Dazu der BGH:
„Verzichten Ehegatten von vornherein darauf, in der Ehe durch die Begründung von Versorgungsanrechten - sei es in der gesetzlichen Rentenversicherung, sei es in einer Lebensversicherung oder bei einer sonstigen Einrichtung - für den Fall des Alters und der Invalidität vorzu- sorgen, so müssen sie sich auch im Scheidungsfall an dieser Entscheidung festhalten lassen; kein Ehegatte kann erwarten, der - entsprechend den Vorstellungen bei Vertragsschluss - unterlassene Erwerb von Versorgungsver- mögen werde im Scheidungsfall über den - vertraglich ausgeschlossenen - Zugewinnausgleich kompensiert. Auf die selbständige oder unselbständige Berufstätigkeit eines oder beider Ehegatten in der Ehe kommt es insoweit nicht an. Im Gegenteil wird - wie bereits ausgeführt - gerade bei einer selbständigen Erwerbstätigkeit eines Ehegatten dessen berechtigtes Interesse anzuerkennen sein, das Vermögen seines Erwerbsbetriebs durch den vertraglichen Ausschluss des Zugewinnausgleichs einem möglicherweise existenzbedrohenden Zugriff seines Ehegatten im Scheidungsfall zu entziehen und damit nicht nur für sich, sondern auch für diesen Ehegatten und die gemeinsamen unterhaltsberechtigten Kinder die Lebensgrundlage zu erhalten." 14Diese Rechtsprechung des BGH ist nicht ohne Kritik geblieben.
15 Dem ist der BGH allerdings entgegengetreten und hat an seiner Auffassung festgehalten.
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