BGH, Urteil vom 28. März 2007 XII ZR 130/04:
BGHZ 158, 81, 108 = FamRZ 2004, 601, 608;
zur Befristung des Unterhalts vgl. Senatsurteil vom 28. März 2007 - XII ZR 130/04 - FamRZ 2007, 1310, 1312;
BGH, Urteil vom 11. Februar 2004 XII ZR 265/02 Rn. 43 = BGHZ 158, 81, BGH Urteil vom 17. Oktober 2007, XII ZR 96/05, Rn. 34

Fußnote 32.
FN 32: BGH, Urteil vom 28. März 2007 XII ZR 130/04

Gericht:

BGH

Entscheidungsdatum:

28.03.2007

Aktenzeichen:

XII ZR 130/04

Dokumenttyp:

Urteil


Quelle:

 

 

Deutscher Anwaltverlag, Bonn

Fundstelle:

FF 2007, 258-261

Normen:

§ 138 BGB, § 242 BGB, § 1408 BGB, § 1570 BGB

Zitiervorschlag:

FF 2007, 258-261


Titelzeile

Ehevertragliche Regelungen zum Betreuungsunterhalt und Zugewinnausschluss

Vorinstanz
(OLG Celle/AG Syke)
 §§ 138, 242, 1408, 1570 BGB

Leitsatz

1. Eine Vereinbarung, nach welcher der Betreuungsunterhalt bereits dann entfallen soll, wenn das jüngste Kind das 6. Lebensjahr vollendet hat, ist nicht schlechthin sittenwidrig; entscheidend sind vielmehr die Umstände des Einzelfalles (hier u.a. bereits während der Ehe laufend zu erbringende Abfindungszahlungen).

2. Zum ehevertraglichen Ausschluss des Zugewinnausgleichs.

Tatbestand: Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Die Klägerin begehrt vom Beklagten im Wege der Stufenklage Auskunft über den Bestand seines Vermögens zum Ehezeitende sowie Zahlung eines Zugewinnausgleichs in noch zu beziffernder Höhe.

Die Klägerin (geb. 1955) ist gelernte Goldschmiedin, der Beklagte Diplom-​Ingenieur für Feinwerktechnik. Anfang Juni 1984 zog die in erster Ehe geschiedene Klägerin zum Beklagten nach S. Der Beklagte war im Juweliergeschäft seiner Eltern als Augenoptiker mit einem durchschnittlichen Nettoeinkommen von monatlich ca. 1.900 DM angestellt; aus dem Eigentum an einem Mehrfamilienhaus erzielte er zusätzliche Einnahmen in Höhe von 7.861 DM jährlich. Seit Juli 1984 war die Klägerin im Geschäft der Eltern des Beklagten als Goldschmiedin tätig; Ende 1984 bezogen die Parteien eine über diesem Geschäft gelegene Wohnung. Als Anfang März 1986 festgestellt wurde, dass die Klägerin schwanger war, willigte der Beklagte auf Drängen seiner Eltern in eine Eheschließung ein.

Auf Verlangen des Beklagten und seiner Eltern schlossen die Parteien am 27.3.1986 einen notariellen Ehevertrag, in dem sie u.a. Gütertrennung vereinbarten und den Versorgungsausgleich ausschlossen. Zum nachehelichen Unterhalt trafen die Parteien folgende Abrede:

„Für den Fall der Rechtskraft einer eventuellen Scheidung unserer Ehe verzichten wir unter der nachfolgenden Einzelregelung gegenseitig auf den nachehelichen Unterhaltsanspruch, auch für den Fall der Not. Wir nehmen die Verzichtserklärung gegenseitig an.

Der Erschienene zu 1) zahlt der Erschienenen zu 2) nach Rechtskraft einer Scheidung Ehegattenunterhalt nach den folgenden Grundsätzen:

Sind aus der Ehe ein oder mehrere gemeinsame Kinder hervorgegangen und übt die Kindesmutter, die Erschienene zu 2), die tatsächliche Betreuung eines oder mehrerer Kinder aus, verpflichtet sich der Erschienene zu 1), Ehegattenunterhalt nach den dann maßgeblichen Grundlagen der Düsseldorfer Tabelle und der Celler Leitlinien für die Bemessung von Unterhaltsansprüchen so lange zu zahlen, bis das jüngste Kind das sechste Lebensjahr vollendet oder das schulpflichtige Alter erreicht hat.

Unabhängig hiervon zahlt der Erschienene zu 1) der Erschienenen zu 2) bis zur Rechtskraft einer Scheidung der Ehe eine Unterhaltsabfindung im Rahmen der Vermögensbildung, die wie folgt berechnet wird:

Für jedes angefangene Ehejahr wird ein Betrag von DM 3.000,00 (in Worten: dreitausend Deutsche Mark) bis zur Rechtskraft einer Scheidung bezahlt.

Sollte sich der vom Statistischen Bundesamt in Wiesbaden amtlich festgestellte Preisindex für die Lebenshaltung eines 4-​Personen-​Arbeitnehmerhaushalts mit mittlerem Einkommen für den Zeitpunkt des Abschlusses des vorstehenden Ehevertrages auf einer Basis von 1980 gleich 100 künftig um mindestens 10 % nach oben oder nach unten verändern, verändert sich jeweils auch die jährlich zu zahlende Unterhaltsabfindung in dem gleichen prozentualen Verhältnis, und zwar vom Beginn des nächsten Kalendermonats an.

Wenn auf Grund der vorstehenden Wertsicherungsklausel eine Anpassung der Zahlung durchgeführt worden ist, wird


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die Klausel gemäß den Bestimmungen des vorangehenden Absatzes jeweils erneut anwendbar und ist die zuletzt bezahlte Abfindung demgemäß erneut anzupassen, sobald sich der Index-​Jahresdurchschnitt jeweils erneut gegenüber seinem Stand im Zeitpunkt der vorangegangenen Anpassung um mindestens 10 % nach oben oder nach unten verändert hat.

Mit Erfüllung dieser Zahlungsverpflichtung wird der Unterhaltsverzicht wirksam.“

Am 4.4.1986 schlossen die Parteien sodann die Ehe. In der Folgezeit arbeitete die Klägerin zunächst ganztags, nach der Geburt der gemeinsamen Tochter der Parteien (20.10.1986) nur noch stundenweise, später wieder halbtags und sodann – im Zuge der Einschulung der Tochter – wiederum in geringerem Umfang im Geschäft der Schwiegereltern, das diese 1995 dem Beklagten übertrugen. Auf die vereinbarte Abfindung zuzüglich eines Inflationsausgleichs erhielt die Klägerin vom Beklagten insgesamt 64.830,87 DM, die ihr schon während der Ehe teilweise in bar ausgezahlt und teilweise auf Grund einer Nachtragsvereinbarung in Form einer betrieblichen Altersversorgung (Kapitallebensversicherung) gutgebracht wurden.

Die Parteien leben seit Juni 2002 dauerhaft getrennt. Das AG hatte die Ehe durch Verbundurteil geschieden. Unter Hinweis auf den Ehevertrag hatte es festgestellt, dass ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet, und den Unterhaltsantrag der Ehefrau abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung hatte das OLG als unzulässig verworfen.

Die isoliert geltend gemachte Stufenklage auf Zugewinnausgleich hat das AG abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das OLG den Beklagten verurteilt, Auskunft über den Bestand seines Endvermögens zu erteilen. Mit der zugelassenen Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils.

Aus den Gründen: Das Rechtsmittel hat Erfolg.

I. Nach Auffassung des OLG kann die Klägerin vom Beklagten gem. § 1379 Abs. 1 Satz 1 BGB die begehrte Auskunft verlangen. Der Ehevertrag stehe einem möglichen Anspruch der Klägerin auf Zugewinnausgleich nicht entgegen; denn dieser Vertrag sei sittenwidrig und damit gem. § 138 Abs. 1 BGB unwirksam.

Beim Abschluss des Ehevertrags sei die Verhandlungsposition der Klägerin auf Grund ihrer Schwangerschaft gravierend belastet gewesen, zumal der geringe Zeitraum zwischen der Feststellung der Schwangerschaft, der – vom Beklagten nur zögerlich mitgetragenen – Entscheidung für das Kind, dem Ehevertrag und der Eheschließung ein besonnenes Verhandeln über den Inhalt des Ehevertrags ohnehin kaum zugelassen hätte. Faktoren, welche die durch die Schwangerschaft indizierte Unterlegenheit der Klägerin ausgeglichen hätten, lägen hier nicht vor. Die Klägerin habe in nichtehelicher Lebensgemeinschaft im Hause der zukünftigen Schwiegereltern gewohnt. Sie sei zudem in deren Geschäft abhängig beschäftigt gewesen; mit ihnen als Arbeitgebern sei auch die Notwendigkeit des Abschlusses eines Ehevertrags besprochen worden. Die wirtschaftliche Unterlegenheit der Klägerin entfalle nicht durch deren Beruf als Goldschmiedin, den sie bei gleichzeitiger Betreuung des Kindes – wenn überhaupt – nur eingeschränkt hätte ausüben können. Auf die Behauptung des Beklagten, die Klägerin habe über ein Vermögen von 80.000 DM verfügt, komme es nicht an.

Ungeachtet ihrer familiären und beengten wirtschaftlichen Situation habe die Klägerin auf sämtliche gesetzlichen Ansprüche aus der Ehe verzichtet, obwohl ein gleichwertiger Verzicht des Beklagten auf Grund seiner sozialen Absicherung durch das elterliche Geschäft nicht vorhanden gewesen sei. Der Verzicht der Klägerin auf Betreuungsunterhalt ab Vollendung des 6. Lebensjahres des Kindes greife in den Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts ein; ein sachlicher Grund oder ein Ausgleich für die Benachteiligung der Klägerin sei nicht ersichtlich. Auch der Verzicht auf Unterhalt wegen Alters oder Krankheit sowie auf Versorgungsausgleich stelle sich als eine Benachteiligung der Klägerin dar, da die Lebensplanung der Parteien offensichtlich vorgesehen habe, dass sich die Klägerin neben der Betreuung des Kindes – zumindest zeitweise – nur in eingeschränktem Umfang am Erwerbsleben beteiligen werde, sodass sie nicht in gleichem Maße wie der vollerwerbstätige Kläger eine eigene Sicherung gegen die Risiken von Alter oder Krankheit werde aufbauen können. Sofern die Klägerin allerdings auf einen Fahrradunfall im Jahre 1979 hinweise, dessen gesundheitliche Folgen sich bereits vor der Eheschließung abgezeichnet hätten, sei ein Ausschluss des Krankheitsunterhalts im vorliegenden Fall nicht zu beanstanden.

Die Benachteiligung der Klägerin werde durch die vereinbarte und bereits während des Zusammenlebens gezahlte „Abfindung“ nicht ausgeglichen, zumal deren Betrag, weil von der Dauer der Ehezeit abhängig, bei Vertragsschluss nicht absehbar und in der gezahlten Höhe von rund 65.000 DM auch nicht zu erwarten gewesen sei. Auch werde die Benachteiligung der Klägerin nicht durch Belange des Beklagten gerechtfertigt. Dessen nachvollziehbares Interesse, die Substanz des elterlichen und später eigenen Unternehmens nicht durch hohe Ausgleichszahlungen im Rahmen zukünftiger Scheidungsfolgen zu gefährden, hätte sich auch ohne einen Eingriff in den Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts erreichen lassen. Zudem könne der Besorgnis des Beklagten, bereits nach kurzer Ehezeit der Klägerin über Jahre hinaus zu Zahlungen verpflichtet zu sein, jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt – nach insgesamt 17 Ehejahren – kein wesentliches Gewicht mehr zukommen.

Die sich aus der Sittenwidrigkeit ergebende Nichtigkeit erstrecke sich im Hinblick auf die ungleichen Verhandlungspositionen der Partner auf den gesamten Vertrag als einheitliches Rechtsgeschäft; § 139 BGB könne mithin keine Wirkung entfalten.

II. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.


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1. Wie der Senat wiederholt dargelegt hat (vgl. etwa Senatsurteile BGHZ 158, 81 = FamRZ 2004, 601 und v. 25.5.2005 – XII ZR 296/01 – FamRZ 2005, 1444), unterliegen die gesetzlichen Regelungen über nachehelichen Unterhalt, Zugewinn und Versorgungsausgleich grundsätzlich der vertraglichen Disposition der Ehegatten; einen unverzichtbaren Mindestgehalt an Scheidungsfolgen zu Gunsten des berechtigten Ehegatten kennt das geltende Recht nicht. Die grundsätzliche Disponibilität der Scheidungsfolgen darf indes nicht dazu führen, dass der Schutzzweck der gesetzlichen Regelungen durch vertragliche Vereinbarungen beliebig unterlaufen werden kann. Das wäre der Fall, wenn dadurch eine evident einseitige und durch die individuelle Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse nicht gerechtfertigte Lastenverteilung entstünde, die hinzunehmen für den belasteten Ehegatten – bei angemessener Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten und seines Vertrauens in die Geltung der getroffenen Abrede – bei verständiger Würdigung des Wesens der Ehe unzumutbar erscheint. Die Belastungen des einen Ehegatten werden dabei umso schwerer wiegen und die Belange des anderen Ehegatten umso genauerer Prüfung bedürfen, je unmittelbarer die vertragliche Abbedingung gesetzlicher Regelungen in den Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts eingreift. Zu diesem Kernbereich gehört in erster Linie der Betreuungsunterhalt (§ 1570 BGB). Im Übrigen wird man eine Rangabstufung vornehmen können, die sich vor allem danach bemisst, welche Bedeutung die einzelnen Scheidungsfolgenregelungen für den Berechtigten in seiner jeweiligen Lage und vor dem Hintergrund der damaligen gemeinsamen Lebensplanung der Ehegatten haben (vgl. dazu näher Senatsurteile BGHZ 158, 81, 97ff. = FamRZ 2004, 601, 605 und v. 25.5.2005 – XII ZR 296/01 – FamRZ 2005, 1444, 1446).

Ob auf Grund einer vom gesetzlichen Scheidungsfolgenrecht abweichenden Vereinbarung eine evident einseitige Lastenverteilung entsteht, die hinzunehmen für den belasteten Ehegatten unzumutbar erscheint, hat der Tatrichter zu prüfen. Er hat dabei zunächst – im Rahmen einer Wirksamkeitskontrolle – zu prüfen, ob die Vereinbarung schon im Zeitpunkt ihres Zustandekommens offenkundig zu einer derart einseitigen Lastenverteilung für den Scheidungsfall führt, dass ihr – und zwar losgelöst von der zukünftigen Entwicklung der Ehegatten und ihrer Lebensverhältnisse – wegen Verstoßes gegen die guten Sitten die Anerkennung der Rechtsordnung ganz oder teilweise mit der Folge zu versagen ist, dass an ihre Stelle die gesetzlichen Regelungen treten (§ 138 Abs. 1 BGB). Erforderlich ist dabei eine Gesamtwürdigung, die auf die individuellen Verhältnisse bei Vertragsschluss abstellt, insbesondere also auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse, den geplanten oder bereits verwirklichten Zuschnitt der Ehe sowie auf die Auswirkungen auf die Ehegatten und auf die Kinder. Subjektiv sind die von den Ehegatten mit der Abrede verfolgten Zwecke sowie die sonstigen Beweggründe zu berücksichtigen, die den begünstigten Ehegatten zu seinem Verlangen nach der ehevertraglichen Gestaltung veranlasst und den benachteiligten Ehegatten bewogen haben, diesem Verlangen zu entsprechen. Eine Schwangerschaft der Frau bei Abschluss des Ehevertrages vermag dabei, wie der Senat dargelegt hat, für sich allein noch keine Sittenwidrigkeit des Ehevertrages zu begründen. Sie indiziert aber eine ungleiche Verhandlungsposition und damit eine Disparität bei Vertragsabschluss, die es rechtfertigt, den Vertrag einer verstärkten richterlichen Inhaltskontrolle zu unterziehen, wobei in einer Gesamtschau alle maßgeblichen Faktoren zu berücksichtigen sind (Senatsurt. v. 25.5.2005 – XII ZR 296/01 – FamRZ 2005, 1444, 1447; Senatsurt. v. 5.7.2006 – XII ZR 25/04 – FamRZ 2006, 1359, 1361). Auch bei dieser Gesamtschau wird das Verdikt der Sittenwidrigkeit allerdings nur in Betracht kommen, wenn durch den Vertrag Regelungen aus dem Kernbereich des gesetzlichen Scheidungsfolgenrechts ganz oder jedenfalls zu erheblichen Teilen abbedungen werden, ohne dass dieser Nachteil für den anderen Ehegatten durch anderweitige Vorteile gemildert oder durch die besonderen Verhältnisse der Ehegatten, den von ihnen angestrebten oder gelebten Ehetyp oder durch sonstige gewichtige Belange des begünstigten Ehegatten gerechtfertigt wird.

2. Der von den Parteien vereinbarte Ausschluss des Zugewinnausgleichs ist danach – jedenfalls für sich genommen – nicht zu beanstanden.

Der Zugewinnausgleich wird vom Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts nicht umfasst; er erweist sich – auch wegen der vom Gesetz ausdrücklich zur Verfügung gestellten verschiedenen Güterstände – ehevertraglicher Gestaltung am weitesten zugänglich (Senatsurt. BGHZ 158, 81, 95, 98 f. = FamRZ 2004, 601, 605, 608). Schon im Hinblick auf diese nachrangige Bedeutung des Zugewinnausgleichs im System des Scheidungsfolgenrechts wird ein Ausschluss dieses Güterstandes, worauf der Senat wiederholt hingewiesen hat (Senatsurt. v. 12.1.2005 – XII ZR 238/03 – FamRZ 2005, 691, 692 a.E. und v. 25.5.2005 – XII ZR 296/01 – FamRZ 2005, 1444, 1448) regelmäßig nicht sittenwidrig sein. Eine durch die Schwangerschaft der Klägerin bewirkte ungleiche Verhandlungsposition der Parteien führt vorliegend zu keinem anderen Ergebnis. Auch bei Berücksichtigung einer solchen Disparität spricht für den Ausschluss des gesetzlichen Güterstandes hier das berechtigte Interesse des Beklagten an der Erhaltung der wirtschaftlichen Substanz des ihm vorhersehbar anfallenden Geschäfts seiner Eltern. Sein Anliegen, den Fortbestand dieses Geschäfts als seiner Lebensgrundlage nicht durch etwaige Ausgleichszahlungen, die jedenfalls Wertzuwächse des Unternehmens während der Ehe erfassen würden, im Rahmen einer güterrechtlichen Auseinandersetzung gefährden zu wollen, erscheint legitim und nicht als Ausnutzung einer ungleichen Verhandlungsstärke.

3. Der vereinbarte Ausschluss des Zugewinnausgleichs ist auch nicht deshalb nichtig, weil der Ehevertrag sich bereits bei einer Gesamtwürdigung der von den Parteien getroffenen Regelungen als sittenwidrig und damit als im Ganzen nichtig erweist (vgl. etwa Senatsbeschl. v. 17.5.2006 – XII ZB 250/03


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– FamRZ 2006, 1097, 1098). Einer solchen Gesamtwürdigung steht nicht entgegen, dass bereits das AG im Verbundverfahren den Ehevertrag für wirksam erachtet und deshalb das Unterhaltsbegehren der Klägerin rechtskräftig abgewiesen und einen Versorgungsausgleich nicht durchgeführt hatte.

Im Rahmen der hier somit weiterhin gebotenen Gesamtwürdigung ist der teilweise Unterhaltsverzicht der Klägerin nicht von ausschlaggebender Bedeutung. Denn die insoweit von den Parteien getroffene Regelung hält einer Überprüfung am Maßstab des § 138 Abs. 1 BGB stand. Nach dieser Abrede konnte die Klägerin für den Fall der Scheidung bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres des Kindes Betreuungsunterhalt nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften beanspruchen. Zwar geht die Rechtsprechung, auch des Senats, grundsätzlich davon aus, dass die Betreuung eines Kindes auch nach der Vollendung seines 6. Lebensjahres eine Erwerbsobliegenheit des betreuenden Ehegatten ganz oder teilweise ausschließen kann (vgl. etwa Johannsen/Henrich/Büttner, Scheidungsrecht, 4. Aufl., § 1570 Rn 14 ff. m.w.N.). Das bedeutet jedoch nicht, dass vertragliche Abreden, mit denen Ehegatten einen früheren Wiedereintritt des betreuenden Ehegatten in das Erwerbsleben vorsehen und deshalb den Anspruch auf Betreuungsunterhalt zeitlich enger befristen, deshalb sittenwidrig sind. Vielmehr sind auch hier die Umstände des Einzelfalles maßgebend. Im vorliegenden Fall war die Betreuung des gemeinsamen Kindes – schon auf Grund der räumlichen Nähe von Arbeitsplatz und Wohnung und der Betreuungsbereitschaft der Großeltern – auch neben einer teilweisen Berufstätigkeit der Klägerin möglich und gewollt. Auch hätte die Klägerin nach Vollendung des 6. Lebensjahres ihres Kindes und dem damit einhergehenden Auslaufen des Betreuungsunterhalts nicht mittellos dagestanden. Vielmehr zahlte ihr der Beklagte – nach der ursprünglichen Abrede – jährlich 3.000 DM aus, und zwar als eine – mit einer Währungsgleitklausel wertgesicherte – „Unterhaltsabfindung im Rahmen der Vermögensbildung“. Auch für den Fall, dass aus der Ehe mehrere Kinder hervorgehen würden, wurde die Klägerin durch die getroffene Abrede nicht sittenwidrig belastet. Zum einen hätte sich dann die Dauer des geschuldeten Betreuungsunterhalts insgesamt, nämlich bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres des jüngsten Kindes verlängert; zum andern hätte sich – auf Grund der dann jedenfalls längeren Ehedauer – die Summe der der Klägerin jährlich zu zahlenden Abfindungsleistungen insgesamt erhöht. Dass die Parteien die ursprüngliche Abrede über die Unterhaltsabfindung später abgewandelt und durch die Vereinbarung einer betrieblichen Altersversorgung für die Klägerin ersetzt haben, kann die Sittenwidrigkeit der ursprünglichen Abrede ebenso wenig begründen wie der Umstand, dass die Klägerin die ihr vom Beklagten ursprünglich jährlich ausgezahlten Beträge nicht sicher angelegt, sondern nach ihrem Vortrag für den Lebensunterhalt, insbesondere für gemeinsame Reisen der Parteien ausgegeben hat.

Der Ausschluss des Unterhalts wegen Krankheit ist, worauf das OLG mit Recht hinweist, durch die bereits vor der Ehe erkennbar gewordenen Folgen eines Fahrradunfalls gerechtfertigt (vgl. Senatsurt. BGHZ 158, 81, 95 = FamRZ 2004, 601, 604). Diese Beurteilung wird auch von der Revision und der Revisionserwiderung geteilt. Auch der Ausschluss des Unterhalts wegen Alters ist nicht zu beanstanden. Wie der Senat bereits früher dargelegt hat, wird damit zwar eine wichtige Scheidungsfolge abbedungen. Dies könnte den Vorwurf der Sittenwidrigkeit aber allenfalls dann begründen, wenn die Parteien bei ihrer Lebensplanung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses einvernehmlich davon ausgegangen wären, dass die Klägerin sich dauerhaft oder doch langfristig völlig aus dem Erwerbsleben zurückziehen und der Familienarbeit widmen sollte; denn nur in diesem Falle wäre ihr der Aufbau einer eigenen Sicherung gegen die Risiken des Alters auf Dauer verwehrt und würde eine stete Abhängigkeit vom Beklagten begründet (Senatsurt. BGHZ 158, 81, 104 = FamRZ 2004, 601, 607). Eine solche Lebensplanung ist hier indes nicht festgestellt. Nach den unangegriffenen Feststellungen des OLG sah die Lebensplanung der Parteien vielmehr vor, dass die Klägerin sich weiterhin – also neben der Betreuung von Kindern, wenn auch in zumindest zeitweise eingeschränktem Umfang – am Erwerbsleben beteiligen werde. Soweit diese Erwartung sich später nicht oder nicht im vorgestellten Umfang verwirklicht hat, könnte dem im Rahmen einer Ausübungskontrolle Rechnung getragen und dem – hier freilich durch die Rechtskraft des amtsgerichtlichen Urteils ausgeschlossenen – Verlangen nach Altersunterhalt und Versorgungsausgleich gem. § 242 BGB entsprochen werden. Für die Sittenwidrigkeit der Abrede gibt eine solche nachträgliche Änderung der Lebensplanung indes nichts her.

Dasselbe gilt im Ergebnis für den Ausschluss des Versorgungsausgleichs, der sich – nach den Vorstellungen und Verhältnissen der Parteien beim Vertragsschluss – hier möglicherweise sogar zu Gunsten der Klägerin auswirken konnte, wenn der Beklagte als Nachfolger im elterlichen Geschäft und damit als Selbständiger nur in geringem Umfang eine dem Versorgungsausgleich unterliegende Versorgung aufbauen würde, während die von der Klägerin als Angestellte in der Ehe erworbenen Versorgungsanrechte in vollem Umfang dem Versorgungsausgleich unterfielen, sie dem Beklagten somit sogar ausgleichspflichtig hätte werden können.

Auch gegen den Ausschluss von Aufstockungsunterhalt ist aus den vom OLG genannten Gründen nichts zu erinnern.

4. Der Zugewinnausgleich ist folglich wirksam ausgeschlossen, sodass das AG das Auskunftsverlangen der Klägerin mit Recht abgewiesen hat.


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© Deutscher Anwaltverlag, Bonn

FN 32: BGHZ 158, 81, 108 = FamRZ 2004, 601, 608

Gericht:

BGH

Entscheidungsdatum:

11.02.2004

Aktenzeichen:

XII ZR 265/02

Dokumenttyp:

Urteil


Quelle:

 

 

Verlag Ernst und Werner Gieseking, Bielefeld

Fundstelle:

FamRZ 2004, 601-612

Normen:

§ 138 BGB, § 242 BGB, § 1408 BGB, § 1410 BGB, § 1585c BGB

Zitiervorschlag:

FamRZ 2004, 601-612

BGB § 138 ; BGB § 242 ; BGB § 1408 ; BGB § 1410 ; BGB § 1585c
BGH - BGB § 138, § 242, § 1408, § 1410, § 1585c
(XII. ZS, Urteil v. 11.2.2004 - XII ZR 265/02 [OLG München] [*])

Zur Inhaltskontrolle von Eheverträgen.

(m. Anm. Borth, nachstehend S. 609)

Die rechtskräftig geschiedenen Parteien streiten über nachehel. Unterhalt und Ausgleich des Zugewinns.

Der 1948 geb. ASt. und die 1955 geb. AGg. haben am 22. 11. 1985 miteinander die Ehe geschlossen, aus der die 1986 und 1989 geb. Kinder M. und V. hervorgegangen sind.

Der ASt. ist seit 1985 als Unternehmensberater tätig. Die AGg., die in den Fächern alte Geschichte, Kunstgeschichte und Germanistik das Magisterexamen bestanden hat, leitete 1984 und 1985 archäologische Ausgrabungen, gab diese Tätigkeit aber wegen ihrer Schwangerschaft auf. Ihre Absicht, den Doktorgrad zu erwerben, verfolgte sie auf Wunsch ihres Mannes nicht weiter; sie widmete sich dem Haushalt und der Erziehung der Kinder.

Am 17. 2. 1988 schlossen die Parteien einen notariellen Ehevertrag. Darin verzichteten sie „für den Fall der Scheidung . . . gegenseitig auf jegliche . . . nachehel. Unterhaltsansprüche, mit Ausnahme des Unterhaltsanspruchs der Ehefrau wegen Kindesbetreuung". Außerdem vereinbarten sie für die Zukunft Gütertrennung. Sie erklärten, dass ein Zugewinn bisher nicht entstanden sei; vorsorglich verzichteten sie wechselseitig auf etwaige bisher entstandene Zugewinnausgleichsansprüche. Den Versorgungsausgleich [VersAusgl] schlossen sie aus. Den Verzicht der AGg. stellten sie dabei unter die Bedingung, dass der ASt. spätestens ab Juni 1988 für die AGg. eine private Kapitallebensversicherung mit einer Versicherungssumme i. H. von 80.000 DM auf den Zeitpunkt der Vollendung ihres sechzigsten Lebensjahres mit Rentenwahlrecht abschließen und die Beiträge hierauf während des Bestehens der Ehe laufend zahlen sollte. Im Falle der Scheidung sollte er ihr den dreifachen Jahresbeitrag zu dieser Versicherung in einer Summe als Abfindung bezahlen. Weitere Zahlungen sollte er dann nicht mehr schulden.

Am 27. 4. 1988 wurde für die AGg. eine Kapitallebensversicherung über 80.000 DM abgeschlossen, auf die der ASt. in der Folge Zahlungen leistete. Am 13. 11. 2001, in der Scheidungsverhandlung vor dem Amtsgericht, verpflichtete er sich in Abweichung vom ursprünglichen Vertrag, die Raten fortlaufend bis zum Ablauf der Versicherung am 1. 5. 2015 zu zahlen.

Der ASt. erzielte nach den Feststellungen des OLG „in den letzten Jahren" ein monatliches Einkommen von durchschnittlich 27.000 DM netto aus abhängiger und selbständiger Arbeit. Die AGg. betreibt seit 1994 an ihrem Wohnort einen „alternativen" Spielwarenladen, zuletzt zusammen mit einer Postagentur. Ihr monatliches Einkommen aus dieser Tätigkeit beläuft sich - nach ihren Angaben - auf 1.084 DM vor Steuern. Die Parteien bewohnten ein Haus mit einer Wohnfläche von 200 m2 auf einem Grundstück von ca. 1.200 bis 1.300 m2, das die Parteien vom Bruder des ASt. für eine monatliche Gesamtmiete von 2.548 DM gemietet hatten. Die AGg. erhielt vom ASt. ein monatliches Wirtschaftsgeld von 2.692 DM sowie einen Ausgleich für ihre Mitarbeit in seinem häuslichen Büro von monatlich 500 DM. Im Übrigen war der Zuschnitt der ehel. Lebensverhältnisse, was Kleidung, Einrichtung und sonstige Ausstattung anbelangt, nach den Feststellungen des OLG bescheiden.

Die Parteien leben seit Februar 1999 dauernd getrennt. Die Kinder haben nach dem übereinstimmenden Willen der Parteien ihren gewöhnlichen Aufenthalt bei der AGg.; der ASt. zahlt für sie Unterhalt nach der höchsten Stufe der Düsseldorfer Tabelle.

Das AmtsG hat mit Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden und festgestellt, dass ein VersAusgl nicht stattfindet. Außerdem hat es den ASt. verurteilt, an die AGg. 3.671 DM Elementarunterhalt und 1.081 DM Altersvorsorgeunterhalt zu zahlen; die auf weitergehenden Unterhalt sowie die im Rahmen einer Stufenklage auf Auskunft und Zahlung eines Zugewinnausgleichs gerichteten Anträge der AGg. hat es abgewiesen. Hinsichtlich des Ausspruchs über die Scheidung und über den VersAusgl ist das Urteil des AmtsG seit dem 13. 4. 2002 rechtskräftig.

Auf die Berufung der AGg. hat das OLG den ASt. verurteilt, an die AGg. monatlich im Voraus Elementarunterhalt i. H. von 2.897 € sowie Vorsorgeunterhalt i. H. von 952 € zu zahlen; im Übrigen hat es ihre Berufung hinsichtlich des Unterhaltsbegehrens zurückgewiesen. Ebenso hat es die Anschlussberufung des ASt., mit der er sich gegen die 2.500 DM (= 1.278,23 €) monatlich übersteigende Verurteilung zur Unterhaltszahlung wehrte, zurückgewiesen. Hinsichtlich des Zugewinnausgleichs hat es ihn verurteilt, über sein Endvermögen Auskunft zu erteilen, und die Sache im Übrigen an das AmtsG zurückverwiesen. Mit der zugelassenen Revision wendet sich der ASt. gegen das Berufungsurteil, soweit es ihn beschwert.

Entscheidungsgründe:

Das Rechtsmittel führt zur teilweisen Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das OLG.

I.

Nach Auffassung des OLG, dessen Entscheidung in FamRZ 2003, 35 (m. Anm. Bergschneider, S. 39) veröffentlicht ist, steht der AGg. neben dem Betreuungsunterhalt ein Anspruch auf Aufstockungsunterhalt sowie auf Auskunftserteilung zum Zwecke des Zugewinnausgleichs zu. Der notarielle Vertrag der Parteien v. 17. 2. 1988 schließe diese Ansprüche nicht aus, da er - gemessen an den vom BVerfG in seinen Entscheidungen v. 6. 2. 2001 (FamRZ 2001, 343, m. Anm. Schwab, S. 349) und v. 29. 3. 2001 (FamRZ 2001, 985) genannten Maßstäben - für unwirksam zu erachten sei.

Nach diesem Vertrag hätten die Parteien zwar gegenseitig auf jegliche nachehel. Unterhaltsansprüche mit Ausnahme des Unterhaltsanspruchs der Ehefrau wegen Kindesbetreuung verzichtet. Damit habe der ASt. jedoch praktisch kein Recht aufgegeben, da man nicht davon habe ausgehen können, dass er bei einem Vermögen von über einer Million DM und hohen monatlichen Einkünften im Falle der Scheidung unterhaltsbedürftig würde. Die AGg., die demgegenüber über kein Vermögen und - abgesehen von den aus der Bürotätigkeit für den ASt. erzielten 500 DM - über kein Einkommen verfügt habe, sei wirtschaftlich völlig vom ASt. abhängig gewesen. Gemäß seinem Wunsch habe sie sich der Haushaltsführung gewidmet. Wegen der Betreuung der damals noch nicht ganz zweijährigen Tochter M. und der 1989 geb. Tochter V. habe sie praktisch auf Jahre hinaus keine Aussicht gehabt, durch eine Erwerbstätigkeit ihren Unterhalt sicherzustellen. Insgesamt sei die AGg. somit durch den weitgehenden Unterhaltsverzicht unangemessen benachteiligt worden, weil ihr - gegenüber dem finanziellen Beitrag des ASt. zu den ehelichen Lebensverhältnissen gleichwertiger - Beitrag in Form von Haushaltsführung und Kindesbetreuung für den Fall der Scheidung unberücksichtigt geblieben sei. Ihr sei nicht nur ohne sachlichen Grund die Teilhabe an den ehel. Lebensverhältnissen genommen worden, die durch den - bei dem monatlichen Nettoeinkommen des ASt. von 27.000 DM besonders werthaltigen - Aufstockungsunterhalt gewährleistet werden soll. Ihr sei vielmehr auch das alleinige Risiko aufgebürdet worden, im Alter, bei Krankheit oder bei Arbeitslosigkeit ohne hinreichende Einkünfte auszukommen.

