OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15. März 2021 – II-6 UF 204/20 Rn. 16; OLG Hamm, Beschluss vom 21. Januar 2016 – II-12 UF 170/15 Rn. 12 ff.; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 10. September 2010 – 12 WF 51/10 Rn. 4; OLG Köln Urteil 11.04.2006 4 UF 169/05, AG Tübingen Urteil 07.10.2005 11 C 435/05.

Fußnote 291.
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15. März 2021 – II-6 UF 204/20 Rn. 16

Gericht:

OLG Düsseldorf 6. Senat für Familiensachen

Entscheidungsdatum:

15.03.2021

Aktenzeichen:

II-6 UF 204/20, 6 UF 204/20

ECLI:

ECLI:DE:OLGD:2021:0315.6UF204.20.00

Dokumenttyp:

Beschluss


Quelle:

 

Normen:

§ 426 Abs 1 S 1 BGB, § 1353 Abs 1 S 2 BGB, § 1353 Abs 1 S 3 BGB

Zitiervorschlag:

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15. März 2021 – II-6 UF 204/20 –, juris



 

            Anspruch des trennungsbedingt ausziehenden Ehegatten gegen den in der Ehewohnung verbleibenden Ehepartner auf Mitwirkung an der Wohnungskündigung

 

Orientierungssatz

            1. Der Anspruch des trennungsbedingt ausziehenden Ehegatten gegen den in der Wohnung verbliebenen Ehepartner, an der für eine Beendigung des Mietverhältnisses erforderlichen gemeinsamen Kündigung mitzuwirken, besteht nur subsidiär. Die Nachrangigkeit folgt daraus, dass durch eine Kündigung des Mietverhältnisses auch dem anderen Partner und etwaigen bei diesem verbleibenden Kindern die Mietwohnung als Lebensmittelpunkt genommen wird. Vorrangig ist daher der Anspruch des ausziehenden Ehegatten gegen den in der Wohnung verbliebenen auf Umgestaltung des Mietverhältnisses in der Weise, dass der ausziehende Ehegatte aus dem Mietvertrag entlassen wird. Diese Umgestaltung erfolgt während der Trennungszeit im Einvernehmen der Eheleute nur mit Zustimmung des Vermieters.

            2. Selbst wenn der Vermieter zur Entlassung des ausgezogenen Ehegatten aus dem Mietverhältnis nicht bereit ist, so ist es es diesem, wenn der wohnenbleibende Ehegatte alleine die Miete weiterzahlt und somit keine finanziellen Belastungen entstehen, zuzumuten, mit der Entlassung aus dem Mietverhältnis bis zur Rechtskraft der Scheidung zu warten, da in diesem Fall die Zustimmung des Vermieters nicht erforderlich ist.

Fundstellen
FamRZ 2021, 1273-​1274 (red. Leitsatz und Gründe)
NZFam 2022, 307-​308 (red. Leitsatz und Gründe)
Verfahrensgang
vorgehend AG Rheinberg, 20. November 2020, 7 F 246/20
Diese Entscheidung wird zitiert
Kommentare
Dutta/Jacoby/Schwab, FamFG
● Burger, § 266 Sonstige Familiensachen; II. Streitige Verfahren (Abs. 1); 4. Ansprüche im Zusammenhang mit Trennung und Scheidung (Nr. 3)
● Cirullies, § 200 Ehewohnungssachen; Haushaltssachen; II. Ehewohnungssachen nach § 1361b BGB
Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-​BGB
● Breuers, 10. Auflage 2023, § 1353 BGB
Staudinger, BGB
● Voppel, § 1353 Eheliche Lebensgemeinschaft; VIII. Die ehelichen Pflichten im Einzelnen; 8. Recht auf Mitbenutzung von Wohnung und Haushaltsgegenständen 2024
Literaturnachweise
Alexander Erbarth, NZFam 2022, 308-​311 (Anmerkung)
Sonstiges
Duderstadt, Scheidung und Scheidungsfolgen
● Jochen Duderstadt, 3 Die Ehewohnung; 3.1 Die Mietwohnung nach der Trennung
Götz/Giers, Die Wohnung in der familienrechtlichen Praxis
● Götz, A. Mietverhältnisse; II. Mitmieter; 3. Verhältnis zwischen den Mietern
Rahm/Künkel, Handbuch Familien- und Familienverfahrensrecht
● Niepmann, A. Ehewohnungs- und Haushaltssachen; II. Materielles Recht; 3. Zuweisung anlässlich der Trennung; a) Allgemeines

Tenor

            I. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Rheinberg vom 20.11.2020 - Az. 7 F 246/20 - wird zurückgewiesen.

            II. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.

            III. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2976 EUR festgesetzt.

Gründe

            I.

1          Die Beteiligten sind seit April 2020 getrennt lebende Eheleute. Zu diesem Zeitpunkt hat die Antragstellerin die Ehewohnung verlassen und eine eigene Wohnung angemietet. Die Miete für die Wohnung zahlt der Antragsgegner, seit diese von ihm alleine bewohnt, selbst.

2          Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist das Begehren der Antragstellerin auf Zustimmung zur Kündigung des Mietverhältnisses für die Ehewohnung der Beteiligten.

3          Und zwar hatte zunächst die Antragstellerin allein diese Wohnung am 01.12.2000 angemietet, durch Zusatzvereinbarung mit dem früheren Vermieter wurde auch der Antragsgegner Mietpartei. Da der Antragstellerin dies zunächst nicht erinnerlich bzw. bekannt war, hat sie allein gegenüber dem nunmehrigen Eigentümer und Vermieter dieser Wohnung die Kündigung des Mietverhältnisses erklärt. Als der heutige Vermieter die Wohnung am 02.08.2020 übernehmen wollte, weigerte sich der Antragsgegner, wobei er aggressiv und beleidigend auftrat, mit der Folge, dass der Vermieter nicht bereit ist, mit dem Antragsgegner allein einen neuen Mietvertrag abschließen.

4          Die Antragstellerin hat die Auffassung vertreten, sie habe einen Anspruch gegen den Antragsgegner auf Zustimmung zur Kündigung, sei es aus entsprechender Anwendung der Vorschriften über die Gemeinschaft oder Gesellschaft, sei es aus § 426 Abs. 1 S. 1 BGB. Dieser Anspruch überlagere die eheliche Solidarität, zumal der Antragsgegner die Ehe nicht solidarisch, sondern herrisch gelebt habe.

5          Das Amtsgericht hat den Antrag der Antragstellerin abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, zwar bestehe grundsätzlich ein Anspruch gegenüber dem Ehepartner auf Zustimmung zur Kündigung des Wohnungsmietvertrages, und zwar entweder aus § 426 Abs. 1 S. 1 BGB oder aber aus dem Gesichtspunkt der ehelichen Solidarität. Allerdings sei vorliegend die Trennung der Eheleute noch nicht endgültig, da das Trennungsjahr noch nicht abgelaufen sei. Insoweit gälten die Grundsätze zur Teilungsversteigerung gleichermaßen. Auf die von der Antragstellerin geschilderten Repressalien und Demütigungen durch den Antragsgegner komme es nicht an. Entscheidend sei allein, dass die Antragstellerin im Innenverhältnis von dem Antragsgegner die Freistellung von der Mietverpflichtung verlangen könne und dieser die Miete auch zahle. Von daher seien keine den Grundsatz ehelicher Solidarität überwiegenden Interessen der Antragstellerin ersichtlich, welche zu einem berechtigten Interesse führen würden, das Mietverhältnis bereits jetzt zu beenden.

6          Gegen diese Entscheidung wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde, mit der sie ihren erstinstanzlichen Antrag weiterverfolgt. Hierzu trägt sie vor, der Grundsatz der ehelichen Solidarität könne im vorliegenden Fall keine Anwendung finden, da der Antragsgegner eine solche während der gesamten Ehezeit nicht gezeigt habe. Vielmehr habe sie allein den Lebensunterhalt der Eheleute finanziert, wohingegen der Antragsgegner sie fortlaufend schikaniert habe. Zudem zahle sie erheblichen Trennungsunterhalt.

