OLG Karlsruhe, Obiter Dictum,
Beschluss vom 31.10.2014 – 20 UF 7/14
= OLG Karlsruhe FamRZ 2015, 500 Gliederung

Fußnote 13.
Titelzeile
Zur Sittenwidrigkeit eines Ehevertrages - subjektives Element

BGB § 138 § 1408 § 1414 § 1379

Leitsatz

1. Zur Funktionsäquivalenz von Versorgungs- und Zugewinnausgleich: In Fällen, in denen ein Ehegatte als Selbstständiger voraussichtlich seine Altersversorgung durch Bildung von grundsätzlich dem Zuge- winnausgleich unterfallenden Vermögens betreiben wird, während der andere Ehegatte voraussicht- lich zur Altersversorgung lediglich Rentenanwartschaften erwerben wird, führt der ehevertragliche Ausschluss des Zugewinnausgleichs unter Beibehaltung des Versorgungsausgleichs zum einseitigen Ausschluss eines Ehegatten von der Teilhabe an der Altersvorsorge des anderen im Scheidungsfall.
In einem solchen Fall liegt eine einseitige Lastenverteilung und durch den einseitigen Ausschluss der späteren Teilhabe an der erworbenen Altersvorsorge ein Eingriff in den Kernbereich der Scheidungs- folgen vor.

2. Auch im Fall einer objektiv einseitigen, durch die ehelichen Lebensverhältnisse nicht gerechtfertig- ten Lastenverteilung ist das Verdikt der Sittenwidrigkeit eines Ehevertrages nur möglich, wenn zusätz- lich eine Störung der subjektiven Vertragsparität festgestellt werden kann (BGH, Urt. v. 31.10.2012 - XII ZR 129/10, FamRZ 2013, 195).

3. Eine solche Störung der subjektiven Vertragsparität liegt nicht schon dann vor, wenn der benach- teiligte Ehegatte die Bedeutung und Tragweite des Abschlusses eines Ehevertrages grundsätzlich er- kennt, die konkreten Vertragsbestimmungen jedoch nicht versteht, und sodann weitere Beratung und Aufklärung vor Abschluss des Ehevertrages deshalb nicht einholt, weil er seinem Ehegatten „blind“ vertraut. Der bewusste Verzicht darauf, im Rahmen der Vertragsverhandlungen selbst oder durch Be- rater die eigenen Interessen zu wahren, rechtfertigt nicht schon die Bejahung des subjektiven Sitten- widrigkeitselements.

Gründe:
I. Die Antragsgegnerin (nachfolgend: Ehefrau) begehrt als Folgesache im Wege des Stufenantrags zum Zugewinnausgleich Auskunft sowie noch zu beziffernde Zahlung. Der Antragsteller (nachfolgend: Ehemann) beruft sich auf einen ehevertraglichen Ausschluss des Zugewinnausgleichs.
Die Ehefrau durchlief von 1987 bis 1989 eine Ausbildung als Büroassistentin und war anschließend bis 1993 in diesem Beruf tätig. Der Antragsteller war selbstständig, und zwar zunächst Bezirksleiter einer
Bausparkasse. Am 23.7.1993 schlossen die Beteiligten die Ehe. Die Ehefrau war damals 22 Jahre, der Ehemann 27 Jahre alt.