Der Ausschluss jeder Unterhaltsberechtigung für diese Fälle sei auch mit dem Wohl der gemeinsamen Kinder nicht vereinbar. Auch wenn der ASt. an die Kinder Unterhalt nach der höchsten Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle leiste, bestehe doch die Gefahr, dass die AGg. im Falle ihrer Invalidität unter Verhältnissen leben müsse, welche die Entwicklungsmöglichkeit der Kinder weit mehr einschränkten, als

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 es den gemeinsamen wirtschaftlichen Verhältnissen entspreche. Die ungenügende Absicherung der AGg. für den Fall der Invalidität beruhe insbesondere darauf, dass sie mit ihrem Verzicht auf den VersAusgl nicht nur mögliche Anwartschaften auf eine Altersrente, sondern auch auf eine Invaliditätsversorgung verloren habe. Dieser Nachteil werde durch die vereinbarte Kapitallebensversicherung bei weitem nicht ausgeglichen, zumal bei Durchführung des VersAusgl auf die AGg. Rentenanwartschaften i. H. von 590,94 DM übertragen worden wären. Zur Begründung solcher Rentenanwartschaften im Wege des Einmalbeitrags wäre, bezogen auf den 31. 3. 2000, ein Betrag von 128.748,74 DM erforderlich gewesen, mithin weit mehr als die für die AGg. vereinbarte Versicherungssumme von 80.000 DM. Auch hierin liege eine unangemessene Benachteiligung der AGg., welche den vereinbarten Ausschluss des VersAusgl als unwirksam erscheinen lasse, auch wenn die Entscheidung des AmtsG, keinen VersAusgl durchzuführen, nicht angefochten sei.

Auch der vereinbarte Ausschluss des Zugewinnausgleichs sei unwirksam, weil der ASt. seine dominierende Situation als Inhaber eines Vermögens und Bezieher eines weit überdurchschnittlichen Einkommens gegenüber der vermögens- und praktisch einkommenslosen AGg. zu deren Nachteil ausgenutzt habe. Der ASt. habe sich nicht auf die Sicherung seines ererbten Vermögens beschränkt, was angeblich sein Motiv für den Abschluss des Ehevertrags gewesen sei. Er habe vielmehr die AGg., auf deren Seite kein Zugewinn zu erwarten gewesen sei, von der Teilhabe an dem gemeinsam Erwirtschafteten ausgeschlossen. Dadurch sei die AGg. insbesondere in ihrer Altersversorgung betroffen worden, da hierfür bei gut verdienenden Personen wie dem ASt. erfahrungsgemäß auch mit Hilfe des Vermögens Vorsorge getroffen werde.

Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

II.

Das Gesetz gibt Ehegatten die Möglichkeit, durch während oder vorsorglich schon vor der Ehe getroffene Vereinbarungen für den Fall einer späteren Scheidung den nachehel. Unterhalt oder sonstige versorgungs- und güterrechtliche Angelegenheiten verbindlich zu regeln (§§ 1408 I und II, 1585c BGB).

1. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats bestand für derartige Vereinbarungen grundsätzlich volle Vertragsfreiheit. Eine besondere Inhaltskontrolle, ob die Regelung angemessen sei, fand - abgesehen von Vereinbarungen nach § 1587o BGB - nicht statt

(Senatsbeschluss v. 2. 10. 1996 - XII ZB 1/94 -, FamRZ 1997, 156, 157; vgl. auch Senatsurteil v. 28. 11. 1990 - XII ZR 16/90 -, FamRZ 1991, 306).

Der Verzicht auf nachehel. Unterhalt berühre nicht einen Kernbereich der Ehe (Senatsurteil v. 24. 4. 1985 - IVb ZR 22/84 -, FamRZ 1985, 788). Auch werde das Wesen der Ehe nicht dadurch mitbestimmt, dass eine „wirtschaftliche Lebensgemeinschaft" entstehe oder dass die Ehegatten bei Auflösung der Ehe an den während ihres Bestehens eingetretenen vermögensrechtlichen Veränderungen beteiligt würden (Senatsurteil v. 24. 4. 1985, a. a. O., S. 789).

Schranken der Gültigkeit einer solchen Vereinbarung ergäben sich allein aus den  §§ 134 , 138 BGB . Ob eine Vereinbarung im Einzelfall gegen die guten Sitten verstoße, hänge von ihrem aus Inhalt, Beweggründen und Zweck zu entnehmenden Gesamtcharakter ab, wobei sich aus dem zeitlichen Abstand zu einer nicht beabsichtigten, sondern nur für denkbar gehaltenen Scheidung zusätzliche Gesichtspunkte ergeben könnten (Senatsurteile v. 24. 4. 1985, a. a. O., und v. 28. 11. 1990, a. a. O., S. 307). Es reiche für sich allein nicht aus, dass die Vereinbarung in dem Bestreben abgeschlossen worden sei, sich von sämtlichen nachteiligen Folgen einer Scheidung freizuzeichnen (Senatsurteil v. 28. 11. 1990, a. a. O.). Auch genüge nicht, dass sich die Regelung ausschließlich oder überwiegend zulasten eines der beiden Ehegatten auswirken könne (Senatsbeschluss v. 2. 10. 1996, a. a. O., S. 157). Schließlich könne die Sittenwidrigkeit der Abrede auch nicht allein aus dem Umstand hergeleitet werden, dass die vertragschließende Frau von dem Mann schwanger gewesen und dieser die Eheschließung mit ihr von dem Abschluss dieses Vertrags abhängig gemacht habe. Da der Mann, ungeachtet der Schwangerschaft der Frau, von einer Eheschließung hätte absehen und sich auf die rechtlichen Verpflichtungen eines mit der Mutter nicht verheirateten Vaters zurückziehen können, könne von einer zu missbilligenden Ausnutzung einer Zwangslage der Frau nicht ausgegangen werden

(Senatsbeschlüsse v. 18. 9. 1996 - XII ZB 206/94 -, FamRZ 1996, 1536, 1537, und v. 2. 10. 1996, a. a. O., S. 157 f.).

Allerdings könne ein Unterhaltsverzicht dann den guten Sitten zuwiderlaufen und damit nichtig sein, wenn die Parteien ihre auf der Ehe beruhenden Familienlasten objektiv zum Nachteil der Sozialhilfe geregelt hätten

(Senatsurteile, BGHZ 86, 82, 88 = FamRZ 1983, 137 [m. Anm. Bosch, S. 140], v. 24. 4. 1985, a. a. O., S. 790, und v. 9. 7. 1992 - XII ZR 57/91 -, FamRZ 1992, 1403).

Dazu bedürfe es nicht unbedingt eines Bewusstseins der Parteien, durch ihre Vereinbarung den Träger der Sozialhilfe zu schädigen; vielmehr könne es bereits genügen, dass sie sich einer solchen Erkenntnis grob fahrlässig verschlossen hätten (Senatsurteil v. 24. 4. 1985, a. a. O.).

Auch sei dem auf Unterhalt in Anspruch genommenen geschiedenen Ehegatten die Berufung auf einen Unterhaltsverzicht des anderen Ehegatten u. U. nach Treu und Glauben (§ 242 BGB ) verwehrt; dies könne namentlich dann der Fall sein, wenn die zur Zeit des Unterhaltsverzichts bestehenden Verhältnisse sich nachträglich so entwickelt hätten, dass überwiegende schutzwürdige Interessen gemeinschaftlicher Kinder der Geltendmachung des Verzichts entgegenstünden

(Senatsurteile v. 24. 4. 1985 - IVb ZR 17/84 -, FamRZ 1985, 787 f., und v. 15. 10. 1986 - IVb ZR 79/85 -, FamRZ 1987, 46, 47),

mögen die Parteien die dann später tatsächlich eingetretene Entwicklung - nämlich die Scheidung bei fortbestehender Betreuungsbedürftigkeit der Kinder - auch bereits beim Abschluss des Unterhaltsverzichts bedacht haben (Senatsurteil v. 9. 7. 1992, a. a. O., S. 1404). Die Dauer und Höhe der Unterhaltspflicht sei allerdings in einem solchen Fall insoweit beschränkt, als nicht das Kindeswohl ein Weiterbestehen des Unterhaltsanspruchs gebiete

(Senatsurteile v. 28. 11. 1990, a. a. O., S. 307, v. 30. 11. 1994 - XII ZR 226/93 -, FamRZ 1995, 291, 292, und v. 16. 4. 1997 - XII ZR 293/95 -, FamRZ 1997, 873, 874).

Der Höhe nach stehe dem betreuenden Ehegatten der Unterhaltsanspruch nur insoweit zu, als er, um seinen Betreuungspflichten nachzukommen, darauf zur Deckung seines notwendigen eigenen Lebensbedarfs angewiesen sei; nur wenn besondere Gründe des Kindeswohls dies geböten, sei dem betreuenden Ehegatten mehr als der notwendige Unterhalt zuzubilligen

(Senatsurteile v. 9. 7. 1992, a. a. O., S. 1405, v. 30. 11. 1994, a. a. O., S. 291 f., und v. 16. 4. 1997, a. a. O., S. 874 f.).

2. Die Entscheidungen des BVerfG v. 6. 2. 2001 (a. a. O.) und v. 29. 3. 2001 (a. a. O.) geben Anlass, die dargestellte Rechtsprechung zu überprüfen.

a) Mit seinem Senatsbeschluss v. 6. 2. 2001 (a. a. O.) hat das BVerfG an seine Rechtsprechung zur Inhaltskontrolle von Bürgschaftsverträgen (FamRZ 1994, 151 = NJW 1994, 36) und zum entschädigungslosen Wettbewerbsverbot von Handelsvertretern (NJW 1990, 1469) angeknüpft und die dort entwickelten




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Grundsätze auf Eheverträge und Unterhaltsvereinbarungen übertragen:

Danach setze die durch Art. 2 I GG gewährleistete Privatautonomie voraus, dass die Voraussetzungen der Selbstbestimmung auch tatsächlich gegeben seien. Der im Vertrag zum Ausdruck gebrachte übereinstimmende Wille der Vertragsparteien lasse zwar in der Regel auf einen durch den Vertrag hergestellten sachgerechten Interessenausgleich schließen, den der Staat grundsätzlich zu respektieren habe. Sei jedoch aufgrund einer einseitigen Aufbürdung von vertraglichen Lasten und einer erheblich ungleichen Verhandlungsposition der Vertragspartner ersichtlich, dass in einem Vertragsverhältnis ein Partner ein solches Gewicht habe, dass er den Vertragsinhalt faktisch einseitig bestimmen könne, sei es Aufgabe des Rechts, auf die Wahrung der Grundrechtspositionen beider Vertragspartner hinzuwirken, um zu verhindern, dass sich für einen Vertragspartner die Selbstbestimmung in eine Fremdbestimmung verkehre.

Dies gelte auch für Eheverträge, mit denen Eheleute ihre höchstpersönlichen Beziehungen für die Zeit ihrer Ehe oder danach regelten. Art. 6 I GG gebe ihnen hierbei das Recht, ihre jeweilige Gemeinschaft nach innen in ehel. und familiärer Verantwortlichkeit und Rücksicht frei zu gestalten. Verfassungsrechtlich geschützt sei allerdings nur eine Ehe, in der Mann und Frau in gleichberechtigter Partnerschaft zueinander stünden. Der Staat habe infolgedessen der Freiheit der Ehegatten, ihre ehel. Beziehungen und wechselseitigen Rechte und Pflichten mit Hilfe von Verträgen zu gestalten, dort Grenzen zu setzen, wo der Vertrag nicht Ausdruck gleichberechtigter Lebenspartnerschaft sei, sondern eine auf ungleichen Verhandlungspositionen basierende einseitige Dominanz eines Ehepartners widerspiegele. Dies sei regelmäßig anzunehmen, wenn eine nichtverheiratete schwangere Frau sich vor die Alternative gestellt sehe, in Zukunft entweder allein für das Kind Sorge zu tragen oder durch Eheschließung den Kindesvater in die Verantwortung einzubinden, wenn auch um den Preis eines mit ihm zu schließenden, sie aber stark belastenden Ehevertrags. Ob ein solcher Vertrag die Frau deutlich mehr belaste als den Mann, hänge wesentlich auch davon ab, welche familiäre Konstellation die Vertragspartner anstrebten und ihrem Vertrag zugrunde legten. Verzichteten Ehepartner etwa gegenseitig auf nachehel. gesetzliche [ges.] Unterhaltsansprüche, liege darin bei Ehen, in denen beide Partner einer etwa gleichwertigen Berufstätigkeit nachgingen und sich Haus- und Familienarbeit teilten, keine ungleiche Belastung. Sehe die Lebensplanung der Partner jedoch vor, dass sich in der Ehe einer der beiden unter Aufgabe einer Berufstätigkeit im Wesentlichen der Kinderbetreuung und Haushaltsführung widme, benachteilige der Verzicht auf den nachehel. Unterhalt denjenigen, der sich der Betreuung des Kindes und der Arbeit im Hause gewidmet habe. Je mehr im Ehevertrag gesetzliche Rechte abbedungen oder zusätzliche Pflichten übernommen würden, desto mehr könne sich dieser Effekt einseitiger Benachteiligung verstärken.

Es sei Aufgabe der Gerichte, den Inhalt des Vertrags in Fällen gestörter Vertragsparität einer Kontrolle über die zivilrechtlichen Generalklauseln zu unterziehen und ggf. zur Wahrung beeinträchtigter Grundrechtspositionen eines Ehevertragspartners zu korrigieren. Die Eheschließungsfreiheit stehe einer solchen Inhaltskontrolle nicht entgegen, denn sie rechtfertige nicht die Freiheit zu unbegrenzter Ehevertragsgestaltung und insbesondere nicht eine einseitige ehevertragliche Lastenverteilung. Dementsprechend sei ein Teil des Eherechts herkömmlich zwingendes Recht.

b) Während die vorgenannte Senatsentscheidung unmittelbar nur die Wirksamkeit einer vor der Eheschließung getroffenen ehevertraglichen Vereinbarung betraf, in der sich eine Schwangere u. a. verpflichtet hatte, den Ehemann und Kindesvater für den Fall der Scheidung von Unterhaltsansprüchen des erwarteten Kindes teilweise freizustellen, hat das BVerfG in seinem Kammerbeschluss v. 29. 3. 2001 (a. a. O.) diese Rechtsprechung fortgeführt und eine oberlandesgerichtliche Entscheidung beanstandet, die der Ehefrau nur den notwendigen Betreuungsunterhalt zuerkannt, ihre weitergehenden Anträge auf Unterhalt, Zugewinn- und VersAusgl aber zurückgewiesen hatte.

Die Ehegatten hatten vor der Eheschließung nachehel. Unterhalt sowie Zugewinn- und VersAusgl vertraglich ausgeschlossen. Das OLG hätte - so das BVerfG - die besondere Situation, in der sich die Ehefrau als Schwangere mit schon einem - noch dazu schwerbehinderten - Kind (aus einer anderen Verbindung) bei Vertragsschluss befunden habe und die allein schon ein deutliches Indiz für ihre Unterlegenheit als Vertragspartnerin gewesen sei, zum Anlass nehmen müssen, den gesamten Vertragsinhalt einer Kontrolle zu unterziehen; dabei hätte es der Frage nachgehen müssen, ob der Ehevertrag die Ehefrau - zumal in ihrer familiären und wirtschaftlich beengten Situation - einseitig und unangemessen belaste.

3. Die Frage, welche Konsequenzen sich aus diesen Entscheidungen für die Beurteilung von Eheverträgen allgemein - also auch in Fällen, in denen die Ehefrau bei Vertragsabschluss nicht schwanger ist - ergeben, wird in der Literatur wie auch in der Fachöffentlichkeit unterschiedlich beantwortet.

a) Differenzen bestehen bereits bei der Beurteilung, wann - allgemein - von einer einseitigen Lastenverteilung für den Scheidungsfall gesprochen werden kann.

So soll nach einer Auffassung eine solche einseitige Lastenverteilung jedenfalls dann vorliegen, wenn der „Kernbereich des gesetzlichen Scheidungsfolgensystems" berührt sei. Dazu sollen zumindest diejenigen Regelungen des nachehelichen Unterhalts zählen, die an eine ehebedingte Bedürftigkeit anknüpfen, möglicherweise auch der VersAusgl, nicht dagegen ohne weiteres auch der Zugewinnausgleich (Dauner-​Lieb, AcP 200 [2001], 295, 319 f.).

Nach einer weiteren Auffassung erfordere das Eheverständnis des BGB keine bestimmte Zuordnung oder Teilhabe auf der Vermögensebene. Auch die ehel. Solidarität verlange keine gegenseitige Vermögensbeteiligung, da diese nicht an Bedarfslagen anknüpfe und somit keine unterhaltsrechtliche Funktion erfüllen solle. Bedenken bestünden jedoch, sobald die Vereinbarung der Gütertrennung mit weiteren Abreden verbunden werde, welche die Versorgungslage gerade desjenigen Ehegatten gefährdeten, der nach geplanter oder gelebter Gestaltung der Verhältnisse „ehebedingt" einer sozialen Sicherstellung besonders bedürfe. Auch ohne eine derartige Kumulierung könne eine güterrechtliche Vereinbarung bedenklich sein, wenn mit ihr nicht nur die künftige Vermögenszuordnung geregelt, sondern auf schon begründete Rechtspositionen verzichtet werde. Der VersAusgl stehe, obwohl auch er nicht auf Bedarfslagen rekurriere, dem Unterhalt näher als dem Zugewinnausgleich; gleichwohl sei anzunehmen, dass er innerhalb der - hier engeren - ges. Grenzen der ehevertraglichen Gestaltungsfreiheit unterliege (Schwab, DNotZ 2001, 9, 15 ff.).

Nach einer dritten Meinung soll die Verantwortung der Ehegatten füreinander (§ 1353 I S. 2 Hs. 2 BGB ) zwingendes Recht sein, das zwar dem Selbstverständnis der Beteiligten, nicht aber ehevertraglicher Gestaltung offen stehe (Goebel, FamRZ 2003, 1513, 1516).

Auf dem Deutschen Familiengerichtstag 2003 hat der Arbeitskreis „Unterhaltsvereinbarungen" zwar einen Unterhaltsverzicht grundsätzlich für zulässig erachtet, nicht aber einen vollen Verzicht auf den Betreuungsunterhalt. Nach dem Votum des Arbeitskreises „Vereinbarungen über den VersAusgl" soll ein „Globalverzicht" auf Unterhalt, Zugewinn- und VersAusgl zwar grundsätzlich möglich, aber nur dann unproblematisch sein, wenn eine hinreichende Absicherung der Alters- und Invaliditätsrisiken bestehe.

b) Unterschiedlich wird auch die Bedeutung eingeschätzt, die einem zwischen den Vertragspartnern bestehenden Ungleichgewicht zukommen soll. Zum Teil wird gefolgert, dass eine Unterlegenheit der durch einen Ehevertrag benachteiligten Ehefrau jedenfalls dann zu verneinen sei, wenn diese durch einen Notar über den Inhalt des Vertrags belehrt worden sei und diesen ohne Zeitdruck abgeschlossen habe (Langenfeld, DNotZ 2001, 272, 279). Nach a. A. soll bei besonders ausgeprägter objektiver Benachteiligung eines Ehegatten durch den Ehevertrag eine tatsächliche Vermutung für die Situation der Unterlegenheit dieses Ehegatten sprechen (Schwab, DNotZ, a. a. O., S. 15; ähnlich auch der Arbeitskreis „Vereinbarungen

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 zum VersAusgl" des Deutschen Familiengerichtstags 2003: „widerlegbare Vermutung"). Von dritter Seite wird empfohlen, „sich von der verkrampften Suche nach Ungleichgewichtslagen zu lösen" und die Ehevertragsfreiheit ganz generell im Hinblick auf eine potentielle Einverdienerehe für den Kernbereich des Scheidungsfolgensystems „teleologisch zu reduzieren" (Dauner-​Lieb, AcP, a. a. O., S. 323; ihr folgend auch Goebel, a. a. O., S. 1518).

c) Ausdrücklich offen gelassen hat das BVerfG die Frage, mit welchen Instrumentarien die Fachgerichte die ihnen aufgegebene Inhaltskontrolle umsetzen sollen.

Hierzu wird in der Literatur eine Sanktionierung erwogen, die zwischen § 138 I und § 242 BGB nach dem Ausmaß der Benachteiligung differenziert (Schwab, FamRZ 2001, 349, 350; ders., DNotZ, a. a. O., S. 17 f.; Bergschneider, FamRZ 2001, 1338, 1340; in diese Richtung auch die oben genannten Arbeitskreise des Deutschen Familiengerichtstags 2003). Dabei werden die engen Grenzen betont, die dem Korrektiv des § 138 BGB gezogen seien; zugleich wird auf die mangelnde strukturelle Eignung einer Wirksamkeitskontrolle hingewiesen, die auf vorformulierte, allgemeine Regelungen zugeschnitten sei (Dauner-​Lieb, a. a. O., S. 328). § 138 BGB würde mit seiner Nichtigkeitsfolge auch dem Gebot des geringstmöglichen Eingriffs in die Ehevertragsfreiheit nicht gerecht (Goebel, a. a. O., S. 1519). Soweit die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage (etwa Bergschneider, FamRZ 2003, 376, 378) und der ergänzenden Vertragsauslegung in Betracht gezogen werden, besteht Einigkeit, dass diese Instrumente - unbeschadet ihrer Abgrenzung im Einzelnen - versagen, wenn die Vertragsparteien die später eingetretene Entwicklung auch nur für möglich gehalten und dennoch eine bewusst abschließende Regelung getroffen hätten; genau dies werde aber bei ehevertraglich vereinbarten Verzichten vielfach der Fall sein (Dauner-​Lieb, a. a. O., S. 326 f.). Empfohlen wird deshalb vielfach eine Ausübungskontrolle, die der BGH schon bisher - wie dargelegt - unter Berufung auf § 242 BGB zur Abmilderung der harten Konsequenzen einer grundsätzlich „vollen Ehevertragsfreiheit" genutzt hat (Goebel, a. a. O., S. 1519 f.; Grziwotz, FF 2001, 41, 44; Schervier, MittBayNot 2001, 213, 214). Dabei wird jedoch zum Teil eine Ausdehnung des Instituts der Ausübungskontrolle gefordert: So solle sich die Ausübungskontrolle auch auf Fallkonstellationen erstrecken, in denen ein Ehevertrag keine Belastung Dritter - etwa gemeinsamer Kinder - bewirke, sondern nur einen der Ehegatten selbst einseitig und unangemessen benachteilige. Außerdem solle die Ausübungskontrolle auch Benachteiligungen eines Ehegatten erfassen, die sich aufgrund von Umständen verwirklichten, die bei Vertragsschluss bereits absehbar gewesen seien und - weil vom ursprünglichen Parteiwillen gedeckt - die Berufung auf die vertragliche Abrede nach bisherigem Verständnis nicht ohne weiteres als rechtsmissbräuchlich erscheinen ließen (Dauner-​Lieb, a. a. O., S. 328 f.).

III.

Nach Auffassung des Senats lässt sich nicht allgemein und für alle denkbaren Fälle abschließend beantworten, unter welchen Voraussetzungen eine Vereinbarung, durch welche Ehegatten ihre unterhaltsrechtlichen Verhältnisse oder ihre Vermögensangelegenheiten für den Scheidungsfall abweichend von den ges. Vorschriften regeln, unwirksam ist (§ 138 BGB ) oder die Berufung auf alle oder einzelne vertragliche Regelungen unzulässig macht (§ 242 BGB ). Erforderlich ist vielmehr eine Gesamtschau der getroffenen Vereinbarungen, der Gründe und Umstände ihres Zustandekommens sowie der beabsichtigten und verwirklichten Gestaltung des ehel. Lebens. Dabei ist von folgenden Grundsätzen auszugehen:

1. Die ges. Regelungen über nachehel. Unterhalt, Zugewinn und VersAusgl unterliegen grundsätzlich der vertraglichen Disposition der Ehegatten; einen unverzichtbaren Mindestgehalt an Scheidungsfolgen zugunsten des berechtigten Ehegatten kennt das geltende Recht nicht.

a) Zwar hat der Gesetzgeber dem in § 1569 BGB verankerten Grundsatz der nachehel. unterhaltsrechtlichen Eigenverantwortung eines jeden Ehegatten ein nahezu lückenloses System von Unterhaltsansprüchen gegenübergestellt, die den Schutz des sozial schwächeren Ehegatten nach der Scheidung sichern und insbesondere ehebedingte Nachteile ausgleichen sollen, die er um der Ehe oder der Kindererziehung willen in seinem eigenen beruflichen Fortkommen und dem Aufbau einer entsprechenden Altersversorgung erlitten hat. Andererseits hat er in den §§ 1353 , 1356 BGB das - grundgesetzlich geschützte, vgl. Art. 6 GG - Recht der Ehegatten verbürgt, ihre ehel. Lebensgemeinschaft eigenverantwortlich und frei von ges. Vorgaben entsprechend ihren individuellen Vorstellungen und Bedürfnissen zu gestalten. Die auf die Scheidungsfolgen bezogene Vertragsfreiheit ist insoweit eine notwendige Ergänzung dieses verbürgten Rechts und entspringt dem legitimen Bedürfnis, Abweichungen von den ges. geregelten Scheidungsfolgen zu vereinbaren, die zu dem individuellen Ehebild der Ehegatten besser passen. So können etwa Lebensrisiken eines Partners, wie sie z. B. in einer bereits vor der Ehe zutage getretenen Krankheit oder in einer Ausbildung angelegt sind, die offenkundig keine Erwerbsgrundlage verspricht, von vornherein aus der gemeinsamen Verantwortung der Ehegatten füreinander herausgenommen werden. Auch der Gedanke der nicht allein auf die Ehezeit beschränkten ehel. Solidarität - und zwar auch in der bloß programmatischen und in seinen Konturen unscharfen Ausformung des 1998 mit dem Eheschließungsrecht eingeführten § 1353 I S. 2 Hs. 2 BGB , der eine gegenseitige Verantwortung der Ehegatten füreinander vorgibt (vgl. dazu Wagenitz, Festschrift für Rolland 1999, 379, 381 f.) - ist weder dazu bestimmt noch geeignet, unterhaltsrechtliche Pflichten, in denen sich die nachehel. Solidarität konkretisiert, als zwingendes, der Disposition der Parteien entzogenes Recht zu statuieren (so aber wohl Goebel, a. a. O., S. 1516). § 1585c BGB enthält dementsprechend auch keine Einschränkung in Richtung eines unverzichtbaren Mindestgehalts an Rechten.

b) Der Zugewinnausgleich ist weniger Ausfluss nachehel. Solidarität als Ausdruck einer Teilhabegerechtigkeit, die zwar im Einzelfall ehebedingte Nachteile ausgleichen kann, in ihrer Typisierung aber weit über dieses Ziel hinausgreift und nicht zuletzt deshalb von § 1408 I BGB der Disposition der Ehegatten unterstellt ist. Das BVerfG hat zwar in anderem Zusammenhang verdeutlicht, dass Leistungen, die Ehegatten im gemeinsamen Unterhaltsverband für die ehel. Gemeinschaft erbringen, unabhängig von ihrer ökonomischen Bewertung gleichgewichtig sind und dass deshalb beide Ehegatten grundsätzlich auch Anspruch auf gleiche Teilhabe am gemeinsam Erwirtschafteten haben (BVerfG, FamRZ 2002, 527, 529). Diese fiktive Gleichgewichtung schließt jedoch die Möglichkeit der Ehegatten, ihrer individuell vereinbarten Arbeitsteilung oder einer evident unterschiedlichen ökonomischen Bewertung ihrer Beiträge in der Ehe durch eine vom Gesetz abweichende einvernehmliche Regelung angemessen Rechnung zu tragen, nicht aus. Auch bleibt es ihnen unbenommen, im Einzelfall als unbillig empfundenen Ergebnissen des ges. Güterstandes - etwa im Hinblick auf Wertsteigerungen des Anfangsvermögens - durch die vom Gesetz eröffnete Wahl der Gütertrennung zu begegnen.

c) Diese Überlegungen gelten - jedenfalls im Grundsatz - auch für den VersAusgl, der sich zwar seiner Zielrichtung nach als ein vorweggenommener Altersunterhalt verstehen lässt, andererseits aber dem Mechanismus des Zugewinnausgleichs nachgebildet ist. § 1408 II BGB erlaubt deshalb ausdrücklich ehevertragliche Modifikationen auch des VersAusgl bis hin zu seinem




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 gänzlichen Ausschluss, die allerdings unwirksam werden, wenn ein Ehegatte binnen Jahresfrist die Scheidung beantragt. Auch im Zusammenhang mit einer beabsichtigten Scheidung können die Ehegatten gemäß § 1587o BGB Vereinbarungen über den VersAusgl treffen. Diese bedürfen dann allerdings der familiengerichtlichen Genehmigung nach § 1587o II BGB und erfordern eine richterliche Inhaltskontrolle, die auch die Unterhaltsregelung und die Vermögensauseinandersetzung berücksichtigen und auf einen nach Art und Höhe angemessenen Ausgleich unter den Ehegatten Bedacht nehmen muss.

2. Die grundsätzliche Disponibilität der Scheidungsfolgen darf indes nicht dazu führen, dass der Schutzzweck der ges. Regelungen durch vertragliche Vereinbarungen beliebig unterlaufen werden kann. Das wäre der Fall, wenn dadurch eine evident einseitige und durch die individuelle Gestaltung der ehel. Lebensverhältnisse nicht gerechtfertigte Lastenverteilung entstünde, die hinzunehmen für den belasteten Ehegatten - bei angemessener Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten und seines Vertrauens in die Geltung der getroffenen Abrede - bei verständiger Würdigung des Wesens der Ehe unzumutbar erscheint. Die Belastungen des einen Ehegatten werden dabei um so schwerer wiegen und die Belange des anderen Ehegatten um so genauerer Prüfung bedürfen, je unmittelbarer die vertragliche Abbedingung ges. Regelungen in den Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts eingreift.

a) Zu diesem Kernbereich gehört in erster Linie der Betreuungsunterhalt (§ 1570 BGB ), der schon im Hinblick auf seine Ausrichtung am Kindesinteresse nicht der freien Disposition der Ehegatten unterliegt. Freilich ist auch er nicht jeglicher Modifikation entzogen. So lassen sich immerhin Fälle denken, in denen die Art des Berufs es der Mutter erlaubt, Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit miteinander zu vereinbaren, ohne dass das Kind Erziehungseinbußen erleidet. Auch erscheint eine ganztägige Betreuung durch die Mutter nicht als unabdingbare Voraussetzung für einen guten Erziehungserfolg, sodass sich Ehegatten auch darüber verständigen könnten, ab einem bestimmten Kindesalter Dritte zur Betreuung heranzuziehen, um einen möglichst frühen Wiedereintritt der Mutter in das Berufsleben zu ermöglichen.

Bei der Ausrichtung am Kernbereich der Scheidungsfolgen wird man im Übrigen für deren Disponibilität eine Rangabstufung vornehmen können, die sich in erster Linie danach bemisst, welche Bedeutung die einzelnen Scheidungsfolgenregelungen für den Berechtigten in seiner jeweiligen Lage haben. So ist die Absicherung des laufenden Unterhaltsbedarfs für den Berechtigten in der Regel wichtiger als etwa der Zugewinn- oder der spätere VersAusgl. Innerhalb der Unterhaltstatbestände wird - nach dem Betreuungsunterhalt (§ 1570 BGB ) - dem Krankheitsunterhalt (§ 1572 BGB ) und dem Unterhalt wegen Alters (§ 1571 BGB ) Vorrang zukommen. Zwar knüpfen diese beiden letzteren Unterhaltstatbestände nicht an ehebedingte Nachteile an. Das bedeutet jedoch nicht, dass sie nicht zum Kernbereich der ges. Scheidungsfolgenregelung gehören und der uneingeschränkten Disposition der Ehegatten unterstehen. Gerade indem das Gesetz sich hier mit einem bloß zeitlichen Zusammenhang mit der Ehe begnügt, misst es diesen Einstandspflichten als Ausdruck nachehel. Solidarität besondere Bedeutung bei - was freilich einen Verzicht nicht generell ausschließt, etwa wenn die Ehe erst nach Ausbruch der Krankheit oder im Alter geschlossen wird. Die Unterhaltspflicht wegen Erwerbslosigkeit (§ 1573 BGB ) erscheint demgegenüber nachrangig, da das Gesetz das Arbeitsplatzrisiko ohnehin auf den Berechtigten verlagert, sobald dieser einen nachhaltig gesicherten Arbeitsplatz gefunden hat (§ 1573 IV; vgl. auch § 1573 V BGB ). Ihr folgen Krankenvorsorge- und Altersvorsorgeunterhalt (§ 1578 II 1. Variante, III BGB). Am ehesten verzichtbar erscheinen Ansprüche auf Aufstockungs- und Ausbildungsunterhalt (§§ 1573 II, 1575 BGB ), da diese Unterhaltspflichten vom Gesetz am schwächsten ausgestaltet und nicht nur der Höhe (vgl. § 1578 I S. 2 BGB ), sondern auch dem Grunde nach zeitlich begrenzbar sind (§§ 1573 V, 1575 I S. 2 BGB ).

b) Auf derselben Stufe wie der Altersunterhalt rangiert der VersAusgl. Als vorweggenommener Altersunterhalt steht er vertraglicher Disposition nur begrenzt offen. Vereinbarungen über ihn müssen deshalb nach denselben Kriterien geprüft werden wie ein vollständiger oder teilweiser Unterhaltsverzicht. Als Teilhabe an dem in der Ehe erworbenen Versorgungsvermögen ist der VersAusgl andererseits aber auch dem Zugewinnausgleich verwandt; das mag - jedenfalls bei deutlich gehobenen Versorgungsverhältnissen - eine weitergehende Dispositionsbefugnis rechtfertigen.

c) Der Zugewinnausgleich erweist sich ehevertraglicher Disposition am weitesten zugänglich. Das Eheverständnis erfordert, worauf Schwab (a. a. O., S. 16) mit Recht hingewiesen hat, keine bestimmte Zuordnung des Vermögenserwerbs in der Ehe. Die ehel. Lebensgemeinschaft war und ist - auch als gleichberechtigte Partnerschaft von Mann und Frau - nicht notwendig auch eine Vermögensgemeinschaft. Auch die vom BVerfG (FamRZ 2002, a. a. O., S. 529) - für das Recht des nachehel. Unterhalts - betonte Gleichgewichtigkeit von Erwerbstätigkeit und Familienarbeit hat keine bestimmte Strukturierung der ehel. Vermögenssphäre zur Folge. Wie § 1360 S. 2 BGB (vgl. auch § 1606 III S. 2 BGB ) verdeutlicht, sind nicht etwa das Erwerbseinkommen des einen und die Haushaltsführung des anderen Ehegatten einander gleichwertig. Für die Erfüllung des Anspruchs auf Familienunterhalt gleiches Gewicht haben nur die Unterhaltsbeiträge, welche die Ehegatten aus ihrem Erwerbseinkommen oder als Familienarbeit erbringen

(BVerfG, FamRZ 2002, a. a. O.; so auch Gernhuber/Coester-​Waltjen, Lehrbuch des Familienrechts, 4. Aufl., § 34 I 5, S. 495, insbes. Fn. 4).