7          Die Antragstellerin beantragt,

8          den Antragsgegner in Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Rheinberg vom 20.11.2020, Az. 7 F 246/20, zu verpflichten, der Kündigung des Mietverhältnisses für die in der ersten Etage rechts liegende Wohnung A.-​Straße ... in X., gegenüber dem Vermieter B., whf. ... Y ..., X., zuzustimmen.

9          Der Antragsgegner beantragt,

10        die Beschwerde zurückzuweisen.

11        Er verweist darauf, dass er sich bereit erklärt habe, für die Miete vollumfänglich aufzukommen und dies auch tue, weshalb die Antragstellerin keine Nachteile befürchten müsse.

            II.

12        Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Entscheidung des Amtsgerichts, durch die ihr Antrag, den Antragsgegner zur Zustimmung zur Kündigung des Mietverhältnisses für die frühere Ehewohnung zu verpflichten, zurückgewiesen wurde, ist statthaft gemäß § 58 ff. FamFG und auch im Übrigen zulässig, insbesondere wurde sie fristgerecht eingelegt.

13        In der Sache hat sie keinen Erfolg.

14        Anspruchsgrundlage für den Anspruch des weichenden Ehegatten gegen den anderen auf Zustimmung zur Kündigung des Mietverhältnisses ist das aus § 1353 Abs. 1 S. 3 BGB folgende Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme. Aus dem Wesen der Ehe ergibt sich die aus dieser Vorschrift abzuleitende Verpflichtung, die finanzielle Belastung des anderen Teils nach Möglichkeit zu mindern, soweit dies ohne Verletzung eigener Interessen möglich ist (BGH FamRZ 2005,182; OLG Brandenburg, Beschluss vom 03.12.2020,13 UF 133/19;. OLG Hamburg BeckRS 2010,28712; Johannsen/Henrich/Götz, Familienrecht, 6. Aufl. 2015, § 1568a Rn. 32).

15        Allerdings besteht dieser Anspruch des trennungsbedingt ausziehenden Ehegatten oder Lebensgefährten, vom anderen die Mitwirkung an der für eine Beendigung des Mietverhältnisses erforderlichen gemeinsamen Kündigung zu verlangen, nur subsidiär. Die Nachrangigkeit letzteren Anspruchs folgt daraus, dass durch eine Kündigung des Mietverhältnisses auch dem anderen Partner und etwaigen bei diesem verbleibenden Kindern die Mietwohnung als Lebensmittelpunkt genommen wird. Vorrangig ist daher der Anspruch des ausziehenden Ehegatten gegen den in der Wohnung verbliebenen auf Umgestaltung des Mietverhältnisses in der Weise, dass der ausziehenden Ehegatte aus dem Mietvertrag entlassen wird. Diese Umgestaltung erfolgt während der Trennungszeit im Einvernehmen der Eheleute mit Zustimmung des Vermieters (OLG Brandenburg Beschluss vom 3. Dezember 2020, 13 UF 133/19 m.w.N.). Erst für den Fall der Rechtskraft der Ehescheidung ist in § 1568a Abs. 3 BGB geregelt, dass allein das Einvernehmen der Eheleute erforderlich ist und insoweit eine bloße Mitteilung an den Vermieter genügt (Johannsen/Henrich, Althammer, Familienrecht, 7. Aufl., § 1568a Rn. 30 ff.; BGH, Urteil vom 12.06.2013, XII ZR 143/11).

16        Ein solcher Anspruch gegen den in der Wohnung verbliebenen Ehepartner auf entsprechende Zustimmung ergibt sich aus der - aus § 1353 Abs. 1 S. 2 BGB abzuleitenden - Verpflichtung, die finanziellen Lasten des anderen Teils nach Möglichkeit zu mindern, soweit dies ohne Verletzung eigener Interessen möglich ist (BGH, FamRZ 2005, 182). Da § 1353 BGB sich auf die Wirkungen der Ehe im Allgemeinen bezieht, gilt die Verpflichtung nicht erst für die Zeit ab der rechtskräftigen Scheidung, sondern vor allem während bestehender Ehe (vgl. OLG Hamm BeckRS 2016, 4927). Der fortgezogene Ehegatte hat ein berechtigtes Interesse, in der Zukunft nicht mehr möglichen finanziellen Belastungen aus diesem Mietverhältnis ausgesetzt zu sein (OLG Köln, FamRZ 2006, 46). Dies gilt insbesondere in Hinblick auf Mietzinsansprüche des Vermieters für die Zeit nach dem Auszug, die im Außenverhältnis gegen den ausgezogenen Ehegatten solange weiterbestehen, bis dieser aus dem Mietverhältnis entlassen ist. Wegen dieses vorrangigen Interesses des ausgezogenen Ehegatten ist es diesem auch nicht zuzumuten, mit der Geltendmachung seines Anspruchs auf Mitwirkung des anderen Ehegatten an der Entlassung aus dem Mietverhältnis bis zur Rechtskraft der Scheidung zu warten. Ein Ehegatte, der im Einvernehmen mit dem ausgezogenen Ehegatten die Ehewohnung allein nutzt, ist vielmehr gegenüber dem anderen schon während der Trennungszeit verpflichtet, an der Entlassung aus dem gemeinsamen Mietverhältnis mitzuwirken (vgl. OLG Hamburg, FamRZ 2011, 481). Insbesondere wenn der Vermieter diesbezüglich kooperationsbereit ist, gibt es keinen Grund, dem anderen Ehegatten das Recht einzuräumen, seine Zustimmung bis zum Eintritt der Rechtskraft der Scheidung zu verweigern (vgl. OLG Hamm a. a. O.).

17        Dass die Antragstellerin diesen vorrangig bestehenden Anspruch auf Entlassung aus dem Mietverhältnis geltend gemacht hätte, hat sie jedoch nicht vorgetragen. Vielmehr begehrt sie nach wie vor die Zustimmung des Antragsgegners zur Kündigung des Mietverhältnisses in Gänze, obwohl dessen Zustimmung zu ihrer Entlassung aus dem Mietverhältnis genügen würde, um ihren Interessen hinreichend Rechnung zu tragen.

18        Dass der Vermieter B. im vorliegenden Fall nicht bereit wäre, der Entlassung der Antragstellerin aus dem Mietverhältnis zuzustimmen, hat diese nicht vorgetragen, vielmehr diesbezüglich mit ihm bislang nicht einmal Rücksprache gehalten. Dessen Weigerung, mit dem Antragsgegner ein neues Mietverhältnis abzuschließen, kann ohne weitere Anhaltspunkte nicht dahingehend interpretiert werden, dass dieser auch nicht bereit wäre, die Antragstellerin aus dem Mietverhältnis zu entlassen.

19        Auch im Übrigen sind keine Gründe ersichtlich, die das Verlangen der Antragstellerin, die Ehewohnung zu kündigen, rechtfertigen könnten.

20        Denn der Antragsgegner begleicht seit dem Auszug der Antragsgegnerin unstreitig die bestehenden Mietverbindlichkeiten alleine. Selbst wenn man daher davon ausginge, dass der Vermieter zur Entlassung der Antragstellerin aus dem Mietverhältnis nicht bereit wäre, so ist es ihr doch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass ihr derzeit ersichtlich keine finanziellen Belastungen entstehen, zuzumuten, mit ihrer Entlassung aus dem Mietverhältnis bis zur Rechtskraft der Scheidung zu warten, da in diesem Fall die Zustimmung des Vermieters nicht erforderlich ist.

            III.

21        Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.

22        Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 70 Abs. 2 FamFG liegen nicht vor.