Am 2.9.1993 schlossen die Beteiligten einen notariell beurkundeten Ehevertrag. In § 1 des Ehevertra- ges wurde der Ausgleich des Zugewinns ausgeschlossen und festgestellt, dass damit mit Wirkung ab Eheschließung Gütertrennung eintrete. In § 4 wurde geregelt, dass eine Vereinbarung über den Aus- schluss des Versorgungsausgleichs nicht getroffen werde. § 5 lautet:
Für den Fall der Scheidung unserer Ehe vereinbaren wir, dass wir beide gegenseitig auf jegliche Un- terhaltsansprüche verzichten. Dieser Verzicht gilt auch für den Fall der Not, er gilt nicht, wenn der Verzichtende ein oder mehrere Kinder aus unserer Ehe zu betreuen hat, die noch nicht sieben Jahre alt sind, und der Betreuende deshalb nicht berufstätig sein kann; in diesem Fall gilt der Verzicht erst ab dem siebten Lebensjahr des jüngsten Kindes. Solange der Unterhaltsverzicht wegen Betreuung ei- nes minderjährigen Kindes nach vorstehender Vereinbarung nicht gilt, ist der Unterhaltsanspruch des berechtigten Ehegatten begrenzt auf 50 % des Nettogehalts, den er erhalten würde, wenn er in sei- nem zuletzt ausgeübten Beruf in vollem Umfang tätig wäre.
Der Verzicht wird sofort von beiden Vertragsschließenden mit dinglicher Wirkung ausgesprochen und gegenseitig angenommen. Der Notar hat auf die Bestimmung des § 138 BGB hingewiesen. Er hat fer- ner darauf hingewiesen, dass die Verpflichtung zu Unterhaltsleistungen für die Kinder selbst dadurch nicht beeinträchtigt werden.
Die Urkunde enthält außerdem einen Erbvertrag, mit welchem sich die Beteiligten wechselseitig zu „unbeschränkten Alleinerben“ einsetzten. Eine salvatorische Klausel enthält der Ehevertrag nicht.
Im Zusammenhang mit der Eheschließung gab die Ehefrau ihre bisherige Arbeitsstelle auf. Sie war zu- nächst arbeitslos gemeldet. Ab April 1994 war sie vom Ehemann für Bürotätigkeiten angestellt.
In den Jahren 2001 und 2004 wurden die ehegemeinsamen Kinder T. und N. geboren. Im Jahr 2007 wurde bei der Ehefrau Krebs diagnostiziert, sie musste sich einer Operation und Folgebehandlungen unterziehen. Der Ehemann nahm in dieser Zeit ein außereheliches Verhältnis auf.
Am 10.12.2011 trennten sich die Beteiligten. Der Scheidungsantrag wurde der Ehefrau am 12.2.2013 zugestellt.
Die Ehefrau hat vorgetragen: Der Ehevertrag sei wegen Sittenwidrigkeit nichtig. Der Vertrag sei auf Drängen des Ehemannes zustande gekommen. Der Ehemann habe der Ehefrau erklärt, der Vertrag diene ihrer Absicherung und der Absicherung der Selbstständigkeit des Ehemannes. Die Ehefrau ha- be keine Möglichkeit gehabt, sich über die Bedeutung der getroffenen Regelungen zu informieren. Der Vertrag sei bei der Beurkundung zwar vom Notar vorgelesen worden, sie habe die Begriffe - „Zuge- winn“, „Versorgungsausgleich“ - aber gar nicht verstanden. Sie habe nicht gewusst, was sie tat, als sie den Vertrag unterschrieben habe. Sie habe dem Ehemann blind vertraut und sei über den Tisch gezogen worden. Der Ehemann habe die bei Eheschließung vorhandenen Ersparnisse der Ehefrau an sich gebracht. Die Ehefrau habe mit der Eheschließung auf Wunsch des Ehemannes ihre Erwerbstätig- keit beendet und sei anschließend durch die Anstellung beim Ehemann von diesem wirtschaftlich ab- hängig gewesen. Sie habe keine Chance gehabt, sich ihre Selbstständigkeit zu erhalten. Ihr Gehalt ha- be sie vom Ehemann nicht zur freien Verfügung erhalten, es sei auf Konten des Ehemannes bzw. auf vom Ehemann kontrollierte Konten geflossen. Nach Abhebung des Haushaltsgeldes noch verbleibende Überschüsse seien dann wiederum an den Ehemann gegangen, wegen der von ihm angeblich erziel- baren besseren Rendite. Während der Ehemann erhebliches Vermögen während der Ehezeit gebildet habe, sei dies der Ehefrau nicht möglich gewesen. Der vereinbarte Unterhaltsverzicht treffe die Ehe- frau besonders hart, da sie durch die Rollenverteilung in der Ehe gehindert gewesen sei, sich im Beruf weiterzubilden und eine eigene Invaliditäts- und Altersversorgung aufzubauen. Zudem treffe die Ehefrau besonders hart, dass der Versorgungsausgleich durch den Ehevertrag nicht ausgeschlossen wurde. Denn die Ehefrau habe durch ihr Anstellungsverhältnis beim Ehemann Rentenanwartschaften erworben, während der Ehemann als Selbstständiger seine Altersvorsorge in privater Form betrieben habe, welche dem Versorgungsausgleich nicht unterliege. Hinzu komme, dass der Ehemann - unstrei- tig - zwischenzeitlich bei zwei Lebensversicherungsverträgen das Kapitalwahlrecht ausgeübt hat, so dass diese dem Versorgungsausgleich entzogen seien. Jedenfalls könne sich der Ehemann im Rahmen einer Ausübungskontrolle nicht auf den Ausschluss des Zugewinnausgleichs berufen.
Der Ehemann hat vorgetragen: Der Ehevertrag sei eine faire und ausgewogene Lösung. Ausweislich des Vertrages sei die Ehefrau vom Notar über die Auswirkungen belehrt worden. Der Ehemann ha- be die Ehefrau zu keinem Zeitpunkt hinsichtlich des Vertragsschlusses bedrängt. Die Ehefrau habe sich vor dem Vertragsschluss unter anderem mit ihrem Vater besprochen, der den Vertragsschluss für sinnvoll gehalten habe im Hinblick auf die Selbstständigkeit des Ehemannes; hierdurch habe die Ehefrau nämlich für Darlehensverträge im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Eigentumswohnung und mit den Geschäften des Ehemannes nicht eine Mithaftung übernehmen müssen. Die Aufgabe der bisherigen Arbeitsstelle der Ehefrau sei infolge Hochzeit und Umzug erfolgt. Es sei zunächst geplant gewesen, dass die Ehefrau eine eigenständige Arbeitsstelle annimmt, dem Arbeitsamt sei jedoch ei- ne Stellenvermittlung nicht möglich gewesen. Erst hierauf sei gemeinsam beschlossen worden, dass die Ehefrau im Betrieb des Ehemannes angestellt wird, und zwar auch mit dem Ziel, dass weiterhin ei- ne Kranken- und Rentenversicherung besteht. Neben der Anstellung beim Ehemann habe die Ehefrau während der Ehezeit noch anderwärts gearbeitet. Die Ehefrau habe ihr Gehalt im Rahmen des Anstel- lungsverhältnisses beim Ehemann auf ein eigenes Girokonto erhalten, es habe zu Ihrer freien Verfü- gung gestanden. Sie habe die Möglichkeit gehabt, hieraus Vermögen zu bilden. Zusätzlich habe die Ehefrau Haushaltsgeld erhalten und einen vom Ehemann finanzierten Pkw.
Das Amtsgericht hat mit dem angegriffenen Teilbeschluss vom 15.11.2013 den im Rahmen der Stu- fenklage gestellten Auskunftsantrag der Ehefrau zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Amtsge- richt ausgeführt, dass durch den Ehevertrag der Zugewinnausgleich wirksam ausgeschlossen worden sei, so dass die Ehefrau auch keinen Auskunftsanspruch nach § 1379 BGB habe. Wegen der näheren Einzelheiten zum Sachvortrag der Beteiligten in erster Instanz einschließlich der dort gestellten Anträ- ge sowie wegen der näheren Einzelheiten zu Inhalt und Begründung der amtsgerichtlichen Entschei- dung wird auf Entscheidungsformel und Gründe des Teilbeschlusses des Amtsgerichts Weinheim vom 15.11.2013 Bezug genommen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Ehefrau.
Die Ehefrau wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Es habe eine einseitige Dominanz des Ehemannes vorgelegen, welche zu einer Zwangslage und Abhängigkeit der Ehefrau geführt ha- be. Die Ehefrau habe nicht nur mit der Eheschließung auf Wunsch des Ehemannes ihre eigenständi- ge Berufstätigkeit aufgegeben. Er habe sie zudem dazu gebracht, nach der Eheschließung ihre gan- zen Ersparnisse dem Ehemann zu übertragen. Bei Abschluss des Ehevertrages habe der Ehemann der Ehefrau vorgespiegelt, der Vertragsschluss sei in ihrem Interesse. Nach ihrer Vorstellung sei es darum gegangen, die Selbstständigkeit des Ehemannes und sein gewerbliches Vermögen abzusichern. Dass ein Ehevertrag mit Gütertrennung und Ausschluss des Zugewinnausgleichs geschlossen werden soll- te, habe die Ehefrau erstmals beim Notar gehört, ohne zu verstehen, was dies für sie bedeute. An ei- nen vorangegangenen Notartermin zur Beratung und Fertigung eines Entwurfs könne sie sich nicht er- innern. Sie habe vor der Beurkundung keinen Text eines Vertragsentwurfs erhalten. Sie habe vor der Beurkundung ihren Vater um Rat gefragt, es sei aber nicht um den Ehevertrag gegangen, sondern um die geschäftlichen Dinge des Ehemannes. Der Vater habe ihr zugeraten, die geschäftlichen Dinge des Ehemannes vom privaten Vermögen zu trennen und ihrem Ehemann zu vertrauen. Sämtliche Regelungen des Vertrages seien angesichts der Rollenverteilung in der Ehe einseitig zulasten der Ehefrau. Der Ausschluss des Zugewinnausgleichs sei unbillig, da die Ehefrau durch ihre Tätigkeit als Angestell- te den Ehemann in seiner Erwerbstätigkeit unterstützt habe, von der Teilhabe am erwirtschafteten Vermögen aber ausgeschlossen sei. Soweit das Gehalt der Ehefrau auf ein Sparkonto der Ehefrau ge- gangen sei, habe der Ehemann dieses jedenfalls kontrolliert. Vorliegend liege eine Funktionsäquiva- lenz von Versorgungsausgleich und Zugewinnausgleich vor, so dass ein angemessener Ausgleich nur über die Durchführung des Zugewinnausgleichs erfolgen könne.
Die Ehefrau beantragt, unter Abänderung des am 15.11.2013 erlassenen Teilbeschlusses des Amtsge- richts Weinheim, Az. 1 F 287/12 GÜ, den Antragsteller zu verpflichten, der Antragsgegnerin Auskunft zu erteilen; wegen des Wortlauts wird auf den Schriftsatz vom 23.1.2014 Bezug genommen.
Der Ehemann beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
Der Ehemann verteidigt den angegriffenen Beschluss des Amtsgerichts unter Wiederholung und Ver- tiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens. Soweit dem Ehemann anlässlich der Eheschließung Er- sparnisse der Ehefrau übertragen wurden, habe dies der Finanzierung einer Küche gedient; es sei sei- nerzeit vereinbart gewesen, dass die Ehefrau die Küche, der Ehemann dagegen die übrigen Möbel be- zahlt. Auch soweit der Ehemann später Gelder vom Konto der Ehefrau erhalten habe, habe dies je- weils Gründe gehabt, nämlich den Kauf eines Autos für die Ehefrau oder Urlaube/Reisen. Grund für den Abschluss eines Ehevertrages sei u.a. seine Selbstständigkeit gewesen; bei Darlehensverträgen verlangten die Banken nämlich häufig eine Mithaft des Ehegatten, wenn kein Ehevertrag bestehe. Tat- sächlich seien die Banken später auch bereit gewesen, Darlehensverträge ohne eine solche Mithaft der Ehefrau abzuschließen. Außerdem habe es eine „Vorgeschichte“ in seiner Verwandtschaft gege- ben, wo der Mann auf Lebenszeit habe Unterhalt zahlen müssen, weshalb er auch insoweit eine Re- gelung gewollt habe. Schließlich habe man das Erbrecht regeln wollen. Die konkrete Vertragsgestal- tung, insbesondere auch die Ausgestaltung der Regelung zum Unterhalt, sei dann vom Notar gekom- men. Es habe zwei Termine beim Notar gegeben, bei denen jeweils beide Ehegatten anwesend ge- wesen seien. Beim ersten Termin sei der Vertragsinhalt besprochen worden. Auch die Ehefrau habe einen schriftlichen Entwurf erhalten, der von ihr zuhause gelesen worden sei. Ein zunächst vorgese- hener Ausschluss des Versorgungsausgleichs sei auf Wunsch der Ehefrau wieder gestrichen worden. Beim zweiten Notartermin sei dann die Beurkundung erfolgt. Der Vertrag beinhalte keine einseitige Lastenverteilung. Bei Vertragsschluss sei der Ehemann erst seit zwei Jahren selbstständig und noch voll im Risikobereich gewesen; es hätte durchaus passieren können, dass die nichtselbstständige Ar- beit der Ehefrau erfolgreicher hätte sein können. Auch für die Ehefrau sei während der Ehezeit Vermö- gen aufgebaut worden (Einzelheiten AS II 49).
II. Die gemäß §§ 58 ff., 117 Abs. 1 FamFG zulässige Beschwerde der Ehefrau ist unbegründet.
1. Zu Recht ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass durch den Ehevertrag vom 2.9.1993 wirk- sam gemäß § 1414 BGB zwischen den Beteiligten der Zugewinnausgleich ausgeschlossen sowie Gü- tertrennung vereinbart wurde und infolgedessen keine Auskunftspflicht des Ehemannes nach § 1379 BGB besteht.
a) Grundsätzlich besteht für das eheliche Güterrecht die Möglichkeit der vertraglichen Regelung (§ 1408 BGB). Die hierfür vorgeschriebene Form (§ 1410 BGB) wurde vorliegend gewahrt.
b) Der Ehevertrag ist nicht nach § 138 Abs. 1 BGB wegen Sittenwidrigkeit nichtig.
Nach ständiger Rechtsprechung des BGH unterliegen „die gesetzlichen Regelungen über nacheheli- chen Unterhalt, Zugewinn und Versorgungsausgleich grundsätzlich der vertraglichen Disposition der Ehegatten; einen unverzichtbaren Mindestgehalt an Scheidungsfolgen zugunsten des berechtigten
Ehegatten kennt das geltende Recht nicht“. „Die grundsätzliche Disponibilität der Scheidungsfolgen darf indes nicht dazu führen, dass der Schutzzweck der gesetzlichen Regelungen durch vertragliche Vereinbarungen beliebig unterlaufen werden kann. Das wäre der Fall, wenn dadurch eine evident ein- seitige und durch die individuelle Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse nicht gerechtfertigte Lastenverteilung entstünde, die hinzunehmen für den belasteten Ehegatten - bei angemessener Be- rücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten und seines Vertrauens in die Geltung der getroffe- nen Abrede - bei verständiger Würdigung des Wesens der Ehe unzumutbar erscheint.“ Für die Beurtei- lung bedarf es einer „Gesamtschau der getroffenen Vereinbarungen, der Gründe und Umstände ihres Zustandekommens sowie der beabsichtigten und verwirklichten Gestaltung des ehelichen Lebens“. Abzustellen ist hierbei auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Zustandekommens des Ehevertrags (zu allem BGH FamRZ 2004, 601).
Im Rahmen der demnach gebotenen Gesamtschau waren für den Senat folgende Erwägungen maß- geblich:

aa) Allerdings liegen die objektiven Voraussetzungen für das Verdikt der Sittenwidrigkeit gem.
§ 138 Abs. 1 BGB vor. Durch den Ehevertrag wurde eine - schon bei Betrachtung ex ante - einseitige, durch die ehelichen Lebensverhältnisse nicht gerechtfertigte Lastenverteilung herbeigeführt.

(1) Dies gilt schon für die in § 1 vereinbarte Gütertrennung.
Grundsätzlich ist allerdings der Zugewinnausgleich im Hinblick auf seine nachrangige Bedeutung im System des Scheidungsfolgenrechts einer ehevertraglichen Disposition am weitesten zugänglich (st. Rspr., etwa BGH FamRZ 2013, 269). Offen gelassen hat der BGH allerdings zuletzt die Frage, ob dies abweichend zu beurteilen und von einem Eingriff in den Kernbereich der Scheidungsfolgen auszuge- hen ist, wenn nach den konkreten Verhältnissen eine Funktionsäquivalenz von Zugewinn- und Versorgungsausgleich anzunehmen ist (vgl. hierzu ebenfalls BGH FamRZ 2013, 269). Der Senat sieht vorliegend aufgrund der hier gegebenen Funktionsäquivalenz eine einseitige, nicht gerechtfer- tigte Lastenverteilung.
Eine Funktionsäquivalenz war vorliegend objektiv gegeben. Während die Ehefrau vor und - vorher- sehbar - auch nach Abschluss des Ehevertrages einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung nachging, war der Ehemann vor und - vorhersehbar - nach Abschluss des Ehevertrages selbstständig tätig. Es war zu erwarten, dass seine Altersversorgung überwiegend in Form von Vermögensbildung einschließlich privater Lebensversicherungen, diejenige der Ehefrau dagegen überwiegend im Rah- men der gesetzlichen Sozialversicherungssysteme aufgebaut würde. Dies entspricht auch der späte- ren tatsächlichen Entwicklung. Die Vereinbarung von Gütertrennung bei Aufrechterhaltung des Ver- sorgungsausgleichs bedeutete in dieser konkreten Situation, dass voraussichtlich im Scheidungsfall die Ehefrau nicht an der vom Ehemann aufgebauten Altersversorgung, wohl aber der Ehemann an der von der Ehefrau aufgebauten Altersversorgung, partizipieren würde. Dies zumal im Hinblick auf den damals noch geltenden rechtlichen Rahmen für den Versorgungsausgleich, nach dem Kapitallebens- versicherungen nicht dem Versorgungsausgleich, sondern dem Güterrecht, unterlagen.
Die Gütertrennung bei Aufrechterhaltung des Versorgungsausgleichs bewirkte aufgrund der darge- stellten Zusammenhänge eine einseitige Lastenverteilung zum Nachteil der Ehefrau. Denn ein Aus- gleich - etwa durch die Übertragung von Vermögen auf sie zur eigenständigen Absicherung - wurde im Rahmen des Ehevertrages nicht vereinbart. Der einseitige Ausschluss von der Partizipation an der Altersversorgung des anderen Ehegatten muss, ebenso wie sonstige Eingriffe in den Versorgungsaus- gleich, als Eingriff in den Kernbereich der Scheidungsfolgen gewertet werden.