Zwar sieht der ges. Güterstand eine gleiche Teilhabe der Ehegatten am gemeinsam erwirtschafteten Vermögen vor. Dem liegt die typisierende Vorstellung zugrunde, dass die Ehegatten in ökonomisch gleichwertiger Weise zur Vermögensbildung beitragen. Diese - nur fiktive - Gleichwertigkeit hindert die Ehegatten jedoch nicht, durch Modifizierung oder Abwahl des Regelgüterstandes ihre interne Vermögensordnung einvernehmlich an die individuellen Verhältnisse ihrer konkret beabsichtigten oder gelebten Eheform anzupassen und dabei auch eigene ökonomische Bewertungen an die Stelle der ges. Typisierung zu setzen. Schließlich fordert auch das Gebot ehel. Solidarität keine wechselseitige Vermögensbeteiligung der Ehegatten: Deren Verantwortung füreinander (§ 1353 I S. 2 Hs. 2 BGB ) tritt bei konkreten und aktuellen Versorgungsbedürfnissen auf den Plan; ihr trägt - wie gezeigt - das geltende Unterhaltsrecht Rechnung. Das geltende Güterrecht knüpft demgegenüber nicht an Bedarfslagen an; die vom Regelgüterstand verfolgte Gewinnbeteiligung hat keine unterhaltsrechtlichen Funktionen (Schwab, a. a. O.). Zwar wird bei einer Gesamtschau die Versorgungslage des nicht- oder nicht voll erwerbstätigen Ehegatten im Einzelfall auch durch das Ehevermögensrecht mitbestimmt. Grob unbillige Versorgungsdefizite, die sich aus den für den Scheidungsfall getroffenen Absprachen der Ehegatten ergeben, sind jedoch vorrangig

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 im Unterhaltsrecht - weil bedarfsorientiert - und allenfalls hilfsweise durch Korrektur der von den Ehegatten gewählten Vermögensordnung zu kompensieren.

3. Ob aufgrund einer vom ges. Scheidungsfolgenrecht abweichenden Vereinbarung eine evident einseitige Lastenverteilung entsteht, die hinzunehmen für den belasteten Ehegatten unzumutbar erscheint, hat der Tatrichter zu prüfen. Diese Aufgabe wird nicht dadurch obsolet, dass der belastete Ehegatte durch einen Notar hinreichend über den Inhalt und die Konsequenzen des Vertrages belehrt wurde (a. A. Langenfeld, a. a. O.), zumal eine solche Überprüfung und Belehrung ohnehin nur bei Vereinbarungen in notarieller Form stattfindet, wie sie von § 1408 I i. V. mit §§ 1410 , 1587o II S. 1 BGB vorgeschrieben wird, nicht dagegen bei Unterhaltsvereinbarungen, die - was § 1585c BGB zulässt - privatschriftlich oder formlos getroffen werden.

a) Der Tatrichter hat dabei zunächst - im Rahmen einer Wirksamkeitskontrolle - zu prüfen, ob die Vereinbarung schon im Zeitpunkt ihres Zustandekommens offenkundig zu einer derart einseitigen Lastenverteilung für den Scheidungsfall führt, dass ihr - und zwar losgelöst von der künftigen Entwicklung der Ehegatten und ihrer Lebensverhältnisse - wegen Verstoßes gegen die guten Sitten die Anerkennung der Rechtsordnung ganz oder teilweise mit der Folge zu versagen ist, dass an ihre Stelle die ges. Regelungen treten (§ 138 I BGB ). Erforderlich ist dabei eine Gesamtwürdigung, die auf die individuellen Verhältnisse beim Vertragsschluss abstellt, insbesondere also auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse, den geplanten oder bereits verwirklichten Zuschnitt der Ehe sowie auf die Auswirkungen auf die Ehegatten und auf die Kinder. Subjektiv sind die von den Ehegatten mit der Abrede verfolgten Zwecke sowie die sonstigen Beweggründe zu berücksichtigen, die den begünstigten Ehegatten zu seinem Verlangen nach der ehevertraglichen Gestaltung veranlasst und den benachteiligten Ehegatten bewogen haben, diesem Verlangen zu entsprechen. Das Verdikt der Sittenwidrigkeit wird dabei regelmäßig nur in Betracht kommen, wenn durch den Vertrag Regelungen aus dem Kernbereich des ges. Scheidungsfolgenrechts ganz oder jedenfalls zu erheblichen Teilen abbedungen werden, ohne dass dieser Nachteil für den anderen Ehegatten durch anderweitige Vorteile gemildert oder durch die besonderen Verhältnisse der Ehegatten, den von ihnen angestrebten oder gelebten Ehetyp oder durch sonstige gewichtige Belange des begünstigten Ehegatten gerechtfertigt wird.

b) Soweit ein Vertrag danach Bestand hat, muss der Richter sodann - im Rahmen der Ausübungskontrolle - prüfen, ob und inwieweit ein Ehegatte die ihm durch den Vertrag eingeräumte Rechtsmacht missbraucht, wenn er sich im Scheidungsfall gegenüber einer vom anderen Ehegatten begehrten ges. Scheidungsfolge darauf beruft, dass diese durch den Vertrag wirksam abbedungen sei (§ 242 BGB ). Dafür sind nicht nur die Verhältnisse im Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgebend. Entscheidend ist vielmehr, ob sich nunmehr - im Zeitpunkt des Scheiterns der Lebensgemeinschaft - aus dem vereinbarten Ausschluss der Scheidungsfolge eine evident einseitige Lastenverteilung ergibt, die hinzunehmen für den belasteten Ehegatten auch bei angemessener Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten und seines Vertrauens in die Geltung der getroffenen Abrede sowie bei verständiger Würdigung des Wesens der Ehe unzumutbar ist. Das kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die tatsächliche einvernehmliche Gestaltung der ehel. Lebensverhältnisse von der ursprünglichen, dem Vertrag zugrunde liegenden Lebensplanung grundlegend abweicht. Nachehel. Solidarität wird dabei ein Ehegatte regelmäßig nicht einfordern können, wenn er seinerseits die ehel. Solidarität verletzt hat; soweit ein angemessener Ausgleich ehebedingter Nachteile in Rede steht, werden dagegen Verschuldensgesichtspunkte eher zurücktreten. Insgesamt hat sich die gebotene Abwägung an der Rangordnung der Scheidungsfolgen zu orientieren: Je höherrangig die vertraglich ausgeschlossene und nunmehr dennoch geltend gemachte Scheidungsfolge ist, um so schwerwiegender müssen die Gründe sein, die - unter Berücksichtigung des inzwischen einvernehmlich verwirklichten tatsächlichen Ehezuschnitts - für ihren Ausschluss sprechen.

Hält die Berufung eines Ehegatten auf den vertraglichen Ausschluss der Scheidungsfolge der richterlichen Rechtsausübungskontrolle nicht stand, so führt dies im Rahmen des § 242 BGB noch nicht zur Unwirksamkeit des vertraglich vereinbarten Ausschlusses. Auch wird dadurch nicht notwendig die vom Gesetz vorgesehene, aber vertraglich ausgeschlossene Scheidungsfolge in Vollzug gesetzt.

Der Richter hat vielmehr diejenige Rechtsfolge anzuordnen, die den berechtigten Belangen beider Parteien in der nunmehr eingetretenen Situation in ausgewogener Weise Rechnung trägt. Dabei wird er sich allerdings um so stärker an der vom Gesetz vorgesehenen Rechtsfolge zu orientieren haben, je zentraler diese Rechtsfolge im Kernbereich des ges. Scheidungsfolgenrechts angesiedelt ist.
IV.

Die angefochtene Entscheidung wird den dargestellten Anforderungen an die richterliche Wirksamkeits- und Ausübungskontrolle unterhaltsrechtlicher oder ehevertraglicher Vereinbarungen nicht gerecht.

1. Das OLG hat den Vertrag insgesamt als unwirksam angesehen, weil die AGg. auf die Unterhaltsansprüche aus den §§ 1571 bis 1576 BGB , auf Zugewinn- und VersAusgl verzichtet habe und damit eine unangemessene, einseitig zu ihren Lasten gehende Regelung getroffen worden sei. Dass die Parteien den Betreuungsunterhalt nach § 1570 BGB bestehen gelassen haben, ändere an dieser Beurteilung nichts, da es sich dabei nur um den Mindestunterhalt handele, der einem erziehenden Elternteil im Interesse der betreuungsbedürftigen Kinder nach der Rechtsprechung des BGH ohnehin nach § 242 BGB zu belassen sei.

Diese Auffassung des OLG wird von den tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils nicht getragen. Eine solche Unwirksamkeit könnte sich, wie ausgeführt, nur aus § 138 I BGB - im Rahmen einer Gesamtbetrachtung der vereinbarten Regelungen - ergeben (Wirksamkeitskontrolle). Die Voraussetzungen eines Verstoßes gegen die guten Sitten sind jedoch weder dargelegt noch sonst ersichtlich.

a) Welche Gründe die Parteien zum Abschluss ihrer Vereinbarung veranlasst haben, ist nicht erkennbar. Insbesondere ist nicht festgestellt, welche Motive die AGg. bewogen haben, vertraglich auf einen Teil der ihr für den Fall einer etwaigen Scheidung zustehenden Rechte zu verzichten. Das OLG geht von einer Unterlegenheit der AGg. beim Vertragsschluss aus, die der ASt. missbraucht habe. Angesichts der Beschränkung des § 138 I BGB auf gravierende Verletzungen der sittlichen Ordnung fehlt für eine solche Einschätzung bereits die tatsächliche Grundlage. Die AGg. war beim Vertragsschluss bereits seit mehr als zwei Jahren mit dem ASt. verheiratet und nicht erneut schwanger. Sie verfügte über eine akademische Ausbildung, die sie bereits erfolgreich beruflich genutzt hatte; die mit der Geburt ihres (ersten) Kindes einhergegangene Unterbrechung ihrer Berufsausübung lag wenig mehr als zwei Jahre zurück. Eine völlige

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 wirtschaftliche Abhängigkeit der AGg. vom ASt., wie sie das OLG seiner Beurteilung zugrunde legt, ist damit noch nicht dargetan. Der vom OLG hervorgehobene Umstand, dass die AGg. im Zusammenhang mit ihrer Schwangerschaft auf Wunsch des ASt. eine von ihr angestrebte Promotion nicht betrieben hat, ist für die Frage der Sittenwidrigkeit ihres Verzichts auf ges. Scheidungsfolgen ohne Belang. Das gilt auch für die gute Einkommens- und Vermögenslage des ASt., auf die das OLG abhebt, ohne sie allerdings für den Zeitpunkt des Vertragsschlusses festzustellen. Insbesondere lässt sich aus der günstigen finanziellen Situation des ASt. keine Zwangslage der AGg. herleiten, die sie veranlasst haben könnte, sich auf einen teilweisen Verzicht der ihr vom Gesetz für den Scheidungsfall eingeräumten und gerade bei überdurchschnittlichen Einkommensverhältnissen - wie das OLG ausführt - besonders „werthaltigen" Rechte einzulassen.

b) Auch der objektive Gehalt der von den Parteien getroffenen notariellen Vereinbarung vermag nach den bisherigen Feststellungen den Vorwurf eines Verstoßes gegen die guten Sitten nicht zu begründen.

Denn der unmittelbare Kernbereich der ges. Scheidungsfolgen wird von der Vereinbarung nicht tangiert. Vielmehr haben die Parteien den Unterhalt insoweit nicht abbedungen, als „ein Unterhaltsanspruch der Ehefrau wegen Kinderbetreuung" in Frage steht. Diese Regelung sollte im Übrigen - nach der vom OLG unterlassenen und vom Senat daher nachzuholenden Auslegung der Vereinbarung - nicht nur den Anspruch erfassen, der sich im Falle ganztägig notwendiger Kinderbetreuung allein aus § 1570 BGB ergibt. Vielmehr war - nach rechtem Verständnis - auch der Anspruch auf Aufstockungsunterhalt gemäß § 1573 II BGB umfasst, der neben den Teilanspruch aus § 1570 BGB tritt, wenn einem Ehegatten wegen fortschreitenden Alters der Kinder eine Teilerwerbstätigkeit obliegt. Nach der Rechtsprechung des Senats (Senatsurteil v. 13. 12. 1989 - IVb ZR 79/89 -, FamRZ 1990, 492, 493 f.) reicht in diesem Fall der Unterhaltsanspruch aus § 1570 BGB nur soweit, wie die Kindesbetreuung einen Ehegatten an der Ausübung einer Erwerbstätigkeit hindert. Soweit der ihm hiernach zustehende Unterhalt aus § 1570 BGB zusammen mit dem Einkommen aus einer Teilerwerbstätigkeit zur Deckung seines vollen Unterhalts nach den ehel. Lebensverhältnissen (§ 1578 BGB ) nicht ausreicht, kommt ein zusätzlicher Aufstockungsunterhalt nach § 1573 II BGB in Betracht. Es kann hier nicht davon ausgegangen werden, dass die Parteien der AGg. nur denjenigen Unterhaltsteilanspruch belassen wollten, der sich unmittelbar aus § 1570 BGB herleiten lässt, zumal diese Differenzierung vom Senat erst nach Vertragsschluss entwickelt worden ist. Nach Wortlaut, Sinn und Zweck der Vereinbarung sollte vielmehr der Unterhaltsverzicht der AGg. auf die Zeit nach dem Wegfall jeglicher Kindesbetreuung beschränkt werden. Für die Zeit der vollen oder teilweisen Betreuungsbedürftigkeit der Kinder sollte sie dagegen Unterhalt nach Maßgabe der ges. Vorschriften verlangen können, und zwar gleichgültig, ob er unmittelbar nur auf § 1570 BGB oder teilweise auch auf § 1573 II BGB beruht. Auch der Höhe nach ergibt sich aus der Vereinbarung keine Einschränkung, etwa auf den Mindestunterhalt. Beide Teilansprüche sollten sich nach den ehel. Lebensverhältnissen bestimmen und der AGg. die Beibehaltung des bisherigen Lebensstandards gewährleisten.

Mit dem Unterhalt wegen Krankheit und Alters haben die Parteien zwar gewichtige Scheidungsfolgen abbedungen. Dies könnte - im Zusammenhang mit den weiteren Regelungen - den Vorwurf der Sittenwidrigkeit aber allenfalls dann begründen, wenn die Parteien bei ihrer Lebensplanung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses einvernehmlich davon ausgegangen wären, dass die AGg. sich dauerhaft oder doch langfristig völlig aus dem Erwerbsleben zurückziehen und der Familienarbeit widmen sollte; denn nur in diesem Falle wäre der AGg. der Aufbau einer eigenen Sicherung gegen die Risiken von Alter oder Krankheit auf Dauer verwehrt und würde eine stete Abhängigkeit vom ASt. begründet. Eine solche einvernehmliche Lebensplanung ist jedoch nicht festgestellt.

Zwar wird der vereinbarte Verzicht auf Unterhalt wegen Alters in seiner die AGg. benachteiligenden Wirkung dadurch verstärkt, dass die Parteien auch den VersAusgl ausgeschlossen haben. Dieser Ausschluss wird jedoch durch die vertragliche Verpflichtung des ASt. gemildert, für die Ehefrau eine Kapitallebensversicherung abzuschließen und zu unterhalten. Der Umstand, dass - nach den Feststellungen des OLG - der AGg. bei Durchführung des VersAusgl Versorgungsanrechte der ges. Rentenversicherung [RV] i. H. von rund 590 DM zu übertragen gewesen wären, zu deren Begründung ein Einmalbetrag von rund 128.000 DM hätte eingezahlt werden müssen, mag die Bedeutung dieser Lebensversicherung über nominal 80.000 DM als Kompensation für den Ausschluss des VersAusgl möglicherweise im Nachhinein relativieren. Für eine Sittenwidrigkeit der Abrede lässt sich daraus jedoch nichts herleiten. Denn es ist nicht ersichtlich, dass schon im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhersehbar war, dass der ASt. künftig Versorgungsanrechte erwerben werde, von denen er rund 590 DM auf die AGg. übertragen müsste. Zudem ist die Versicherungssumme einer Kapitallebensversicherung mit der aus dieser Versicherung später zu erwartenden Ablaufleistung (nach Auskunft der Versicherung hier: 172.294 DM) nicht identisch; beide Größen sind überdies schon ihrer Funktion nach mit dem Einmalbeitrag der ges. RV nicht vergleichbar. Das OLG weist zwar zutreffend darauf hin, dass die Kapitallebensversicherung der AGg. keinen Invaliditätsschutz verschaffe. Jedoch vermittelt auch die gesetzliche Rentenversicherung dem versorgungsausgleichsberechtigten Ehegatten Invaliditätsschutz nicht schlechthin, sondern nur unter der Voraussetzung einer dreijährigen Zahlung von Pflichtbeiträgen innerhalb der letzten fünf Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung

(§ 43 I S. 1 Nr. 2, II S. 1 Nr. 2 SGBVI ; vgl. auch § 1587o II S. 4 BGB , der in seiner seit dem 1. 1. 2000 geltenden Fassung nicht mehr die Eignung alternativer Sicherungen auch „für den Fall der Erwerbsunfähigkeit" verlangt).

Der von den Parteien vereinbarte Ausschluss der Unterhaltspflicht für den Fall der Arbeitslosigkeit sowie der Verzicht auf Aufstockungsunterhalt (für die Zeit nach der Kinderbetreuung) und auf Billigkeitsunterhalt rechtfertigen - schon nach ihrer Bedeutung im System des Scheidungsfolgenrechts - das Verdikt der Sittenwidrigkeit nicht. Für den Ausschluss des ges. Güterstandes gilt nichts anderes.

2. Sofern sich ergibt, dass die von den Parteien getroffenen Abreden - auch in subjektiver Hinsicht - einer richterlichen Wirksamkeitskontrolle am Maßstab des § 138 I BGB standhalten, bleibt zu prüfen, ob und inwieweit der ASt. durch  § 242 BGB  gehindert wird, sich auf den vereinbarten Ausschluss einzelner Scheidungsfolgen zu berufen (Ausübungskontrolle).

a) Für die Zeit der Betreuungsbedürftigkeit der Kinder ist der ASt., wie dargelegt, schon deshalb zur Unterhaltsleistung verpflichtet, weil die Parteien seine Unterhaltspflicht insoweit nicht ausgeschlossen haben; das OLG hat ihn deshalb dem Grunde nach zu Recht zur Unterhaltszahlung verurteilt.

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Für die Zeit nach der Kinderbetreuung könnte sich eine Unterhaltspflicht des ASt. namentlich aus § 1573 II BGB ergeben. Falls sich der von der AGg. vertraglich erklärte Verzicht auf diesen Unterhalt nicht schon als nach § 138 I BGB nichtig erweist und ein solcher Anschlussunterhalt zur Entscheidung steht, wird zu prüfen sein, inwieweit sich der ASt. gemäß § 242 BGB auf diesen Verzicht berufen kann. Im Rahmen dieser Ausübungskontrolle wird der Tatrichter zu erwägen haben, dass die AGg. im Zusammenhang mit der Geburt des ersten Kindes ihre Berufstätigkeit eingestellt und sich der Familienarbeit sowie später einer selbständigen Erwerbstätigkeit gewidmet hat, die zwar nicht ihrer durch Ausbildung erworbenen Qualifikation entspricht, die sich aber offenbar mit der Haushaltsführung und der Betreuung der - inzwischen zwei - Kinder vereinbaren lässt. Mit der Aufgabe ihrer Berufstätigkeit hat die AGg. ein Risiko auf sich genommen, das sich mit dem Scheitern der Ehe der Parteien zu einem Nachteil verdichtet, wenn die Betreuungsbedürftigkeit der gemeinsamen Kinder endet und sich erweisen sollte, dass der AGg. ein „Wiedereinstieg" in ihren erlernten Beruf nicht oder nur unter deutlich ungünstigeren Konditionen möglich ist. Entsprach es einem gemeinsamen Entschluss der Parteien, dass die AGg. im Interesse der Familie dauerhaft auf eine weitere Tätigkeit in ihrem erlernten Beruf verzichten sollte, so könnte es unbillig erscheinen, wenn der ASt. die sich hieraus ergebenden nachteiligen Konsequenzen unter Berufung auf die notarielle Abrede allein der AGg. aufbürdet. Zwar dürfte der AGg. aufgrund des - hier als wirksam unterstellten - Unterhaltsverzichts Aufstockungsunterhalt nach Maßgabe der ehel. Lebensverhältnisse (§§ 1573 II, 1578 I BGB ) zu versagen sein. Im Rahmen tatrichterlicher Ausübungskontrolle könnte der AGg. aber gleichwohl ein Unterhaltsanspruch zuerkannt werden, der jedenfalls ihre ehebedingten Erwerbsnachteile ausgleicht. Dessen Höhe könnte nach der Differenz des Einkommens, das die AGg. aus einer ihrer Ausbildung entsprechenden kontinuierlich ausgeübten Berufstätigkeit erzielen könnte (§ 287 ZPO ), und dem Verdienst bemessen werden, den sie aus einer ihr nach dem Berufsverzicht noch möglichen und zumutbaren vollen Erwerbstätigkeit erlöst oder doch erlösen könnte; seine Grenze fände ein solcher Anspruch jedenfalls an dem nach den ehel. Lebensverhältnissen bemessenen vollen Unterhalt.

b) Die vom OLG ausgesprochene Verpflichtung des ASt. zur Auskunft über seinen in der Ehe erzielten Zugewinn kann, falls sich der Ehevertrag nicht schon nach § 138 I BGB als unwirksam erweist, nur Bestand haben, wenn der ASt. gemäß § 242 BGB gehindert ist, sich auf die von den Parteien vereinbarte Gütertrennung zu berufen. Das ist - jedenfalls auf der Grundlage der vom OLG bislang getroffenen Feststellungen - nicht der Fall.

Der Zugewinnausgleich wird vom Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts nicht umfasst; er zeigt sich, wie dargelegt, vertraglicher Gestaltung in weitem Umfang offen. Die Berufung auf eine wirksam vereinbarte Gütertrennung wird sich deshalb nur unter engsten Voraussetzungen als rechtsmissbräuchlich erweisen - so etwa dann, wenn die Ehegatten bei ihrer Abrede von beiderseitiger, ökonomisch vergleichbar gewinnbringender Berufstätigkeit ausgegangen sind, diese Planung sich aber später nicht verwirklichen lässt. In solchen und ähnlichen Ausnahmefällen mögen besondere Verhältnisse es ungeachtet der getroffenen Abreden als unbillig erscheinen lassen, dass der nicht erwerbstätige Ehegatte im Nachhinein um die Früchte seiner Mitarbeit in der Ehe gebracht würde. So liegen die Dinge hier indes nicht. Insbesondere hindert der vom OLG betonte Umstand, dass die AGg. sich in der Ehe der Haushaltsführung und Kindererziehung gewidmet hat, für sich genommen den ASt. nach Treu und Glauben nicht, sich auf eine von den Parteien wirksam vereinbarte Gütertrennung zu berufen. Zwar mag es der AGg. - angesichts ihres zugunsten der Familie erklärten zumindest vorläufigen Verzichts auf eine eigene Erwerbstätigkeit und im Hinblick auf die Dauer ihrer Ehe - nicht mehr zuzumuten sein, sich nunmehr - nach der Scheidung - mit einem Lebensstandard zu begnügen, der ihren eigenen, durch fehlende zwischenzeitliche Berufstätigkeit möglicherweise deutlich verminderten Erwerbchancen entspricht. Abhilfe ist in solchen Fällen jedoch nicht mit einer die ehevertraglichen Abreden unterlaufenden Vermögensteilhabe zu bewirken; vielmehr ist ein die eigenen Einkünfte übersteigender Bedarf des in der Ehe nicht erwerbstätigen Ehegatten systemgerecht mit den Instrumenten des Unterhaltsrechts zu befriedigen. Dies gilt auch, soweit die ges. Unterhaltsansprüche wirksam abbedungen sind; in diesem Fall kann - wie gezeigt - eine im Wege richterlicher Ausübungskontrolle zuzuerkennende Unterhaltsrente ehebedingte Nachteile einzelfallgerecht kompensieren.

Auch die übrigen vom OLG angeführten Gesichtspunkte vermögen den Vorwurf des Rechtsmissbrauchs nicht zu tragen. Ein - zumindest in den letzten Jahren - besonders hohes Einkommen des ASt. erzwingt eine der getroffenen Güterstandsabrede widersprechende Teilhabe der AGg. nicht; dies gilt auch für die nicht näher belegte Annahme, die - in ihrem Ladengeschäft ganztags tätige - AGg. habe es dem ASt. durch ihre Führung des Haushalts und die Betreuung der Kinder erst ermöglicht, sich voll seiner Berufstätigkeit zu widmen. Die Belange der gemeinsamen Kinder werden durch die Zuordnung des elterl. Vermögens nicht berührt. Andere für § 242 BGB erhebliche Umstände sind nicht ersichtlich.

V.

Die angefochtene Entscheidung kann nach allem keinen Bestand haben. Der Senat vermag auf der Grundlage der vom OLG getroffenen Feststellungen in der Sache nicht abschließend zu entscheiden. Die Sache war deshalb an das OLG zurückzuverweisen, damit es die für die gebotene Wirksamkeits- und Ausübungskontrolle erforderlichen Feststellungen nachholt.

Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:

1. Die AGg. kann, wie dargelegt, für die Zeit der Betreuungsbedürftigkeit der gemeinsamen Kinder vom ASt. Unterhalt nach Maßgabe der ehel. Lebensverhältnisse beanspruchen. Bei der Bemessung dieses Unterhalts hat das OLG zutreffend einen objektiven Maßstab angelegt und denjenigen Lebensstandard für entscheidend erachtet, der vom Standpunkt eines vernünftigen Betrachters bei Berücksichtigung der konkreten Einkommens- und Vermögensverhältnisse angemessen erscheint. Nur in diesem Rahmen kann das tatsächliche Konsumverhalten der Ehegatten während des ehel. Zusammenlebens Berücksichtigung finden (vgl. etwa Senatsurteil v. 25. 1. 1984 - IVb ZR 43/82 -, FamRZ 1984, 358, 360 f.). Deshalb bleibt, wie das OLG im Grundsatz mit Recht annimmt, eine aus dieser Sicht zu dürftige Lebensführung der Parteien für die Bedarfsbestimmung der AGg. außer Betracht. Dennoch dürfte nicht - wie im angefochtenen Urteil geschehen - für die Bemessung der ehel. Lebensverhältnisse schlechthin auf das aktuelle und mit 27.000 DM außerordentlich hohe Nettoeinkommen des ASt. abgehoben werden. Eine solche Betrachtung verkennt die tatsächlichen Unsicherheiten, denen die Beibehaltung eines solchen Einkommensniveaus im Wirtschaftsleben und insbesondere im

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 Beruf des ASt. unterworfen ist. Diese Unsicherheiten dürfen es auch bei Anlegung eines objektiven Maßstabs nicht ohne weiteres geraten erscheinen lassen, den Lebensstandard einer auf Konstanz ihrer Lebensführung bedachten Familie an den jeweils aktuellen Einkommensverhältnissen auszurichten. Zudem wird bei einer solchen Betrachtung übersehen, dass ein Einkommen in der vom OLG festgestellten Höhe - auch und gerade vom Standpunkt eines vernünftigen Betrachters - üblicherweise nicht allein zu Konsumzwecken eingesetzt wird, sondern zu einem nicht unerheblichen Teil der Vermögensbildung dient

(vgl. Senatsurteile v. 1. 10. 1986 - IVb ZR 68/85 -, FamRZ 1987, 36, 39, und v. 18. 12. 1991 - XII ZR 2/91 -, FamRZ 1992, 423, 424).

Inwieweit es danach für Unterhaltszwecke nicht zur Verfügung steht, ist eine Frage der tatrichterlichen Würdigung, der das OLG nachzugehen hat.

2. Das OLG hat den vom ASt. zu befriedigenden Unterhaltsbedarf der AGg. konkret bemessen und deren Unterhalt anhand einer Auflistung von Bedarfspositionen ermittelt. Das dürfte im Ansatz nicht zu beanstanden sein. Allerdings hat das OLG unberücksichtigt gelassen, dass die AGg. vom ASt. für die beiden gemeinsamen Kinder Unterhalt nach dem höchsten Satz der Düsseldorfer Tabelle erhält. In diesen Unterhaltssätzen sind Bedarfsbeträge - namentlich für Wohn- und Wohnnebenkosten - berücksichtigt, die auch in den für die AGg. aufgelisteten Bedarfsbeträgen enthalten sind und für sie und die Kinder nur einmal anfallen. Deshalb müssten bei den für die AGg. in Ansatz gebrachten Bedarfspositionen Leistungen, die der ASt. bereits im Rahmen des Kindesunterhalts teilweise erbringt, anspruchsmindernd berücksichtigt werden. Das hat das OLG - soweit ersichtlich - nicht getan.

Anmerkung:

I. Einführung

Nachdem das BVerfG in den Entscheidungen v. 6. 2. 2001[1] und 29. 3. 2001[2] sich grundsätzlich mit der Frage befasste, inwieweit Zivilgerichte von Verfassungs wegen verpflichtet sind, Eheverträge einer Inhaltskontrolle zu unterziehen, soweit in diesen auf gesetzliche [ges.] Unterhaltsansprüche, Zugewinn- und Versorgungsausgleich [VersAusgl] verzichtet wurde[3], hatte nunmehr der BGH erstmals in der vorliegenden Revisionsentscheidung zu einem Urteil des OLG München[4] die Möglichkeit, die vom BVerfG verlangte Prüfung der Wirksamkeit solcher Eheverträge durch die Zivilgerichte in eine konkrete Rechtsanwendung umzusetzen, also Voraussetzungen und Rechtsfolgen der von Verfassungs wegen gebotenen Inhaltskontrolle aufzuzeigen. Das BVerfG hat in seinen Entscheidungen dem durch die Privatautonomie der Ehegatten (Art. 2 I GG ) vorgegebenen Gestaltungsrahmen in Eheverträgen Grenzen gesetzt, wenn mit dem Ehevertrag einseitig vertragliche Lasten einem Ehegatten aufgebürdet werden, eine erheblich ungleiche Verhandlungsposition der Vertragspartner zugrunde liegt, die von einem Vertragspartner zur einseitigen Bestimmung des Vertragsinhalts genutzt wird[5]. Gestützt hat dies das BVerfG auf den sich aus Art. 6 I GG ergebenden Schutz von Ehe und Familie, der durch Art. 3 II GG auch von der gleichberechtigten Partnerschaft von Mann und Frau zueinander geprägt ist. Das BVerfG verlangt über die zivilrechtlichen Generalklauseln eine richterliche Kontrolle und ggf. Korrektur; hierbei hat es offen gelassen, ob dies nach § 138 BGB oder § 242 BGB zu erfolgen hat. Auf dieser Grundlage sah das OLG München einen Ehevertrag als nichtig an, obwohl - anders als in den Entscheidungen des BVerfG - die Ehefrau bei Abschluss des Vertrages nicht schwanger war, sondern der Vertrag erst zwei Jahre nach Geburt eines Kindes geschlossen und der Unterhalt nach § 1570 BGB nicht abbedungen wurde sowie zum VersAusgl jedenfalls teilweise Ausgleichsleistungen vom Ehemann vorgesehen waren.

Der BGH hat die Entscheidungen des BVerfG zum Anlass genommen, seine bisherige Rechtsprechung zur Inhaltskontrolle zu erweitern und insbesondere der Abgrenzung zwischen den Voraussetzungen des § 138 BGB (Wirksamkeitskontrolle) und des § 242 BGB (Ausübungskontrolle, d. h. die Prüfung, ob die Berufung auf einen Verzicht missbräuchlich ist) eine neue Struktur zu geben.

II. Die wesentlichen Grundsätze der Entscheidung des BGH

1. Ein allgemeiner, alle denkbaren Fälle abschließend erfassender rechtlicher Maßstab zur Bestimmung der Unwirksamkeit der in einem Vertrag enthaltenen abweichenden Regelungen von ges. bestimmten Scheidungsfolgen besteht nicht.