23        Die Festsetzung des Werts des Beschwerdeverfahrens folgt aus den §§ 40 Abs. 1 S. 1, 48 Abs. 1 1. Alt. FamGKG.
Beschluss vom 21. Januar 2016 – II-12 UF 170/15 Rn. 12 ff
 

Gericht:

OLG Hamm 12. Senat für Familiensachen

Entscheidungsdatum:

21.01.2016

Rechtskraft:

ja

Aktenzeichen:

II-12 UF 170/15, 12 UF 170/15

Dokumenttyp:

Beschluss

 

Quelle:

 

Norm:

§ 1568a Abs 3 S 1 Nr 1 BGB

Zitiervorschlag:

OLG Hamm, Beschluss vom 21. Januar 2016 – II-12 UF 170/15 –, juris



 

            Überlassung der Ehewohnung: Mitwirkung des verbleibenden Ehegatten an der Mitteilung an den Vermieter während der Trennungszeit

 

Leitsatz

            Der Anspruch auf Mitwirkung an der Mitteilung nach § 1568a Abs. 3 Nr. 1 BGB kann schon während der Trennungszeit geltend gemacht werden (entgegen OLG Hamm, 3. September 2014, II-​2 WF 170/14, FamRZ 2015, 667).(Rn.12)

Fundstellen
NJW-​RR 2016, 644-​645 (Leitsatz und Gründe)
NZM 2016, 441-​442 (Leitsatz und Gründe)
ZMR 2016, 618-​619 (Leitsatz und Gründe)
FamRZ 2016, 1688-​1689 (Leitsatz und Gründe)
FF 2017, 26-​28 (Leitsatz und Gründe)
Verfahrensgang
vorgehend AG Dortmund, 3. August 2015, 112 F 1681/15
Diese Entscheidung wird zitiert
Rechtsprechung
Anschluss Brandenburgisches Oberlandesgericht 4. Senat für Familiensachen, 3. Dezember 2020, 13 UF 133/19
Kommentare
Dutta/Jacoby/Schwab, FamFG
● Cirullies, § 200 Ehewohnungssachen; Haushaltssachen; III. Ehewohnungssachen nach § 1568a BGB
Erman, BGB
● Preisner, § 1568a Ehewohnung; III. Änderung des zugrundeliegenden Mietverhältnisses, Abs III
Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-​BGB
● Breidenstein, 10. Auflage 2023, § 1568a BGB
● Breuers, 10. Auflage 2023, § 1353 BGB
Prütting/Helms, FamFG
● Neumann, § 200 Ehewohnungssachen; Haushaltssachen; B. Verfahrensarten
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Zeitschriften
Ralph Neumann, FamRB 2016, 254-​255
Literaturnachweise
Ralph Neumann, FamRB 2016, 254-​255 (Anmerkung)
Reinhardt Wever, FamRZ 2016, 1627-​1638 (Aufsatz)
Thomas Wagner, IMR 2016, 273 (Anmerkung)
Sonstiges
Cirullies, Vollstreckung in Familiensachen
● Cirullies, 2. Kapitel: Vollstreckung in Familienstreitsachen;
● Cirullies, 5. Kapitel: Verfahrensgegenstände von A–Z; C. Ehewohnungssachen
Götz/Giers, Die Wohnung in der familienrechtlichen Praxis
● Götz, A. Mietverhältnisse; II. Mitmieter; 3. Verhältnis zwischen den Mietern
● Götz, G. Änderung eines bestehenden und Begründung eines neuen Mietvertrags durch das Familiengericht; II. Änderung eines bestehenden Mietvertrags, § 1568a Abs. 3 BGB
Kappler/Kappler, Handbuch Patchworkfamilie
● Mayer, § 5 Mietrecht; C. Bestehendes Mietverhältnis…; IV. Beendigung der Lebensgemeinscha…; 2. Anspruch auf Überlassung der Mie…; b) Wohnungszuweisung anlässlich der…; bb) Mitteilung der Ehegatten
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Diese Entscheidung zitiert
Rechtsprechung
Entgegen OLG Hamm 2. Senat für Familiensachen, 3. September 2014, II-​2 WF 170/14, ...
 
Tenor

            Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.



            Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis 6.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

            I.




1          Die Beteiligten streiten über die Kostenentscheidung nach übereinstimmender Erledigungserklärung.



2          Die Beteiligten sind geschiedene Eheleute; die Scheidung wurde am 25.02.2015 im Verfahren 112 F 4446/14 ausgesprochen und ist seit dem 09.09.2015 rechtskräftig.



3          Im Juli 2011 mieteten die Beteiligten gemeinsam eine Wohnung in E an. Nach der endgültigen Trennung der Beteiligten im September 2013 zog der Antragsteller aus dieser Wohnung aus. Seitdem wird die Wohnung ausschließlich von der Antragsgegnerin und den gemeinsamen Kindern genutzt, was dem übereinstimmenden Willen der Beteiligten entspricht.



4          Mitte Januar 2015 stellte der Antragsteller klar, dass er mit Rechtskraft der Scheidung aus dem Mietverhältnis ausscheiden möchte. Er forderte die Antragsgegnerin auf, sich zu verpflichten, mit Rechtskraft der Scheidung an einer einvernehmlichen Erklärung gegenüber dem Vermieter mitzuwirken, dass das Mietverhältnis betreffend die ehemals gemeinsame Wohnung allein von der Antragsgegnerin fortgesetzt wird. Die Antragsgegnerin teilte hierauf mit, dass sie eine solche Erklärung erst abgeben werde, wenn geklärt sei, in welchem Umfang der Antragsteller sich an anfallenden Renovierungsarbeiten wegen eines beschädigten Parkettbodens sowie an Nebenkostennachzahlungen beteiligen würde.



5          Der Antragsteller hat daraufhin in diesem Verfahren beantragt,



6          die Antragsgegnerin zu verpflichten, mit Rechtskraft der Ehescheidung an einer einvernehmlichen Erklärung gegenüber den Vermietern der Beteiligten dergestalt mitzuwirken, dass das Mietverhältnis allein mit der Antragsgegnerin fortgesetzt wird.



7          Die Antragsgegnerin hat beantragt,



8          den Antrag zurückzuweisen.



9          Das Amtsgericht hat die Antragsgegnerin mit Beschluss vom 03.08.2015 antragsgemäß verpflichtet. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragsgegnerin. Sie ist der Ansicht, dass sie vor Rechtskraft der Scheidung nicht verpflichtet war, an einer Handlung nach § 1568 a Abs. 3 Nr. 1 BGB mitzuwirken.



10        Nachdem die Scheidung am 09.09.2015 rechtskräftig geworden ist, hat die Antragsgegnerin unter dem 15.10.2015 die gewünschte Erklärung abgegeben. Die Beteiligten haben das Verfahren daraufhin übereinstimmend für erledigt erklärt und wechselseitige Kostenanträge gestellt.



            II.




11        In Folge der übereinstimmenden Erledigungserklärung war gem. § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, § 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO nur noch über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Dies führt bei der insoweit anzustellenden Prüfung der Erfolgsaussichten der Hauptsache dazu, der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.



12        1. Der Anspruch auf Mitwirkung an der Mitteilung nach § 1568a Abs. 3 Nr. 1 BGB folgt aus §§ 1353 Abs. 1 S. 2, 749 oder 723 BGB (Handbuch des Fachanwalts für Familienrecht/Klein, 10. Aufl. 2015, 8. Kap. Rdn. 384; Palandt/Brudermüller, BGB, 74. Aufl. 2015, § 1568 a Rn. 12; Johannsen/Henrich/Götz, Familienrecht, 6. Aufl. 2015) und kann nicht erst ab Rechtkraft der Scheidung, sondern schon während der Trennungszeit geltend gemacht werden (entgegen OLG Hamm, FamRZ 2015, 667).



13        2. Aus dem Wesen der Ehe ergibt sich die - aus § 1353 Abs. 1 S. 2 BGB abzuleitende - Verpflichtung, die finanziellen Lasten des anderen Teils nach Möglichkeit zu mindern, soweit dies ohne Verletzung eigener Interessen möglich ist (BGH, FamRZ 2005, 182). Da § 1353 BGB sich auf die Wirkungen der Ehe im Allgemeinen bezieht, gilt die Verpflichtung nicht erst für die Zeit der rechtskräftigen Scheidung, sondern vor allem während bestehender Ehe.