(2) Gleiches gilt für § 5 des Ehevertrages, dessen Sittenwidrigkeit nach Maßgabe des § 139 BGB - ei- ne salvatorische Klausel wurde nicht vereinbart - zur Nichtigkeit des gesamten Ehevertrages führen kann. Auch der dort vereinbarte weitgehende Verzicht auf nachehelichen Unterhalt bzw. dessen Begrenzung bewirkte objektiv eine einseitige, durch die ehelichen Lebensverhältnisse nicht gerecht- fertigte Lastenverteilung zum Nachteil der Ehefrau.
Vorliegend wurde ein Ehegattenunterhalt wegen Kindesbetreuung (§ 1570 BGB) für die Zeit ab Voll- endung des siebten Lebensjahres des jüngsten Kindes ausgeschlossen. Bei Abschluss des Ehevertra- ges bestand zwar kein konkreter Kinderwunsch, mit der Möglichkeit späterer Elternschaft rechneten die Beteiligten allerdings schon. Dies ergibt sich aus den Angaben des Ehemannes vor dem Senat am 31.10.2014 und aus dem Umstand, dass im Ehevertrag überhaupt Vorsorge für den Fall der Kinder- betreuung getroffen wurde. Der Unterhaltsanspruch wegen Kindesbetreuung gehört erstrangig zum Kernbereich der gesetzlichen Scheidungsfolgen (BGH FamRZ 2007, 1310). Ein Eingriff kann hier nur ausnahmsweise bei Vorliegen besonderer Umstände oder finanzieller Kompensationen, die die Betreu- ung eines gemeinsamen Kindes konkret erleichtern können, tolerabel sein (vgl. erneut BGH FamRZ 2007, 1310). Vorliegend wurden indessen keine Leistungen vereinbart, die den Ausschluss des Unter- haltsanspruchs kompensiert hätten.
Auch die vereinbarte Begrenzung des Betreuungsunterhalts der Höhe nach auf 50 % des fiktiven Net- togehalts in einem zuletzt ausgeübten Beruf stellt einen erheblichen Eingriff in den Kernbereich der Scheidungsfolgen dar. Diese Begrenzung kann sich - je nach den individuellen Verhältnissen - als er- hebliche wirtschaftliche Einschränkung des Unterhaltsberechtigten auswirken und faktisch eine Ob- liegenheit zur halbschichtigen Erwerbstätigkeit ab Geburt des Kindes bewirken. Dies läuft jedenfalls in den ersten drei Lebensjahren des Kindes auch dem Kindeswohl zuwider (vgl. § 1570 Abs. 1 Satz 1 BGB).
Lediglich der Ausschluss des Unterhalts wegen Krankheit und Alters rechtfertigt schon objektiv nicht den Vorwurf der Sittenwidrigkeit. Dies käme nur in Betracht, wenn die Beteiligten bei ihrer Le- bensplanung im Zeitpunkt des Abschlusses des Ehevertrags davon ausgegangen wären, dass ein Ehe- gatte sich dauerhaft oder doch langfristig völlig aus dem Erwerbsleben zurückziehen und der Famili- enarbeit widmen sollte (BGH FamRZ 2005, 1449). Hierfür ist vorliegend nichts ersichtlich. Vielmehr war die Ehefrau, wenn auch in Anstellung beim Ehemann, langjährig erwerbstätig, und die Ehe blieb zunächst ab Eheschließung für etwa acht Jahre kinderlos.
Dem Vorwurf einer objektiv einseitigen Lastenverteilung kann nicht entgegen gehalten werden, dass zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses auch eine spätere Unterhaltsbedürftigkeit des Ehemannes in Betracht kommen konnte. Dies war zwar theoretisch denkbar. Nach den damals bestehenden wirt- schaftlichen Verhältnissen - der Ehemann als Bezirksleiter einer Bausparkasse, die Ehefrau als Büro- assistentin - war es naheliegend, vorrangig eine spätere Unterhaltsbedürftigkeit der Ehefrau in Be- tracht zu ziehen. Das Gegenteil war zwar nicht ausgeschlossen, aber nur bei einem ungewöhnlichen Verlauf - etwa einer krankheits- oder unfallbedingten Erwerbsunfähigkeit des Ehemannes oder einem wirtschaftlichen Scheitern seiner Selbstständigkeit - anzunehmen. Insbesondere die Möglichkeit ei- nes wirtschaftlichen Scheiterns des Ehemannes aus damaliger Sicht ist zwar von ihm behauptet. Kon- krete Anhaltspunkte hierfür sind aber nicht zu erkennen, zumal mit der Tätigkeit eines Versicherungs- oder Bausparkassenvertreters keine umfangreichen, wirtschaftlich riskanten Investitionen verbunden sind. Dies entsprach auch den damaligen Vorstellungen der Beteiligten. In der Anhörung der Beteilig- ten durch den Senat am 31.10.2014 hat sich ergeben, dass es der Ehemann war, der aus Sorge we- gen seiner möglichen Unterhaltspflicht eine ehevertragliche Regelung anstrebte.