2. Stärker als das BVerfG gewichtet der BGH den Grundsatz, dass Ehegatten - trotz des nahezu lückenlosen Systems des nachehel. Unterhalts, das den Schutz des sozial schwächeren Ehegatten nach der Scheidung sichern soll - ihre ehel. Lebensgemeinschaft eigenverantwortlich und frei von gesetzl. Vorgaben gemäß ihrer individuellen Vorstellungen und Bedürfnisse durch Ehevertrag regeln können. Generell unterliegen die ges. Regelungen zum Unterhalt, VersAusgl und Zugewinn der vertraglichen Disposition der Ehegatten[6]. Ein unverzichtbarer Mindestgehalt an Scheidungsfolgen zugunsten des berechtigten Ehegatten kennt das geltende Recht nicht[7].

3. Trotz der grundsätzlichen „Disponibilität der Scheidungsfolgen" darf der Schutzzweck der gesetzl. Regelungen nicht beliebig unterlaufen werden, was dann gegeben wäre, wenn durch den Ehevertrag eine evident einseitige und durch die individuelle Gestaltung der ehel. Lebensverhältnisse nicht gerechtfertigte Lastenverteilung entstünde (Ziffer III 2). Die Belastungen für den einen Ehegatten wiegen umso schwerer, je direkter der vertragliche Ausschluss von gesetzl. Regelungen in den Kernbereich der Scheidungsfolgen eingreift[8].

4. a) Zum Kernbereich gehört in erster Linie der nachehel. Unterhalt nach §§ 1570 , 1571 , 1572 BGB (in der genannten Reihenfolge), wobei der Betreuungsunterhalt an oberster Stelle steht, während der Anspruch nach § 1573 I BGB bis zur Erlangung einer angemessenen Tätigkeit sowie der Unterhalt für eine angemessene Krankenversicherung und Altervorsorge (§ 1578 II, III BGB ) geringeres Gewicht haben. Am ehesten verzichtbar sind der Aufstockungsunterhalt nach § 1573 II BGB und der Ausbildungsunterhalt nach § 1575 BGB , zumal diese eher befristet sind.

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b) Den VersAusgl ordnet der BGH dem Altersunterhalt nach § 1571 BGB zu, der als vorweggenommener Altersunterhalt einer vertraglichen Disposition nur begrenzt offen steht. Möglich ist dies bei (beiderseitigen) deutlich gehobenen Versorgungsverhältnissen, wenn es also lediglich um die „Aufstockung" einer bereits vorhandenen hinreichenden Versorgung geht.

c) Den Zugewinnausgleich nach § 1378 I BGB sieht der BGH als am weitesten einer Einschränkung durch Ehevertrag zugänglich an, weil sich aus der ehel. Lebensgemeinschaft als gleichberechtigte Partnerschaft nicht notwendigerweise eine Vermögensgemeinschaft ergebe (zu den Einzelheiten Ziffer III 2 c).

d) Der Kernbereich ist jedoch nicht jeglicher Modifikation entzogen. Ehevertragliche Regelungen hält der BGH für denkbar, wenn die berufliche Tätigkeit und die Betreuung eines Kindes miteinander vereinbart werden können[9]. Auch ist ein Verzicht möglich, wenn bereits bei Eheschließung die Voraussetzungen eines Unterhalt wegen Krankheit nach § 1572 BGB und wegen Alters nach § 1571 BGB gegeben sind[10]. Entscheidend für die Definition des Kernbereichs ist nach dem BGH, welche Bedeutung die einzelnen Scheidungsfolgen für den Berechtigten in dessen konkreter Lebenslage haben. Der BGH hält deshalb die Sicherung des laufenden Lebensbedarfs (Existenzsicherung) für wichtiger als die Gewährung des Zugewinns und des VersAusgl.

5. a) Die nach den Vorgaben des BVerfG vorzunehmende Inhaltskontrolle von Eheverträgen nimmt der BGH in zwei Schritten vor, nämlich durch die Wirksamkeitskontrolle gemäß § 138 BGB und die Ausübungskontrolle nach § 242 BGB . Diese Prüfung entfällt nicht durch eine hinreichende notarielle Belehrung über Inhalt und Folgen des Vertrages (§ 17 BeurkG ). In gleicher Weise gilt dies, wenn beide Ehegatten bei den Vertragsverhandlungen jeweils durch einen Rechtsanwalt beraten werden.

b) Bei der Wirksamkeitskontrolle nach § 138 BGB  ist eine Gesamtwürdigung aller subjektiv verfolgten Zwecke und Beweggründe vorzunehmen und objektiv auf die individuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie die Auswirkungen des Ehevertrags auf Ehegatten und Kinder zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses abzustellen. Eine Sittenwidrigkeit nimmt der BGH nur dann an, wenn Regelungen aus dem Kernbereich des gesetzl. Scheidungsfolgenrechts ganz oder jedenfalls zu erheblichen Teilen abbedungen werden, ohne dass die sich aus dem Vertrag ergebenden Nachteile durch anderweitige Vorteile gemildert werden oder der Verzicht durch den angestrebten Ehetyp sowie sonstige gewichtige Belange gerechtfertigt wird. Eine Kompensation kann durch die Übertragung von Vermögenswerten für den Fall der Scheidung eintreten, die den Unterhaltsbedarf des berechtigten Ehegatten dauerhaft und angemessen absichert (Kapitallebensversicherungen, Immobilie). Auch bei jeweils gesicherten Einkünften[11] oder eigenen Vermögenswerten kann das Verdikt der Sittenwidrigkeit entfallen[12].

c) Soweit ein Ehevertrag der Prüfung des § 138 BGB standhält[13], muss der Richter anhand des Maßstabes des § 242 BGB  prüfen, ob ein Ehegatte die ihm durch den Vertrag eingeräumte Rechtsmacht missbraucht, wenn er sich auf die vertraglichen Regelungen bei Geltendmachung eines Anspruchs zum Scheidungsfolgenrecht durch den anderen Ehegatten beruft. Hierbei kommt es nicht nur auf die Verhältnisse bei Vertragsabschluss an; es können vielmehr vor allem nachvertragliche Entwicklungen berücksichtigt werden, wenn im Zeitpunkt des Scheiterns der Ehe durch die vertragliche Regelung eine evident einseitige Lastenverteilung eintritt, die - auch bei Berücksichtigung des Vertrauens des anderen Ehegatten auf den Bestand des Vertrages - für den betroffenen Ehegatten unzumutbar ist. Diese Voraussetzungen können insbesondere dann bestehen, wenn die einvernehmliche Gestaltung der ehel. Lebensverhältnisse von der bei Vertragsabschluss geplanten Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse grundlegend abweicht[14]. Gleiches gilt, wenn durch schicksalhafte Entwicklungen ein Ehegatte besondere Lasten zu tragen hat[15]. Im Rahmen der Ausübungskontrolle geht der BGH im Falle einer nachvertraglich eintretenden evident einseitigen Lastenverteilung zutreffend weiter als das BVerfG, das seine Inhaltskontrolle auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses abstellte[16].

d) Während der BGH im Rahmen der Wirksamkeitskontrolle nach § 138 BGB keine Ausführungen zu den Rechtsfolgen macht und deshalb offen bleibt, ob etwa im Falle eines Globalverzichts der gesamte Vertrag unwirksam ist oder sich nur auf den Kernbereich zum Unterhalt und auch zum VersAusgl bezieht[17], werden die Rechtsfolgen im Falle einer gebotenen Rechtsausübungskontrolle beschrieben. Danach führt diese im Rahmen des § 242 BGB nicht ohne weiteres zur Unwirksamkeit des vertraglichen Ausschlusses; auch werden nicht notwendiger Weise die vom Gesetz vorgesehenen Scheidungsfolgen wieder in Kraft gesetzt. Der BGH will vielmehr im Rahmen des § 242 BGB den beiderseitigen Belangen der Ehegatten in der gegenüber den Grundlagen der Vereinbarung veränderten Sachlage Rechnung tragen. Je zentraler die Rechtsfolgen im Kernbereich der Scheidungsfolgen angesiedelt sind, umso stärker greift die gesetzl. Rechtsfolge durch.

Konkret gemeint ist damit, dass im Falle der gebotenen Betreuung gemeinsamer Kinder der betreuende Elternteil im Rahmen des Betreuungsunterhalts den vollen Bedarf nach § 1578 I S. 1 BGB und wohl auch den Vorsorgeunterhalt für den Fall einer Krankheit verlangen kann; den Altersvorsorgeunterhalt nach § 1578 III BGB dann, wenn aufgrund des bisherigen Verlaufes der ehel. Lebensverhältnisse und der zukünftigen Möglichkeit zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit eine eigene hinreichende Altersversorgung nicht aufgebaut werden kann und auch sonstige Vermögenswerte für eine Absicherung hierfür fehlen (s. a. § 1573 IV BGB ). Nach Beendigung des Anspruchs nach § 1570 BGB kann ein Anspruch aus § 1573 II BGB bestehen, wenn der ein Kind betreuende Ehegatte eine qualifizierte berufliche Tätigkeit wegen der Familienarbeit beendet und bei Scheitern der Ehe - ohne Verletzung einer Obliegenheit nach § 1574 I - III BGB - nur noch eine wenig qualifizierte berufliche Tätigkeit mit entsprechend geringeren Einkünften erlangen kann, worauf auch der BGH hinweist (Ziffer IV 2 a). Dieser Anspruch besteht im Hinblick auf das Vertrauen

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 des begünstigten Ehegatten in die Wirksamkeit des Vertrages allerdings nicht zwangläufig i. H. der ehel. Lebensverhältnisse gemäß § 1578 I S. 1 BGB , sondern ist auf die Höhe der Einkünfte aus der erlernten beruflichen Tätigkeit zu begrenzen. Scheitert die Ehe erst zu einem Zeitpunkt, zu dem bereits die Voraussetzungen des Altersunterhalts nach § 1571 BGB bestehen, wird im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung auch die Dauer der Ehe einerseits und die Möglichkeit zum Einsatz eigener Einkünfte aus dem VersAusgl andererseits erheblich sein. Konnte der Ehegatte aufgrund der realen (nicht nur geplanten) Gestaltung der ehel. Lebensverhältnisse keine eigene soziale Absicherung für den Fall der Erkrankung aufbauen, weil ihm die Familienarbeit übertragen wurde, bedeutet der Verzicht auf den nachehel. Unterhalt ebenfalls einen Eingriff in den Kernbereich des § 1572 BGB , weil die konkrete Gestaltung der ehel. Verhältnisse zu einer wirtschaftlichen Abhängigkeit des einen Ehegatten führt, soweit diese nicht nur vorübergehend ist.

e) Der Sache nach bedeutet die nach BGH vorzunehmende Rechtsausübungskontrolle - anders als nach der bisherigen Rechtsprechung[18] - eine Umgestaltung der vertraglichen Rechtsfolgen und nicht nur eine temporäre Versagung auf die Berufung des vereinbarten Verzichts. Sie geht damit einerseits über die reine Vertragsauslegung hinaus, weil sie vor allem aufgrund der Vorgaben des BVerfG von den Wirkungen der Grundrechte bestimmt ist, beinhaltet aber andererseits auch keine Anpassung nach den Grundsätzen zum Wegfall der Geschäftsgrundlage, die einen ausdrücklich oder stillschweigend vereinbarten Vertragsinhalt voraussetzt, was in der Regel im Falle eines Verzichts ausscheidet[19].

6. Soweit der Ehevertrag einen Verzicht auf den Zugewinnausgleich enthält, ist der Kernbereich der Scheidungsfolgen nach BGHnicht betroffen. Dennoch schließt der BGH die Berufung hierauf nicht generell als rechtsmissbräuchlich aus. Einen solchen, unter „engsten Voraussetzungen" eintretenden Fall nimmt der BGH an, wenn Ehegatten bei Vertragsschluss von einer ökonomisch vergleichbaren gewinnbringenden Berufstätigkeit ausgegangen sind[20], diese Planung sich aber nach der konkreten Entwicklung der ehelichen Lebensverhältnisse nicht verwirklichen ließ[21].

Folgt man diesem Ansatz, so lässt sich hieraus auch ableiten, dass ein Verzicht auf Zugewinn im Rahmen der Ausübungskontrolle nicht für unwirksam erklärt werden kann, wenn ein Ehegatte als Unternehmer tätig ist, während der andere entweder einer abhängigen beruflichen Tätigkeit nachgeht oder sich voll oder teilweise der Familienarbeit widmet. Der BGH weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass wegen der Familienarbeit entgangene Erwerbschancen im Scheidungsfolgensystem mit den Bestimmungen des Unterhalts- und nicht des Güterrechts zu befriedigen seien. Ob dies im Falle einer beiderseitigen Arbeitnehmerehe generell gilt, in der sich der erzielte Zugewinn in der Regel durch den Erwerb eines Eigenheims und ggf. noch aus der Bildung von Kapitalvermögen zur Absicherung des erreichten Lebensstandards ab Rentenbezug ergibt, erscheint zweifelhaft. Eine Korrektur in solchen Fällen kommt dann in Betracht, wenn die so motivierte Vermögensbildung eindeutig Versorgungscharakter hat und nicht einem eheübergreifenden Zweck dient. Der Verzicht kann aber in einem solchen Fall wirksam sein, wenn über den VersAusgl eine hinreichende Absicherung der Altersversorgung erreicht wird. Es ist deshalb stets eine Gesamtschau aller Scheidungsfolgen anzustellen und diese in die Prüfung einzubeziehen[22].

III. Weitere Fragen

1. Beweislast

Will ein Ehegatte einen Ehevertrag mit der Wirksamkeitskontrolle nach § 138 BGB oder der Ausübungskontrolle nach § 242 BGB angreifen, muss er deren Voraussetzungen darlegen und beweisen, weil er die Abkehr von einer vertraglichen Regelung erreichen will. Der BGH verlangt für beide Prüfungsbereiche eine Gesamtschau zur getroffenen Vereinbarung, insbesondere Gründe und Umstände ihres Zustandekommens (s. Ziffer III Einleitung). Dies wird, wenn der Ehevertrag keine Erläuterungen zur Motivation der einzelnen Regelungen enthält, zu Beweislastproblemen führen. Wurden in einem Ehevertrag oder einer Scheidungsfolgenvereinbarung global die Scheidungsfolgen vollständig oder jedenfalls weitgehend ausgeschlossen[23], so kann bereits aus dem Vertragsinhalt die - widerlegbare - Vermutung abgeleitet werden, dass (bereits) durch den Vertrag in den Kernbereich der Scheidungsfolgen eingegriffen wurde[24]. Dies wird durch die Feststellung des BVerfG gestützt, dass sich der Effekt einer einseitigen Benachteiligung umso mehr verfestigen kann, je mehr gesetzliche Rechte im Ehevertrag abbedungen werden[25]. Dem betroffenen Ehegatten dürfte in diesem Fall jedenfalls der Nachweis der Voraussetzungen einer Ausübungskontrolle bei Berücksichtigung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Lage bei Scheitern der Ehe gelingen.

2. Umfang der Wirksamkeitskontrolle

Während der BGH zur richterlichen Ausübungskontrolle ausdrücklich feststellt, dass die Versagung der Berufung auf den vertraglichen Ausschluss von Rechten nicht zu dessen vollständiger Unwirksamkeit führt, lässt er dies in den Ausführungen zur Wirksamkeitskontrolle offen (Ziffer III 3 a). Er beschreibt dort lediglich die Voraussetzungen zur Annahme der Wirksamkeitskontrolle. Bedeutsam wird dies vor allem in Bezug auf den Zugewinn-​, selten wohl für den VersAusgl, wenn gleichzeitig auf nachehel. Unterhalt verzichtet wurde. Da der BGH die Voraussetzungen des § 138 BGB auf den Verzicht des Kernbereiches der Scheidungsfolgen stützt, also in erster Linie auf den Unterhalt nach §§ 1570 , 1571 , 1572 BGB , nicht dagegen auf den Verzicht des Zugewinnausgleiches, muss die Wirksamkeitskontrolle nicht zwangsläufig den Zugewinn erfassen, wenn gleichzeitig auf Unterhalt und VersAusgl verzichtet wurde und dort eine Korrektur der vertraglichen Bestimmungen erfolgt. Allerdings setzt die Wirksamkeitskontrolle eine Gesamtwürdigung voraus, sodass in jedem Fall eine Prüfung entsprechend § 139 BGB stattzufinden hat, inwieweit ein Wille zur Einheitlichkeit der vertraglichen Regelungen besteht, bei dessen Vorliegen der gesamte Vertrag nichtig ist[26]. Soweit bei Bestehen eines Globalverzichts die Voraussetzungen des § 138 BGB wegen des Gesamtcharakters des Ehevertrages angenommen werden, wird der gesamte Vertrag von § 138 BGB erfasst, sodass auch eine salvatorische

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Klausel nicht dazu führt, dass einzelne Teile wirksam bleiben, weil deren Zweck nur in der Beseitigung der Wirkungen des § 139 BGB besteht.

3. Prozessuale Fragen

Macht ein Ehegatte die Unwirksamkeit eines Ehevertrags nach § 138 BGB geltend oder hält er die Berufung auf einen Verzicht nach § 242 BGB für missbräuchlich, muss er hinsichtlich jeder einzelnen Scheidungsfolge entweder im Verbund nach § 623 I ZPO oder isoliert eine Leistungsklage bzw. -antrag stellen, dem in der Regel eine Stufenklage zur Auskunft voranzustellen ist. Das Familiengericht entscheidet danach incidenter, ob der Ausschluss der Scheidungsfolgen nach dem Vertrag Bestand hat oder dieser nach §§ 138 , 242 BGB zu korrigieren ist. Macht der benachteiligte Ehegatte die Unwirksamkeit eines Globalverzichts geltend, ist aus prozessökonomischen Gründen eine Feststellungsklage nach § 256 ZPO  zur Prüfung der Wirksamkeit des Vertrages zulässig, um ein aufwendiges Verfahren zur Bestimmung der Anspruchshöhe im Falle einer Leistungsklage zu vermeiden[27].

Präsident des AmtsG Helmut Borth, Stuttgart

[*] Die Entscheidung ist zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, BGHZ 158, 81.

[1] FamRZ 2001, 343, m. Anm. Schwab.

[2] FamRZ 2001, 985.

[3] Diese Grundsätze gelten auch für Scheidungsfolgenvereinbarungen.

[4] FamRZ 2003, 35.

[5] Das BVerfG knüpft hierdurch an seine Rspr. zur Inhaltskontrolle von Bürgschaftsverträgen - FamRZ 1994, 151 - und zum entschädigungslosen Wettbewerbsverbot bei Handelsvertretern - NJW 1990, 1469 - an.

[6] Auch das BVerfG hat in seinen Entscheidungen die grundsätzliche Dispositionsbefugnis anerkannt und auch zu § 1570 BGB keine grundsätzliche Einschränkung angenommen.

[7] Er lässt sich auch nicht aus § 1353 I S. 2 Hs. 2 BGB ableiten - s. Ziffer III 1 a des Urteils.

[8] Ähnlich BVerfG, FamRZ 2001, 343, 347, Ziffer B I 2 d - je mehr gesetzl. Rechte abbedungen werden, desto mehr kann sich dieser Effekt zur einseitigen Benachteiligung verstärken.

[9] Ähnlich BVerfG, FamRZ 2001, 343, 347 - wenn beide Ehegatten beruflich tätig sind und sich Haus- und Familienarbeit teilen - Ziffer B I 2 d.

[10] Der Verzicht darf aber objektiv nicht zum Nachteil der Sozialhilfe vereinbart werden, weil dann § 138 BGB eingreift - BGH, FamRZ 1992, 1403.

[11] Unternehmer heiratet gut besoldete Beamtin oder Angestellte in gesicherter Position; Kinder sind angesichts des Lebensalters nicht mehr zu erwarten.

[12] Ähnlich BVerfG, FamRZ 2001, 343, 347 Ziffer B I 2 d.

[13] Der BGH weist zutreffend darauf hin, dass die Einstiegsschwelle für § 138 BGB sehr hoch ist.

[14] Entgegen den gemeinsamen Vorstellungen zur Führung der ehel. Lebensgemeinschaft kommt ein Kind zur Welt.

[15] Das gemeinsame Kind ist dauerhaft erkrankt oder behindert und muss ständig gepflegt werden.

[16] FamRZ 2001, 343, Ziffer B I 1 c - wo der Vertrag nicht Ausdruck und Ergebnis gleichberechtigter Lebenspartnerschaft ist.

[17] S. unten Ziffer III 2.

[18] BGH, FamRZ 1995, 291, 292; FamRZ 1997, 873, 874.

[19] S. Ausführungen des BGH in Ziffer II 3 c.

[20] Beide Ehegatten sind freiberuflich tätig und in ihrer fachlichen Qualifikation vergleichbar.

[21] Die Betreuung gemeinsamer Kinder sowie sonstige besondere in der Ehe aufgetretene Entwicklungen lassen die geplante und vorübergehend ausgeübte Tätigkeit nicht dauerhaft zu.

[22] Unbeschadet einer salvatorischen Klausel.

[23] Wenn lediglich für die Dauer der Kindesbetreuung Unterhalt i. H. des notwendigen Selbstbehalts vereinbart wird; s. auch BVerfG, FamRZ 2001, 985.

[24] S. auch Schwab, DNotZ 2001, 9, 15 ff - tatsächliche Vermutung; Arbeitskreis des Deutschen Familiengerichtstages zu Vereinbarungen zum VersAusgl.

[25] FamRZ 2001, 343, 347 - Ziffer B I 2 d.

[26] S. aber OLG Stuttgart, BWNotZ 1990, 168.

[27] OLG Stuttgart, WM 1994, 626, 629; Musielak/Foerste, ZPO, 3. Aufl., § 256 Rz. 12.

Fundstelle:

 FamRZ 2004, 601

Schlagworte:

Ausschluss, Benachteiligung, Betreuungsunterhalt, Dispositionsfreiheit, Ehegattenunterhalt, Ehevertrag, gerichtliche Kontrolle, Interessenausgleich, Lebensversicherung, nachehelicher Unterhalt, Nachscheidungsunterhalt, Rechtsmissbrauch, richterliche Kontrolle, Scheidungsunterhalt, Scheidungsvereinbarung, Sittenwidrigkeit, Übervorteilung, Unterhaltsausschluss, Unwirksamkeit, Vereinbarung, Vermögensauseinandersetzung, VersAusgl, Versorgungsausgleich, Vertrag, Vertragsgestaltung, Verzichtsvertrag, Wirksamkeit, Zugewinnausgleich

DokNr:
20040601001

 Der Zeitschriftenbeitrag wird von folgenden Dokumenten zitiert
Rechtsprechung
OLG Hamm 9. Senat für Familiensachen, 4. September 2024, II-​9 UF 105/22, ...
OLG Zweibrücken Senat für Familiensachen, 18. Juni 2024, 2 UF 166/23
BGH 12. Zivilsenat, 29. November 2023, XII ZB 531/22
OLG Hamm 9. Senat für Familiensachen, 18. Oktober 2023, II-​9 UF 166/22, ...
AG Darmstadt, 9. September 2023, 52 F 500/21 S
Sonstiges
Burschel, H. Vertragliche Güterstände und Ehevertrag
Wagner, B. Materielles Recht; X. Vereinbarungen zum Versorgungsausgleich
Wever, 13. Kapitel: Ansprüche aus Ehegattenmitarbeit; D. Stillschweigend geschlossene Ehegatteninnengesellschaft; II. Konkludente Eingehung eines Gesellschaftsverhältnisses; 5. Kritik
Wever, 13. Kapitel: Ansprüche aus Ehegattenmitarbeit; F. Perspektiven: Neue Lösungswege?; I. Weiterentwicklung der Rechtsprechung
Dr. Peter Horndasch, § 1 Das Scheidungsverfahren; E. Der Versorgungsausgleich; III. Checkliste: Versorgungsausgleich; 9. Vereinbarung über den Versorgungsausgleich, §§ 6 – 8 VersAusglG
FN 32: zur Befristung des Unterhalts vgl. Senatsurteil vom 28. März 2007 - XII ZR 130/04 - FamRZ 2007, 1310, 1312

Gericht:

BGH 12. Zivilsenat

Entscheidungsdatum:

28.03.2007

Rechtskraft:

ja

Aktenzeichen:

XII ZR 130/04

Dokumenttyp:

Urteil


Quelle:

 

Normen:

§ 138 BGB, § 242 BGB, § 1408 BGB, § 1570 BGB

Zitiervorschlag:

BGH, Urteil vom 28. März 2007 – XII ZR 130/04 –, juris



            Nachehelicher Unterhalt: Sittenwidrigkeit einer Vereinbarung über den Verzicht auf Betreuungsunterhalt; ehevertraglicher Ausschluss des Zugewinnausgleichs

Leitsatz

            1. Eine Vereinbarung, nach welcher der Betreuungsunterhalt bereits dann entfallen soll, wenn das jüngste Kind das 6. Lebensjahr vollendet hat, ist nicht  schlechthin sittenwidrig; entscheidend sind vielmehr die Umstände des Einzelfalles (hier u.a. bereits während der Ehe laufend zu erbringende Abfindungszahlungen) (Rn.19) .

            2. Zum ehevertraglichen Ausschluss des Zugewinnausgleichs (Rn.17) .

Fundstellen
NSW BGB § 138 Cd (BGH-​intern)
NSW BGB § 242 D (BGH-​intern)
NSW BGB § 1408 (BGH-​intern)
NSW BGB § 1570 (BGH-​intern)
EBE/BGH 2007, 228-​230 (Leitsatz und Gründe)
ZNotP 2007, 314-​316 (Leitsatz und Gründe)
NotBZ 2007, 292-​294 (Leitsatz und Gründe)
FamRZ 2007, 1310-​1312 (Leitsatz und Gründe)
NJW 2007, 2851-​2854 (Leitsatz und Gründe)
ZKJ 2007, 412-​413 (Leitsatz und Gründe)
MDR 2007, 1198-​1199 (Leitsatz und Gründe)
FF 2007, 258-​261 (Leitsatz und Gründe)
MittBayNot 2007, 507-​509 (Leitsatz und Gründe)
BGHReport 2008, 928-​929 (Leitsatz und Gründe)
DNotZ 2008, 130-​132 (Leitsatz und Gründe)
EzFamR BGB § 1570 Nr 10 (Leitsatz und Gründe)
Verfahrensgang
vorgehend OLG Celle Senat für Familiensachen, 24. Juni 2004, 19 UF 59/04, Urteil
vorgehend AG Syke, 23. Februar 2004, 21 F 425/03, Urteil
Diese Entscheidung wird zitiert
Kommentare
Erman, BGB
● Budzikiewicz, § 1372 Zugewinnausgleich in anderen Fällen; 5. Regelung des Zugewinnausgleichs durch Vereinbarung der Ehegatten
● Heinemann, § 1408 Ehevertrag, Vertragsfreiheit
● Norpoth;Sasse, § 8 Besondere materielle Wirksamkeitsvoraussetzungen; II. Inhalts- und Ausübungskontrolle
● Schmidt-​Räntsch, § 138 Sittenwidriges Rechtsgeschäft; Wucher; V. Einzelfälle (alphabetisch)
Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-​BGB
● Breuers, 10. Auflage 2023, § 8 VersAusglG
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Zeitschriften
Herbert Grziwotz, FamRB 2007, 257-​258
Literaturnachweise
Herbert Grziwotz, FamRB 2007, 258 (Anmerkung)
Ludwig Bergschneider, FamRZ 2007, 1312-​1313 (Anmerkung)
NN, FuR 2007, 376 (Anmerkung)
Sonstiges
Horndasch, AnwF Familienrecht
● Dr. Peter Horndasch, § 7 Familienrechtliche Vereinbarungen; A. Grundsätze zu Vereinbarungen im Familienrecht; III. Die Grenzen der Vertragsgestaltung
● Dr. Peter Horndasch, § 7 Familienrechtliche Vereinbarungen; C. Trennungs- und Scheidungsfolgenverei…; IV. Vereinbarungen zum nachehelichen Un…; 4. Kombination von Verzicht und Unterhaltsverstärkung
Krenzler/Borth, Anwalts-​Handbuch Familienrecht
● Borth, Kapitel 15 Ehe-​, Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarungen; VIII. Vereinbarungen zum Güterrecht
Rahm/Künkel, Handbuch Familien- und Familienverfahrensrecht
● Schwonberg, B. Elemente der Inhaltskontrolle; M Formulierungsvorschlag für die Herausnahme einzelner Vermögensgegenstände aus dem Zugewinnausgleich
● Schwonberg, B. Elemente der Inhaltskontrolle; M Formulierungsvorschlag für eine den Betreuungsunterhalt erweiternde Vereinbarung
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Tenor

            Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 19. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle vom 24. Juni 2004 aufgehoben.



            Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Syke vom 23. Februar 2004 wird zurückgewiesen.



            Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens.



            Von Rechts wegen

Tatbestand

1           Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Die Klägerin begehrt vom Beklagten im Wege der Stufenklage Auskunft über den Bestand seines Vermögens zum Ehezeitende sowie Zahlung eines Zugewinnausgleichs in noch zu beziffernder Höhe.



2           Die Klägerin (geb. 1955) ist gelernte Goldschmiedin, der Beklagte Diplom-​Ingenieur für Feinwerktechnik. Anfang Juni 1984 zog die in erster Ehe geschiedene Klägerin zum Beklagten nach S. Der Beklagte war im Juweliergeschäft seiner Eltern als Augenoptiker mit einem durchschnittlichen Nettoeinkommen von monatlich ca. 1.900 DM angestellt; aus dem Eigentum an einem Mehrfamilienhaus erzielte er zusätzliche Einnahmen in Höhe von 7.861 DM jährlich. Seit Juli 1984 war die Klägerin im Geschäft der Eltern des Beklagten als Goldschmiedin tätig; Ende 1984 bezogen die Parteien eine über diesem Geschäft gelegene Wohnung. Als Anfang März 1986 festgestellt wurde, dass die Klägerin schwanger war, willigte der Beklagte auf Drängen seiner Eltern in eine Eheschließung ein.



3           Auf Verlangen des Beklagten und seiner Eltern schlossen die Parteien am 27. März 1986 einen notariellen Ehevertrag, in dem sie u. a. Gütertrennung vereinbarten und den Versorgungsausgleich ausschlossen. Zum nachehelichen Unterhalt trafen die Parteien folgende Abrede:



            "Für den Fall der Rechtskraft einer eventuellen Scheidung unserer Ehe verzichten wir unter der nachfolgenden Einzelregelung gegenseitig auf den nachehelichen Unterhaltsanspruch, auch für den Fall der Not. Wir nehmen die Verzichtserklärung gegenseitig an.



            Der Erschienene zu 1. zahlt der Erschienenen zu 2. nach Rechtskraft einer Scheidung Ehegattenunterhalt nach den folgenden Grundsätzen:



            Sind aus der Ehe ein oder mehrere gemeinsame Kinder hervorgegangen und übt die Kindesmutter, die Erschienene zu 2., die tatsächliche Betreuung eines oder mehrerer Kinder aus, verpflichtet sich der Erschienene zu 1., Ehegattenunterhalt nach den dann maßgeblichen Grundlagen der Düsseldorfer Tabelle und der Celler Leitlinien für die Bemessung von Unterhaltsansprüchen solange zu zahlen, bis das jüngste Kind das sechste Lebensjahr vollendet oder das schulpflichtige Alter erreicht hat.



            Unabhängig hiervon zahlt der Erschienene zu 1. der Erschienenen zu 2. bis zur Rechtskraft einer Scheidung der Ehe eine Unterhaltsabfindung im Rahmen der Vermögensbildung, die wie folgt berechnet wird:



            Für jedes angefangene Ehejahr wird ein Betrag von DM 3.000,00 (in Worten: dreitausend Deutsche Mark) bis zur Rechtskraft einer Scheidung bezahlt.



            Sollte sich der vom statistischen Bundesamt in Wiesbaden amtlich festgestellte Preisindex für die Lebenshaltung eines 4-​Personen-​Arbeitnehmerhaushalts mit mittlerem Einkommen für den Zeitpunkt des Abschlusses des vorstehenden Ehevertrages auf einer Basis von 1980 gleich 100 künftig um mindestens 10 % nach oben oder nach unten verändern, verändert sich jeweils auch die jährlich zu zahlende Unterhaltsabfindung in dem gleichen prozentualen Verhältnis, und zwar vom Beginn des nächsten Kalendermonats an.



            Wenn aufgrund der vorstehenden Wertsicherungsklausel eine Anpassung der Zahlung durchgeführt worden ist, wird die Klausel gemäß den Bestimmungen des vorangehenden Absatzes jeweils erneut anwendbar und ist die zuletzt bezahlte Abfindung demgemäß erneut anzupassen, sobald sich der Index-​Jahresdurchschnitt jeweils erneut gegenüber seinem Stand im Zeitpunkt der vorangegangenen Anpassung um mindestens 10 % nach oben oder nach unten verändert hat.



            Mit Erfüllung dieser Zahlungsverpflichtung wird der Unterhaltsverzicht wirksam."



4           Am 4. April 1986 schlossen die Parteien sodann die Ehe. In der Folgezeit arbeitete die Klägerin zunächst ganztags, nach der Geburt der gemeinsamen Tochter der Parteien (20. Oktober 1986) nur noch stundenweise, später wieder halbtags und sodann - im Zuge der Einschulung der Tochter - wiederum in geringerem Umfang im Geschäft der Schwiegereltern, das diese 1995 dem Beklagten übertrugen. Auf die vereinbarte Abfindung zuzüglich eines Inflationsausgleichs erhielt die Klägerin vom Beklagten insgesamt 64.830,87 DM, die ihr schon während der Ehe teilweise in bar ausgezahlt und teilweise aufgrund einer Nachtragsvereinbarung in Form einer betrieblichen Altersversorgung (Kapitallebensversicherung) gutgebracht wurden.



5           Die Parteien leben seit Juni 2002 dauerhaft getrennt. Das Amtsgericht hatte die Ehe durch Verbundurteil geschieden. Unter Hinweis auf den Ehevertrag hatte es festgestellt, dass ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet, und den Unterhaltsantrag der Ehefrau abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung hatte das Oberlandesgericht als unzulässig verworfen.