14        3. Da zwischen den Beteiligten Einigkeit bestand, dass die Ehewohnung nach ihrer Trennung der Antragsgegnerin mit den gemeinsamen Kindern zur alleinigen Nutzung überlassen werden sollte, ist der Grund für die einvernehmlich in der Ehewohnung verbliebene Antragsgegnerin, das Mietverhältnis unter Mitwirkung des anderen Ehegatten aufrecht zu erhalten, weggefallen.



15        4. Der ausgezogene Ehegatte hat demgegenüber ein berechtigtes Interesse, in der Zukunft nicht mehr möglichen finanziellen Belastungen aus diesem Mietverhältnis ausgesetzt zu sein (OLG Köln, FamRZ 2006, 46). Dies gilt insbesondere in Hinblick auf Mietzinsansprüche des Vermieters für die Zeit nach dem Auszug, die im Außenverhältnis gegen den ausgezogenen Ehegatten solange weiterbestehen, bis dieser aus dem Mietverhältnis entlassen ist. Wegen dieses vorrangigen Interesses des ausgezogenen Ehegatten ist diesem auch nicht zuzumuten, mit der Geltendmachung seines Anspruchs auf Mitwirkung des anderen Ehegatten an der Entlassung aus dem Mietverhältnis bis zur Rechtskraft der Scheidung zu warten. Ein Ehegatte, der im Einvernehmen mit dem ausgezogenen Ehegatte, die Ehewohnung alleine nutzt, ist vielmehr gegenüber dem anderen schon während der Trennungszeit verpflichtet, an der Entlassung aus dem gemeinsamen Mietverhältnis mitzuwirken (vgl. OLG Hamburg, FamRZ 2011, 481). Insbesondere wenn der Vermieter diesbezüglich kooperationsbereit ist, gibt es keinen Grund, dem anderen Ehegatten das Recht einzuräumen, seine Zustimmung bis zum Eintritt der Rechtskraft zu verweigern.



16        5. Dem Anspruch des Antragstellers steht nicht entgegen, dass die Antragsgegnerin der Ansicht ist, aus der Zeit des Zusammenlebens noch Ansprüche gegen den ausgezogenen Antragsteller zu haben. Da die Entlassung aus dem Mietverhältnis nur für die Zukunft wirkt, hat sie keinen Einfluss auf Ansprüche, die vorher entstanden sind. Dies gilt im Übrigen auch in Hinblick auf Ansprüche des Vermieters, dessen Sicherheiten, wie etwa eine Barkaution oder das Vermieterpfandrecht, hinsichtlich entstandener Forderungen fortbestehen (Johannsen/Henrich/Götz, § 1568 a Rn. 37).



17        6. Auch aus § 1568a Abs. 3 Nr. 1 BGB folgt keine andere Wertung. § 1568 a BGB soll die Nutzung der früheren Ehewohnung endgültig regeln, indem mit Rechtskraft der Scheidung Mietverhältnisse mit dem Alleinnutzer zu Stande kommen sollen. Während § 1568 a Abs. 1 BGB als Anspruchsgrundlage ausgestaltet ist, regelt § 1568a BGB Abs. 3 BGB die Rechtsfolgen, die bei einer übereinstimmenden Erklärung der Ehepartner über die Überlassung der Wohnung (Nr. 1) oder der Endentscheidung im Wohnungszuweisungsverfahren (Nr. 2) eintreten. Zwar folgt aus dem Regelungszusammenhang, insbesondere der Stellung des § 1568 a BGB im 7. Titel des BGB - Scheidung der Ehe -, dass die Änderung des Mietvertrages durch Mitteilung gegenüber dem Vermieter gem. § 1568a Abs. 3 Nr. 1 BGB erst mit Rechtskraft der Scheidung wirksam wird. Diese Vorschrift hat aber keinen Einfluss auf den Anspruch des ausgezogenen Ehegatten gegen den anderen aus § 1353 BGB. Der Eintritt der Rechtskraft ist vielmehr der späteste Zeitpunkt, zu dem der ausgezogene Ehegatte seine Entlassung aus dem Mietverhältnis erreichen kann. Dieses ist nur möglich, wenn im Zeitpunkt der Rechtkraft der Scheidung eine Erklärung des anderen Ehegatten nach § 1568 a BGB vorliegt. Der ausgezogene Ehegatte hat deshalb grundsätzlich ein berechtigtes Interesse daran, dass (spätestens) zeitgleich mit der Rechtskraft der Scheidung die Umgestaltung eintritt und er auf der Grundlage des § 1568a BGB Abs. 3 Nr. 1 aus dem Mietverhältnis ausscheidet.
Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 10. September 2010 – 12 WF 51/10 Rn. 4
 

Gericht:

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 3. Senat für Familiensachen

Entscheidungsdatum:

10.09.2010

Rechtskraft:

ja

Aktenzeichen:

12 WF 51/10

ECLI:

ECLI:DE:OLGHH:2010:0910.12WF51.10.0A

Dokumenttyp:

Beschluss

 

Quelle:

 

Normen:

§ 1353 Abs 1 S 2 BGB, § 1361b Abs 3 BGB

Zitiervorschlag:

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 10. September 2010 – 12 WF 51/10 –, juris



 

            Trennungszeit der Ehegatten: Pflicht zur Mitwirkung an der Entlassung des anderen Ehegatten aus dem gemeinsamen Mietverhältnis

 

Orientierungssatz

            Ein Ehegatte kann gegenüber dem anderen während der Trennungszeit verpflichtet sein, an der Entlassung aus dem gemeinsamen Mietverhältnis mitzuwirken, wenn diese Änderung angemessen und für den betroffenen Ehegatten zumutbar ist (Rn.4) .

Fundstellen
FamRZ 2011, 481 (red. Leitsatz und Gründe)
NJW-​RR 2011, 374 (red. Leitsatz und Gründe)
NZM 2011, 311 (red. Leitsatz und Gründe)
Verfahrensgang
vorgehend AG Hamburg-​Harburg, 21. Januar 2010, 632 F 442/09, Beschluss
Diese Entscheidung wird zitiert
Rechtsprechung
Entgegen AG Rastatt, 12. November 2014, 5 F 155/14
Kommentare
Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-​BGB
● Breuers, 10. Auflage 2023, § 1353 BGB
● Faber, 10. Auflage 2023, § 1361b BGB
Prütting/Helms, FamFG
● Neumann, § 200 Ehewohnungssachen; Haushaltssachen; B. Verfahrensarten
Staudinger, BGB
● Voppel, § 1353 Eheliche Lebensgemeinschaft; VIII. Die ehelichen Pflichten im Einzelnen; 10. Vermögensrechtliche Rücksichtnahme; a) Schutz- und Fürsorgepflichten 2018
● Voppel, § 1353 Eheliche Lebensgemeinschaft; VIII. Die ehelichen Pflichten im Einzelnen; 10. Vermögensrechtliche Rücksichtnahme; a) Schutz- und Fürsorgepflichten 2024
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Literaturnachweise
Anna Simon, FF 2017, 28-​31 (Anmerkung)
Sonstiges
Bergschneider, Familienvermögensrecht
● Cirullies, 3. Abschnitt Haushaltsgegenstände und Ehewohnung; B. Ehewohnung; II. Vorläufige Überlassung bei Trennung; 8. Wohnungsüberlassung und Mietrecht
● Wever/Röfer, 5. Abschnitt Sonstige Vermögensverflechtungen; E. Gesamtschuldnerausgleich; IV. Innenverhältnis nach Scheitern der Ehe; 2. Anderweitige Bestimmung: Fallgruppen; d) Mietschulden
Duderstadt, Scheidung und Scheidungsfolgen
● Jochen Duderstadt, 3 Die Ehewohnung; 3.1 Die Mietwohnung nach der Trennung
Götz/Giers, Die Wohnung in der familienrechtlichen Praxis
● Götz, A. Mietverhältnisse; II. Mitmieter; 3. Verhältnis zwischen den Mietern
Horndasch, AnwF Familienrecht
● Dr. Peter Horndasch, § 4 Ehegattenunterhalt; B. Familienunterhalt; I. Die Gestaltung der Ehe
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Tenor

            Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Familiengerichts Hamburg-​Harburg vom 21. Januar 2010 unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen abgeändert.
            Dem Antragsteller wird für die erste Instanz Verfahrenskostenhilfe ohne Zahlungsverpflichtung unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt W... bewilligt, soweit er die Zustimmung der Antragsgegnerin zur Entlassung des Antragstellers aus dem Mietverhältnis mit der GbR Wohnanlage R... m.b.H. über die Wohnung R... ..., ... Hamburg, begehrt.
Gründe



             I.