(3) Auch die Gesamtbetrachtung der ehevertraglichen Regelungen zeigt, dass der Ehevertrag auf die einseitige Benachteiligung der Ehefrau abzielte (vgl. dazu BGH FamRZ 2005, 691; FamRZ 2013, 195). Gütertrennung, Aufrechterhaltung des Versorgungsausgleichs und Ausschluss sowie Begren- zung des Unterhaltsanspruchs konnten sich zwar theoretisch auch zu Lasten des Ehemannes auswir- ken. Nach den damaligen wirtschaftlichen Verhältnissen und den damaligen Vorstellungen der Betei- ligten war indessen zu erwarten, dass die ausgeschlossenen Scheidungsfolgen faktisch ausschließlich zugunsten der Ehefrau wirken würden, ihr Ausschluss somit ausschließlich zu ihrem Nachteil sein wür- de.
Der Senat sieht dies insbesondere nicht kompensiert durch die zugleich vereinbarte erbvertrag- liche wechselseitige Erbeinsetzung. Diese konnte zwar der Ehefrau günstig sein. Die konkreten Nachteile im Fall der Unterhaltsbedürftigkeit und für die Altersversorgung wurden hierdurch nicht be- hoben, da der Anfall einer Erbschaft ohnehin ungewiss war und jedenfalls mit Wahrscheinlichkeit nicht zeitkongruent zu den Nachteilen erfolgen würde. Entscheidend kommt jedoch hinzu, dass gerade im Scheidungsfall der Ehemann die Möglichkeit hat, sich bei Wiederverheiratung gemäß §§ 2281 Abs. 1, 2079 BGB von der vertragsmäßigen Verfügung zu lösen.
bb) Das Verdikt der Sittenwidrigkeit setzt aber neben einer objektiv einseitigen Vertragsgestaltung auch ein subjektives Element voraus, welches im vorliegenden Fall nicht festgestellt werden kann. Infolgedessen ist der Ehevertrag trotz der Einseitigkeit der Lastenverteilung nicht nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig.
(1) „Aus dem objektiven Zusammenspiel einseitig belastender Regelungen (kann) nur dann auf die weiter erforderliche verwerfliche Gesinnung des begünstigten Ehegatten geschlossen werden ... , wenn die Annahme gerechtfertigt ist, dass sich in dem unausgewogenen Vertragsinhalt eine auf un- gleichen Verhandlungspositionen basierende einseitige Dominanz eines Ehegatten und damit ei- ne Störung der subjektiven Vertragsparität widerspiegelt. Eine lediglich auf die Einseitigkeit der Las- tenverteilung gegründete tatsächliche Vermutung für die subjektive Seite der Sittenwidrigkeit lässt sich bei familienrechtlichen Verträgen nicht aufstellen ( ... ). Ein unausgewogener Vertragsinhalt mag zwar ein gewisses Indiz für eine unterlegene Verhandlungsposition des belasteten Ehegatten sein. Gleichwohl wird das Verdikt der Sittenwidrigkeit in der Regel nicht gerechtfertigt sein, wenn sonst au- ßerhalb der Vertragsurkunde keine verstärkenden Umstände zu erkennen sind, die auf eine subjektive Imparität, insbesondere infolge der Ausnutzung einer Zwangslage, sozialer oder wirtschaftlicher Ab- hängigkeit oder intellektueller Unterlegenheit, hindeuten könnten“ (BGH FamRZ 2013, 195).
(2) Hinsichtlich der einseitigen Belastung der Ehefrau durch Beibehaltung des Versorgungsausgleichs bei Ausschluss des hier funktionsäquivalenten Zugewinnausgleichs gilt schon, dass es am Merkmal der „Ausnutzung“ fehlt. Es ist naheliegend, dass die Ehefrau diese Funktionsäquivalenz - Zusam- menwirken und Zusammenhang zwischen Güterrecht und Versorgungsausgleich - nicht erkennen konnte. Ebenso naheliegend ist jedoch, dass dies für den Ehemann ebenso gilt; anderes ist von der Ehefrau nicht behauptet. Gegen den Vortrag des Ehemannes, dass der Versorgungsausgleich gera- de auf Wunsch der Ehefrau beibehalten wurde - wodurch die gestörte Funktionsäquivalenz überhaupt erst bewirkt wurde -, hat die Ehefrau keinen Beweis angetreten. Da sie die Beweislast für die objekti- ven und subjektiven Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit trägt, ist für die Entscheidung davon auszu- gehen, dass die Beibehaltung des Versorgungsausgleichs trotz Gütertrennung gerade nicht auf Betrei- ben des Ehemannes erfolgte.
(3) Auch im Übrigen gilt, dass ein subjektives Sittenwidrigkeitselement nicht festgestellt werden kann. Dass die Ehefrau sich bei Abschluss des Ehevertrages objektiv oder subjektiv in einer gegenüber dem Ehemann erheblich unterlegenen Verhandlungsposition befunden hätte, ist zwar von ihr behauptet, kann aber nicht festgestellt werden. Die Beweislast liegt insoweit bei ihr. Eine Vermutungsregel, kraft derer von einer objektiv einseitigen Lastenverteilung im Ehevertrag auf das Vorhandensein der sub- jektiven Imparität geschlossen werden könnte, existiert gerade im Familienrecht nicht (BGH FamRZ 2013, 195; BGH FamRZ 2009, 198).
Durchgreifende Anhaltspunkte für eine wirtschaftliche Abhängigkeit der Ehefrau im Rahmen von Eheschließung und Abschluss des Ehevertrages bestehen nicht. Zwar lebten die Eheleute damals nur vom Einkommen des Ehemannes. Der Ehefrau wäre es aber ebenso möglich gewesen, ihren Lebens- unterhalt selbst zu bestreiten. Sie war vor der Eheschließung eigenständig berufstätig. Die Ehefrau hatte allerdings - unstreitig - vor der Eheschließung ihre Erwerbstätigkeit aufgegeben und war zu dem Ehemann umgezogen. In der Zeit zwischen der Heirat im Juli 1993 bis zum Abschluss des Ehevertra- ges im September 1993 stand sie dem Arbeitsamt zur Stellenvermittlung zur Verfügung; sie hat sich beworben und erhielt vom Arbeitsamt Stellenangebote. Ihre Arbeitssuche mündete allerdings nicht in der Aufnahme einer neuen, vom Ehemann unabhängigen Erwerbstätigkeit. Dass dies auf ungenü- gendem Bemühen beruhte, wird nicht behauptet. Ebenso wenig ist jedoch von Seiten der Ehefrau be- hauptet, dass dies auf einer mangelnden Beschäftigungschance auf dem Arbeitsmarkt beruhte. Viel- mehr trägt sie ausdrücklich vor, dass sie sich ursprünglich „problemlos“ mit Erfolg um eine neue Ar- beitsstelle am neuen Wohnort hätte bewerben können. Auch wenn sie, was streitig ist, lediglich auf Drängen des Ehemanns eine unabhängige Berufstätigkeit nicht wieder aufnahm, geschah dies somit aus freien Stücken, ohne dass sie durch die Umstände hierzu gezwungen gewesen wäre.
Die Anstellung bei dem Ehemann, aus welcher die Ehefrau insbesondere ihre Behauptung einer er- heblichen wirtschaftlichen Abhängigkeit herleitet, erfolgte nicht im unmittelbaren zeitlichen Zusam- menhang mit dem Abschluss des Ehevertrages, sondern erst Monate später und - unstreitig - nach zwischenzeitlicher Meldung als arbeitssuchend.
Der Vortrag der Ehefrau zur späteren wirtschaftlichen Dominanz des Ehemannes während der Ehe ist in diesem Zusammenhang nicht relevant. Hieraus würde kein objektives Verhandlungsungleichge- wicht im Zeitpunkt des Abschlusses des Ehevertrages folgen.
Es lagen zweifellos keine Umstände vor, aufgrund derer die Ehefrau dringend oder gar existenziell auf die Eheschließung angewiesen und deshalb hinsichtlich der Zustimmung zum Ehevertrag unter Druck gewesen wäre. Solches ist etwa bei bestehender Schwangerschaft oder eines ungesicherten Aufent- haltsstatus denkbar. Im vorliegenden Fall gab es keine vergleichbare Situation der Ehefrau, und ohne- hin war die Eheschließung schon vollzogen, als die Ehefrau mit dem Ansinnen, einen Ehevertrag zu schließen, konfrontiert wurde.
Dass die Ehefrau damals subjektiv gegenüber einem dominanten Ehemann in einer psychisch und in- tellektuell unterlegenen Position gewesen und zum Vertragsschluss gedrängt worden sei, ist zwar von der Ehefrau behauptet. Die von ihr vorgetragenen und teilweise unter Beweis gestellten Umstände reichen jedoch nach Überzeugung des Senats nicht aus für die Annahme einer subjektiven Impari- tät.
Der bestehende Altersunterschied von 5 Jahren und die unterschiedlichen Berufsausbildungen und - tätigkeiten rechtfertigen nicht den Schluss auf ein erhebliches Verhandlungsungleichgewicht.
Auch kann nicht angenommen werden, dass die Ehefrau aufgrund intellektueller Unterlegenheit oder mangelnder Geschäftserfahrung einem Verhandlungsübergewicht des Ehemannes ausgesetzt war.