6           Die isoliert geltend gemachte Stufenklage auf Zugewinnausgleich hat das Amtsgericht abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht den Beklagten verurteilt, Auskunft über den Bestand seines Endvermögens zu erteilen. Mit der zugelassenen Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

7           Das Rechtsmittel hat Erfolg.



            I.



8           Nach Auffassung des Oberlandesgerichts kann die Klägerin vom Beklagten gemäß § 1379 Abs. 1 Satz 1 BGB die begehrte Auskunft verlangen. Der Ehevertrag stehe einem möglichen Anspruch der Klägerin auf Zugewinnausgleich nicht entgegen; denn dieser Vertrag sei sittenwidrig und damit gemäß § 138 Abs. 1 BGB unwirksam.



9           Beim Abschluss des Ehevertrags sei die Verhandlungsposition der Klägerin aufgrund ihrer Schwangerschaft gravierend belastet gewesen, zumal der geringe Zeitraum zwischen der Feststellung der Schwangerschaft, der - vom Beklagten nur zögerlich mitgetragenen - Entscheidung für das Kind, dem Ehevertrag und der Eheschließung ein besonnenes Verhandeln über den Inhalt des Ehevertrags ohnehin kaum zugelassen hätte. Faktoren, welche die durch die Schwangerschaft indizierte Unterlegenheit der Klägerin ausgeglichen hätten, lägen hier nicht vor. Die Klägerin habe in nichtehelicher Lebensgemeinschaft im Hause der zukünftigen Schwiegereltern gewohnt. Sie sei zudem in deren Geschäft abhängig beschäftigt gewesen; mit ihnen als Arbeitgebern sei auch die Notwendigkeit des Abschlusses eines Ehevertrags besprochen worden. Die wirtschaftliche Unterlegenheit der Klägerin entfalle nicht durch deren Beruf als Goldschmiedin, den sie bei gleichzeitiger Betreuung des Kindes - wenn überhaupt - nur eingeschränkt hätte ausüben können. Auf die Behauptung des Beklagten, die Klägerin habe über ein Vermögen von 80.000 DM verfügt, komme es nicht an.



10         Ungeachtet ihrer familiären und beengten wirtschaftlichen Situation habe die Klägerin auf sämtliche gesetzlichen Ansprüche aus der Ehe verzichtet, obwohl ein gleichwertiger Verzicht des Beklagten aufgrund seiner sozialen Absicherung durch das elterliche Geschäft nicht vorhanden gewesen sei. Der Verzicht der Klägerin auf Betreuungsunterhalt ab Vollendung des 6. Lebensjahres des Kindes greife in den Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts ein; ein sachlicher Grund oder ein Ausgleich für die Benachteiligung der Klägerin sei nicht ersichtlich. Auch der Verzicht auf Unterhalt wegen Alters oder Krankheit sowie auf Versorgungsausgleich stelle sich als eine Benachteiligung der Klägerin dar, da die Lebensplanung der Parteien offensichtlich vorgesehen habe, dass sich die Klägerin neben der Betreuung des Kindes - zumindest zeitweise - nur in eingeschränktem Umfang am Erwerbsleben beteiligen werde, so dass sie nicht in gleichem Maße wie der vollerwerbstätige Kläger eine eigene Sicherung gegen die Risiken von Alter oder Krankheit werde aufbauen können. Sofern die Klägerin allerdings auf einen Fahrradunfall im Jahre 1979 hinweise, dessen gesundheitliche Folgen sich bereits vor der Eheschließung abgezeichnet hätten, sei ein Ausschluss des Krankheitsunterhalts im vorliegenden Fall nicht zu beanstanden.



11         Die Benachteiligung der Klägerin werde durch die vereinbarte und bereits während des Zusammenlebens gezahlte "Abfindung" nicht ausgeglichen, zumal deren Betrag, weil von der Dauer der Ehezeit abhängig, bei Vertragsschluss nicht absehbar und in der gezahlten Höhe von rund 65.000 DM auch nicht zu erwarten gewesen sei. Auch werde die Benachteiligung der Klägerin nicht durch Belange des Beklagten gerechtfertigt. Dessen nachvollziehbares Interesse, die Substanz des elterlichen und später eigenen Unternehmens nicht durch hohe Ausgleichszahlungen im Rahmen zukünftiger Scheidungsfolgen zu gefährden, hätte sich auch ohne einen Eingriff in den Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts erreichen lassen. Zudem könne der Besorgnis des Beklagten, bereits nach kurzer Ehezeit der Klägerin über Jahre hinaus zu Zahlungen verpflichtet zu sein, jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt - nach insgesamt 17 Ehejahren - kein wesentliches Gewicht mehr zukommen.



12         Die sich aus der Sittenwidrigkeit ergebende Nichtigkeit erstrecke sich im Hinblick auf die ungleichen Verhandlungspositionen der Partner auf den gesamten Vertrag als einheitliches Rechtsgeschäft; § 139 BGB könne mithin keine Wirkung entfalten.



            II.



13         Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.



14         1. Wie der Senat wiederholt dargelegt hat (vgl. etwa Senatsurteile BGHZ 158, 81 = FamRZ 2004, 601 und vom 25. Mai 2005  XII ZR 296/01  FamRZ 2005, 1444), unterliegen die gesetzlichen Regelungen über nachehelichen Unterhalt, Zugewinn und Versorgungsausgleich grundsätzlich der vertraglichen Disposition der Ehegatten; einen unverzichtbaren Mindestgehalt an Scheidungsfolgen zugunsten des berechtigten Ehegatten kennt das geltende Recht nicht. Die grundsätzliche Disponibilität der Scheidungsfolgen darf indes nicht dazu führen, dass der Schutzzweck der gesetzlichen Regelungen durch vertragliche Vereinbarungen beliebig unterlaufen werden kann. Das wäre der Fall, wenn dadurch eine evident einseitige und durch die individuelle Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse nicht gerechtfertigte Lastenverteilung entstünde, die hinzunehmen für den belasteten Ehegatten - bei angemessener Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten und seines Vertrauens in die Geltung der getroffenen Abrede - bei verständiger Würdigung des Wesens der Ehe unzumutbar erscheint. Die Belastungen des einen Ehegatten werden dabei um so schwerer wiegen und die Belange des anderen Ehegatten um so genauerer Prüfung bedürfen, je unmittelbarer die vertragliche Abbedingung gesetzlicher Regelungen in den Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts eingreift. Zu diesem Kernbereich gehört in erster Linie der Betreuungsunterhalt (§ 1570 BGB). Im übrigen wird man eine Rangabstufung vornehmen können, die sich vor allem danach bemisst, welche Bedeutung die einzelnen Scheidungsfolgenregelungen für den Berechtigten in seiner jeweiligen Lage und vor dem Hintergrund der damaligen gemeinsamen Lebensplanung der Ehegatten haben (vgl. dazu näher Senatsurteile BGHZ 158, 81, 97 ff. = FamRZ 2004, 601, 605 und vom 25. Mai 2005  XII ZR 296/01  FamRZ 2005, 1444, 1446).



15         Ob aufgrund einer vom gesetzlichen Scheidungsfolgenrecht abweichenden Vereinbarung eine evident einseitige Lastenverteilung entsteht, die hinzunehmen für den belasteten Ehegatten unzumutbar erscheint, hat der Tatrichter zu prüfen. Er hat dabei zunächst - im Rahmen einer Wirksamkeitskontrolle - zu prüfen, ob die Vereinbarung schon im Zeitpunkt ihres Zustandekommens offenkundig zu einer derart einseitigen Lastenverteilung für den Scheidungsfall führt, dass ihr - und zwar losgelöst von der zukünftigen Entwicklung der Ehegatten und ihrer Lebensverhältnisse - wegen Verstoßes gegen die guten Sitten die Anerkennung der Rechtsordnung ganz oder teilweise mit der Folge zu versagen ist, dass an ihre Stelle die gesetzlichen Regelungen treten (§ 138 Abs. 1 BGB). Erforderlich ist dabei eine Gesamtwürdigung, die auf die individuellen Verhältnisse bei Vertragsschluss abstellt, insbesondere also auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse, den geplanten oder bereits verwirklichten Zuschnitt der Ehe sowie auf die Auswirkungen auf die Ehegatten und auf die Kinder. Subjektiv sind die von den Ehegatten mit der Abrede verfolgten Zwecke sowie die sonstigen Beweggründe zu berücksichtigen, die den begünstigten Ehegatten zu seinem Verlangen nach der ehevertraglichen Gestaltung veranlasst und den benachteiligten Ehegatten bewogen haben, diesem Verlangen zu entsprechen. Eine Schwangerschaft der Frau bei Abschluss des Ehevertrages vermag dabei, wie der Senat dargelegt hat, für sich allein noch keine Sittenwidrigkeit des Ehevertrages zu begründen. Sie indiziert aber eine ungleiche Verhandlungsposition und damit eine Disparität bei Vertragsabschluss, die es rechtfertigt, den Vertrag einer verstärkten richterlichen Inhaltskontrolle zu unterziehen, wobei in einer Gesamtschau alle maßgeblichen Faktoren zu berücksichtigen sind (Senatsurteil vom 25. Mai 2005  XII ZR 296/01  FamRZ 2005, 1444, 1447; Senatsurteil vom 5. Juli 2006  XII ZR 25/04  FamRZ 2006, 1359, 1361). Auch bei dieser Gesamtschau wird das Verdikt der Sittenwidrigkeit allerdings nur in Betracht kommen, wenn durch den Vertrag Regelungen aus dem Kernbereich des gesetzlichen Scheidungsfolgenrechts ganz oder jedenfalls zu erheblichen Teilen abbedungen werden, ohne dass dieser Nachteil für den anderen Ehegatten durch anderweitige Vorteile gemildert oder durch die besonderen Verhältnisse der Ehegatten, den von ihnen angestrebten oder gelebten Ehetyp oder durch sonstige gewichtige Belange des begünstigten Ehegatten gerechtfertigt wird.



16         2. Der von den Parteien vereinbarte Ausschluss des Zugewinnausgleichs ist danach - jedenfalls für sich genommen - nicht zu beanstanden.



17         Der Zugewinnausgleich wird vom Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts nicht umfasst; er erweist sich - auch wegen der vom Gesetz ausdrücklich zur Verfügung gestellten verschiedenen Güterstände - ehevertraglicher Gestaltung am weitesten zugänglich (Senatsurteil BGHZ 158, 81, 95, 98 f. = FamRZ 2004, 601, 605, 608). Schon im Hinblick auf diese nachrangige Bedeutung des Zugewinnausgleichs im System des Scheidungsfolgenrechts wird ein Ausschluss dieses Güterstandes, worauf der Senat wiederholt hingewiesen hat (Senatsurteile vom 12. Januar 2005  XII ZR 238/03  FamRZ 2005, 691, 692 a.E. und vom 25. Mai 2005  XII ZR 296/01  FamRZ 2005, 1444, 1448) regelmäßig nicht sittenwidrig sein. Eine durch die Schwangerschaft der Klägerin bewirkte ungleiche Verhandlungsposition der Parteien führt vorliegend zu keinem anderen Ergebnis. Auch bei Berücksichtigung einer solchen Disparität spricht für den Ausschluss des gesetzlichen Güterstandes hier das berechtigte Interesse des Beklagten an der Erhaltung der wirtschaftlichen Substanz des ihm vorhersehbar anfallenden Geschäfts seiner Eltern. Sein Anliegen, den Fortbestand dieses Geschäfts als seiner Lebensgrundlage nicht durch etwaige Ausgleichszahlungen, die jedenfalls Wertzuwächse des Unternehmens während der Ehe erfassen würden, im Rahmen einer güterrechtlichen Auseinandersetzung gefährden zu wollen, erscheint legitim und nicht als Ausnutzung einer ungleichen Verhandlungsstärke.



18         3. Der vereinbarte Ausschluss des Zugewinnausgleichs ist auch nicht deshalb nichtig, weil der Ehevertrag sich bereits bei einer Gesamtwürdigung der von den Parteien getroffenen Regelungen als sittenwidrig und damit als im ganzen nichtig erweist (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 17. Mai 2006  XII ZB 250/03  FamRZ 2006, 1097, 1098). Einer solchen Gesamtwürdigung steht nicht entgegen, dass bereits das Amtsgericht im Verbundverfahren den Ehevertrag für wirksam erachtet und deshalb das Unterhaltsbegehren der Klägerin rechtskräftig abgewiesen und einen Versorgungsausgleich nicht durchgeführt hatte.
19         Im Rahmen der hier somit weiterhin gebotenen Gesamtwürdigung ist der teilweise Unterhaltsverzicht der Klägerin nicht von ausschlaggebender Bedeutung. Denn die insoweit von den Parteien getroffene Regelung hält einer Überprüfung am Maßstab des § 138 Abs. 1 BGB stand. Nach dieser Abrede konnte die Klägerin für den Fall der Scheidung bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres des Kindes Betreuungsunterhalt nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften beanspruchen. Zwar geht die Rechtsprechung, auch des Senats, grundsätzlich davon aus, dass die Betreuung eines Kindes auch nach der Vollendung seines 6. Lebensjahres eine Erwerbsobliegenheit des betreuenden Ehegatten ganz oder teilweise ausschließen kann (vgl. etwa Johannsen/Henrich/Büttner Scheidungsrecht 4. Aufl. § 1570 Rdn. 14 ff. m.w.N.). Das bedeutet jedoch nicht, dass vertragliche Abreden, mit denen Ehegatten einen früheren Wiedereintritt des betreuenden Ehegatten in das Erwerbsleben vorsehen und deshalb den Anspruch auf Betreuungsunterhalt zeitlich enger befristen, deshalb sittenwidrig sind. Vielmehr sind auch hier die Umstände des Einzelfalles maßgebend. Im vorliegenden Fall war die Betreuung des gemeinsamen Kindes - schon aufgrund der räumlichen Nähe von Arbeitsplatz und Wohnung und der Betreuungsbereitschaft der Großeltern - auch neben einer teilweisen Berufstätigkeit der Klägerin möglich und gewollt. Auch hätte die Klägerin nach Vollendung des 6. Lebensjahres ihres Kindes und dem damit einhergehenden Auslaufen des Betreuungsunterhalts nicht mittellos dagestanden. Vielmehr zahlte ihr der Beklagte - nach der ursprünglichen Abrede - jährlich 3.000 DM aus, und zwar als eine - mit einer Währungsgleitklausel wertgesicherte - "Unterhaltsabfindung im Rahmen der Vermögensbildung". Auch für den Fall, dass aus der Ehe mehrere Kinder hervorgehen würden, wurde die Klägerin durch die getroffene Abrede nicht sittenwidrig belastet. Zum einen hätte sich dann die Dauer des geschuldeten Betreuungsunterhalts insgesamt, nämlich bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres des jüngsten Kindes verlängert; zum andern hätte sich - aufgrund der dann jedenfalls längeren Ehedauer - die Summe der der Klägerin jährlich zu zahlenden Abfindungsleistungen insgesamt erhöht. Dass die Parteien die ursprüngliche Abrede über die Unterhaltsabfindung später abgewandelt und durch die Vereinbarung einer betrieblichen Altersversorgung für die Klägerin ersetzt haben, kann die Sittenwidrigkeit der ursprünglichen Abrede ebenso wenig begründen wie der Umstand, dass die Klägerin die ihr vom Beklagten ursprünglich jährlich ausgezahlten Beträge nicht sicher angelegt, sondern nach ihrem Vortrag für den Lebensunterhalt, insbesondere für gemeinsame Reisen der Parteien ausgegeben hat.



20         Der Ausschluss des Unterhalts wegen Krankheit ist, worauf das Oberlandesgericht mit Recht hinweist, durch die bereits vor der Ehe erkennbar gewordenen Folgen eines Fahrradunfalls gerechtfertigt (vgl. Senatsurteil BGHZ 158, 81, 95 = FamRZ 2004, 601, 604). Diese Beurteilung wird auch von der Revision und der Revisionserwiderung geteilt. Auch der Ausschluss des Unterhalts wegen Alters ist nicht zu beanstanden. Wie der Senat bereits früher dargelegt hat, wird damit zwar eine wichtige Scheidungsfolge abbedungen. Dies könnte den Vorwurf der Sittenwidrigkeit aber allenfalls dann begründen, wenn die Parteien bei ihrer Lebensplanung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses einvernehmlich davon ausgegangen wären, dass die Klägerin sich dauerhaft oder doch langfristig völlig aus dem Erwerbsleben zurückziehen und der Familienarbeit widmen sollte; denn nur in diesem Falle wäre ihr der Aufbau einer eigenen Sicherung gegen die Risiken des Alters auf Dauer verwehrt und würde eine stete Abhängigkeit vom Beklagten begründet (Senatsurteil BGHZ 158, 81, 104 = FamRZ 2004, 601, 607). Eine solche Lebensplanung ist hier indes nicht festgestellt. Nach den unangegriffenen Feststellungen des Oberlandesgerichts sah die Lebensplanung der Parteien vielmehr vor, dass die Klägerin sich weiterhin - also neben der Betreuung von Kindern, wenn auch in zumindest zeitweise eingeschränktem Umfang - am Erwerbsleben beteiligen werde. Soweit diese Erwartung sich später nicht oder nicht im vorgestellten Umfang verwirklicht hat, könnte dem im Rahmen einer Ausübungskontrolle Rechnung getragen und dem - hier freilich durch die Rechtskraft des amtsgerichtlichen Urteils ausgeschlossenen - Verlangen nach Altersunterhalt und Versorgungsausgleich gemäß § 242 BGB entsprochen werden. Für die Sittenwidrigkeit der Abrede gibt eine solche nachträgliche Änderung der Lebensplanung indes nichts her.
21         Dasselbe gilt im Ergebnis für den Ausschluss des Versorgungsausgleichs, der sich - nach den Vorstellungen und Verhältnissen der Parteien beim Vertragsschluss - hier möglicherweise sogar zugunsten der Klägerin auswirken konnte, wenn der Beklagte als Nachfolger im elterlichen Geschäft und damit als Selbständiger nur in geringem Umfang eine dem Versorgungsausgleich unterliegende Versorgung aufbauen würde, während die von der Klägerin als Angestellte in der Ehe erworbenen Versorgungsanrechte in vollem Umfang dem Versorgungsausgleich unterfielen, sie dem Beklagten somit sogar ausgleichspflichtig hätte werden können.
22         Auch gegen den Ausschluss von Aufstockungsunterhalt ist aus den vom Oberlandesgericht genannten Gründen nichts zu erinnern.
23         4. Der Zugewinnausgleich ist folglich wirksam ausgeschlossen, so dass das Amtsgericht das Auskunftsverlangen der Klägerin mit Recht abgewiesen hat.
Hahne                       Sprick                    Weber-​MoneckeWagenitz                  Dose
FN 32: BGH, Urteil vom 11. Februar 2004 XII ZR 265/02 Rn. 43 = BGHZ 158, 81

Gericht:

BGH 12. Zivilsenat

Entscheidungsdatum:

11.02.2004

Rechtskraft:

ja

Aktenzeichen:

XII ZR 265/02

Dokumenttyp:

Urteil


Quelle:

 

Normen:

§ 138 BGB, § 242 BGB, § 1408 BGB, § 1410 BGB, § 1585c BGB

Zitiervorschlag:

BGH, Urteil vom 11. Februar 2004 – XII ZR 265/02 –, BGHZ 158, 81-110



            Inhaltskontrolle von Eheverträgen

Leitsatz
            Zur Inhaltskontrolle von Eheverträgen.
Orientierungssatz
            Zitierungen: Ergänzung BGH, 24. April 1985, IVb ZR 17/84, FamRZ 1985, 787 und BGH, 28. November 1990, XII ZR 16/90, FamRZ 1991, 303; vergleiche BVerfG, 6. Februar, 1 BvR 12/92, NJW 2001, 957 und BVerfG, 29. März 2001, 1 BvR 1766/92, NJW 2001, 2248.

Fundstellen
BGHZ 158, 81-​110 (Leitsatz und Gründe)
ZNotP 2004, 157-​165 (Leitsatz und Gründe)
BGHReport 2004, 516-​519 (Leitsatz und Gründe)
FamRZ 2004, 601-​609 (Leitsatz und Gründe)
FPR 2004, 209-​216 (Leitsatz und Gründe)
FuR 2004, 119-​131 (Leitsatz und Gründe)
FF 2004, 79-​87 (Leitsatz und Gründe)
RNotZ 2004, 150-​159 (Leitsatz und Gründe)
NJW 2004, 930-​937 (Leitsatz und Gründe)
NotBZ 2004, 152-​156 (Leitsatz und Gründe)
Familienrecht kompakt 2004, 73-​74 (red. Leitsatz und Gründe)
MDR 2004, 573-​575 (Leitsatz und Gründe)
EzFamR BGB § 1408 Nr 19 (Leitsatz und Gründe)
MittBayNot 2004, 270-​278 (Leitsatz und Gründe)
EzFamR BGB § 1408 Nr 19 (Leitsatz und Gründe)
Streit 2004, 69-​80 (Leitsatz und Gründe)
DNotZ 2004, 550-​560 (Leitsatz und Gründe)
JZ 2004, 1021-​1026 (Leitsatz und Gründe)
JR 2005, 102-​109 (Leitsatz und Gründe)
Verfahrensgang
vorgehend OLG München Senat für Familiensachen, 1. Oktober 2002, 4 UF 7/02, Urteil
vorgehend AG Augsburg, 4. Dezember 2001, 402 F 970/00, Urteil
Diese Entscheidung wird zitiert
Rechtsprechung
Vergleiche FG Hamburg 3. Senat, 23. September 2020, 3 K 136/19
Vergleiche OLG Hamm 3. Senat für Familiensachen, 27. Januar 2017, 3 UF 264/15
Anschluss OLG Hamm 3. Senat für Familiensachen, 24. November 2015, II-​3 UF 232/14, ...
Anschluss OLG Hamm 3. Senat für Familiensachen, 25. September 2015, II-​3 UF 232/14, ...
Anschluss OLG Düsseldorf 2. Senat für Familiensachen, 11. Februar 2015, II-​2 UF 147/14, ...
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Kommentare
Dutta/Jacoby/Schwab, FamFG
● Borth, Vorbemerkung vor § 217
Erman, BGB
● Böttcher, § 242 Leistung nach Treu und Glauben; III. Anwendungsvoraussetzungen, Wirkungsweise und Abgrenzungen
● Böttcher, § 242 Leistung nach Treu und Glauben; IV. Grundrechte und § 242
● Böttcher, § 313 Störung der Geschäftsgrundlage; VI. Fallgruppen und ABC der Einzelfälle; 8. Familienrechtliche Verhältnisse
● Budzikiewicz, § 1372 Zugewinnausgleich in anderen Fällen; 5. Regelung des Zugewinnausgleichs durch Vereinbarung der Ehegatten
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Zeitschriften
Herbert Grziwotz, FamRB 2004, 105-​107
Praxisreporte
Arn Osterloh, jurisPR-​BGHZivilR 12/2004 Anm. 1 (Anmerkung)
Friedrich Strohal, jurisPR-​FamR 3/2004 Anm. 2 (Anmerkung)
Literaturnachweise
Arn Osterloh, jurisPR-​BGHZivilR 12/2004 Anm. 1 (Anmerkung)
Friedrich Strohal, jurisPR-​FamR 3/2004 Anm. 2 (Anmerkung)
Herbert Grziwotz, BGHReport 2004, 519-​521 (Entscheidungsbesprechung)
Thomas Rauscher, DNotZ 2004, 524-​547 (Aufsatz)
Christof Münch, DNotZ 2004, 901-​914 (Aufsatz)
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Sonstiges
Duderstadt, Scheidung und Scheidungsfolgen
● Jochen Duderstadt, 2 Eheverträge und Scheidungsfolgenvergleiche; 2.1 Inhaltskontrolle; 2.1.1 Unterhaltsverträge
● Jochen Duderstadt, 2 Eheverträge und Scheidungsfolgenvergleiche; 2.1 Inhaltskontrolle; 2.1.3 Zugewinnausgleich
● Jochen Duderstadt, 2 Eheverträge und Scheidungsfolgenvergleiche; 2.3 Ausübungskontrolle
Rahm/Künkel, Handbuch Familien- und Familienverfahrensrecht
● Burschel, H. Vertragliche Güterstände und Ehevertrag
● Wagner, B. Materielles Recht; X. Vereinbarungen zum Versorgungsausgleich
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Diese Entscheidung zitiert
Rechtsprechung
Vergleiche BVerfG 1. Senat 3. Kammer, 29. März 2001, 1 BvR 1766/92
Vergleiche BVerfG 1. Senat, 6. Februar 2001, 1 BvR 12/92
Ergänzung BGH 12. Zivilsenat, 28. November 1990, XII ZR 16/90
Ergänzung BGH 4b. Zivilsenat, 24. April 1985, IVb ZR 17/84