1           Die Parteien sind getrennt lebende Eheleute. Der Antragsteller hat die ehemalige Ehewohnung R... ..., ... Hamburg, verlassen, die Antragsgegnerin bewohnt die Wohnung seit November 2008 weiterhin allein im Rahmen des mit den Parteien ehemals gemeinsam begründeten Mietverhältnisses. Der Antragsteller ist aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs vom 24. März 2009 (AG Hamburg-​Harburg, 632 F 300/08) verpflichtet, die Miete, für die die Parteien gesamtschuldnerisch haften, im Innenverhältnis allein zu tragen. Für seinen Antrag, die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihre Zustimmung zu Kündigung des Mietverhältnisses zu erteilen, hat ihm das Familiengericht Verfahrenskostenhilfe verweigert. Der Antragsteller begehrt im Wege der Beschwerde gegen die Versagung der Verfahrenskostenhilfe nunmehr, die Antragsgegnerin zum Abschluss eines Mietvertrages im Einverständnis mit dem Vermieter, hilfsweise zur Kündigung des Mietverhältnisses zu verpflichten.

             II.

2           Die gem. §§ 76 FamFG, 127 Abs. 2 S. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde, über die gemäß § 568 S. 1 ZPO die Einzelrichterin zu entscheiden hat, ist, soweit der Antragsteller mit seinem geänderten Antrag vom 6. August 2010 die Zustimmung der Antragsgegnerin zur Entlassung des Antragstellers aus dem Mietverhältnis über die ehemalige Ehewohnung begehrt, begründet, so dass ihm hierfür Verfahrenskostenhilfe nicht mangels Erfolgsaussicht versagt werden kann, §§ 76 FamFG, 114 ZPO.

3           Die hier geltend gemachte Verpflichtung der Antragsgegnerin, an der Entlassung des Antragstellers aus dem Mietverhältnis mitzuwirken, folgt aus dem auch für getrenntlebende Ehegatten geltenden Gebot zur gegenseitigen Rücksichtnahme. Aus dem Wesen der Ehe ergibt sich für beide Ehegatten die – aus § 1353 Abs. 1 S. 2 BGB abzuleitende – Verpflichtung, die finanziellen Lasten des anderen Teils nach Möglichkeit zu vermindern, soweit dies ohne eine Verletzung eigener Interessen möglich ist (BGH FamRZ 2005, 182).

4           Ein Ehegatte kann daher gegenüber dem anderen auch verpflichtet sein, an der Entlassung aus dem gemeinsamen Mietverhältnis mitzuwirken, wenn diese Änderung angemessen und für den betroffenen Ehegatten zumutbar ist. Davon ist im vorliegenden Fall auszugehen. Dem Verlangen auf Entlassung des Antragstellers aus dem Mietvertrag mit dem insoweit kooperationswilligen Vermieter kann die Antragsgegnerin insbesondere nicht die Bestimmung des § 1361b Abs. 3 BGB entgegen halten. Der Antragsteller beabsichtigt gerade nicht, das Nutzungsrecht der Antragsgegnerin an der Ehewohnung zu erschweren oder zu vereiteln. Die von ihm angestrebte Entlassung aus dem Mietverhältnis, ggfs. auch im Wege der Begründung eines eigenen Mietverhältnisses zwischen Antragsgegnerin und Vermieter, steht der Nutzung der Ehewohnung durch die Antragsgegnerin nicht entgegen, sondern entspricht dem übereinstimmenden Willen der Parteien, nach dem die Wohnung von der Antragstellerin auch auf Dauer allein genutzt werden soll. Hiervon ist auch weiterhin auszugehen, nachdem die Parteien seit nunmehr länger als zwei Jahren getrennt leben.

5          Der zwischen den Parteien im Rahmen des Unterhaltsverfahrens getroffene Vergleich vom 24. März 2009 steht dem nicht entgegen, da damit nur die Erfüllung der Unterhaltspflicht geregelt wird durch und für die Dauer der Mietzahlung durch den Antragsteller. Eine Verpflichtung des Antragstellers zur Aufrechterhaltung des gemeinschaftlichen Mietverhältnisses bis zur derzeit nicht absehbaren Rechtskraft der Ehescheidung - und zur Zahlung von Ehegattenunterhalt in Höhe der Miete ohne Rücksicht auf die Leistungsfähigkeit des Antragstellers - besteht danach nicht.
OLG Köln Urteil 11.04.2006 4 UF 169/05
 

Gericht:

OLG Köln Senat für Familiensachen

Entscheidungsdatum:

11.04.2006

Rechtskraft:

ja

Aktenzeichen:

4 UF 169/05

Dokumenttyp:

Urteil

 

Quelle:

 

Normen:

§ 535 BGB, § 1 HausratsV

Zitiervorschlag:

OLG Köln, Urteil vom 11. April 2006 – 4 UF 169/05 –, juris



 

            Wohnraummiete: Zustimmung des in der Wohnung verbliebenen geschiedenen Ehegatten zur Kündigung des Mietvertrags durch die Mieter

 

Leitsatz

            (abgedruckt in Wohnungswirtschaft & Mietrecht WuM)

             1. Nach endgültiger Trennung der Eheleute kann ein Ehepartner (Kläger) die Zustimmung zur Kündigung der gemeinsam angemieteten  ehemaligen Ehewohnung von dem in der Wohnung verbliebenen Ehegatten (Beklagten) dann verlangen, wenn unterhaltsrechtliche Gründe oder auch der Gesichtspunkt nachehelicher Solidarität dem nicht entgegenstehen. Denn in diesem Falle ist der Grund für einen Anspruch des in der Ehewohnung verbliebenen Ehegatten, das Mietverhältnis unter Mitwirkung des anderen Ehegatten aufrecht zu erhalten, weggefallen (Rn.3) .

             2. Dem Interesse des in der Wohnung verbliebenen Ehegatten am Fortbestand des Mietverhältnisses steht das nunmehr vorrangig gewordene Interesse des auf Auflösung des Mietvertrages dringenden (geschiedenen) anderen Ehegatten entgegen. Dieser ist daran interessiert, nicht mehr möglichen finanziellen Belastungen aus diesem Mietverhältnis ausgesetzt zu sein. Allein der unbestritten bestehende Freistellungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte bezüglich seiner Mietzahlungsverpflichtung gegenüber dem Vermieter lässt sein Interesse an der Auflösung des Mietverhältnisses nicht entfallen (Rn.3) .