Insofern kann nicht schon jedes intellektuelle oder Erfahrungsgefälle zwischen den Vertragspartnern als subjektives Sittenwidrigkeitselement ausreichen. Dass Vertragspartner hinsichtlich Intellekt und Erfahrung vollkommen paritätisch sind, ist im Geschäftsleben ebenso wie im Rahmen des Abschlusses von Eheverträgen zweifellos eine seltene Ausnahme; in der Lebenswirklichkeit treffen zumeist Ver- tragspartner unterschiedlichen Intellekts und unterschiedlicher Geschäftserfahrung aufeinander. Zu fordern ist deshalb im Rahmen des § 138 Abs. 1 BGB, dass das Gefälle zu einem ungleichen Ver- handlungsgewicht von nicht unerheblichem Ausmaß geführt hat. Dies kann insbesondere dann gegeben sein, wenn die intellektuelle Unterlegenheit oder mangelnde Erfahrung zu einseitigen Fehl- vorstellungen über den Inhalt, die wirtschaftliche Bedeutung oder die Risiken und Gefahren des Ver- trages geführt hat.
Es ist hier zwar naheliegend, dass es der Ehefrau als Büroassistentin an Geschäftserfahrenheit man- gelte, während der Ehemann als Bezirksleiter einer Bausparkasse geschäftserfahrener und -gewand- ter war. Nicht anzunehmen ist aber, dass die Ehefrau nicht zumindest über ausreichende intellek- tuelle Fähigkeiten und Erfahrung verfügte, um jedenfalls die Bedeutung und Tragweite des Ab- schlusses eines Ehevertrages und die Notwendigkeit, bei Verständnisschwierigkeiten vor Abschluss des Vertrages Beratung einzuholen, zu erkennen. Dass sie mit dem Verzicht „auf jegliche Unterhalts- ansprüche“ (§ 5 des Vertrages) keine zutreffende Vorstellung verbinden konnte, ist schlechterdings nicht vorstellbar. Es kann ihr auch nicht verborgen geblieben sein, dass mit den Begriffen „Zuge- winn“, „Gütertrennung“ und „Versorgungsausgleich“ als Vertragsinhalt wesentliche rechtliche Ehefol- gen betroffen waren. Dies konnte die Ehefrau erkennen, und sie war nicht gehindert, sich durch Bera- tung über die Vor- und Nachteile des vorgesehenen Vertrages zu vergewissern.
Nach ihren eigenen Angaben im Termin vom 31.10.2014 hatte sie vor der Beurkundung ihren Vater wegen der im Raum stehenden vermögensrechtlichen Regelungen - Trennung der „geschäftlichen Dinge“ des Ehemannes vom privaten Vermögen - um Rat gefragt. Sie hatte also Kenntnis davon, dass im Verhältnis der Ehegatten vermögensrechtliche Regelungen getroffen werden sollen, und sich insoweit mit ihrem Vater besprochen. Selbst wenn - was streitig ist - der Ehefrau der konkrete vorge- sehene Vertragsinhalt erstmals beim Beurkundungstermin bekannt gegeben wurde, stand es ihr frei, den Vertragsschluss aufzuschieben und zunächst Beratung einzuholen. Außerdem konnte sie im Ter- min entsprechende Nachfragen sogleich an den Notar richten (§ 17 BeurkG). Dass sie damals unter Druck gesetzt worden wäre, den Vertrag ohne weitere Beratung sogleich abzuschließen, ist nicht be- hauptet. Ob, in welchem Umfang und bei welchen Personen - mit oder ohne juristische Qualifikation - die Ehefrau Beratung einholen wollte, unterlag ihrer Entscheidung und fällt in ihren Risikobereich.
Im Rahmen ihrer Anhörung hat die Ehefrau zum Ausdruck gebracht und bekräftigt, dass sie vielmehr im „blinden“ Vertrauen auf ihren Ehemann der ehevertraglichen Regelung, die sie schon damals erkanntermaßen nicht verstanden und durchschaut hätte, zugestimmt habe. Allein „blindes“ Vertrau- en, welches der Gegenseite bewusst und aus freien Stücken entgegengebracht wird, begründet je- doch nach Überzeugung des Senats das subjektive Element der Sittenwidrigkeit nicht. Wer bewusst „blind“ vertraut und sich auf diese Weise bewusst in die Hände des gegenüberstehenden Verhand- lungs- und Vertragspartners begibt, ist nicht Opfer eines Ungleichgewichts an Erfahrung und Intellekt, sondern enttäuschten Vertrauens. Enttäuschtes Vertrauen genügt indessen nach Überzeugung des Senats nicht als subjektives Element im Rahmen des § 138 Abs. 1 BGB. Wer bewusst darauf verzich- tet, im Rahmen der Vertragsverhandlungen selbst oder durch eigene Berater seine Interessen zu wah- ren, kann nicht erwarten, dass dieses Versäumnis später durch das Verdikt des § 138 Abs. 1 BGB be- hoben wird.
Schließlich ist auch eine „Überrumpelung“ (vgl. BGH FamRZ 2013, 269) der Ehefrau nicht konkret behauptet und jedenfalls nicht feststellbar. Die Ehefrau wusste bereits im Vorfeld, dass ein Ehevertrag geschlossen werden sollte, und war - wie ausgeführt - frei, die für erforderlich gehaltene Beratung ein- zuholen. Sie hat hierauf bewusst verzichtet und dem Ehemann „blind“ vertraut. „Überrumpelt“ wurde sie mit dem Ansinnen, einen Ehevertrag zu schließen, und mit dem Vertragsinhalt jedoch nicht.
b) Die Vorschrift des § 138 Abs. 2 BGB, welche Austauschgeschäfte betrifft, ist auf familienrechtliche Verträge schon nicht anwendbar (BGH FamRZ 1992, 1403). Die Prüfung anhand des Maßstabes der guten Sitten erfolgt hier ausschließlich im Rahmen des § 138 Abs. 1 BGB, dessen Voraussetzungen in- dessen - wie dargestellt - nicht erfüllt sind.
c) Der Ehemann ist auch nicht im Rahmen einer Ausübungskontrolle (§ 242 BGB) daran gehindert, sich auf den ehevertraglichen Ausschluss des Zugewinnausgleichs zu berufen.
Soweit sich die im Ehevertrag enthaltenen unterhaltsrechtlichen Regelungen nachträglich als unzu- mutbare einseitige Lastenverteilung erweisen sollten, ist dem ausschließlich durch eine Ausübungs- kontrolle im Rahmen des Unterhaltsrechts Rechnung zu tragen. Auswirkungen auf den Bestand der ehevertraglichen Vereinbarungen zum Güterrecht folgen hieraus nicht.
Soweit der Ehemann, wie von der Ehefrau behauptet, seine Altersversorgung im Rahmen der Ehezeit durch Ansammlung von nicht dem Versorgungsausgleich unterliegenden Vermögen betrieben haben sollte, und soweit er erworbene Versorgungsanrechte durch Ausübung eines Kapitalwahlrechts dem Versorgungsausgleich entzogen hat, können hieraus möglicherweise Rechtsfolgen im Rahmen des
§ 27 VersAusglG abgeleitet werden. Die Wirksamkeit des vereinbarten Ausschlusses des Zugewinn- ausgleichs wird hierdurch nicht berührt. Kein Ehegatte kann erwarten, der unterlassene Erwerb von Versorgungsvermögen werde im Scheidungsfall über den - vertraglich ausgeschlossenen - Zugewinn- ausgleich kompensiert (BGH FamRZ 2008, 386).
Es bedarf keiner Entscheidung, ob und unter welchen Voraussetzungen die von der Ehefrau behaup- tete illoyale Verwaltung ihres Vermögens durch den Ehemann im Rahmen der Ausübungskontrol- le einer Berufung auf den Ausschluss des Zugewinnausgleichs entgegenstehen kann. Denn der hier- zu gehaltene Vortrag der Ehefrau (Vereinnahmung des Gehalts der Ehefrau auf vom Ehemann kon- trollierte Konten, Verwendung von Guthaben der Ehefrau zur Vermögensbildung für den Ehemann) ist durchweg bestritten und nicht unter Beweis gestellt.
Ein etwaiges ehewidriges Verhalten des Ehemannes bildet keine Grundlage für eine Sanktionierung im Rahmen des Güterrechts.
2. Soweit die Ehefrau meint, der geltend gemachte Auskunftsanspruch ergebe sich unabhängig von
§ 1379 BGB schon daraus, dass der Ehemann in der Ehezeit Vermögenswerte der Ehefrau für sich ver- einnahmt habe, ist dem nicht zu folgen. Es bedarf keiner Entscheidung, ob und in welchem Umfang sich hieraus überhaupt Ansprüche, insbesondere Auskunftsansprüche, der Ehefrau ableiten lassen. Denn jedenfalls kann hieraus kein Anspruch auf die hier konkret beantragte Auskunft über Anfangs- und Endvermögen sowie illoyale Vermögensminderungen (§§ 1379, 1375, 1374 BGB) folgen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 113 Abs. 1 FamFG, § 97 Abs. 1 ZPO. Die Rechtsbeschwerde wurde gem. § 70 Abs. 2 Nr. 1 FamFG zuzulassen. Die Entscheidung wirft schwierige und, soweit er- sichtlich, höchstrichterlich noch nicht geklärte Fragen zum subjektiven Element des § 138 Abs. 1 BGB auf.
Mitgeteilt von Ulrich Guttenberg, Vors. Richter am OLG Karlsruhe

