietverhältnisses in Gänze, obwohl dessen Zustimmung zu ihrer Entlassung aus dem Mietverhältnis genügen würde, um ihren Interessen hinreichend Rechnung zu tragen.
18 Dass der Vermieter B. im vorliegenden Fall nicht bereit wäre, der Entlassung der Antragstellerin aus dem Mietverhältnis zuzustimmen, hat diese nicht vorgetragen, vielmehr diesbezüglich mit ihm bislang nicht einmal Rücksprache gehalten. Dessen Weigerung, mit dem Antragsgegner ein neues Mietverhältnis abzuschließen, kann ohne weitere Anhaltspunkte nicht dahingehend interpretiert werden, dass dieser auch nicht bereit wäre, die Antragstellerin aus dem Mietverhältnis zu entlassen.
19 Auch im Übrigen sind keine Gründe ersichtlich, die das Verlangen der Antragstellerin, die Ehewohnung zu kündigen, rechtfertigen könnten.
20 Denn der Antragsgegner begleicht seit dem Auszug der Antragsgegnerin unstreitig die bestehenden Mietverbindlichkeiten alleine. Selbst wenn man daher davon ausginge, dass der Vermieter zur Entlassung der Antragstellerin aus dem Mietverhältnis nicht bereit wäre, so ist es ihr doch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass ihr derzeit ersichtlich keine finanziellen Belastungen entstehen, zuzumuten, mit ihrer Entlassung aus dem Mietverhältnis bis zur Rechtskraft der Scheidung zu warten, da in diesem Fall die Zustimmung des Vermieters nicht erforderlich ist.
III.21 Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.
22 Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 70 Abs. 2 FamFG liegen nicht vor.
23 Die Festsetzung des Werts des Beschwerdeverfahrens folgt aus den §§ 40 Abs. 1 S. 1, 48 Abs. 1 1. Alt. FamGKG.