Fundstellen
WuM 2006, 511-​512 (Leitsatz und Gründe)
ZMR 2006, 770-​771 (Leitsatz und Gründe)
FamRZ 2007, 46-​47 (Leitsatz und Gründe)
Diese Entscheidung wird zitiert
Rechtsprechung
Anschluss AG Frankfurt, 19. März 2021, 477 F 23297/20 RI
Vergleiche OLG Köln 4. Zivilsenat, 4. Oktober 2010, II-​4 UF 154/10, ...
Kommentare
Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-​BGB
● Breuers, 10. Auflage 2023, § 1353 BGB
Literaturnachweise
Simone Engel, Info M 2007, 9 (Anmerkung)
Sonstiges
Duderstadt, Scheidung und Scheidungsfolgen
● Jochen Duderstadt, 3 Die Ehewohnung; 3.1 Die Mietwohnung nach der Trennung
Götz/Giers, Die Wohnung in der familienrechtlichen Praxis
● Götz, A. Mietverhältnisse; II. Mitmieter; 3. Verhältnis zwischen den Mietern
Kappler/Kappler, Handbuch Patchworkfamilie
● Mayer, § 5 Mietrecht; C. Bestehendes …; IV. Beendigung …; 1. Anspruch des ausziehenden Partners auf Mitwirkung an dessen einvernehmlicher Entlassung aus dem Mietvertrag bzw. an einer gemeinsamen Künd
Viefhues, Von der Trennung bis zur Scheidung
● Viefhues, Wolfram, § 3 Trennung der Eheleute; K. Auswirkungen der Trennung auf die gemeinsame Mietwohnung
Waruschewski, Das familienrechtliche Mandat - Verlöbnis und Ehe
● Maren Waruschewski, § 2 Trennung; D. Folgen der Trennung; I. Zivilrechtliche Folgen; 12. Anspruch auf Mitwirkung der Entlassung aus der gemeinsam gemieteten Ehewohnung
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Gründe

1           (aus Wohnungswirtschaft und Mietrecht WuM)

2           Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Familiengericht [AG Bonn] der Klage auf Zustimmung zur Kündigung der früheren ehelichen Wohnung stattgegeben. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen kann zunächst auf die überzeugenden Ausführungen des Familiengerichts verwiesen werden.



3           Es kann dahinstehen, ob der Anspruch des Klägers, den Mietvertrag der Parteien mit Frau T. über die Wohnung F-​Straße 14, erstes Obergeschoss rechts, gemeinschaftlich mit dem Kläger zum nächstmöglichen Termin zu kündigen bzw. der Kündigung des Mietverhältnisses durch den Kläger zuzustimmen, aus einer analogen Anwendung der Vorschriften über das Gesellschaftsrecht bzw. die Gemeinschaft oder aus einer analogen Anwendung des § 426 Abs. 1 S. 1 BGB herzuleiten ist (zum Meinungsstreit vergleiche im Einzelnen Hülsmann, Ehegattenauszug und Mietvertragskündigung, NZM 2004, 124 ff. m.w.N.). Jedenfalls kann ein Ehepartner nach endgültiger Trennung der Eheleute die Zustimmung zur Kündigung der ehemaligen Ehewohnung dann verlangen, wenn unterhaltsrechtliche Gründe oder auch der Gesichtspunkt nachehelicher Solidarität dem nicht entgegenstehen. Denn in diesem Falle ist der Grund für einen Anspruch des in der Ehewohnung verbliebenen Ehegatten, das Mietverhältnis unter Mitwirkung des anderen Ehegatten aufrecht zu erhalten, weggefallen. Dem Interesse des in der Wohnung verbliebenen Ehegatten am Fortbestand des Mietverhältnisses steht das nunmehr vorrangig gewordene Interesse des auf Auflösung des Mietvertrages dringenden (geschiedenen) anderen Ehegatten entgegen. Dieser ist daran interessiert, nicht mehr möglichen finanziellen Belastungen aus diesem Mietverhältnis ausgesetzt zu sein. Allein der unbestritten bestehende Freistellungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte bezüglich seiner Mietzahlungsverpflichtung gegenüber dem Vermieter lässt sein Interesse an der Auflösung des Mietverhältnisses nicht entfallen. Der Freistellungsanspruch schützt ihn nämlich nicht vollständig. Dies gilt insbesondere bei einem finanziell schwachen (früheren) Ehepartner, der in der Wohnung verblieben ist. Der Freistellungsanspruch besteht nur im Innenverhältnis. Die Haftung im Außenverhältnis gegenüber dem Vermieter bleibt aber bestehen, wenn der andere Ehegatte nicht leistet.



4           Vorliegend greift der Einwand nachehelicher Solidarität gegenüber dem Kläger nicht mehr. Jedenfalls nachdem die Beklagte seit dem 31. Dezember 2005 wieder verheiratet ist, ist ein Unterhaltsanspruch der Beklagten gegenüber dem Kläger erloschen. Auch sonstige familienrechtliche Bindungen, die den Anspruch des Klägers überlagern könnten, sind nicht mehr ersichtlich.



5           Darüber hinaus hat die mündliche Verhandlung ergeben, dass die Beklagte in recht beengten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt. Zunächst waren die Mietzahlungen allein durch die Unterhaltszahlungen des Klägers an die Beklagte gesichert. Eine Unterhaltsverpflichtung des Klägers gegenüber der Beklagten besteht nicht mehr. Die Klägerin bezieht derzeit Erziehungsgeld. Ihr jetziger Ehemann ist arbeitslos. Von gesicherten wirtschaftlichen Verhältnissen kann bei dieser Sachlage nicht ausgegangen werden, zumal im Haushalt der Beklagten insgesamt 4 Kinder leben.



6           Die Geltendmachung des Anspruchs durch den Kläger erscheint auch nicht treuwidrig. So hatte die Beklagte genügend Zeit, sich um eine neue Wohnung zu bemühen. Die Trennung der Parteien erfolgte im Juni 2000. Ihre Ehe wurde am 30. Januar 2003 geschieden. Schon seit einiger Zeit lebte der jetzige Ehemann der Beklagten, den sie am 31.12.2005 heiratete, in der ehemaligen Ehewohnung der Parteien mit dieser zusammen. Soweit die Beklagte in der mündlichen Verhandlung darauf verwiesen hat, dass es bei ihren wirtschaftlichen Verhältnissen kaum möglich ist, in einer geeigneten Wohnlage eine für sie finanzierbare ausreichend große Wohnung zu erhalten, reicht dies nicht aus, um das Verhalten des Klägers als gegen Treu und Glauben verstoßend anzusehen. Unter den konkreten Umständen, Wiederheirat und recht beengte finanzielle Verhältnisse, kann es der Beklagten durchaus zugemutet werden, ihre Wohnungsansprüche zu reduzieren. Wohnungsangebote lagen ihr von den entsprechenden staatlichen Stellen vor. Diese schlug sie wegen der angeblich nicht akzeptablen Lage aus, wie sie in der mündlichen Verhandlung selbst geäußert hat.



7           Auch gehen die Vorschriften der Hausratsverordnung nicht den allgemeinen zivilrechtlichen Ansprüchen vor. Unstreitig findet die Hausratsverordnung keine Anwendung mehr, nachdem die Parteien nunmehr mehr als 3 Jahre geschieden sind. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass, soweit die geschiedenen Eheleute kein Wohnungszuweisungsverfahren nach der Hausratsverordnung betrieben haben, diese sich nur noch einvernehmlich aus dem gemeinsam geschlossenen Mietvertrag lösen können. Vielmehr muss dem (geschiedenen) ausgezogenen Ehegatten die Möglichkeit verbleiben, außerhalb des Wohnungszuweisungsverfahrens nach der Hausratsverordnung die Kündigung auch gegen den Willen des in der Wohnung verbliebenen Ehegatten durchzusetzen. Das sieht im Grunde die Beklagte auch nicht anders. Sie meint jedoch, dass ihr eine längere Übergangszeit zum Auszug belassen werden müsse. Dies ist aber aus den oben genannten Gründen nicht zutreffend.



8           Soweit die Beklagte tatsächlich nicht in der Lage sein sollte, innerhalb der Kündigungsfrist eine neue Wohnung zu finden, wird sie mit dem Vermieter Lösungswege suchen müssen. Jedenfalls können diese Schwierigkeiten dem Kläger nicht mehr entgegengehalten werden, der ein schutzwürdiges Interesse daran hat, dass er nahezu 6 Jahre nach der Trennung und 3 Jahre nach der Scheidung der Parteien aus dem Mietvertrag entlassen wird.



9           Die Revision war nicht gemäß § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichtes. Nachdem nunmehr die Beklagte wieder verheiratet ist und der Gesichtspunkt der nachehelichen Solidarität, der möglicherweise eine andere Entscheidung hätte rechtfertigen können, weggefallen ist, kann nicht zweifelhaft sein, dass der Anspruch des Klägers auf Zustimmung zur Kündigung besteht. Diese Einzelfallentscheidung bedarf keiner Überprüfung durch das Revisionsgericht.



