Gericht: | OLG München 6. Zivilsenat |
Entscheidungsdatum: | 29.04.2004 |
Aktenzeichen: | 6 U 5683/03 |
ECLI: | ECLI:DE:OLGMUEN:2004:0429.6U5683.03.0A |
Dokumenttyp: | Urteil |
Quelle: | |
Norm: | § 730 BGB |
Zitiervorschlag: | OLG München, Urteil vom 29. April 2004 – 6 U 5683/03 –, juris |
Kein Anspruch des aus der Ehewohnung ausgezogenen Ehegatten auf Zustimmung zur Kündigung des Mietverhältnisses
Orientierungssatz Nach der Ehescheidung kann der aus der Ehewohnung ausgezogene Ehegatte von dem in der Wohnung gemeinsam mit den Kindern verbliebenen Ehegatten nicht die Zustimmung zur Kündigung des Mietverhältnisses verlangen. Eine Anspruchsgrundlage für ein solches Begehren ergibt sich weder aus den Vorschriften über die BGB-Gesellschaft noch aus dem während der Ehe begründeten Treue- und Fürsorgeverhältnis; auch liegt keine unbillige Härte für den ausgezogenen Ehegatten darin, dass er weiter gesamtschuldnerisch für die Verbindlichkeiten aus dem Mietverhältnis haftet.
Fundstellen
FamRZ 2004, 1875-1876 (red. Leitsatz und Gründe)
Diese Entscheidung wird zitiert
RechtsprechungEntgegen OLG Oldenburg (Oldenburg) 4. Senat für Familiensachen, 29. März 2021, 13 UF 2/21
KommentareErman, BGB● Kroll-Ludwigs, § 1353 Eheliche Lebensgemeinschaft; IV. Beistandspflichten; 2. Vermögensrechtliche Beistandspflichten
Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB● Breuers, 10. Auflage 2023, § 1353 BGB
SonstigesGötz/Giers, Die Wohnung in der familienrechtlichen Praxis● Götz, A. Mietverhältnisse; II. Mitmieter; 3. Verhältnis zwischen den Mietern
Wever, Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts● Wever, 4. Kapitel: Ausgleich gemeinsamer Schulden; D. Situation nach Scheitern de…; II. Anderweitige Bestimmung na…; 6. Mietschulden…; b) Beendigung der Mithaftung im Außenverhältnis