15. BGH Rechtsprechung zur Kompensation ehebedingter Nachteile

Der BGH geht in seiner Rechtsprechung nämlich davon aus, dass die Kompensation für erlittene ehebedingte Nachteile, z.B. unbillige Versorgungsdefizite, vorrangig über den Unterhalt zu erfolgen hat und allenfalls hilfsweise durch einen Eingriff des Familiengerichts in den vertraglichen Ausschluss des Zugewinnausgleichs.

Dazu der Bundesgerichtshof:
„Abhilfe ist, wie der Senat entschieden hat, in solchen Fällen jedenfalls nicht mit einer die ehevertraglichen Abreden unterlaufenden Vermögensteilhabe zu bewirken; vielmehr ist ein die eigenen Einkünfte übersteigender Bedarf des in der Ehe nicht erwerbstätigen Ehegatten - systemgerecht - vorrangig mit den Instrumenten des Unterhaltsrechts zu befriedigen." 32

Lesen Sie zu dieser Problematik auch das folgende Beispiel und das Kapitel Die Funktionsäquivalenz von Zugewinnausgleich und Versorgungsausgleich.