10         Der Berufungsstreitwert beträgt 6503,63 €. Er ergibt sich aus dem Wert der Jahresnettomiete. Dieser Wert ist gemäß § 3 ZPO zugrunde zu legen und zwar unter Beachtung des in den §§ 100 KostO, 41 GKG zum Ausdruck gekommenen Rechtsgedankens. Die Klage ist auf Abgabe einer Willenserklärung gerichtet. Maßgebend ist das Interesse des Klägers auf Abgabe dieser Willenserklärung. Dieses Interesse ist wirtschaftlicher Natur. Denn der Kläger möchte nicht mehr aus dem Mietvertrag haften. Daher erscheinen die Streitwertgrundsätze zu Verfahren die Wohnung bzw. Mieten betreffend für die Wertfestsetzung als zutreffende Grundlage für die Wertberechnung.
AG Tübingen Urteil 07.10.2005 11 C 435/05
 

Gericht:

AG Tübingen

Entscheidungsdatum:

07.10.2005

Aktenzeichen:

11 C 435/05

ECLI:

ECLI:DE:AGTUEBI:2005:1007.11C435.05.0A

Dokumenttyp:

Urteil

 

Quelle:

 

Normen:

§ 426 BGB, § 542 BGB

Zitiervorschlag:

AG Tübingen, Urteil vom 7. Oktober 2005 – 11 C 435/05 –, juris



 

            Zustimmungspflicht zur Kündigung nach Auszug eines Ehegatten aus der gemeinsam gemieteten Ehewohnung

 

Orientierungssatz

            Nach dem endgültigen Auszug eines Ehegatten aus der gemeinsam angemieteten Wohnung während des Trennungsjahres kann der in der Wohnung verbleibende Ehegatte auf Grund einer insoweit vorzunehmenden Interessenabwägung verpflichtet sein, der Kündigung des Mietverhältnisses zuzustimmen. Dem steht nicht entgegen, dass der verbleibende Ehegatte bei Zustimmung zur Kündigung möglicherweise ohne Wohnung steht, wenn er nicht nachweist, dass es ihm trotz intensiver Suche nicht gelungen ist, eine angemessene Ersatzwohnung zu finden.



Fundstellen
FamRZ 2006, 790-​791 (red. Leitsatz und Gründe)
Diese Entscheidung wird zitiert
Sonstiges
Götz/Giers, Die Wohnung in der familienrechtlichen Praxis
● Götz, A. Mietverhältnisse; II. Mitmieter; 3. Verhältnis zwischen den Mietern
Waruschewski, Das familienrechtliche Mandat - Verlöbnis und Ehe
● Maren Waruschewski, § 2 Trennung; D. Folgen der Trennung; I. Zivilrechtliche Folgen; 12. Anspruch auf Mitwirkung der Entlassung aus der gemeinsam gemieteten Ehewohnung
Weinreich/Waruschewski, Das familienrechtliche Mandat - Nichteheliche Lebensgemeinschaften
● Waruschewski, § 4 Ehe; E. Trennung; IV. Folgen der Trennung; 1. Zivilrechtliche Folgen; l) Anspruch auf Mitwirkung der Entlassung aus der gemeinsam gemieteten Ehewohnung
Wever, Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts
● Wever, 4. Kapitel: Ausgleich gemeinsamer Schulden; D. Situation nach Scheitern de…; II. Anderweitige Bestimmung na…; 6. Mietschulden…; b) Beendigung der Mithaftung im Außenverhältnis
 
Tenor

            1. Der Beklagte wird verurteilt, der Kündigung der Ehewohnung, gelegen in der ... gegenüber dem Vermieter der ... zuzustimmen.



            2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.



            3. Das Urteil ist gegen eine Sicherheitsleistung in Höhe von 2.000,– EUR vorläufig vollstreckbar.



            Gegenstandswert:

              3.960,– EUR.  



Tatbestand

1           Die Klägerin begehrt vom Beklagten die Zustimmung zur ordentlichen Kündigung zu der zuvor als Ehewohnung dienenden Wohnung gegenüber dem Vermieter.

2           Die Parteien sind Eheleute. Sie haben am 07.05.2002 geheiratet. Zum 15.03.2003 mieteten sie von der ... die 2-​Zimmerwohnung ... im Gebäude ... in ... für 660 EUR monatliche Miete (incl. Mietnebenkostenvorauszahlung) an. Im Januar 2005 kam es zum Zerwürfnis zwischen den Eheleuten. Mit Schreiben vom 18. Januar 2005 der Prozeßbevollmächtigten der Klägerin zeigten diese gegenüber dem Beklagten an, daß die Klägerin beabsichtigt, aus der gemeinsamen ehelichen Wohnung auszuziehen und forderte den Beklagten auf, an der Kündigung des laufenden Mietvertrages mitzuwirken. Die Klägerin fand zum 01.03.2005 eine neue Wohnung und zog aus. Bemühungen der Klägerin, aus dem gemeinsamen Mietvertrag entlassen zu werden, scheiterten an der Zustimmung des Vermieters. Der Beklagte hat an der Abgabe der Kündigungserklärung trotz mehrfachen Aufforderns seitens der Klägerin nicht mitgewirkt. Mit Schreiben vom 23.01.2005 hat er jedoch erklärt, die Klägerin im Innenverhältnis von der Verpflichtung zur Zahlung der Miete für die streitgegenständliche Wohnung freizustellen. Bereits im April 2005 war die Klägerin von der Vermieterin aufgefordert worden, die Aprilmiete zu bezahlen, nachdem die Abbuchung der Miete beim Beklagten fehlgeschlagen war. Bevor die Klägerin jedoch die Miete bezahlte, erhielt sie Nachricht von der Vermieterin, daß die Miete für den April vom Beklagten am 28.04.2005 beglichen wurde. Der Beklagte ist arbeitslos und bezieht bis 30.08.2005 Arbeitslosengeld II in Höhe von monatlich 1.018,– EUR. Dabei ist die für die Ehewohnung zu leistende Kaltmiete in Höhe von 550,– EUR berücksichtigt, was jedoch nur bis zum 30.08.2005 der Fall ist. Ab dann, hierauf wurde der Beklagte mit Schreiben vom 14.04.2005 von der Agentur für Arbeit hingewiesen, wird nur noch die angemessene Miete nach § 8 des Wohngeldgesetzes übernommen werden.

3           Die Klägerin ist der Auffassung, daß ihr im Hinblick auf die finanzielle Lage des Beklagten einerseits und ihres Einkommens andererseits nicht zugemutet werden kann, mit dem Risiko der Inanspruchnahme für die Mieten der früher gemeinsamen Familienwohnung belastet zu sein. Sie ist daher der Auffassung, daß der Beklagte verpflichtet ist, an der Kündigung dieser Wohnung mitzuwirken.



4           Die Klägerin stellt daher den Antrag:



5           Der Beklagte wird verurteilt, der Kündigung der in der ... gelegenen Wohnung gegenüber dem Vermieter, der ... zuzustimmen.



6           Der Beklagte beantragt



7           Klagabweisung.



8           Er ist der Auffassung, daß ein solcher Anspruch nicht besteht. Durch die Mitwirkung an der Kündigung würde er seine Wohnung verlieren. Ihm sei es aufgrund seiner finanziellen Lage nicht möglich eine neue Wohnung zu finden. Seine dahingehenden nach der letzten mündlichen Verhandlung intensivierten Bemühungen seien allesamt fehlgeschlagen. Es müsse daher befürchtet werden, daß er infolge der Kündigung obdachlos werde. Hier bestehe jedoch noch eine Verantwortung der Klägerin aus dem ehelichen Verhältnis. Im übrigen werde er sich weiterhin darum bemühen, die Miete ausschließlich selbst zu bezahlen.



9           Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 15.07.2005 sowie auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.