Tenor
            Auf die Revision des Antragstellers wird das Urteil des 4. Zivilsenats - zugleich Familiensenat - des Oberlandesgerichts München, Zivilsenate in Augsburg, vom 1. Oktober 2002 hinsichtlich der Nummern I. 2. und II. des Entscheidungssatzes insgesamt und hinsichtlich der Nummer I. 1. des Entscheidungssatzes insoweit aufgehoben, als der Antragsteller zu Unterhaltszahlungen von mehr als 1.278,23 € monatlich verurteilt worden ist.
            Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
            Wert: 235.365 €.
            Von Rechts wegen
Tatbestand
1          Die rechtskräftig geschiedenen Parteien streiten über nachehelichen Unterhalt und Ausgleich des Zugewinns.
2          Der 1948 geborene Antragsteller und die 1955 geborene Antragsgegnerin haben am 22. November 1985 miteinander die Ehe geschlossen, aus der die am 24. März 1986 und am 21. Mai 1989 geborenen Kinder M. und V. hervorgegangen sind.
3          Der Antragsteller ist seit 1985 als Unternehmensberater tätig. Die Antragsgegnerin, die in den Fächern alte Geschichte, Kunstgeschichte und Germanistik das Magisterexamen bestanden hat, leitete 1984 und 1985 archäologische Ausgrabungen, gab diese Tätigkeit aber wegen ihrer Schwangerschaft auf. Ihre Absicht, den Doktorgrad zu erwerben, verfolgte sie auf Wunsch ihres Mannes nicht weiter; sie widmete sich dem Haushalt und der Erziehung der Kinder.
4          Am 17. Februar 1988 schlossen die Parteien einen notariellen Ehevertrag. Darin verzichteten sie "für den Fall der Scheidung ... gegenseitig auf jegliche ... nacheheliche Unterhaltsansprüche, mit Ausnahme des Unterhaltsanspruchs der Ehefrau wegen Kindesbetreuung". Außerdem vereinbarten sie für die Zukunft Gütertrennung. Sie erklärten, daß ein Zugewinn bisher nicht entstanden sei; vorsorglich verzichteten sie wechselseitig auf etwaige bisher entstandene Zugewinnausgleichsansprüche. Den Versorgungsausgleich schlossen sie aus. Den Verzicht der Antragsgegnerin stellten sie dabei unter die Bedingung, daß der Antragsteller spätestens ab Juni 1988 für die Antragsgegnerin eine private Kapitallebensversicherung mit einer Versicherungssumme in Höhe von 80.000 DM auf den Zeitpunkt der Vollendung ihres sechzigsten Lebensjahres mit Rentenwahlrecht abschließen und die Beiträge hierauf während des Bestehens der Ehe laufend zahlen sollte. Im Falle der Scheidung sollte er ihr den dreifachen Jahresbeitrag zu dieser Versicherung in einer Summe als Abfindung bezahlen. Weitere Zahlungen sollte er dann nicht mehr schulden.
5          Am 27. April 1988 wurde für die Antragsgegnerin bei der P.L. eine Kapitallebensversicherung über 80.000 DM abgeschlossen, auf die der Antragsteller in der Folge Zahlungen leistete. Am 13. November 2001, in der Scheidungsverhandlung vor dem Amtsgericht, verpflichtete er sich in Abweichung vom ursprünglichen Vertrag, die Raten fortlaufend bis zum Ablauf der Versicherung am 1. Mai 2015 zu zahlen.
6          Der Antragsteller erzielte nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts "in den letzten Jahren" ein monatliches Einkommen von durchschnittlich 27.000 DM netto aus abhängiger und selbständiger Arbeit. Die Antragsgegnerin betreibt seit 1994 an ihrem Wohnort einen "alternativen" Spielwarenladen, zuletzt zusammen mit einer Postagentur. Ihr monatliches Einkommen aus dieser Tätigkeit beläuft sich - nach ihren Angaben - auf 1.084 DM vor Steuern. Die Parteien bewohnten ein Haus in A. mit einer Wohnfläche von 200 m² auf einem Grundstück von ca. 1.200 bis 1.300 m², das die Parteien vom Bruder des Antragstellers für eine monatliche Gesamtmiete von 2.548 DM gemietet hatten. Die Antragsgegnerin erhielt vom Antragsteller ein monatliches Wirtschaftsgeld von 2.692 DM sowie einen Ausgleich für ihre Mitarbeit in seinem häuslichen Büro von monatlich 500 DM. Im übrigen war der Zuschnitt der ehelichen Lebensverhältnisse, was Kleidung, Einrichtung und sonstige Ausstattung anbelangt, nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts bescheiden.
7          Die Parteien leben seit Februar 1999 dauernd getrennt. Die Kinder haben nach dem übereinstimmenden Willen der Parteien ihren gewöhnlichen Aufenthalt bei der Antragsgegnerin; der Antragsteller zahlt für sie Unterhalt nach der höchsten Stufe der Düsseldorfer Tabelle.
8          Das Amtsgericht hat mit Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden und festgestellt, daß ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet. Außerdem hat es den Antragsteller verurteilt, an die Antragsgegnerin 3.671 DM Elementarunterhalt und 1.081 DM Altersvorsorgeunterhalt zu zahlen; die auf weitergehenden Unterhalt sowie die im Rahmen einer Stufenklage auf Auskunft und Zahlung eines Zugewinnausgleichs gerichteten Anträge der Antragsgegnerin hat es abgewiesen. Hinsichtlich des Ausspruchs über die Scheidung und über den Versorgungsausgleich ist das Urteil des Amtsgerichts seit dem 13. April 2002 rechtskräftig.
9          Auf die Berufung der Antragsgegnerin hat das Oberlandesgericht den Antragsteller verurteilt, an die Antragsgegnerin monatlich im voraus Elementarunterhalt in Höhe von 2.897 € sowie Vorsorgeunterhalt in Höhe von 952 € zu zahlen; im übrigen hat es ihre Berufung hinsichtlich des Unterhaltsbegehrens zurückgewiesen. Ebenso hat es die Anschlußberufung des Antragstellers, mit der er sich gegen die 2.500 DM (= 1.278,23 €) monatlich übersteigende Verurteilung zur Unterhaltszahlung wehrte, zurückgewiesen. Hinsichtlich des Zugewinnausgleichs hat es ihn verurteilt, über sein Endvermögen Auskunft zu erteilen, und die Sache im übrigen an das Amtsgericht zurückverwiesen. Mit der zugelassenen Revision wendet sich der Antragsteller gegen das Berufungsurteil, soweit es ihn beschwert.
Entscheidungsgründe
10        Das Rechtsmittel führt zur teilweisen Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.
            I.
11        Nach Auffassung des Oberlandesgerichts, dessen Entscheidung in FamRZ 2003, 35 (m.Anm. Bergschneider 39) veröffentlicht ist, steht der Klägerin neben dem Betreuungsunterhalt ein Anspruch auf Aufstockungsunterhalt sowie auf Auskunftserteilung zum Zwecke des Zugewinnausgleichs zu. Der notarielle Vertrag der Parteien vom 17. Februar 1988 schließe diese Ansprüche nicht aus, da er - gemessen an den vom Bundesverfassungsgericht in seinen Entscheidungen vom 6. Februar 2001 (FamRZ 2001, 343 m.Anm. Schwab 349) und vom 29. März 2001 (FamRZ 2001, 985) genannten Maßstäben - für unwirksam zu erachten sei.
12        Nach diesem Vertrag hätten die Parteien zwar gegenseitig auf jegliche nachehelichen Unterhaltsansprüche mit Ausnahme des Unterhaltsanspruchs der Ehefrau wegen Kindesbetreuung verzichtet. Damit habe der Antragsteller jedoch praktisch kein Recht aufgegeben, da man nicht davon habe ausgehen können, daß er bei einem Vermögen von über einer Million DM und hohen monatlichen Einkünften im Falle der Scheidung unterhaltsbedürftig würde. Die Antragsgegnerin, die demgegenüber über kein Vermögen und - abgesehen von den aus der Bürotätigkeit für den Antragsteller erzielten 500 DM - über kein Einkommen verfügt habe, sei wirtschaftlich völlig vom Antragsteller abhängig gewesen. Gemäß seinem Wunsch habe sie sich der Haushaltsführung gewidmet. Wegen der Betreuung der damals noch nicht ganz zweijährigen Tochter M. und der am 21. Mai 1989 geborenen Tochter V. habe sie praktisch auf Jahre hinaus keine Aussicht gehabt, durch eine Erwerbstätigkeit ihren Unterhalt sicherzustellen. Insgesamt sei die Antragsgegnerin somit durch den weitgehenden Unterhaltsverzicht unangemessen benachteiligt worden, weil ihr - gegenüber dem finanziellen Beitrag des Antragstellers zu den ehelichen Lebensverhältnissen gleichwertiger - Beitrag in Form von Haushaltsführung und Kindesbetreuung für den Fall der Scheidung unberücksichtigt geblieben sei. Ihr sei nicht nur ohne sachlichen Grund die Teilhabe an den ehelichen Lebensverhältnissen genommen worden, die durch den - bei dem monatlichen Nettoeinkommen des Antragstellers von 27.000 DM besonders werthaltigen - Aufstockungsunterhalt gewährleistet werden soll. Ihr sei vielmehr auch das alleinige Risiko aufgebürdet worden, im Alter, bei Krankheit oder bei Arbeitslosigkeit ohne hinreichende Einkünfte auszukommen.
13        Der Ausschluß jeder Unterhaltsberechtigung für diese Fälle sei auch mit dem Wohl der gemeinsamen Kinder nicht vereinbar. Auch wenn der Antragsteller an die Kinder Unterhalt nach der höchsten Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle leiste, bestehe doch die Gefahr, daß die Antragsgegnerin im Falle ihrer Invalidität unter Verhältnissen leben müsse, welche die Entwicklungsmöglichkeit der Kinder weit mehr einschränkten als es den gemeinsamen wirtschaftlichen Verhältnissen entspreche. Die ungenügende Absicherung der Antragsgegnerin für den Fall der Invalidität beruhe insbesondere darauf, daß sie mit ihrem Verzicht auf den Versorgungsausgleich nicht nur mögliche Anwartschaften auf eine Altersrente, sondern auch auf eine Invaliditätsversorgung verloren habe. Dieser Nachteil werde durch die vereinbarte Kapitallebensversicherung bei weitem nicht ausgeglichen, zumal bei Durchführung des Versorgungsausgleichs auf die Antragsgegnerin Rentenanwartschaften in Höhe von 590,94 DM übertragen worden wären. Zur Begründung solcher Rentenanwartschaften im Wege des Einmalbeitrags wäre, bezogen auf den 31. März 2000, ein Betrag von 128.748,74 DM erforderlich gewesen, mithin weit mehr als die für die Antragsgegnerin vereinbarte Versicherungssumme von 80.000 DM. Auch hierin liege eine unangemessene Benachteiligung der Antragsgegnerin, welche den vereinbarten Ausschluß des Versorgungsausgleichs als unwirksam erscheinen lasse, auch wenn die Entscheidung des Amtsgerichts, keinen Versorgungsausgleich durchzuführen, nicht angefochten sei.
14        Auch der vereinbarte Ausschluß des Zugewinnausgleichs sei unwirksam, weil der Antragsteller seine dominierende Situation als Inhaber eines Vermögens und Bezieher eines weit überdurchschnittlichen Einkommens gegenüber der vermögens- und praktisch einkommenslosen Antragsgegnerin zu deren Nachteil ausgenutzt habe. Der Antragsteller habe sich nicht auf die Sicherung seines ererbten Vermögens beschränkt, was angeblich sein Motiv für den Abschluß des Ehevertrags gewesen sei. Er habe vielmehr die Antragsgegnerin, auf deren Seite kein Zugewinn zu erwarten gewesen sei, von der Teilhabe an dem gemeinsam Erwirtschafteten ausgeschlossen. Dadurch sei die Antragsgegnerin insbesondere in ihrer Altersversorgung betroffen worden, da hierfür bei gut verdienenden Personen wie dem Antragsteller erfahrungsgemäß auch mit Hilfe des Vermögens Vorsorge getroffen werde.
15        Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
            II.
16        Das Gesetz gibt Ehegatten die Möglichkeit, durch während oder vorsorglich schon vor der Ehe getroffene Vereinbarungen für den Fall einer späteren Scheidung den nachehelichen Unterhalt oder sonstige versorgungs- und güterrechtliche Angelegenheiten verbindlich zu regeln (§ 1408 Abs. 1 und 2, § 1585 c BGB).
17        1. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats bestand für derartige Vereinbarungen grundsätzlich volle Vertragsfreiheit. Eine besondere Inhaltskontrolle, ob die Regelung angemessen sei, fand - abgesehen von Vereinbarungen nach § 1587 o BGB - nicht statt (Senatsbeschluß vom 2. Oktober 1996 - XII ZB 1/94 - FamRZ 1997, 156, 157; vgl. auch Senatsurteil vom 28. November 1990 - XII ZR 16/90 - FamRZ 1991, 306). Der Verzicht auf nachehelichen Unterhalt berühre nicht einen Kernbereich der Ehe (Senatsurteil vom 24. April 1985 - IVb ZR 22/84 - FamRZ 1985, 788). Auch werde das Wesen der Ehe nicht dadurch mitbestimmt, daß eine "wirtschaftliche Lebensgemeinschaft" entstehe oder daß die Ehegatten bei Auflösung der Ehe an den während ihres Bestehens eingetretenen vermögensrechtlichen Veränderungen beteiligt würden (Senatsurteil vom 24. April 1985 aaO 789).
18        Schranken der Gültigkeit einer solchen Vereinbarung ergäben sich allein aus den §§ 134, 138 BGB. Ob eine Vereinbarung im Einzelfall gegen die guten Sitten verstoße, hänge von ihrem aus Inhalt, Beweggründen und Zweck zu entnehmenden Gesamtcharakter ab, wobei sich aus dem zeitlichen Abstand zu einer nicht beabsichtigten, sondern nur für denkbar gehaltenen Scheidung zusätzliche Gesichtspunkte ergeben könnten (Senatsurteile vom 24. April 1985 aaO und vom 28. November 1990 aaO 307). Es reiche für sich allein nicht aus, daß die Vereinbarung in dem Bestreben abgeschlossen worden sei, sich von sämtlichen nachteiligen Folgen einer Scheidung freizuzeichnen (Senatsurteil vom 28. November 1990 aaO). Auch genüge nicht, daß sich die Regelung ausschließlich oder überwiegend zu Lasten eines der beiden Ehegatten auswirken könne (Senatsbeschluß vom 2. Oktober 1996 aaO 157). Schließlich könne die Sittenwidrigkeit der Abrede auch nicht allein aus dem Umstand hergeleitet werden, daß die vertragschließende Frau von dem Mann schwanger gewesen und dieser die Eheschließung mit ihr von dem Abschluß dieses Vertrags abhängig gemacht habe. Da der Mann, ungeachtet der Schwangerschaft der Frau, von einer Eheschließung hätte absehen und sich auf die rechtlichen Verpflichtungen eines mit der Mutter nicht verheirateten Vaters zurückziehen können, könne von einer zu mißbilligenden Ausnutzung einer Zwangslage der Frau nicht ausgegangen werden (Senatsbeschlüsse vom 18. September 1996 - XII ZB 206/94 - FamRZ 1996, 1536, 1537 und vom 2. Oktober 1996 aaO 157 f.). Allerdings könne ein Unterhaltsverzicht dann den guten Sitten zuwiderlaufen und damit nichtig sein, wenn die Parteien ihre auf der Ehe beruhenden Familienlasten objektiv zum Nachteil der Sozialhilfe geregelt hätten (Senatsurteile BGHZ 86, 82, 88, vom 24. April 1985 aaO 790 und vom 9. Juli 1992 - XII ZR 57/91 - FamRZ 1992, 1403). Dazu bedürfe es nicht unbedingt eines Bewußtseins der Parteien, durch ihre Vereinbarung den Träger der Sozialhilfe zu schädigen; vielmehr könne es bereits genügen, daß sie sich einer solchen Erkenntnis grob fahrlässig verschlossen hätten (Senatsurteil vom 24. April 1985 aaO).
19        Auch sei dem auf Unterhalt in Anspruch genommenen geschiedenen Ehegatten die Berufung auf einen Unterhaltsverzicht des anderen Ehegatten unter Umständen nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt; dies könne namentlich dann der Fall sein, wenn die zur Zeit des Unterhaltsverzichts bestehenden Verhältnisse sich nachträglich so entwickelt hätten, daß überwiegende schutzwürdige Interessen gemeinschaftlicher Kinder der Geltendmachung des Verzichts entgegenstünden (Senatsurteile vom 24. April 1985 - IVb ZR 17/84 - FamRZ 1985, 787 f. und vom 15. Oktober 1986 - IVb ZR 79/85 - FamRZ 1987, 46, 47), mögen die Parteien die dann später tatsächlich eingetretene Entwicklung - nämlich die Scheidung bei fortbestehender Betreuungsbedürftigkeit der Kinder - auch bereits beim Abschluß des Unterhaltsverzichts bedacht haben (Senatsurteil vom 9. Juli 1992 aaO 1404). Die Dauer und Höhe der Unterhaltspflicht sei allerdings in einem solchen Fall insoweit beschränkt, als nicht das Kindeswohl ein Weiterbestehen des Unterhaltsanspruchs gebiete (Senatsurteil vom 28. November 1990 aaO 307, vom 30. November 1994 - XII ZR 226/93 - FamRZ 1995, 291, 292 und vom 16. April 1997 - XII ZR 293/95 - FamRZ 1997, 873, 874). Der Höhe nach stehe dem betreuenden Ehegatten der Unterhaltsanspruch nur insoweit zu, als er, um seinen Betreuungspflichten nachzukommen, darauf zur Deckung seines notwendigen eigenen Lebensbedarfs angewiesen sei; nur wenn besondere Gründe des Kindeswohls dies geböten, sei dem betreuenden Ehegatten mehr als der notwendige Unterhalt zuzubilligen (Senatsurteile vom 9. Juli 1992 aaO 1405, vom 30. November 1994 aaO 291 f. und vom 16. April 1997 aaO 874 f.).
20        2. Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Februar 2001 (aaO) und vom 29. März 2001 (aaO) geben Anlaß, die dargestellte Rechtsprechung zu überprüfen.
21        a) Mit seinem Senatsbeschluß vom 6. Februar 2001 (aaO) hat das Bundesverfassungsgericht an seine Rechtsprechung zur Inhaltskontrolle von Bürgschaftsverträgen (NJW 1994, 36) und zum entschädigungslosen Wettbewerbsverbot von Handelsvertretern (NJW 1990, 1469) angeknüpft und die dort entwickelten Grundsätze auf Eheverträge und Unterhaltsvereinbarungen übertragen:
22        Danach setze die durch Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistete Privatautonomie voraus, daß die Voraussetzungen der Selbstbestimmung auch tatsächlich gegeben seien. Der im Vertrag zum Ausdruck gebrachte übereinstimmende Wille der Vertragsparteien lasse zwar in der Regel auf einen durch den Vertrag hergestellten sachgerechten Interessenausgleich schließen, den der Staat grundsätzlich zu respektieren habe. Sei jedoch aufgrund einer einseitigen Aufbürdung von vertraglichen Lasten und einer erheblich ungleichen Verhandlungsposition der Vertragspartner ersichtlich, daß in einem Vertragsverhältnis ein Partner ein solches Gewicht habe, daß er den Vertragsinhalt faktisch einseitig bestimmen könne, sei es Aufgabe des Rechts, auf die Wahrung der Grundrechtspositionen beider Vertragspartner hinzuwirken, um zu verhindern, daß sich für einen Vertragspartner die Selbstbestimmung in eine Fremdbestimmung verkehre.
23        Dies gelte auch für Eheverträge, mit denen Eheleute ihre höchstpersönlichen Beziehungen für die Zeit ihrer Ehe oder danach regelten. Art. 6 Abs. 1 GG gebe ihnen hierbei das Recht, ihre jeweilige Gemeinschaft nach innen in ehelicher und familiärer Verantwortlichkeit und Rücksicht frei zu gestalten. Verfassungsrechtlich geschützt sei allerdings nur eine Ehe, in der Mann und Frau in gleichberechtigter Partnerschaft zueinander stünden. Der Staat habe infolgedessen der Freiheit der Ehegatten, ihre ehelichen Beziehungen und wechselseitigen Rechte und Pflichten mit Hilfe von Verträgen zu gestalten, dort Grenzen zu setzen, wo der Vertrag nicht Ausdruck gleichberechtigter Lebenspartnerschaft sei, sondern eine auf ungleichen Verhandlungspositionen basierende einseitige Dominanz eines Ehepartners widerspiegele. Dies sei regelmäßig anzunehmen, wenn eine nichtverheiratete schwangere Frau sich vor die Alternative gestellt sehe, in Zukunft entweder allein für das Kind Sorge zu tragen oder durch Eheschließung den Kindesvater in die Verantwortung einzubinden, wenn auch um den Preis eines mit ihm zu schließenden, sie aber stark belastenden Ehevertrags. Ob ein solcher Vertrag die Frau deutlich mehr belaste als den Mann, hänge wesentlich auch davon ab, welche familiäre Konstellation die Vertragspartner anstrebten und ihrem Vertrag zugrunde legten. Verzichteten Ehepartner etwa gegenseitig auf nacheheliche gesetzliche Unterhaltsansprüche, liege darin bei Ehen, in denen beide Partner einer etwa gleichwertigen Berufstätigkeit nachgingen und sich Haus- und Familienarbeit teilten, keine ungleiche Belastung. Sehe die Lebensplanung der Partner jedoch vor, daß sich in der Ehe einer der beiden unter Aufgabe einer Berufstätigkeit im wesentlichen der Kinderbetreuung und Haushaltsführung widme, benachteilige der Verzicht auf den nachehelichen Unterhalt denjenigen, der sich der Betreuung des Kindes und der Arbeit im Hause gewidmet habe. Je mehr im Ehevertrag gesetzliche Rechte abbedungen oder zusätzliche Pflichten übernommen würden, desto mehr könne sich dieser Effekt einseitiger Benachteiligung verstärken.
24        Es sei Aufgabe der Gerichte, den Inhalt des Vertrags in Fällen gestörter Vertragsparität einer Kontrolle über die zivilrechtlichen Generalklauseln zu unterziehen und gegebenenfalls zur Wahrung beeinträchtigter Grundrechtspositionen eines Ehevertragspartners zu korrigieren. Die Eheschließungsfreiheit stehe einer solchen Inhaltskontrolle nicht entgegen, denn sie rechtfertige nicht die Freiheit zu unbegrenzter Ehevertragsgestaltung und insbesondere nicht eine einseitige ehevertragliche Lastenverteilung. Dementsprechend sei ein Teil des Eherechts herkömmlich zwingendes Recht.
25        b) Während die vorgenannte Senatsentscheidung unmittelbar nur die Wirksamkeit einer vor der Eheschließung getroffenen ehevertraglichen Vereinbarung betraf, in der sich eine Schwangere u.a. verpflichtet hatte, den Ehemann und Kindesvater für den Fall der Scheidung von Unterhaltsansprüchen des erwarteten Kindes teilweise freizustellen, hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Kammerbeschluß vom 29. März 2001 (aaO) diese Rechtsprechung fortgeführt und eine oberlandesgerichtliche Entscheidung beanstandet, die der Ehefrau nur den notwendigen Betreuungsunterhalt zuerkannt, ihre weitergehenden Anträge auf Unterhalt, Zugewinn- und Versorgungsausgleich aber zurückgewiesen hatte. Die Ehegatten hatten vor der Eheschließung nachehelichen Unterhalt sowie Zugewinn- und Versorgungsausgleich vertraglich ausgeschlossen. Das Oberlandesgericht hätte - so das Bundesverfassungsgericht - die besondere Situation, in der sich die Ehefrau als Schwangere mit schon einem - noch dazu schwerbehinderten - Kind (aus einer anderen Verbindung) bei Vertragsschluß befunden habe und die allein schon ein deutliches Indiz für ihre Unterlegenheit als Vertragspartnerin gewesen sei, zum Anlaß nehmen müssen, den gesamten Vertragsinhalt einer Kontrolle zu unterziehen; dabei hätte es der Frage nachgehen müssen, ob der Ehevertrag die Ehefrau - zumal in ihrer familiären und wirtschaftlich beengten Situation - einseitig und unangemessen belaste.
26        3. Die Frage, welche Konsequenzen sich aus diesen Entscheidungen für die Beurteilung von Eheverträgen allgemein - also auch in Fällen, in denen die Ehefrau bei Vertragsabschluß nicht schwanger ist - ergeben, wird in der Literatur wie auch in der Fachöffentlichkeit unterschiedlich beantwortet.
27        a) Differenzen bestehen bereits bei der Beurteilung, wann - allgemein - von einer einseitigen Lastenverteilung für den Scheidungsfall gesprochen werden kann.
28        So soll nach einer Auffassung eine solche einseitige Lastenverteilung jedenfalls dann vorliegen, wenn der "Kernbereich des gesetzlichen Scheidungsfolgensystems" berührt sei. Dazu sollen zumindest diejenigen Regelungen des nachehelichen Unterhalts zählen, die an eine ehebedingte Bedürftigkeit anknüpfen, möglicherweise auch der Versorgungsausgleich, nicht dagegen ohne weiteres auch der Zugewinnausgleich (Dauner-​Lieb AcP 200 (2001) 295, 319 f.).
29        Nach einer weiteren Auffassung erfordere das Eheverständnis des BGB keine bestimmte Zuordnung oder Teilhabe auf der Vermögensebene. Auch die eheliche Solidarität verlange keine gegenseitige Vermögensbeteiligung, da diese nicht an Bedarfslagen anknüpfe und somit keine unterhaltsrechtliche Funktion erfüllen solle. Bedenken bestünden jedoch, sobald die Vereinbarung der Gütertrennung mit weiteren Abreden verbunden werde, welche die Versorgungslage gerade desjenigen Ehegatten gefährdeten, der nach geplanter oder gelebter Gestaltung der Verhältnisse "ehebedingt" einer sozialen Sicherstellung besonders bedürfe. Auch ohne eine derartige Kumulierung könne eine güterrechtliche Vereinbarung bedenklich sein, wenn mit ihr nicht nur die künftige Vermögenszuordnung geregelt, sondern auf schon begründete Rechtspositionen verzichtet werde. Der Versorgungsausgleich stehe, obwohl auch er nicht auf Bedarfslagen rekurriere, dem Unterhalt näher als dem Zugewinnausgleich; gleichwohl sei anzunehmen, daß er innerhalb der - hier engeren - gesetzlichen Grenzen der ehevertraglichen Gestaltungsfreiheit unterliege (Schwab DNotZ 2001, 9, 15 ff.).
30        Nach einer dritten Meinung soll die Verantwortung der Ehegatten füreinander (§ 1353 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 BGB) zwingendes Recht sein, das zwar dem Selbstverständnis der Beteiligten, nicht aber ehevertraglicher Gestaltung offenstehe (Goebel FamRZ 2003, 1513, 1516).
31        Auf dem Deutschen Familiengerichtstag 2003 hat der Arbeitskreis "Unterhaltsvereinbarungen" zwar einen Unterhaltsverzicht grundsätzlich für zulässig erachtet, nicht aber einen vollen Verzicht auf den Betreuungsunterhalt. Nach dem Votum des Arbeitskreises "Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich" soll ein "Globalverzicht" auf Unterhalt, Zugewinn- und Versorgungsausgleich zwar grundsätzlich möglich, aber nur dann unproblematisch sein, wenn eine hinreichende Absicherung der Alters- und Invaliditätsrisiken bestehe.
32        b) Unterschiedlich wird auch die Bedeutung eingeschätzt, die einem zwischen den Vertragspartnern bestehenden Ungleichgewicht zukommen soll. Zum Teil wird gefolgert, daß eine Unterlegenheit der durch einen Ehevertrag benachteiligten Ehefrau jedenfalls dann zu verneinen sei, wenn diese durch einen Notar über den Inhalt des Vertrags belehrt worden sei und diesen ohne Zeitdruck abgeschlossen habe (Langenfeld DNotZ 2001, 272, 279). Nach anderer Auffassung soll bei besonders ausgeprägter objektiver Benachteiligung eines Ehegatten durch den Ehevertrag eine tatsächliche Vermutung für die Situation der Unterlegenheit dieses Ehegatten sprechen (Schwab DNotZ aaO 15; ähnlich auch der Arbeitskreis "Vereinbarungen zum Versorgungsausgleich" des Deutschen Familiengerichtstags 2003: "widerlegbare Vermutung"). Von dritter Seite wird empfohlen, "sich von der verkrampften Suche nach Ungleichgewichtslagen zu lösen" und die Ehevertragsfreiheit ganz generell im Hinblick auf eine potentielle Einverdienerehe für den Kernbereich des Scheidungsfolgensystems "teleologisch zu reduzieren" (Dauner-​Lieb AcP aaO 323; ihr folgend auch Goebel aaO 1518).
33        c) Ausdrücklich offengelassen hat das Bundesverfassungsgericht die Frage, mit welchen Instrumentarien die Fachgerichte die ihnen aufgegebene Inhaltskontrolle umsetzen sollen. Hierzu wird in der Literatur eine Sanktionierung erwogen, die zwischen § 138 Abs. 1 und § 242 BGB nach dem Ausmaß der Benachteiligung differenziert (Schwab FamRZ 2001, 349, 350; ders. DNotZ aaO 17 f.; Bergschneider FamRZ 2001, 1338, 1340; in diese Richtung auch die obengenannten Arbeitskreise des Deutschen Familiengerichtstags 2003). Dabei werden die engen Grenzen betont, die dem Korrektiv des § 138 BGB gezogen seien; zugleich wird auf die mangelnde strukturelle Eignung einer Wirksamkeitskontrolle hingewiesen, die auf vorformulierte, allgemeine Regelungen zugeschnitten sei (Dauner-​Lieb aaO 328). § 138 BGB würde mit seiner Nichtigkeitsfolge auch dem Gebot des geringstmöglichen Eingriffs in die Ehevertragsfreiheit nicht gerecht (Goebel aaO 1519). Soweit die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage (etwa Bergschneider FamRZ 2003, 376, 378) und der ergänzenden Vertragsauslegung in Betracht gezogen werden, besteht Einigkeit, daß diese Instrumente - unbeschadet ihrer Abgrenzung im einzelnen - versagen, wenn die Vertragsparteien die später eingetretene Entwicklung auch nur für möglich gehalten und dennoch eine bewußt abschließende Regelung getroffen hätten; genau dies werde aber bei ehevertraglich vereinbarten Verzichten vielfach der Fall sein (Dauner-​Lieb aaO 326 f.). Empfohlen wird deshalb vielfach eine Ausübungskontrolle, die der Bundesgerichtshof schon bisher - wie dargelegt - unter Berufung auf § 242 BGB zur Abmilderung der harten Konsequenzen einer grundsätzlich "vollen Ehevertragsfreiheit" genutzt hat (Goebel aaO 1519 f., Grziwotz FF 2001, 41, 44; Schervier MittBayNot 2001, 213, 214). Dabei wird jedoch zum Teil eine Ausdehnung des Instituts der Ausübungskontrolle gefordert: So solle sich die Ausübungskontrolle auch auf Fallkonstellationen erstrecken, in denen ein Ehevertrag keine Belastung Dritter - etwa gemeinsamer Kinder - bewirke, sondern nur einen der Ehegatten selbst einseitig und unangemessen benachteilige. Außerdem solle die Ausübungskontrolle auch Benachteiligungen eines Ehegatten erfassen, die sich aufgrund von Umständen verwirklichten, die bei Vertragsschluß bereits absehbar gewesen seien und - weil vom ursprünglichen Parteiwillen gedeckt - die Berufung auf die vertragliche Abrede nach bisherigem Verständnis nicht ohne weiteres als rechtsmißbräuchlich erscheinen ließen (Dauner-​Lieb aaO 328 f.).
            III.
34        Nach Auffassung des Senats läßt sich nicht allgemein und für alle denkbaren Fälle abschließend beantworten, unter welchen Voraussetzungen eine Vereinbarung, durch welche Ehegatten ihre unterhaltsrechtlichen Verhältnisse oder ihre Vermögensangelegenheiten für den Scheidungsfall abweichend von den gesetzlichen Vorschriften regeln, unwirksam ist (§ 138 BGB) oder die Berufung auf alle oder einzelne vertragliche Regelungen unzulässig macht (§ 242 BGB). Erforderlich ist vielmehr eine Gesamtschau der getroffenen Vereinbarungen, der Gründe und Umstände ihres Zustandekommens sowie der beabsichtigten und verwirklichten Gestaltung des ehelichen Lebens. Dabei ist von folgenden Grundsätzen auszugehen:
35        1. Die gesetzlichen Regelungen über nachehelichen Unterhalt, Zugewinn und Versorgungsausgleich unterliegen grundsätzlich der vertraglichen Disposition der Ehegatten; einen unverzichtbaren Mindestgehalt an Scheidungsfolgen zugunsten des berechtigten Ehegatten kennt das geltende Recht nicht.
36        a) Zwar hat der Gesetzgeber dem in § 1569 BGB verankerten Grundsatz der nachehelichen unterhaltsrechtlichen Eigenverantwortung eines jeden Ehegatten ein nahezu lückenloses System von Unterhaltsansprüchen gegenübergestellt, die den Schutz des sozial schwächeren Ehegatten nach der Scheidung sichern und insbesondere ehebedingte Nachteile ausgleichen sollen, die er um der Ehe oder der Kindererziehung willen in seinem eigenen beruflichen Fortkommen und dem Aufbau einer entsprechenden Altersversorgung erlitten hat. Andererseits hat er in den §§ 1353, 1356 BGB das - grundgesetzlich geschützte, vgl. Art. 6 GG - Recht der Ehegatten verbürgt, ihre eheliche Lebensgemeinschaft eigenverantwortlich und frei von gesetzlichen Vorgaben entsprechend ihren individuellen Vorstellungen und Bedürfnissen zu gestalten. Die auf die Scheidungsfolgen bezogene Vertragsfreiheit ist insoweit eine notwendige Ergänzung dieses verbürgten Rechts und entspringt dem legitimen Bedürfnis, Abweichungen von den gesetzlich geregelten Scheidungsfolgen zu vereinbaren, die zu dem individuellen Ehebild der Ehegatten besser passen. So können etwa Lebensrisiken eines Partners, wie sie z.B. in einer bereits vor der Ehe zutage getretenen Krankheit oder in einer Ausbildung angelegt sind, die offenkundig keine Erwerbsgrundlage verspricht, von vornherein aus der gemeinsamen Verantwortung der Ehegatten füreinander herausgenommen werden. Auch der Gedanke der nicht allein auf die Ehezeit beschränkten ehelichen Solidarität - und zwar auch in der bloß programmatischen und in seinen Konturen unscharfen Ausformung des 1998 mit dem Eheschließungsrecht eingeführten § 1353 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 BGB, der eine gegenseitige Verantwortung der Ehegatten füreinander vorgibt (vgl. dazu Wagenitz, Festschrift für Rolland 1999, 379, 381 f.) - ist weder dazu bestimmt noch geeignet, unterhaltsrechtliche Pflichten, in denen sich die nacheheliche Solidarität konkretisiert, als zwingendes, der Disposition der Parteien entzogenes Recht zu statuieren (so aber wohl Goebel aaO S. 1516). § 1585 c BGB enthält dementsprechend auch keine Einschränkung in Richtung eines unverzichtbaren Mindestgehalts an Rechten.
37        b) Der Zugewinnausgleich ist weniger Ausfluß nachehelicher Solidarität als Ausdruck einer Teilhabegerechtigkeit, die zwar im Einzelfall ehebedingte Nachteile ausgleichen kann, in ihrer Typisierung aber weit über dieses Ziel hinausgreift und nicht zuletzt deshalb von § 1408 Abs. 1 BGB der Disposition der Ehegatten unterstellt ist. Das Bundesverfassungsgericht hat zwar in anderem Zusammenhang verdeutlicht, daß Leistungen, die Ehegatten im gemeinsamen Unterhaltsverband für die eheliche Gemeinschaft erbringen, unabhängig von ihrer ökonomischen Bewertung gleichgewichtig sind und daß deshalb beide Ehegatten grundsätzlich auch Anspruch auf gleiche Teilhabe am gemeinsam Erwirtschafteten haben (BVerfG FamRZ 2002, 527, 529). Diese fiktive Gleichgewichtung schließt jedoch die Möglichkeit der Ehegatten, ihrer individuell vereinbarten Arbeitsteilung oder einer evident unterschiedlichen ökonomischen Bewertung ihrer Beiträge in der Ehe durch eine vom Gesetz abweichende einvernehmliche Regelung angemessen Rechnung zu tragen, nicht aus. Auch bleibt es ihnen unbenommen, im Einzelfall als unbillig empfundenen Ergebnissen des gesetzlichen Güterstandes - etwa im Hinblick auf Wertsteigerungen des Anfangsvermögens - durch die vom Gesetz eröffnete Wahl der Gütertrennung zu begegnen.
38        c) Diese Überlegungen gelten - jedenfalls im Grundsatz - auch für den Versorgungsausgleich, der sich zwar seiner Zielrichtung nach als ein vorweggenommener Altersunterhalt verstehen läßt, andererseits aber dem Mechanismus des Zugewinnausgleichs nachgebildet ist. § 1408 Abs. 2 BGB erlaubt deshalb ausdrücklich ehevertragliche Modifikationen auch des Versorgungsausgleichs bis hin zu seinem gänzlichen Ausschluß, die allerdings unwirksam werden, wenn ein Ehegatte binnen Jahresfrist die Scheidung beantragt. Auch im Zusammenhang mit einer beabsichtigten Scheidung können die Ehegatten gemäß § 1587 o BGB Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich treffen. Diese bedürfen dann allerdings der familiengerichtlichen Genehmigung nach § 1587 o Abs. 2 BGB und erfordern eine richterliche Inhaltskontrolle, die auch die Unterhaltsregelung und die Vermögensauseinandersetzung berücksichtigen und auf einen nach Art und Höhe angemessenen Ausgleich unter den Ehegatten Bedacht nehmen muß.
39        2. Die grundsätzliche Disponibilität der Scheidungsfolgen darf indes nicht dazu führen, daß der Schutzzweck der gesetzlichen Regelungen durch vertragliche Vereinbarungen beliebig unterlaufen werden kann. Das wäre der Fall, wenn dadurch eine evident einseitige und durch die individuelle Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse nicht gerechtfertigte Lastenverteilung entstünde, die hinzunehmen für den belasteten Ehegatten - bei angemessener Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten und seines Vertrauens in die Geltung der getroffenen Abrede - bei verständiger Würdigung des Wesens der Ehe unzumutbar erscheint. Die Belastungen des einen Ehegatten werden dabei um so schwerer wiegen und die Belange des anderen Ehegatten um so genauerer Prüfung bedürfen, je unmittelbarer die vertragliche Abbedingung gesetzlicher Regelungen in den Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts eingreift.
40        a) Zu diesem Kernbereich gehört in erster Linie der Betreuungsunterhalt (§ 1570 BGB), der schon im Hinblick auf seine Ausrichtung am Kindesinteresse nicht der freien Disposition der Ehegatten unterliegt. Freilich ist auch er nicht jeglicher Modifikation entzogen. So lassen sich immerhin Fälle denken, in denen die Art des Berufs es der Mutter erlaubt, Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit miteinander zu vereinbaren, ohne daß das Kind Erziehungseinbußen erleidet. Auch erscheint eine ganztägige Betreuung durch die Mutter nicht als unabdingbare Voraussetzung für einen guten Erziehungserfolg, so daß sich Ehegatten auch darüber verständigen könnten, ab einem bestimmten Kindesalter Dritte zur Betreuung heranzuziehen, um einen möglichst frühen Wiedereintritt der Mutter in das Berufsleben zu ermöglichen.
41        Bei der Ausrichtung am Kernbereich der Scheidungsfolgen wird man im übrigen für deren Disponibilität eine Rangabstufung vornehmen können, die sich in erster Linie danach bemißt, welche Bedeutung die einzelnen Scheidungsfolgenregelungen für den Berechtigten in seiner jeweiligen Lage haben. So ist die Absicherung des laufenden Unterhaltsbedarfs für den Berechtigten in der Regel wichtiger als etwa der Zugewinn- oder der spätere Versorgungsausgleich. Innerhalb der Unterhaltstatbestände wird - nach dem Betreuungsunterhalt (§ 1570 BGB) - dem Krankheitsunterhalt (§ 1572 BGB) und dem Unterhalt wegen Alters (§ 1571 BGB) Vorrang zukommen. Zwar knüpfen diese beiden letzteren Unterhaltstatbestände nicht an ehebedingte Nachteile an. Das bedeutet jedoch nicht, daß sie nicht zum Kernbereich der gesetzlichen Scheidungsfolgenregelung gehören und der uneingeschränkten Disposition der Ehegatten unterstehen. Gerade indem das Gesetz sich hier mit einem bloß zeitlichen Zusammenhang mit der Ehe begnügt, mißt es diesen Einstandspflichten als Ausdruck nachehelicher Solidarität besondere Bedeutung bei - was freilich einen Verzicht nicht generell ausschließt, etwa wenn die Ehe erst nach Ausbruch der Krankheit oder im Alter geschlossen wird. Die Unterhaltspflicht wegen Erwerbslosigkeit (§ 1573 BGB) erscheint demgegenüber nachrangig, da das Gesetz das Arbeitsplatzrisiko ohnehin auf den Berechtigten verlagert, sobald dieser einen nachhaltig gesicherten Arbeitsplatz gefunden hat (§ 1573 Abs. 4; vgl. auch § 1573 Abs. 5 BGB). Ihr folgen Krankenvorsorge- und Altersvorsorgeunterhalt (§ 1578 Abs. 2 1. Variante, Abs. 3 BGB). Am ehesten verzichtbar erscheinen Ansprüche auf Aufstockungs- und Ausbildungsunterhalt (§ 1573 Abs. 2, § 1575 BGB), da diese Unterhaltspflichten vom Gesetz am schwächsten ausgestaltet und nicht nur der Höhe (vgl. § 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB), sondern auch dem Grunde nach zeitlich begrenzbar sind (§ 1573 Abs. 5, § 1575 Abs. 1 Satz 2 BGB).
42        b) Auf derselben Stufe wie der Altersunterhalt rangiert der Versorgungsausgleich. Als vorweggenommener Altersunterhalt steht er vertraglicher Disposition nur begrenzt offen. Vereinbarungen über ihn müssen deshalb nach denselben Kriterien geprüft werden wie ein vollständiger oder teilweiser Unterhaltsverzicht. Als Teilhabe an dem in der Ehe erworbenen Versorgungsvermögen ist der Versorgungsausgleich andererseits aber auch dem Zugewinnausgleich verwandt; das mag - jedenfalls bei deutlich gehobenen Versorgungsverhältnissen - eine weitergehende Dispositionsbefugnis rechtfertigen.
43        c) Der Zugewinnausgleich erweist sich ehevertraglicher Disposition am weitesten zugänglich. Das Eheverständnis erfordert, worauf Schwab (aaO S. 16) mit Recht hingewiesen hat, keine bestimmte Zuordnung des Vermögenserwerbs in der Ehe. Die eheliche Lebensgemeinschaft war und ist - auch als gleichberechtigte Partnerschaft von Mann und Frau - nicht notwendig auch eine Vermögensgemeinschaft. Auch die vom Bundesverfassungsgericht (FamRZ 2002 aaO S. 529) - für das Recht des nachehelichen Unterhalts - betonte Gleichgewichtigkeit von Erwerbstätigkeit und Familienarbeit hat keine bestimmte Strukturierung der ehelichen Vermögenssphäre zur Folge. Wie § 1360 Satz 2 BGB (vgl. auch § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB) verdeutlicht, sind nicht etwa das Erwerbseinkommen des einen und die Haushaltsführung des anderen Ehegatten einander gleichwertig. Für die Erfüllung des Anspruchs auf Familienunterhalt gleiches Gewicht haben nur die Unterhaltsbeiträge, welche die Ehegatten aus ihrem Erwerbseinkommen oder als Familienarbeit erbringen (BVerfG FamRZ 2002 aaO; so auch Gernhuber/Coester-​Waltjen Lehrbuch des Familienrechts 4. Aufl. § 34 I 5 S. 495, insbes. Fußn. 4). Zwar sieht der gesetzliche Güterstand eine gleiche Teilhabe der Ehegatten am gemeinsam erwirtschafteten Vermögen vor. Dem liegt die typisierende Vorstellung zugrunde, daß die Ehegatten in ökonomisch gleichwertiger Weise zur Vermögensbildung beitragen. Diese - nur fiktive - Gleichwertigkeit hindert die Ehegatten jedoch nicht, durch Modifizierung oder Abwahl des Regelgüterstandes ihre interne Vermögensordnung einvernehmlich an die individuellen Verhältnisse ihrer konkret beabsichtigten oder gelebten Eheform anzupassen und dabei auch eigene ökonomische Bewertungen an die Stelle der gesetzlichen Typisierung zu setzen. Schließlich fordert auch das Gebot ehelicher Solidarität keine wechselseitige Vermögensbeteiligung der Ehegatten: Deren Verantwortung füreinander (§ 1353 Abs. 1 Satz 2 2. Halbs. BGB) tritt bei konkreten und aktuellen Versorgungsbedürfnissen auf den Plan; ihr trägt - wie gezeigt - das geltende Unterhaltsrecht Rechnung. Das geltende Güterrecht knüpft demgegenüber nicht an Bedarfslagen an; die vom Regelgüterstand verfolgte Gewinnbeteiligung hat keine unterhaltsrechtlichen Funktionen (Schwab aaO). Zwar wird bei einer Gesamtschau die Versorgungslage des nicht- oder nicht voll erwerbstätigen Ehegatten im Einzelfall auch durch das Ehevermögensrecht mitbestimmt. Grob unbillige Versorgungsdefizite, die sich aus den für den Scheidungsfall getroffenen Absprachen der Ehegatten ergeben, sind jedoch vorrangig im Unterhaltsrecht - weil bedarfsorientiert - und allenfalls hilfsweise durch Korrektur der von den Ehegatten gewählten Vermögensordnung zu kompensieren.
44        3. Ob aufgrund einer vom gesetzlichen Scheidungsfolgenrecht abweichenden Vereinbarung eine evident einseitige Lastenverteilung entsteht, die hinzunehmen für den belasteten Ehegatten unzumutbar erscheint, hat der Tatrichter zu prüfen. Diese Aufgabe wird nicht dadurch obsolet, daß der belastete Ehegatte durch einen Notar hinreichend über den Inhalt und die Konsequenzen des Vertrages belehrt wurde (a.A. Langenfeld aaO), zumal eine solche Überprüfung und Belehrung ohnehin nur bei Vereinbarungen in notarieller Form stattfindet, wie sie von § 1408 Abs. 1 i.V. mit § 1410, § 1587 o Abs. 2 Satz 1 BGB vorgeschrieben wird, nicht dagegen bei Unterhaltsvereinbarungen, die - was § 1585 c BGB zuläßt - privatschriftlich oder formlos getroffen werden.
45        a) Der Tatrichter hat dabei zunächst - im Rahmen einer Wirksamkeitskontrolle - zu prüfen, ob die Vereinbarung schon im Zeitpunkt ihres Zustandekommens offenkundig zu einer derart einseitigen Lastenverteilung für den Scheidungsfall führt, daß ihr - und zwar losgelöst von der künftigen Entwicklung der Ehegatten und ihrer Lebensverhältnisse - wegen Verstoßes gegen die guten Sitten die Anerkennung der Rechtsordnung ganz oder teilweise mit der Folge zu versagen ist, daß an ihre Stelle die gesetzlichen Regelungen treten (§ 138 Abs. 1 BGB). Erforderlich ist dabei eine Gesamtwürdigung, die auf die individuellen Verhältnisse beim Vertragsschluß abstellt, insbesondere also auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse, den geplanten oder bereits verwirklichten Zuschnitt der Ehe sowie auf die Auswirkungen auf die Ehegatten und auf die Kinder. Subjektiv sind die von den Ehegatten mit der Abrede verfolgten Zwecke sowie die sonstigen Beweggründe zu berücksichtigen, die den begünstigten Ehegatten zu seinem Verlangen nach der ehevertraglichen Gestaltung veranlaßt und den benachteiligten Ehegatten bewogen haben, diesem Verlangen zu entsprechen. Das Verdikt der Sittenwidrigkeit wird dabei regelmäßig nur in Betracht kommen, wenn durch den Vertrag Regelungen aus dem Kernbereich des gesetzlichen Scheidungsfolgenrechts ganz oder jedenfalls zu erheblichen Teilen abbedungen werden, ohne daß dieser Nachteil für den anderen Ehegatten durch anderweitige Vorteile gemildert oder durch die besonderen Verhältnisse der Ehegatten, den von ihnen angestrebten oder gelebten Ehetyp oder durch sonstige gewichtige Belange des begünstigten Ehegatten gerechtfertigt wird.
46        b) Soweit ein Vertrag danach Bestand hat, muß der Richter sodann - im Rahmen der Ausübungskontrolle - prüfen, ob und inwieweit ein Ehegatte die ihm durch den Vertrag eingeräumte Rechtsmacht mißbraucht, wenn er sich im Scheidungsfall gegenüber einer vom anderen Ehegatten begehrten gesetzlichen Scheidungsfolge darauf beruft, daß diese durch den Vertrag wirksam abbedungen sei (§ 242 BGB). Dafür sind nicht nur die Verhältnisse im Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgebend. Entscheidend ist vielmehr, ob sich nunmehr - im Zeitpunkt des Scheiterns der Lebensgemeinschaft - aus dem vereinbarten Ausschluß der Scheidungsfolge eine evident einseitige Lastenverteilung ergibt, die hinzunehmen für den belasteten Ehegatten auch bei angemessener Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten und seines Vertrauens in die Geltung der getroffenen Abrede sowie bei verständiger Würdigung des Wesens der Ehe unzumutbar ist. Das kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die tatsächliche einvernehmliche Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse von der ursprünglichen, dem Vertrag zugrundeliegenden Lebensplanung grundlegend abweicht. Nacheheliche Solidarität wird dabei ein Ehegatte regelmäßig nicht einfordern können, wenn er seinerseits die eheliche Solidarität verletzt hat; soweit ein angemessener Ausgleich ehebedingter Nachteile in Rede steht, werden dagegen Verschuldensgesichtspunkte eher zurücktreten. Insgesamt hat sich die gebotene Abwägung an der Rangordnung der Scheidungsfolgen zu orientieren: Je höherrangig die vertraglich ausgeschlossene und nunmehr dennoch geltend gemachte Scheidungsfolge ist, um so schwerwiegender müssen die Gründe sein, die - unter Berücksichtigung des inzwischen einvernehmlich verwirklichten tatsächlichen Ehezuschnitts - für ihren Ausschluß sprechen.
47        Hält die Berufung eines Ehegatten auf den vertraglichen Ausschluß der Scheidungsfolge der richterlichen Rechtsausübungskontrolle nicht stand, so führt dies im Rahmen des § 242 BGB noch nicht zur Unwirksamkeit des vertraglich vereinbarten Ausschlusses. Auch wird dadurch nicht notwendig die vom Gesetz vorgesehene, aber vertraglich ausgeschlossene Scheidungsfolge in Vollzug gesetzt.
48        Der Richter hat vielmehr diejenige Rechtsfolge anzuordnen, die den berechtigten Belangen beider Parteien in der nunmehr eingetretenen Situation in ausgewogener Weise Rechnung trägt. Dabei wird er sich allerdings um so stärker an der vom Gesetz vorgesehenen Rechtsfolge zu orientieren haben, je zentraler diese Rechtsfolge im Kernbereich des gesetzlichen Scheidungsfolgenrechts angesiedelt ist.
            IV.
49        Die angefochtene Entscheidung wird den dargestellten Anforderungen an die richterliche Wirksamkeits- und Ausübungskontrolle unterhaltsrechtlicher oder ehevertraglicher Vereinbarungen nicht gerecht.
50        1. Das Oberlandesgericht hat den Vertrag insgesamt als unwirksam angesehen, weil die Antragsgegnerin auf die Unterhaltsansprüche aus den §§ 1571 bis 1576 BGB, auf Zugewinn- und Versorgungsausgleich verzichtet habe und damit eine unangemessene, einseitig zu ihren Lasten gehende Regelung getroffen worden sei. Daß die Parteien den Betreuungsunterhalt nach § 1570 BGB bestehen gelassen haben, ändere an dieser Beurteilung nichts, da es sich dabei nur um den Mindestunterhalt handele, der einem erziehenden Elternteil im Interesse der betreuungsbedürftigen Kinder nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ohnehin nach § 242 BGB zu belassen sei.
51        Diese Auffassung des Oberlandesgerichts wird von den tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils nicht getragen. Eine solche Unwirksamkeit könnte sich, wie ausgeführt, nur aus § 138 Abs. 1 BGB - im Rahmen einer Gesamtbetrachtung der vereinbarten Regelungen - ergeben (Wirksamkeitskontrolle). Die Voraussetzungen eines Verstoßes gegen die guten Sitten sind jedoch weder dargelegt noch sonst ersichtlich.
52        a) Welche Gründe die Parteien zum Abschluß ihrer Vereinbarung veranlaßt haben, ist nicht erkennbar. Insbesondere ist nicht festgestellt, welche Motive die Antragsgegnerin bewogen haben, vertraglich auf einen Teil der ihr für den Fall einer etwaigen Scheidung zustehenden Rechte zu verzichten. Das Oberlandesgericht geht von einer Unterlegenheit der Antragsgegnerin beim Vertragsschluß aus, die der Antragsteller mißbraucht habe. Angesichts der Beschränkung des § 138 Abs. 1 BGB auf gravierende Verletzungen der sittlichen Ordnung fehlt für eine solche Einschätzung bereits die tatsächliche Grundlage. Die Antragsgegnerin war beim Vertragsschluß bereits seit mehr als zwei Jahren mit dem Antragsteller verheiratet und nicht erneut schwanger. Sie verfügte über eine akademische Ausbildung, die sie bereits erfolgreich beruflich genutzt hatte; die mit der Geburt ihres (ersten) Kindes einhergegangene Unterbrechung ihrer Berufsausübung lag wenig mehr als zwei Jahre zurück. Eine völlige wirtschaftliche Abhängigkeit der Antragsgegnerin vom Antragsteller, wie sie das Oberlandesgericht seiner Beurteilung zugrunde legt, ist damit noch nicht dargetan. Der vom Oberlandesgericht hervorgehobene Umstand, daß die Antragsgegnerin im Zusammenhang mit ihrer Schwangerschaft auf Wunsch des Antragstellers eine von ihr angestrebte Promotion nicht betrieben hat, ist für die Frage der Sittenwidrigkeit ihres Verzichts auf gesetzliche Scheidungsfolgen ohne Belang. Das gilt auch für die gute Einkommens- und Vermögenslage des Antragstellers, auf die das Oberlandesgericht abhebt, ohne sie allerdings für den Zeitpunkt des Vertragsschlusses festzustellen. Insbesondere läßt sich aus der günstigen finanziellen Situation des Antragstellers keine Zwangslage der Antragsgegnerin herleiten, die sie veranlaßt haben könnte, sich auf einen teilweisen Verzicht der ihr vom Gesetz für den Scheidungsfall eingeräumten und gerade bei überdurchschnittlichen Einkommensverhältnissen - wie das Oberlandesgericht ausführt - besonders "werthaltigen" Rechte einzulassen.
53        b) Auch der objektive Gehalt der von den Parteien getroffenen notariellen Vereinbarung vermag nach den bisherigen Feststellungen den Vorwurf eines Verstoßes gegen die guten Sitten nicht zu begründen.
54        Denn der unmittelbare Kernbereich der gesetzlichen Scheidungsfolgen wird von der Vereinbarung nicht tangiert. Vielmehr haben die Parteien den Unterhalt insoweit nicht abbedungen, als "ein Unterhaltsanspruch der Ehefrau wegen Kinderbetreuung" in Frage steht. Diese Regelung sollte im übrigen - nach der vom Oberlandesgericht unterlassenen und vom Senat daher nachzuholenden Auslegung der Vereinbarung - nicht nur den Anspruch erfassen, der sich im Falle ganztätig notwendiger Kinderbetreuung allein aus § 1570 BGB ergibt. Vielmehr war - nach rechtem Verständnis - auch der Anspruch auf Aufstockungsunterhalt gemäß § 1573 Abs. 2 BGB umfaßt, der neben den Teilanspruch aus § 1570 BGB tritt, wenn einem Ehegatten wegen fortschreitenden Alters der Kinder eine Teilerwerbstätigkeit obliegt. Nach der Rechtsprechung des Senats (Senatsurteil vom 13. Dezember 1989 - IVb ZR 79/89 - FamRZ 1990, 492, 493 f.) reicht in diesem Fall der Unterhaltsanspruch aus § 1570 BGB nur soweit, wie die Kindesbetreuung einen Ehegatten an der Ausübung einer Erwerbstätigkeit hindert. Soweit der ihm hiernach zustehende Unterhalt aus § 1570 BGB zusammen mit dem Einkommen aus einer Teilerwerbstätigkeit zur Deckung seines vollen Unterhalts nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 BGB) nicht ausreicht, kommt ein zusätzlicher Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Abs. 2 BGB in Betracht. Es kann hier nicht davon ausgegangen werden, daß die Parteien der Antragsgegnerin nur denjenigen Unterhaltsteilanspruch belassen wollten, der sich unmittelbar aus § 1570 BGB herleiten läßt, zumal diese Differenzierung vom Senat erst nach Vertragsschluß entwickelt worden ist. Nach Wortlaut, Sinn und Zweck der Vereinbarung sollte vielmehr der Unterhaltsverzicht der Antragsgegnerin auf die Zeit nach dem Wegfall jeglicher Kindesbetreuung beschränkt werden. Für die Zeit der vollen oder teilweisen Betreuungsbedürftigkeit der Kinder sollte sie dagegen Unterhalt nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften verlangen können, und zwar gleichgültig, ob er unmittelbar nur auf § 1570 BGB oder teilweise auch auf § 1573 Abs. 2 BGB beruht. Auch der Höhe nach ergibt sich aus der Vereinbarung keine Einschränkung, etwa auf den Mindestunterhalt. Beide Teilansprüche sollten sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen bestimmen und der Antragsgegnerin die Beibehaltung des bisherigen Lebensstandards gewährleisten.
55        Mit dem Unterhalt wegen Krankheit und Alters haben die Parteien zwar gewichtige Scheidungsfolgen abbedungen. Dies könnte - im Zusammenhang mit den weiteren Regelungen - den Vorwurf der Sittenwidrigkeit aber allenfalls dann begründen, wenn die Parteien bei ihrer Lebensplanung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses einvernehmlich davon ausgegangen wären, daß die Antragsgegnerin sich dauerhaft oder doch langfristig völlig aus dem Erwerbsleben zurückziehen und der Familienarbeit widmen sollte; denn nur in diesem Falle wäre der Antragsgegnerin der Aufbau einer eigenen Sicherung gegen die Risiken von Alter oder Krankheit auf Dauer verwehrt und würde eine stete Abhängigkeit vom Antragsteller begründet. Eine solche einvernehmliche Lebensplanung ist jedoch nicht festgestellt.
56        Zwar wird der vereinbarte Verzicht auf Unterhalt wegen Alters in seiner die Antragsgegnerin benachteiligenden Wirkung dadurch verstärkt, daß die Parteien auch den Versorgungsausgleich ausgeschlossen haben. Dieser Ausschluß wird jedoch durch die vertragliche Verpflichtung des Antragstellers gemildert, für die Ehefrau eine Kapitellebensversicherung abzuschließen und zu unterhalten. Der Umstand, daß - nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts - der Antragsgegnerin bei Durchführung des Versorgungsausgleichs Versorgungsanrechte der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von rund 590 DM zu übertragen gewesen wären, zu deren Begründung ein Einmalbetrag von rund 128.000 DM hätte eingezahlt werden müssen, mag die Bedeutung dieser Lebensversicherung über nominal 80.000 DM als Kompensation für den Ausschluß des Versorgungsausgleichs möglicherweise im Nachhinein relativieren. Für eine Sittenwidrigkeit der Abrede läßt sich daraus jedoch nichts herleiten. Denn es ist nicht ersichtlich, daß schon im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhersehbar war, daß der Antragsteller künftig Versorgungsanrechte erwerben werde, von denen er rund 590 DM auf die Antragsgegnerin übertragen müßte. Zudem ist die Versicherungssumme einer Kapitallebensversicherung mit der aus dieser Versicherung später zu erwartenden Ablaufleistung (nach Auskunft der Versicherung hier: 172.294 DM) nicht identisch; beide Größen sind überdies schon ihrer Funktion nach mit dem Einmalbeitrag der gesetzlichen Rentenversicherung nicht vergleichbar. Das Oberlandesgericht weist zwar zutreffend darauf hin, daß die Kapitallebensversicherung der Antragsgegnerin keinen Invaliditätsschutz verschaffe. Jedoch vermittelt auch die gesetzliche Rentenversicherung dem versorgungsausgleichsberechtigten Ehegatten Invaliditätsschutz nicht schlechthin, sondern nur unter der Voraussetzung einer dreijährigen Zahlung von Pflichtbeiträgen innerhalb der letzten fünf Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung (§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI; vgl. auch § 1587 o Abs. 2 Satz 4 BGB, der in seiner seit dem 1. Januar 2000 geltenden Fassung nicht mehr die Eignung alternativer Sicherungen auch "für den Fall der Erwerbsunfähigkeit" verlangt).
57        Der von den Parteien vereinbarte Ausschluß der Unterhaltspflicht für den Fall der Arbeitslosigkeit sowie der Verzicht auf Aufstockungsunterhalt (für die Zeit nach der Kinderbetreuung) und auf Billigkeitsunterhalt rechtfertigen - schon nach ihrer Bedeutung im System des Scheidungsfolgenrechts - das Verdikt der Sittenwidrigkeit nicht. Für den Ausschluß des gesetzlichen Güterstandes gilt nichts anderes.
58        2. Sofern sich ergibt, daß die von den Parteien getroffenen Abreden - auch in subjektiver Hinsicht - einer richterlichen Wirksamkeitskontrolle am Maßstab des § 138 Abs. 1 BGB standhalten, bleibt zu prüfen, ob und inwieweit der Antragsteller durch § 242 BGB gehindert wird, sich auf den vereinbarten Ausschluß einzelner Scheidungsfolgen zu berufen (Ausübungskontrolle).
59        a) Für die Zeit der Betreuungsbedürftigkeit der Kinder ist der Antragsteller, wie dargelegt, schon deshalb zur Unterhaltsleistung verpflichtet, weil die Parteien seine Unterhaltspflicht insoweit nicht ausgeschlossen haben; das Oberlandesgericht hat ihn deshalb dem Grunde nach zu Recht zur Unterhaltszahlung verurteilt.
60        Für die Zeit nach der Kinderbetreuung könnte sich eine Unterhaltspflicht des Antragstellers namentlich aus § 1573 Abs. 2 BGB ergeben. Falls sich der von der Antragsgegnerin vertraglich erklärte Verzicht auf diesen Unterhalt nicht schon als nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig erweist und ein solcher Anschlußunterhalt zur Entscheidung steht, wird zu prüfen sein, inwieweit sich der Antragsteller gemäß § 242 BGB auf diesen Verzicht berufen kann. Im Rahmen dieser Ausübungskontrolle wird der Tatrichter zu erwägen haben, daß die Antragsgegnerin im Zusammenhang mit der Geburt des ersten Kindes ihre Berufstätigkeit eingestellt und sich der Familienarbeit sowie später einer selbständigen Erwerbstätigkeit gewidmet hat, die zwar nicht ihrer durch Ausbildung erworbenen Qualifikation entspricht, die sich aber offenbar mit der Haushaltsführung und der Betreuung der - inzwischen zwei - Kinder vereinbaren läßt. Mit der Aufgabe ihrer Berufstätigkeit hat die Antragsgegnerin ein Risiko auf sich genommen, das sich mit dem Scheitern der Ehe der Parteien zu einem Nachteil verdichtet, wenn die Betreuungsbedürftigkeit der gemeinsamen Kinder endet und sich erweisen sollte, daß der Antragsgegnerin ein "Wiedereinstieg" in ihren erlernten Beruf nicht oder nur unter deutlich ungünstigeren Konditionen möglich ist. Entsprach es einem gemeinsamen Entschluß der Parteien, daß die Antragsgegnerin im Interesse der Familie dauerhaft auf eine weitere Tätigkeit in ihrem erlernten Beruf verzichten sollte, so könnte es unbillig erscheinen, wenn der Antragsteller die sich hieraus ergebenden nachteiligen Konsequenzen unter Berufung auf die notarielle Abrede allein der Antragsgegnerin aufbürdet. Zwar dürfte der Antragsgegnerin aufgrund des - hier als wirksam unterstellten - Unterhaltsverzichts Aufstockungsunterhalt nach Maßgabe der ehelichen Lebensverhältnisse (§ 1573 Abs. 2, § 1578 Abs. 1 BGB) zu versagen sein. Im Rahmen tatrichterlicher Ausübungskontrolle könnte der Antragsgegnerin aber gleichwohl ein Unterhaltsanspruch zuerkannt werden, der jedenfalls ihre ehebedingten Erwerbsnachteile ausgleicht. Dessen Höhe könnte nach der Differenz des Einkommens, das die Antragsgegnerin aus einer ihrer Ausbildung entsprechenden kontinuierlich ausgeübten Berufstätigkeit erzielen könnte (§ 287 ZPO), und dem Verdienst bemessen werden, den sie aus einer ihr nach dem Berufsverzicht noch möglichen und zumutbaren vollen Erwerbstätigkeit erlöst oder doch erlösen könnte; seine Grenze fände ein solcher Anspruch jedenfalls an dem nach den ehelichen Lebensverhältnissen bemessenen vollen Unterhalt.
61        b) Die vom Oberlandesgericht ausgesprochene Verpflichtung des Antragstellers zur Auskunft über seinen in der Ehe erzielten Zugewinn kann, falls sich der Ehevertrag nicht schon nach § 138 Abs. 1 BGB als unwirksam erweist, nur Bestand haben, wenn der Antragsteller gemäß § 242 BGB gehindert ist, sich auf die von den Parteien vereinbarte Gütertrennung zu berufen. Das ist - jedenfalls auf der Grundlage der vom Oberlandesgericht bislang getroffenen Feststellungen - nicht der Fall.
62        Der Zugewinnausgleich wird vom Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts nicht umfaßt; er zeigt sich, wie dargelegt, vertraglicher Gestaltung in weitem Umfang offen. Die Berufung auf eine wirksam vereinbarte Gütertrennung wird sich deshalb nur unter engsten Voraussetzungen als rechtsmißbräuchlich erweisen - so etwa dann, wenn die Ehegatten bei ihrer Abrede von beiderseitiger, ökonomisch vergleichbar gewinnbringender Berufstätigkeit ausgegangen sind, diese Planung sich aber später nicht verwirklichen läßt. In solchen und ähnlichen Ausnahmefällen mögen besondere Verhältnisse es ungeachtet der getroffenen Abreden als unbillig erscheinen lassen, daß der nicht erwerbstätige Ehegatte im Nachhinein um die Früchte seiner Mitarbeit in der Ehe gebracht würde. So liegen die Dinge hier indes nicht. Insbesondere hindert der vom Oberlandesgericht betonte Umstand, daß die Antragsgegnerin sich in der Ehe der Haushaltsführung und Kindererziehung gewidmet hat, für sich genommen den Antragsteller nach Treu und Glauben nicht, sich auf eine von den Parteien wirksam vereinbarte Gütertrennung zu berufen. Zwar mag es der Antragsgegnerin - angesichts ihres zugunsten der Familie erklärten zumindest vorläufigen Verzichts auf eine eigene Erwerbstätigkeit und im Hinblick auf die Dauer ihrer Ehe - nicht mehr zuzumuten sein, sich nunmehr - nach der Scheidung - mit einem Lebensstandard zu begnügen, der ihren eigenen, durch fehlende zwischenzeitliche Berufstätigkeit möglicherweise deutlich verminderten Erwerbschancen entspricht. Abhilfe ist in solchen Fällen jedoch nicht mit einer die ehevertraglichen Abreden unterlaufenden Vermögensteilhabe zu bewirken; vielmehr ist ein die eigenen Einkünfte übersteigender Bedarf des in der Ehe nicht erwerbstätigen Ehegatten systemgerecht mit den Instrumenten des Unterhaltsrechts zu befriedigen. Dies gilt auch, soweit die gesetzlichen Unterhaltsansprüche wirksam abbedungen sind; in diesem Fall kann - wie gezeigt - eine im Wege richterlicher Ausübungskontrolle zuzuerkennende Unterhaltsrente ehebedingte Nachteile einzelfallgerecht kompensieren.
63        Auch die übrigen vom Oberlandesgericht angeführten Gesichtspunkte vermögen den Vorwurf des Rechtsmißbrauchs nicht zu tragen. Ein - zumindest in den letzten Jahren - besonders hohes Einkommen des Antragstellers erzwingt eine der getroffenen Güterstandsabrede widersprechende Teilhabe der Antragsgegnerin nicht; dies gilt auch für die nicht näher belegte Annahme, die - in ihrem Ladengeschäft ganztags tätige - Antragsgegnerin habe es dem Antragsteller durch ihre Führung des Haushalts und die Betreuung der Kinder erst ermöglicht, sich voll seiner Berufstätigkeit zu widmen. Die Belange der gemeinsamen Kinder werden durch die Zuordnung des elterlichen Vermögens nicht berührt. Andere für § 242 BGB erhebliche Umstände sind nicht ersichtlich.
            V.
64        Die angefochtene Entscheidung kann nach allem keinen Bestand haben. Der Senat vermag auf der Grundlage der vom Oberlandesgericht getroffenen Feststellungen in der Sache nicht abschließend zu entscheiden. Die Sache war deshalb an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen, damit es die für die gebotene Wirksamkeits- und Ausübungskontrolle erforderlichen Feststellungen nachholt.
65        Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin:
66        1. Die Antragsgegnerin kann, wie dargelegt, für die Zeit der Betreuungsbedürftigkeit der gemeinsamen Kinder vom Antragsteller Unterhalt nach Maßgabe der ehelichen Lebensverhältnisse beanspruchen. Bei der Bemessung dieses Unterhalts hat das Oberlandesgerichts zutreffend einen objektiven Maßstab angelegt und denjenigen Lebensstandard für entscheidend erachtet, der vom Standpunkt eines vernünftigen Betrachters bei Berücksichtigung der konkreten Einkommens- und Vermögensverhältnisse angemessen erscheint. Nur in diesem Rahmen kann das tatsächliche Konsumverhalten der Ehegatten während des ehelichen Zusammenlebens Berücksichtigung finden (vgl. etwa Senatsurteil vom 25. Januar 1984 - IVb ZR 43/82 - FamRZ 1984, 358, 360 f.). Deshalb bleibt, wie das Oberlandesgericht im Grundsatz mit Recht annimmt, eine aus dieser Sicht zu dürftige Lebensführung der Parteien für die Bedarfsbestimmung der Antragsgegnerin außer Betracht. Dennoch dürfte nicht - wie im angefochtenen Urteil geschehen - für die Bemessung der ehelichen Lebensverhältnisse schlechthin auf das aktuelle und mit 27.000 DM außerordentlich hohe Nettoeinkommen des Antragstellers abgehoben werden. Eine solche Betrachtung verkennt die tatsächlichen Unsicherheiten, denen die Beibehaltung eines solchen Einkommensniveaus im Wirtschaftsleben und insbesondere im Beruf des Antragstellers unterworfen ist. Diese Unsicherheiten dürfen es auch bei Anlegung eines objektiven Maßstabs nicht ohne weiteres geraten erscheinen lassen, den Lebensstandard einer auf Konstanz ihrer Lebensführung bedachten Familie an den jeweils aktuellen Einkommensverhältnissen auszurichten. Zudem wird bei einer solchen Betrachtung übersehen, daß ein Einkommen in der vom Oberlandesgericht festgestellten Höhe - auch und gerade vom Standpunkt eines vernünftigen Betrachters - üblicherweise nicht allein zu Konsumzwecken eingesetzt wird, sondern zu einem nicht unerheblichen Teil der Vermögensbildung dient (vgl. Senatsurteile vom 1. Oktober 1986 - IVb ZR 68/85 - FamRZ 1987, 36, 39 und vom 18. Dezember 1991 - XII ZR 2/91 - FamRZ 1992, 423, 424). Inwieweit es danach für Unterhaltszwecke nicht zur Verfügung steht, ist eine Frage der tatrichterlichen Würdigung, der das Oberlandesgericht nachzugehen hat.
67        2. Das Oberlandesgericht hat den vom Antragsteller zu befriedigenden Unterhaltsbedarf der Antragsgegnerin konkret bemessen und deren Unterhalt anhand einer Auflistung von Bedarfspositionen ermittelt. Das dürfte im Ansatz nicht zu beanstanden sein. Allerdings hat das Oberlandesgericht unberücksichtigt gelassen, daß die Antragsgegnerin vom Antragsteller für die beiden gemeinsamen Kinder Unterhalt nach dem höchsten Satz der Düsseldorfer Tabelle erhält. In diesen Unterhaltssätzen sind Bedarfsbeträge - namentlich für Wohn- und Wohnnebenkosten - berücksichtigt, die auch in den für die Antragsgegnerin aufgelisteten Bedarfsbeträgen enthalten sind und für sie und die Kinder nur einmal anfallen. Deshalb müßten bei den für die Antragsgegnerin in Ansatz gebrachten Bedarfspositionen Leistungen, die der Antragsteller bereits im Rahmen des Kindesunterhalts teilweise erbringt, anspruchsmindernd berücksichtigt werden. Das hat das Oberlandesgericht - soweit ersichtlich - nicht getan.
FN 32: BGH Urteil vom 17. Oktober 2007, XII ZR 96/05, Rn. 34