Anmerkung

Die Entscheidung berührt die umstrittene Frage nach der Inhaltskontrolle güterrechtlicher Vereinba-
rungen. Die Revision gegen die Entscheidung wurde eingelegt,1 so dass man gespannt sein darf, wie der XII. Zivilsenat des BGH entscheiden wird.

1. Gütertrennung und Kernbereichslehre
Das OLG wiederholt zunächst die Grundsätze der Kernbereichslehre aus der grundlegenden Entschei-
dung von 2004,2 mit der die Inhaltskontrolle von Eheverträgen auf ein neues dogmatisches Funda- ment gestellt wurde. Inhaltlich erfolgt die Inhaltskontrolle am Maßstab der sogenannten „Kernbe- reichslehre“. Bereits 2004 ging der BGH davon aus, dass der Zugewinnausgleich der ehevertraglichen Ausgestaltung am leichtesten zugänglich sei. Die Ehe sei nicht notwendig eine ökonomische Gemein- schaft. Im Gegensatz zu Unterhalt und Versorgungsausgleich, so der BGH, sei die güterrechtliche Teil-
habe für die nacheheliche Absicherung nur von untergeordneter Bedeutung.3 Eine Ausübungskontrolle hielt der BGH allenfalls dann für möglich, wenn beide Ehepartner bei Abschluss des Ehevertrages von einer gleichermaßen gewinnbringenden Tätigkeit ausgegangen waren und sich diese Hoffnung wäh-
rend der Ehe nicht verwirklichte.4 In der Folgezeit wurde eine Nichtigkeit der Gütertrennung nur im Rahmen der Gesamtnichtigkeit eines Ehevertrages angenommen. Den Ausschluss des Versorgungs-
ausgleichs hielt der BGH in einer Einverdienerehe allerdings für sittenwidrig.5
Gegen die Rechtsprechung des BGH regte sich Widerspruch.6 Im Kern der Kritik stand von Anfang an die Überlegung, dass der Zugewinnausgleich insbesondere in der Unternehmerehe Funktionen der Alterssicherung übernehme, die der Versorgungsausgleich für die Einverdienerehe eines Angestell-
ten besitzt (Funktionsäquivalenz).7 Ist der Angestellte nicht frei, die Partizipation des Partners von sei- ner Altersversorgung ganz auszuschließen, kann für den Unternehmer, der keine Versorgungsanwart-
schaften erwirbt, nichts anderes gelten. Der kompensationslose Ausschluss8 ist in beiden Fällen glei- chermaßen problematisch. Dass der Unternehmer sein Unternehmen vor der Zerschlagung schützen möchte, ist verständlich, doch bedarf es dazu nicht des kompensationslosen Ausschlusses des Zuge- winnausgleichs. Alternativen sind beispielsweise die Übertragung von Grundeigentum, aus dem der
Ehepartner Mieteinnahmen ziehen kann, der Ausschluss des Unternehmens aus dem Zugewinn9 oder der Abschluss einer Lebensversicherung. Auf solche Möglichkeiten müssen Notare und Rechtsberater immer wieder hinweisen und dabei oft die falsche Vorstellung ausräumen, man hafte automatisch für die Schulden des Ehepartners.
In seiner Entscheidung vom 21.12.2012 hat der BGH an der grundsätzlichen „Kernbereichsferne“ des Zugewinns festgehalten,10 dabei aber offengelassen, wie im Falle einer „Funktionsäquivalenz“ von Zu-
gewinn und Versorgungsausgleich zu entscheiden ist.11 Das OLG hatte nun einen solchen Fall zu ent- scheiden und hat angenommen, dass auch der Ausschluss des Zugewinns eine objektiv einseitige Las- tenverteilung bedeuten kann. Dem OLG kann in dieser Hinsicht nur zugestimmt werden. Nach der Ent-
scheidung des BGH vom 8.10.201412 ist zu erwarten, dass der BGH dies ebenso sehen wird.