10         Nach dem Termin zur mündlichen Verhandlung, in welchem der Beklagte seine Lebensversicherung, deren Rückkaufswert mit 341,– EUR angegeben wurde, zur Sicherung einer möglichen Inanspruchnahme der Klägerin durch den Vermieter, abgetreten hatte, beantragten zunächst beide Parteien das Ruhen des Verfahrens, welches auch angeordnet wurde. Mit Schriftsatz vom 29.08.2005 rief die Klägerin das Verfahren wieder an, woraufhin, da die Parteien auch dem schriftlichen Verfahren zugestimmt hatten, Termin zur Verkündung einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren bestimmt wurde.



Entscheidungsgründe

11          I.  Die zulässige Klage hat in der Sache Erfolg.

12         Der Beklagte war entsprechend dem Klageantrag zu verurteilen, an der Kündigung der früheren gemeinsamen Ehewohnung mitzuwirken.



13         1. Da die Parteien den Mietvertrag über die streitgegenständliche Wohnung beide als Mieter abgeschlossen haben, kann diese nur durch beide Mieter gemeinschaftlich gekündigt werden und sie haften für die Mietzahlung gegenüber dem Vermieter im Außenverhältnis nach § 421 BGB als Gesamtschuldner. Daran ändert weder der Auszug der Klägerin aus der Wohnung noch die Freistellungserklärung des Beklagten etwas.



14         2. Aufgrund dieser gesamtschuldnerischen Haftung ergeben sich jedoch auch Ansprüche im Innenverhältnis der Gesamtschuldner (vgl. § 426 BGB). Dabei entsteht der aus der gesamtschuldnerischen Haftung gemäß § 426 BGB resultierende Ausgleichsanspruch nicht erst durch die Befriedigung des Gläubigers, sondern kann von jedem Gesamtschuldner als Befreiungsanspruch gegenüber den anderen schon vorher geltend gemacht werden (vgl. Palandt, BGB Kommentar, 64. Auflage, § 426, Rn. 4 m.w.N.; so auch Landgericht Kassel, WuM 77, 255 ff.). Auch hier gilt jedoch, daß im Innenverhältnis nicht ein anderes bestimmt sein darf (§ 426 I 1 BGB). Hinsichtlich des Innenverhältnisses bei der Anmietung einer Ehewohnung werden die Vorschrift für die Gesellschaft Bürgerlichen Rechts für anwendbar gehalten, jedoch nur, soweit sie dem familienrechtlichen Charakter des Zusammenlebens nicht widersprechen (vgl. Landgericht Gießen, WuM 1996, 273 bis 274; Hanseatisches Oberlandesgericht, NJW-​RR 2001, 1012, 1015; Sternel, Mietrecht, 3. Auflage, I Rn. 24). Die sich nach § 705 BGB ff. regelnde Innengesellschaft hat als vermögensrechtlichen Wert die gemeinsame Nutzung der Wohnung (Landgericht Gießen, WuM 1996, 273 bis 274). Daher ist der endgültige Auszug aus der gemeinsamen Wohnung als konkludente Kündigung dieser BGB-​Gesellschaft zu werten (vgl. Landgericht Gießen, a.a.O., Landgericht Köln, WuM 1993, 613). Dies hat jedoch nicht zwangsläufig zur Folge, daß der andere Gesellschafter der Kündigung im Außenverhältnis zustimmen muß. So ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) sowie dem Rechtsgedanken des § 723 II BGB, daß keine Kündigung des Gesellschaftsverhältnisses zur Unzeit erfolgen darf. Hinzu kommt, daß im Falle der Anmietung durch Ehegatten als Familienwohnung auch die familienrechtlichen Bindungen nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Daher reicht vor Rechtskraft der Scheidung für das Begehren allein der Auszug des einen Ehegatten nicht. Auch sind die Anforderungen an die "Endgültigkeit" des Auszugs vor Ablauf des Trennungsjahres höher, damit der Chance einer Versöhnung nicht die tatsächliche Grundlage entzogen wird. Andererseits sind die Ehegatten nicht verpflichtet, die frühere gemeinsame Wohnung während dieser Zeit auch dann aufrecht zu erhalten, wenn es keine Basis für eine Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft gibt und bei einer Abwägung der beiderseitigen Interessen, diejenige des Ausziehenden überwiegen. Denn andernfalls würde insbesondere in beengten wirtschaftlichen Verhältnissen die Trennung und Scheidung nicht unerheblich erschwert. Daher kommt es bei der Interessenabwägung im wesentlichen darauf an, welche Risiken und Belastungen für die Betroffenen bestehen.



15         Nachdem hier die Trennung vor nunmehr 8 1/2 Monaten eingeleitet wurde und seit 7 Monaten die Parteien auch räumlich getrennt leben und beide zum Ausdruck gebracht haben, daß für sie eine Wiederherstellung der Lebensgemeinschaft ausscheidet, war hier ausschließlich eine Interessenabwägung vorzunehmen. Dabei war zugunsten des Beklagten sicherlich zu berücksichtigen, daß er es aufgrund seiner schlechten finanziellen Lage nicht leicht hat, eine neue Wohnung zu finden. Andererseits ist sein Einkommen mit Ablauf der Berücksichtigung der vollen Miete bei der Bemessung des Arbeitslosengeldes II so gering, daß die Zahlung der Miete durch ihn selbst sehr in Frage steht. Die Gefahr für die Klägerin, für die Miete in Anspruch genommen zu werden, ist daher sehr groß. Hierbei ist sie auch durch die Abtretung der Lebensversicherung nicht ausreichend gesichert, da deren Wert nicht einmal einer Monatsmiete entspricht. Eine solche Inanspruchnahme übersteigt aber auch die Mittel der Klägerin. Bei einem durchschnittlichen Nettoeinkommen von 1.050,– EUR und 350,– EUR eigene Wohnkosten verbleiben 700,– EUR. Hieraus eine weitere Miete von 660,– EUR zu bezahlen, ist die Klägerin zweifelsohne nicht in der Lage. Daß der Beklagte bei Zustimmung zur Kündigung möglicherweise ohne eine Wohnung ist, steht dem Begehren nicht entgegen. Zwar wird unter Umständen hier eine nachwirkende Verpflichtung des Ehegatten anzunehmen sein, dem anderen genügende Zeit, für die Suche einer neuen Wohnung zu gewähren. Soweit Umstände dieses erschweren, die ihren Ursprung in der Ehezeit haben, wird auch das im besonderen zu berücksichtigen sein. Ansonsten sind jedoch die Ehegatten allein wegen des Umstandes, daß eine Ehe eingegangen und eine gemeinsame Wohnung bezogen war, nicht an einer Beendigung des Mietverhältnisses solange gehindert, bis auch der andere eine andere Wohnung gefunden hat. Dies könnte allenfalls dann gelten, wenn der andere Ehegatte trotz intensivster Suche, eine solche nicht finden kann.

16         So hat der Beklagte zwar im letzten Schriftsatz dargelegt, daß er sein Suchen nach dem Termin zur mündlichen Verhandlung am 15.07.2005 intensiviert hat. Er hatte sich jedoch bereits seit Zugang der Schreiben vom 18. Januar 2005 und 11. April 2005, spätestens jedoch mit Zugang der vorliegenden Klage, um eine solche zu bemühen. Daß hier Entsprechendes geschehen ist, hat der Beklagte nicht vorgetragen.

17         Weitere Umstände, die hier eine Kündigung zur Unzeit begründen würden, bzw. das Begehren der Klägerin als treuwidrig darstellen, sind nicht ersichtlich. Daher ist das Gericht mit der Klägerin der Auffassung, daß im konkreten Fall der geltend gemachte Anspruch auf Zustimmung zur Kündigung besteht.



18          II.  Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

19         Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist in § 709 ZPO begründet, wobei hinsichtlich der Höhe der Sicherheitsleistung die voraussichtlich entstehenden zusätzlichen Kosten bei einer Kündigung geschätzt wurden. Beim Gegenstandswert wurde in Anwendung des § 3 ZPO die Miete für 6 Monate angesetzt.