17. Die Funktionsäquivalenz von Zugewinnausgleich und Versorgungsausgleich

Der BGH geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass es Ausnahmefälle geben kann, in denen unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben, also im Rahmen der Ausübungskontrolle ein „Hinübergreifen“ von einem in das andere ansonsten strikt getrennte vermögensbezogene Ausgleichssystem – also Zugewinnausgleich und Versorgungsausgleich – in Betracht gezogen werden kann.
Dazu der Bundesgerichtshof

Nur ausnahmsweise kann es dabei unter dem Stichwort Funktionsäquivalenz von Versorgungs- und Zugewinnausgleich besondere Sachverhaltskon- stellationen geben, in denen ein "Hinübergreifen" auf das andere vermögens- bezogene Ausgleichssystem im Rahmen der Ausübungskontrolle in Betracht gezogen werden kann." 33

In sämtlichen bisher von BGH entschiedenen Einzelfällen, hat dieser bislang ein solches theoretisch denkbare „Hinübergreifen“ von einem vermögensbezogenen Ausgleichssystem in ein anderes im Rahmen der Ausübungskontrolle jedoch verneint. 34