Gericht:

BGH 12. Zivilsenat

Entscheidungsdatum:

17.10.2007

Rechtskraft:

ja

Aktenzeichen:

XII ZR 96/05

Dokumenttyp:

Urteil


Quelle:

 

Normen:

§ 138 BGB, § 1408 BGB

Zitiervorschlag:

BGH, Urteil vom 17. Oktober 2007 – XII ZR 96/05 –, juris



            Wirksamkeit eines ehevertraglichen Verzichts auf Zugewinnausgleich: Absehbarkeit des Nichterwerbs von Versorgungsvermögen durch den selbstständig erwerbstätigen Ehegatten

Leitsatz

            Ein ehevertraglicher Verzicht auf Zugewinnausgleich ist nicht schon deshalb unwirksam (§ 138 BGB), weil ein Ehegatte - entsprechend den gemeinsamen Vorstellungen der Ehegatten bei Vertragsschluss - in der Ehe einer selbstständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist und deshalb kein im Versorgungsausgleich auszugleichendes Versorgungsvermögen erworben hat (Rn.23) .

Fundstellen
NSW BGB § 138 Cd (BGH-​intern)
NSW BGB § 1408 (BGH-​intern)
FamRZ 2008, 386-​390 (Leitsatz und Gründe)
BGHReport 2008, 291-​292 (Leitsatz und Gründe)
MDR 2008, 324-​325 (Leitsatz und Gründe)
FPR 2008, 111-​115 (Leitsatz und Gründe)
NJW 2008, 1076-​1080 (Leitsatz und Gründe)
FuR 2008, 235-​238 (Leitsatz und Gründe)
ZNotP 2008, 205-​209 (Leitsatz und Gründe)
MittBayNot 2008, 217-​220 (Leitsatz und Gründe)
DNotZ 2008, 459-​461 (Leitsatz und Gründe)
Verfahrensgang
vorgehend OLG Düsseldorf 1. Senat für Familiensachen, 31. Mai 2005, II-​1 UF 71/05, Urteil
vorgehend AG Wuppertal, 28. Januar 2005, 68 F 268/03, Urteil
Diese Entscheidung wird zitiert
Kommentare
Erman, BGB
● Budzikiewicz, § 1372 Zugewinnausgleich in anderen Fällen; 5. Regelung des Zugewinnausgleichs durch Vereinbarung der Ehegatten
● Heinemann, § 1414 Eintritt der Gütertrennung
Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-​BGB
● Breuers, 10. Auflage 2023, § 8 VersAusglG
● Hausch, 10. Auflage 2023, § 1408 BGB
Staudinger, BGB
● Baumann, BGB § 1585c Vereinbarungen über den Unterhalt; VI. Prägung der Gestaltungsfreiheit dur…; 3. Die Grundsatzentscheidungen des Bund…; o) Fall 13: „Juweliergeschäft“ (BGH v 28. 3. 2007 – XII ZR 2014
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Praxisreporte
Monika Clausius, jurisPR-​FamR 5/2008 Anm. 1 (Anmerkung)
Literaturnachweise
Monika Clausius, jurisPR-​FamR 5/2008 Anm. 1 (Anmerkung)
Herbert Grziwotz, FamRB 2008, 133-​134 (Anmerkung)
Christof Münch, FamRB 2008, 350-​354 (Aufsatz)
Ludwig Bergschneider, FamRZ 2010, 1857-​1860 (Aufsatz)
Ludwig Bergschneider, FamRZ 2014, 1982-​1983 (Anmerkung)
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Sonstiges
Bergschneider, Familienvermögensrecht
● Bergschneider, D. Eheverträge; IV. Richterliche Inhaltskontrolle von Eheverträgen (Güterrecht und Versorgungsausgleich)
Duderstadt, Scheidung und Scheidungsfolgen
● Jochen Duderstadt, 2 Eheverträge und Scheidungsfolgenvergleiche; 2.1 Inhaltskontrolle; 2.1.1 Unterhaltsverträge
Horndasch, AnwF Familienrecht
● Dr. Peter Horndasch, § 7 Familienrechtliche Vereinbarungen; A. Grundsätze zu Vereinbarungen im Familienrecht; III. Die Grenzen der Vertragsgestaltung
Krenzler/Borth, Anwalts-​Handbuch Familienrecht
● Borth, Kapitel 15 Ehe-​, Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarungen; VIII. Vereinbarungen zum Güterrecht
Rahm/Künkel, Handbuch Familien- und Familienverfahrensrecht
● Burschel, H. Vertragliche Güterstände und Ehevertrag
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Tenor

            Die Revision gegen das Urteil des 1. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 31. Mai 2005 wird auf Kosten der Antragsgegnerin zurückgewiesen.



