Der Eheleute haben vor der Hochzeit einen Ehevertrag geschlossen, in dem sie nur den
Zugewinnausgleich ausgeschlossen haben. Während der Ehe
erwirbt der Ehemann keine Rentenanwartschaften, weil er unternehmerisch tätig ist und die Erträge aus seinem Unternehmen seine Altersvorsorge darstellen. Während der Ehe erzielt er einen Zugewinn in Millionenhöhe. Die Ehefrau wird kurz nach der Hochzeit schwanger. Insgesamt gehen aus der Ehe vier Kinder hervor und die Ehefrau ist nie wieder erwerbstätig. Nach 45 Jahren Ehe lassen sich die Eheleute scheiden.
Hier hat die Ehefrau, die jetzt im Rentenalter ist, keine Rentenanwartschaften erworben und sie kann auch im Rahmen des
Versorgungsausgleichs keine Rentenanwartschaften von Ihrem Mann übertragen bekommen, weil dieser keine erworben hat. Zudem partizipiert die Ehefrau nicht am Zugewinn Ihres Mannes während der Ehe, da der Zugewinn im Ehevertrag ausgeschlossen wurde. Das würde zu dem untragbaren Ergebnis führen, dass die Ehefrau im Alter völlig mittellos dasteht und auf Sozialhilfe angewiesen wäre. Das widerspricht bei dieser Fallkonstel- lation dem Grundsatz von Treu und Glauben und es droht die Gefahr, dass das Familiengericht in den Ehevertrag eingreift und zwar in der Form, dass es den Ausschluss des Zugewinnausgleichs außer Kraft setzt. Siehe zu dieser Thematik den Artikel
Die Funktionsäquivalenz von Zugewinnausgleich und Versorgungsausgleich.In dieser Situation muss der Ehemann der Ehefrau mögliche ehebedingte Nachteile unbedingt dadurch ausgleichen, dass er ihr (großzügig) Unterhalt bezahlt und zwar in einer Höhe, die mindestens ihrem hypothetischen Einkommen bzw. Ihrer hypothe- tischen Rente entspricht, die sie erworben hätte, wenn sie nicht geheiratet hätte. Leistet der Ehemann diese Zahlungen, sind die erlittenen ehebedingten Nachteile der Ehefrau vollständig kompensiert und eine Anpassung des Ehevertrages durch das Familiengericht kommt nicht in Betracht.