            Von Rechts wegen

Tatbestand

1          Die Parteien streiten im Rahmen des Scheidungsverfahrens um Zugewinnausgleich und hier insbesondere um die Wirksamkeit eines Ehevertrages.



2          Die Parteien studierten in W., die Antragsgegnerin (geb. ... 1960; im Folgenden: Ehefrau) für das Lehramt in der Sekundarstufe II, der Antragsteller (geb. ... 1963, im Folgenden: Ehemann) Betriebswirtschafslehre. Beide Parteien brachen ihr Studium ab, die Ehefrau 1987, der Ehemann zwischen 1992 und 1994. Nachdem sie sich 1990 kennen gelernt hatten und die Ehefrau 1994 schwanger wurde, schlossen sie auf Wunsch des Ehemannes am 5. Januar 1995 einen Ehevertrag, dessen wesentlicher Inhalt lautet:



            "Für unsere Ehe schließen wir hiermit den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft aus und vereinbaren vollständige Gütertrennung. Keiner von uns soll daher den Beschränkungen der §§ 1365 und 1369 BGB unterworfen sein. Ein Zugewinnausgleich nach Maßgabe der §§ 1372 ff. BGB soll ebenfalls nicht stattfinden. Demnach erhält und erwirbt ein jeder von uns freies und unbewegliches Vermögen, welches ihm zur Zeit gehört und welches er in Zukunft erwerben wird".



3          Abreden über Versorgungsausgleich und Unterhalt wurden nicht getroffen.



4          Am 27. Januar 1995 schlossen sie die Ehe, aus der die Kinder D. (geb. ... 1995) und R. (geb. ... 1998) hervorgegangen sind. Die Ehefrau führte den Haushalt und betreute die Kinder. Der Ehemann war - nach Darstellung der Ehefrau - Ende 1994 als Angestellter bei der G.H. GmbH & Co KG tätig; kurz darauf erwarb er einen Anteil der Gesellschaft, den er später aufstocken konnte. Er ist heute Mehrheitsgesellschafter und Geschäftsführer dieses Unternehmens, das 1881 von seiner Familie gegründet wurde, in W. ansässig und auf dem Gebiet der V. und K...herstellung tätig ist.



5          Die Parteien trennten sich Anfang 2001; die Scheidung ist seit dem 4. Oktober 2003 rechtshängig. Der Ehemann lebt mit einer neuen Partnerin zusammen, mit der er ein ... 2002 geborenes Kind hat. Für die gemeinsamen Kinder der Parteien leistet der Ehemann Unterhalt nach der höchsten Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle (200 % des Regelsatzes); er ließ vor dem Jugendamt entsprechende Urkunden errichten. Der Ehefrau zahlt er einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 3.067 €; außerdem stellt er ihr sein Einfamilienhaus in W. unentgeltlich zur Verfügung, in dem sie mit den Kindern wohnt und dessen Finanzierungsaufwand (rund 1.500 € monatlich) sowie dessen Nebenkosten er trägt.



6          Die Ehefrau hat in der Folgesache Zugewinnausgleich Stufenklage erhoben und - in der ersten Stufe - vom Ehemann Auskunft über sein Endvermögen zum Stichtag (4. Oktober 2003) unter Einbeziehung aller wertbildenden Faktoren, insbesondere im Hinblick auf seine Firmenbeteiligungen, begehrt. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Teilurteil den Ehemann antragsgemäß verurteilt. Auf die hiergegen gerichtete Berufung des Ehemannes hat das Oberlandesgericht das Teilurteil des Amtsgerichts aufgehoben und die Auskunftsklage der Ehefrau abgewiesen. Hiergegen richtet sich die zugelassene Revision der Ehefrau.

Entscheidungsgründe

7           Das Rechtsmittel ist nicht begründet.



            I.



8           Nach Auffassung des Oberlandesgerichts steht der Klägerin kein Auskunftsanspruch zu, da die Parteien den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft wirksam abbedungen hätten und die vereinbarte Gütertrennung keine Auskunftspflicht kenne. Insbesondere halte der von den Parteien abgeschlossene Ehevertrag einer Inhaltskontrolle am Maßstab der §§ 138, 242 BGB stand, wie sie die höchstrichterliche Rechtsprechung befürworte, die überwiegend Zustimmung erfahren habe.



9           Der Ehevertrag verstoße nicht gegen die guten Sitten (§ 138 Abs. 1 BGB). Er beschränke sich im Wesentlichen darauf, die Gütertrennung anzuordnen; im Übrigen spreche er nur Punkte von untergeordneter Bedeutung an. Gegenstände aus dem Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts seien nicht berührt; insbesondere würden weder Unterhaltsansprüche noch der Versorgungsausgleich ausgeschlossen oder eingeschränkt.



10         Da der Ehemann - zunächst als Angestellter, später als Mitgesellschafter - seine Einkünfte aus den Gewinnen der G.H. GmbH & Co KG gezogen habe, sei dieses Unternehmen die Basis für das laufende und künftige Einkommen der Parteien gewesen. Der Ehemann habe deshalb ein legitimes Interesse daran gehabt, das Firmenvermögen zu stärken und gegen denkbare Ausgleichsansprüche aus dem privaten Bereich abzuschirmen.



11         Auch die Umstände vor und während der Beurkundung ließen den Vertrag nicht als sittenwidrig erscheinen. So stehe nicht fest, dass sich die Ehefrau zur Beurkundung dieses Vertrages beim Notar eingefunden habe, ohne von dem beabsichtigten Vertragsinhalt Kenntnis gehabt zu haben. Aber selbst wenn die Ehefrau den Vertragsentwurf vor der Beurkundung weder gesehen noch mit dem Ehemann besprochen hätte, folge daraus keine Übervorteilung. Denn der Vertragstext sei übersichtlich, die entscheidende Aussage zur Gütertrennung vorangestellt und klar abgefasst. Die Ehefrau sei deshalb - auch angesichts ihrer Vorbildung - mit dem Verständnis des Vertragsinhalts nicht überfordert gewesen.



12         Die Behauptungen der Ehefrau, der Ehemann habe sie, die damals hochschwanger und in schlechter gesundheitlicher Verfassung (um den Jahreswechsel 1994/1995 schwere Grippe und Ischiasbeschwerden) gewesen sei, mit verharmlosenden Äußerungen (formelle Kleinigkeit, nicht von Bedeutung) zur Fahrt ins Notariat veranlasst und planmäßig getäuscht, hat das Oberlandesgericht als nicht schlüssig erachtet. Eine planmäßige Täuschung scheitere bereits an dem Umstand, dass der Ehemann den Vertragsentwurf schon im November 1994 in Auftrag geben habe, mithin zu einem Zeitpunkt, zu dem ihm die spätere Grippeerkrankung der Ehefrau noch nicht habe bekannt gewesen sein können. Die angebliche Äußerung des Ehemannes, es handele sich bei dem Vertrag um eine bedeutungslose Formalität, widerspreche dem zum Allgemeingut zählenden Wissen, dass regelmäßig nur besonders wichtige Rechtsgeschäfte durch einen Notar beurkundet würden; es sei auszuschließen, dass die damals 34 jährige Ehefrau und ehemalige Studentin über dieses Allgemeinwissen nicht verfügt habe. Auch die Anstrengungen der Fahrt vom damaligen Wohnsitz der Parteien (in B.) zum Sitz des Notars (in M.) ließen sich nur mit einer besonderen Bedeutung der Sache rechtfertigen und die Schilderung der Ehefrau unverständlich erscheinen. Schließlich spreche gegen eine geplante Täuschung auch der klare Aufbau der Vertragsurkunde; den äußerlich hervorgehobenen Begriff "Gütertrennung" habe die Ehefrau schon bei flüchtiger Lektüre des Vertrages erkennen können.



13         Die von der Ehefrau angedeutete Befürchtung, dass der bereits festgesetzte Heiratstermin von einer entsprechenden Vereinbarung abhängig gemacht und sie im Falle des Scheiterns die Sorge für das Kind allein zu tragen haben werde, sei erst nach Schluss der letzten mündlichen Verhandlung geltend gemacht worden und rechtfertige es nicht, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen. Die Ehefrau habe nicht dargelegt, worauf sich ihre Befürchtung begründet haben solle. Auch sei ihre Andeutung mit ihrem eigenen früheren Vortrag nicht zu vereinbaren. Denn der Ehemann könne nicht einerseits die Eheschließung von der Unterzeichnung des Ehevertrages abhängig gemacht, diesen Ehevertrag aber gleichzeitig als eine bloß "formelle Kleinigkeit" bezeichnet haben.



14         Die Schwangerschaft der Ehefrau als solche führe nicht zur Nichtigkeit des Ehevertrages. Denn insoweit fehle es an der - auch vom Bundesverfassungsgericht geforderten - Voraussetzung einer Zwangslage. Der Ehemann habe die Ehefrau nicht vor die Alternative gestellt, entweder die Ehe mit einem für sie nachteiligen Ehevertrag zu schließen oder den geplanten Hochzeitstermin abzusagen. Im Übrigen sei der vorliegende Sachverhalt mit den vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fällen schon deshalb nicht vergleichbar, weil die Parteien mit der Gütertrennung eine vom Gesetz ausdrücklich angebotene Gestaltung gewählt und Unterhaltsansprüche der Ehefrau unberührt gelassen hätten.



15         Der Ehevertrag halte auch einer Ausübungskontrolle stand. Dabei komme es nicht darauf an, ob der Ehemann mit den der Ehefrau und den Kindern erbrachten (Bar- und Sach-​)Leistungen seine Unterhaltspflicht bereits in vollem Umfang erfülle oder ob die Ehefrau, die für sich einen Unterhaltsanspruch von 7.500 € monatlich rechtshängig gemacht habe, zu Recht für sich und die Kinder einen Mindestunterhalt von 13.300 € monatlich beanspruche. Jedenfalls stünden der Ehefrau überdurchschnittliche Mittel zur Verfügung. Auch habe der Ehemann angekündet, sich gegenüber dem konkret zu bemessenden Unterhaltsbedarf nicht auf mangelnde Leistungsfähigkeit berufen zu wollen. Zudem sei auf Veranlassung des Ehemannes im Scheidungsverfahren der Versorgungsausgleich mit Genehmigung des Familiengerichts ausgeschlossen worden; dadurch sei die Ehefrau, die die höheren Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben habe, begünstigt worden. Mit Ausnahme des Zugewinns habe die Ehefrau folglich durch den Ehevertrag keine Einbußen erlitten. Der Ehevertrag halte deshalb insgesamt der Inhaltskontrolle stand, ohne dass es auf die Höhe des möglichen Zugewinns ankomme.



            II.



16         Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand.



17         1. Wie der Senat wiederholt dargelegt hat (vgl. etwa Senatsurteile BGHZ 158, 81 = FamRZ 2004, 601 und vom 25. Mai 2005 - XII ZR 296/01 - FamRZ 2005, 1444), unterliegen die gesetzlichen Regelungen über nachehelichen Unterhalt, Zugewinn und Versorgungsausgleich grundsätzlich der vertraglichen Disposition der Ehegatten; einen unverzichtbaren Mindestgehalt an Scheidungsfolgen zugunsten des berechtigten Ehegatten kennt das geltende Recht nicht. Die grundsätzliche Disponibilität der Scheidungsfolgen darf indes nicht dazu führen, dass der Schutzzweck der gesetzlichen Regelungen durch vertragliche Vereinbarungen beliebig unterlaufen werden kann. Das wäre der Fall, wenn dadurch eine evident einseitige und durch die individuelle Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse nicht gerechtfertigte Lastenverteilung entstünde, die hinzunehmen für den belasteten Ehegatten - bei angemessener Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten und seines Vertrauens in die Geltung der getroffenen Abrede - bei verständiger Würdigung des Wesens der Ehe unzumutbar erscheint. Die Belastungen des einen Ehegatten werden dabei um so schwerer wiegen und die Belange des anderen Ehegatten um so genauerer Prüfung bedürfen, je unmittelbarer die vertragliche Abbedingung gesetzlicher Regelungen in den Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts eingreift. Zu diesem Kernbereich gehört in erster Linie der Betreuungsunterhalt (§ 1570 BGB). Im Übrigen wird man eine Rangabstufung vornehmen können, die sich vor allem danach bemisst, welche Bedeutung die einzelnen Scheidungsfolgenregelungen für den Berechtigten in seiner jeweiligen Lage haben (vgl. dazu näher Senatsurteile BGHZ 158, 81, 94 ff. = FamRZ 2004, 601, 604 ff. und vom 25. Mai 2005 - XII ZR 296/01 - FamRZ 2005, 1444, 1446 f.).



18         Ob aufgrund einer vom gesetzlichen Scheidungsfolgenrecht abweichenden Vereinbarung eine evident einseitige Lastenverteilung entsteht, die hinzunehmen für den belasteten Ehegatten unzumutbar erscheint, hat der Tatrichter zu prüfen. Er hat dabei zunächst - im Rahmen einer Wirksamkeitskontrolle - zu prüfen, ob die Vereinbarung schon im Zeitpunkt ihres Zustandekommens offenkundig zu einer derart einseitigen Lastenverteilung für den Scheidungsfall führt, dass ihr - und zwar losgelöst von der zukünftigen Entwicklung der Ehegatten und ihrer Lebensverhältnisse - wegen Verstoßes gegen die guten Sitten die Anerkennung der Rechtsordnung ganz oder teilweise mit der Folge zu versagen ist, dass an ihre Stelle die gesetzlichen Regelungen treten (§ 138 Abs. 1 BGB). Erforderlich ist dabei eine Gesamtwürdigung, die auf die individuellen Verhältnisse bei Vertragsschluss abstellt, insbesondere also auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse, den geplanten oder bereits verwirklichten Zuschnitt der Ehe sowie auf die Auswirkungen auf die Ehegatten und auf die Kinder. Subjektiv sind die von den Ehegatten mit der Abrede verfolgten Zwecke sowie die sonstigen Beweggründe zu berücksichtigen, die den begünstigten Ehegatten zu seinem Verlangen nach der ehevertraglichen Gestaltung veranlasst und den benachteiligten Ehegatten bewogen haben, diesem Verlangen zu entsprechen (Senatsurteil BGHZ 158, 81, 100 f. = FamRZ 2004, 601, 606).



19         Eine Schwangerschaft der Frau bei Abschluss des Ehevertrages vermag dabei, wie der Senat dargelegt hat, für sich allein noch keine Sittenwidrigkeit des Ehevertrages zu begründen. Sie indiziert aber eine ungleiche Verhandlungsposition und damit eine Disparität bei Vertragsabschluß, die es rechtfertigt, den Vertrag einer verstärkten richterlichen Inhaltskontrolle zu unterziehen, wobei in einer Gesamtschau alle maßgeblichen Faktoren zu berücksichtigen sind (Senatsurteile vom 25. Mai 2005 - XII ZR 296/01 - FamRZ 2005, 1444, 1446, vom 5. Juli 2006 - XII ZR 25/04 - FamRZ 2006, 1359, 1361 und vom 28. März 2007 - XII ZR 130/04 - FamRZ 2007, 1310, 1311). Auch bei dieser Gesamtschau wird das Verdikt der Sittenwidrigkeit allerdings nur in Betracht kommen, wenn durch den Vertrag Regelungen aus dem Kernbereich des gesetzlichen Scheidungsfolgenrechts ganz oder jedenfalls zu erheblichen Teilen abbedungen werden, ohne dass dieser Nachteil für den anderen Ehegatten durch anderweitige Vorteile gemildert oder durch die besonderen Verhältnisse der Ehegatten, den von ihnen angestrebten oder gelebten Ehetyp oder durch sonstige gewichtige Belange des begünstigten Ehegatten gerechtfertigt wird (Senatsurteil vom 28. März 2007 - XII ZR 130/04 - FamRZ 2007,1310, 1311).



20         2. Im vorliegenden Fall haben die Parteien den Zugewinnausgleich danach wirksam ausgeschlossen.



21         a) Der Zugewinnausgleich wird vom Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts nicht umfasst; er erweist sich ehevertraglicher Gestaltung am weitesten zugänglich (Senatsurteil BGHZ 158, 81, 95, 98 f. = FamRZ 2004, 601, 605, 608). Schon im Hinblick auf diese nachrangige Bedeutung des Zugewinnausgleichs im System des Scheidungsfolgenrechts wird ein Ausschluss dieses Güterstandes, worauf der Senat wiederholt hingewiesen hat (Senatsurteile vom 12. Januar 2005 - XII ZR 238/03 - FamRZ 2005, 691, 692 a.E., vom 25. Mai 2005 - XII ZR 296/01 - FamRZ 2005, 1444, 1448 und vom 28. März 2007 - XII ZR 130/04 - FamRZ 2007, 1310, 1311), regelmäßig nicht sittenwidrig sein.



22         Die durch die Schwangerschaft der Klägerin indizierte ungleiche Verhandlungsposition der Parteien führt vorliegend zu keinem anderen Ergebnis. Die Parteien haben mit ihrem Ehevertrag nur die Zugewinngemeinschaft ausgeschlossen und damit von einer ihnen vom Gesetz ausdrücklich eröffneten Gestaltungsmöglichkeit Gebrauch gemacht. Hinsichtlich aller anderen Scheidungsfolgen haben sie es bei der gesetzlichen Regelung belassen; der Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts ist damit von ihrer Abrede nicht berührt. Schon deshalb bewirkt der Ehevertrag hier keine evident einseitige Lastenverteilung, die für die Ehefrau hinzunehmen unzumutbar wäre. Dies gilt umso mehr, als nach dem eigenen Vortrag der Ehefrau der Abschluss dieses Vertrages in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit der Beteiligung des Ehemannes als Mitgesellschafter an dem von seiner Familie gegründeten Unternehmen stand. Für den Ausschluss des gesetzlichen Güterstandes sprach, worauf das Oberlandesgericht mit Recht hinweist, deshalb hier das berechtigte Interesse des Beklagten an der Erhaltung der wirtschaftlichen Substanz seiner Unternehmensbeteiligung. Das Anliegen, den Fortbestand dieser Beteiligung als der Lebensgrundlage der Familie nicht durch etwaige Ausgleichszahlungen, die jedenfalls etwaige Wertzuwächse der Unternehmensbeteiligung während der Ehe erfassen würden, im Rahmen einer güterrechtlichen Auseinandersetzung zu gefährden, erscheint legitim und nicht als Ausnutzung einer ungleichen Verhandlungsstärke (vgl. Senatsurteil vom 28. März 2007 - XII ZR 130/04 - FamRZ 2007, 1310, 1311).



23         Etwas anderes ergibt sich auch nicht, wenn schon bei Vertragsschluss absehbar war, dass der Ehemann in der Ehezeit weitgehend nicht gesetzlich rentenversicherungspflichtig sein und deshalb keine höheren gesetzlichen Rentenanwartschaften als dann von ihm tatsächlich begründet (85,34 €) erwerben würde. Für die Ehefrau, die ihrerseits in der Ehe gesetzliche Rentenanwartschaften in Höhe von 164,71 € erworben hat, hätte sich das Fehlen eines zu ihren Gunsten durchzuführenden Versorgungsausgleichs dann als eine von vornherein vorhersehbare Lücke in ihrer Altersversorgung dargestellt. Diese - später tatsächlich eingetretene - Lücke ist jedoch keine Folge der vereinbarten Gütertrennung, sondern des Umstandes, dass der Ehemann in der Ehezeit kein auszugleichendes Versorgungsvermögen aufgebaut hat. Soweit die Revision von einer Absicht des Ehemannes ausgeht, den Altersbedarf aus dem gemeinsam geschaffenen Privatvermögen zu bestreiten, findet eine solche Absicht im bisherigen Parteivortrag keine Grundlage. Sie würde im Übrigen auch nichts an der Wirksamkeit der Vereinbarung über den Ausschluss des Zugewinnausgleichs ändern. Das Scheidungsfolgenrecht unterscheidet strikt zwischen dem Versorgungs- und dem Zugewinnausgleich. Dem ersten unterliegen Anrechte auf Versorgung wegen Alters oder Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit, dem zweiten unterfällt das sonstige Erwerbsvermögen. Verzichten Ehegatten von vornherein darauf, in der Ehe durch die Begründung von Versorgungsanrechten - sei es in der gesetzlichen Rentenversicherung, sei es in einer Lebensversicherung oder bei einer sonstigen Einrichtung - für den Fall des Alters und der Invalidität vorzusorgen, so müssen sie sich auch im Scheidungsfall an dieser Entscheidung festhalten lassen; kein Ehegatte kann erwarten, der - entsprechend den Vorstellungen bei Vertragsschluss - unterlassene Erwerb von Versorgungsvermögen werde im Scheidungsfall über den - vertraglich ausgeschlossenen - Zugewinnausgleich kompensiert. Auf die selbständige oder unselbständige Berufstätigkeit eines oder beider Ehegatten in der Ehe kommt es insoweit nicht an. Im Gegenteil wird - wie bereits ausgeführt - gerade bei einer selbständigen Erwerbstätigkeit eines Ehegatten dessen berechtigtes Interesse anzuerkennen sein, das Vermögen seines Erwerbsbetriebs durch den vertraglichen Ausschluss des Zugewinnausgleichs einem möglicherweise existenzbedrohenden Zugriff seines Ehegatten im Scheidungsfall zu entziehen und damit nicht nur für sich, sondern auch für diesen Ehegatten und die gemeinsamen unterhaltsberechtigten Kinder die Lebensgrundlage zu erhalten.



24         b) Der vereinbarte Ausschluss des Zugewinnausgleichs ist, wie das Oberlandesgericht zutreffend dargelegt hat, auch nicht im Hinblick auf die sonstigen Umstände seines Zustandekommens sittenwidrig.



25         aa) Die Revision rügt, das Oberlandesgericht habe hinsichtlich der Frage, ob sich die Ehefrau bei Vertragsschluss in einer Zwangslage befunden habe, nicht berücksichtigt, dass die Ehefrau Mitte Dezember 1994 eine Fruchtwasseruntersuchung habe vornehmen lassen, die zur Abklärung befürchteter Missbildungen der Leibesfrucht habe dienen sollen und deren Ergebnis bei Vertragschluss noch nicht vorgelegen habe.



26         Mit dieser Rüge dringt die Revision nicht durch: Zum einen ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, welche konkreten Umstände eine solche Besorgnis begründet haben sollen. Zum andern ist die Klägerin für eine etwaige besondere, mit der Unsicherheit des Untersuchungsergebnisses verbundene Zwangslage darlegungs- und beweispflichtig. Da der Ehemann bestritten hat, dass das Ergebnis dieser Untersuchung bei Vertragsschluss noch nicht vorgelegen habe, hätte die Beklagte zumindest den genauen Zeitpunkt dartun und gegebenenfalls beweisen müssen, zu dem sie von dem Untersuchungsergebnis Kenntnis erlangt haben will. Das hat sie nicht getan.



27         bb) Außerdem rügt die Revision, das Oberlandesgericht habe die Behauptung der Ehefrau, der Ehemann und dessen Mutter hätten den Entwurf des Ehevertrages mit ihr nicht erörtert, zu Unrecht mangels eines Beweisangebots der Ehefrau unberücksichtigt gelassen. Hätte das Oberlandesgericht diesen Vortrag berücksichtigt, hätte es nicht davon ausgehen können, dass die Ehefrau mit entsprechenden Vorkenntnissen versehen gewesen sei und der Notar deshalb darauf habe verzichten dürfen, der Ehefrau den Vertragstext zu erläutern und ihr in der notariellen Verhandlung ein Vertragsexemplar zum Mitlesen zu überlassen.



28         Auch dieser Angriff führt die Revision nicht zum Erfolg. Das Oberlandesgericht geht nämlich davon aus, dass eine Übervorteilung der Ehefrau auch dann nicht dargelegt sei, wenn sie - wie von ihr behauptet - den Vertragstext vor der notariellen Verhandlung weder gesehen noch mit dem Ehemann oder dessen Mutter besprochen haben sollte. Der Vertragstext umfasse nur drei Seiten; davon entfielen auf die eigentlichen Absprachen nur knapp zwei Seiten. Die entscheidende Aussage zur Gütertrennung sei im Vertragstext klar vorangestellt und optisch hervorgehoben, so dass die Ehefrau sie vor der Unterzeichnung sofort habe wahrnehmen können und - auch unter Berücksichtigung ihrer Vorbildung - nicht überfordert worden sei. Diese tatrichterliche Würdigung erscheint plausibel und lässt jedenfalls revisionsrechtlich bedeutsame Rechtsfehler nicht erkennen.



29         cc) Schließlich beanstandet die Revision, das Oberlandesgericht habe seiner Würdigung den Erfahrungssatz zugrunde gelegt, Lehramtsstudentinnen wüssten, was sich hinter dem Begriff "Gütertrennung" in einem Ehevertrag verberge. Da ein solcher Erfahrungssatz nicht existiere, sei die Folgerung des Oberlandesgerichts, die Ehefrau habe wegen der Hervorhebung des Begriffs "Gütertrennung" Inhalt und Bedeutung des Ehevertrages bereits bei flüchtiger Durchsicht der Vertragsurkunde im Büro des Notars erkennen können, fehlerhaft.



30         Auch diese Beanstandung greift nicht durch: Das Oberlandesgericht geht nicht von einem allgemeinen Erfahrungssatz über die güterrechtlichen Vorkenntnisse ehemaliger Lehramtsstudentinnen aus. Es unterstellt vielmehr mit Recht ein Allgemeinwissen darüber, dass nur besonders wichtige Verträge der notariellen Beurkundung bedürften; es sei auszuschließen, dass die damals 34 jährige Ehefrau und ehemalige Lehramtsstudentin nicht über diese Erkenntnis verfügt haben solle. Aus diesem Umstand und der im Vertragsentwurf - auch optisch - deutlich hervorgehobenen Beschreibung des Vertragsgegenstandes folgert das Oberlandesgericht, dass die Ehefrau sich über die besondere Bedeutung des zu schließenden Vertrages im Klaren gewesen sei, dass sie hierzu gegebenenfalls hätte Fragen stellen können und müssen und dass sie jedenfalls beim Abschluss des Vertrages nicht übervorteilt worden sei. Diese Folgerung ist revisionsrechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden und auch deshalb nahe liegend, weil im folgenden Vertragstext Funktionsweise und Auswirkungen der Gütertrennung genau erläutert werden.



31         3. Die Berufung des Ehemannes auf den Ehevertrag ist auch nicht rechtsmissbräuchlich.



32         a) Soweit ein Ehevertrag der Inhaltskontrolle Stand hält und auch nicht aus sonstigen Gründen sittenwidrig ist, muss der Richter - im Rahmen einer Ausübungskontrolle - prüfen, ob und inwieweit ein Ehegatte die ihm durch den Vertrag eingeräumte Rechtsmacht missbraucht, wenn er sich im Scheidungsfall gegenüber einer vom anderen Ehegatten begehrten gesetzlichen Scheidungsfolge darauf beruft, dass diese Rechtsfolge durch den Vertrag wirksam abbedungen sei (§ 242 BGB). Dafür sind nicht nur die Verhältnisse im Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgebend. Entscheidend ist vielmehr, ob sich nunmehr - im Zeitpunkt des Scheiterns der Lebensgemeinschaft - aus dem vereinbarten Ausschluss der Scheidungsfolge eine evident einseitige Lastenverteilung ergibt, die hinzunehmen für den belasteten Ehegatten auch bei angemessener Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten und seines Vertrauens in die Geltung der getroffenen Abrede sowie bei verständiger Würdigung des Wesens der Ehe unzumutbar erscheint (Senatsurteil BGHZ 158, 81, 100 f. = FamRZ 2004, 601, 606).



33         Der Zugewinnausgleich wird, wie dargelegt, vom Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts nicht umfasst; er zeigt sich vertraglicher Gestaltung in weitem Umfang offen. Die Berufung auf eine wirksam vereinbarte Gütertrennung wird sich deshalb nur unter engsten Voraussetzungen als rechtsmissbräuchlich erweisen - so etwa dann, wenn die Ehegatten bei ihrer Abrede von beiderseitiger, ökonomisch vergleichbar gewinnbringender Berufstätigkeit ausgegangen sind, diese Planung sich aber später aufgrund von Umständen, die dem gemeinsamen Risikobereich der Ehegatten zugehören, nicht verwirklichen lässt. In solchen und ähnlichen Ausnahmefällen mögen besondere Verhältnisse es ungeachtet der getroffenen Abreden als unbillig erscheinen lassen, dass der nicht erwerbstätige Ehegatte im Nachhinein um die Früchte seiner Mitarbeit in der Ehe gebracht würde (Senatsurteil BGHZ 158, 81, 107 f. = FamRZ 2004, 601, 608).



34         So liegen die Dinge hier indes nicht. Insbesondere hindert der Umstand, dass die Ehefrau sich in der Ehe der Haushaltsführung und Kindererziehung gewidmet hat, für sich genommen den Ehemann nach Treu und Glauben nicht, sich auf eine von den Parteien wirksam vereinbarte Gütertrennung zu berufen. Wie der Senat dargelegt hat, mag es zwar einem Ehegatten, der zugunsten der Familie zumindest vorläufig auf eine eigene Erwerbstätigkeit verzichtet hat, nach längerer Ehedauer im Einzelfall nicht mehr zuzumuten sein, sich nunmehr - nach der Scheidung - mit einem Lebensstandard zu begnügen, der seinen eigenen, durch fehlende zwischenzeitliche Berufstätigkeit möglicherweise verminderten Erwerbschancen entspricht (Senatsurteil BGHZ 158, 81, 108 = FamRZ 2004, 601, 608). Ob diese Voraussetzungen hier vorliegen, kann indes dahinstehen. Abhilfe ist, wie der Senat entschieden hat, in solchen Fällen jedenfalls nicht mit einer die ehevertraglichen Abreden unterlaufenden Vermögensteilhabe zu bewirken; vielmehr ist ein die eigenen Einkünfte übersteigender Bedarf des in der Ehe nicht erwerbstätigen Ehegatten - systemgerecht - vorrangig mit den Instrumenten des Unterhaltsrechts zu befriedigen (Senatsurteil BGHZ 158, 81, 108 = FamRZ 2004, 601, 608; zur Befristung des Unterhalts vgl. Senatsurteil vom 28. März 2007 - XII ZR 130/04 - FamRZ 2007, 1310, 1312). Das Oberlandesgericht hat deshalb in diesem Zusammenhang zu Recht darauf verwiesen, dass der Ehemann - unbeschadet der von der Ehefrau geltend gemachten weitaus höheren Unterhaltsforderungen - bereits jetzt überdurchschnittliche Unterhaltsleistungen erbringt und zudem angekündigt hat, er werde sich gegenüber dem konkret bemessenen (von den ehelichen Lebensverhältnissen geprägten) Unterhaltsbedarf der Ehefrau nicht auf mangelnde Leistungsfähigkeit berufen. Eine zusätzliche, der getroffenen Güterstandsabrede widersprechende Teilhabe der Ehefrau am Vermögenszuwachs des Ehemannes erzwingt § 242 BGB schon deshalb nicht; sie lässt sich auch nicht mit dem besonders hohen Einkommen des Ehemannes begründen (vgl. Senatsurteil BGHZ 158, 81, 108 = FamRZ 2004, 601, 608).
35         Andere für die Ausübungskontrolle erhebliche Umstände, die den von der Ehefrau begehrten Zugewinnausgleich rechtfertigen und den zu diesem Zweck geltend gemachten Auskunftsanspruch begründen könnten, sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist nicht festgestellt, dass die Ehegatten bei Vertragsschluss in Aussicht genommen hatten, Versorgungsvermögen anzusammeln, diese Absicht aber später planwidrig nicht verwirklicht haben.
36         b) Indes finden auf Eheverträge, soweit die tatsächliche Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse von der ursprünglichen Lebensplanung, die die Parteien dem Vertrag zugrunde gelegt haben, abweicht, auch die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage (jetzt § 313 BGB) Anwendung. Dabei kann allerdings ein Wegfall der Geschäftsgrundlage nicht schon deshalb angenommen werden, weil ein Vertragspartner später ein erheblich höheres Einkommen als im Zeitpunkt des Ehevertragsschlusses erzielt. Dies gilt um so weniger, als Eheverträge, die gesetzliche Scheidungsfolgen abbedingen, üblicherweise gerade im Hinblick auf solche bestehenden oder sich künftig ergebenden Umstände in den wirtschaftlichen Verhältnissen geschlossen werden. Ein Wegfall der Geschäftgrundlage käme daher allenfalls in Betracht, wenn die Parteien bei Abschluss des Vertrages ausnahmsweise eine bestimmte Relation ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse als auch künftig gewiss angesehen und ihre Vereinbarung darauf abgestellt haben (vgl. Senatsurteil vom 25. Mai 2005 - XII ZR 296/01 - FamRZ 2005, 1444, 1448). Dass die Parteien ihrem Vertragsschluss solche Erwägungen zugrunde gelegt haben, ist jedoch weder festgestellt noch sonst ersichtlich.
Hahne                      Sprick                     Weber-​Monecke Wagenitz                      Fuchs