2. Vor Liebe blind: Sittenwidrigkeit und Ausübungskontrolle
Nachdem der Senat eine objektiv einseitige Lastenverteilung bejaht hat, verneint er anschließend je- doch die Sittenwidrigkeit aufgrund des Fehlens der subjektiven Voraussetzungen. In der Tat ist nach der Rechtsprechung des BGH Sittenwidrigkeit nur gegeben, wenn eine in Bezug auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses gänzlich unzumutbare Lastenverteilung vorliegt (objektives Element), die auf ge-
störter Vertragsparität beruht (subjektives Element).13 Die Sittenwidrigkeit ist ein starres, scharfes Schwert, das sich nicht für flexible Lösungen zum Ausgleich ehebedingter Nachteile eignet, sondern
ein ethisches Minimum im „ganz miesen“ Einzelfall sichert.14 Die Rechtsprechung bedeutet freilich, dass der Anwendungsbereich der Wirksamkeitskontrolle eng ist. Fälle wie dieser, in dem die Braut sich nicht in einer klaren Situation gestörter Vertragsparität befindet, sondern einfach nur „vor Liebe blind“ auf die Zusicherungen des Ehemannes und eine glückliche Zukunft ohne Scheidung vertraut, können so nicht gelöst werden. Solche Fälle sind aber kein Einzelfall. Um ausreichenden Schutz zu ge- währen, muss daher in Bezug auf den Zeitpunkt der Scheidung eine Ausübungskontrolle durchgeführt
werden, mit der gravierende ehebedingte Nachteile kompensiert werden können.15
Das OLG hat die Ausübungskontrolle freilich recht „stiefmütterlich“ behandelt. Ausweislich des Sach- verhalts könnten durchaus ehebedingte Nachteile durch die einvernehmliche Gestaltung des Famili-
enlebens16 entstanden sein, die einen Ausgleich erfordern. Dauner-Lieb hat einen Ausgleichsanspruch
vorgeschlagen, der sich an der privaten Altersversorgung des Unternehmerehegatten orientiert.17 Ak- zeptiert man die Funktionsäquivalenz von Güterrecht und Versorgungsausgleich, so müssen in der Tat geeignete Wege gefunden werden, gravierende ehebedingte Nachteile zu kompensieren. Ehebeding-
te Nachteile, so der BGH jedoch früher, sollten im Unterhaltsrecht kompensiert werden.18 Ob das Un- terhaltsrecht für eine solche Kompensation - insbesondere nach der Unterhaltsreform von 2008 - ge- eignet ist, ist allerdings fraglich. Da über Unterhalt, Versorgungsausgleich und Güterrecht getrennt entscheiden wird, ist eine Kompensation zwischen einzelnen Ausgleichssystemen im deutschen Schei- dungsfolgenrecht nicht ganz einfach durchzuführen. In seiner wichtigen Entscheidung vom 8.10.2014 hat der BGH freilich ein „Hinübergreifen“ eines Ausgleichssystems in das andere im Fall der Funkti-
onsäquivalenz von Versorgungsausgleich und Zugewinnausgleich für möglich gehalten.19 Damit ist
der Weg zu einer Ausübungskontrolle im Güterrecht geebnet.20 Auch wenn eine Ausübungskontrolle
im Güterrecht zunächst dogmatisch Befremden auslösen mag.21 Sieht der Richter die Berufung auf die Gütertrennung als teilweise treuwidrig an, so lässt sich ein Anspruch aber dogmatisch in § 1378 Abs. 1 BGB verankern. Anders als in einer Gütergemeinschaft erfolgt der Ausgleich des Zugewinns nicht
dinglich, sondern über einen persönlichen Anspruch in Geld. Daran ändert auch § 1383 BGB nichts.22 Ergebnis einer solchen Ausübungskontrolle im Güterrecht ist nicht etwa die Durchführung eines kom- pletten Zugewinnausgleichs, sondern ein Zahlungsanspruch zum Ausgleich ehebedingter Nachteile, wie er auch bei der Ausübungskontrolle eines Unterhaltsausschlusses angenommen wird. Fraglich ist allerdings, ob der Ausgleichsberechtigte zur Ermittlung des Anspruchs auch einen Auskunftsanspruch gemäß § 1379 BGB geltend machen kann. Dies ist zu verneinen, da sich die Höhe des Anspruchs an den ehebedingten Nachteilen orientiert, die der Anspruchsberechtigte vortragen muss. Ist der Zuge- winn geringer ausgefallen, so muss dies der Ausgleichspflichtige vortragen. In diesem Fall ist der Zu- gewinn zu ermitteln und auszugleichen. Denn die Ausübungskontrolle darf nicht weiter gehen als der
Zugewinnausgleich ohne Ehevertrag.23

Prof. Dr. Anne Sanders, M.Jur., Universität Bonn Fußnoten
1.     1)  Az.: XII ZB 14/15.
2.     2)  BGHZ 158, 81.
3.     3)  BGHZ 158, 81, 95 f., 98 f.; vgl. auch BGH NJW 2008, 386.
4.     4)  BGHZ 158, 81, 107 f.
5.     5)  BGH NJW 2008, 3426, 3428; BGH NJW 2014, 1101, 1102, Rn 18 f.
6.     6)  Erstmals Dauner-Lieb/Sanders, FPR 2005, 141; grundlegend Dauner-Lieb, AcP 210 (2010), 580; Brudermüller, in: FS Hahne, 2012, S. 121; Meder, FPR 2012, 113; vgl. auch Britz, Dauner-Lieb und Wagner, in: Röthel (Hrsg.), Verträge in der Unternehmerfamilie, 2014.
7) Vgl. Dauner-Lieb/Sanders, FPR 2005, 141, 145.
8.     8)  Wirksamer Ausschluss des Versorgungsausgleichs bei Kompensation: BGH NJW 2014, 1101, 1102, Rn 20, 30 f.
9.     9)  Vgl. BGH NJW 2013, 2753.
10.  10)  BGH NJW 2013, 457, 458 f. Rn 18-20.
11.  11)  BGH NJW 2013, 457, 459 Rn 22.
12.  12)  BGH NJW 2015, 52.
13.  13)  BGH NJW 2013, 457, 459 f. Rn 27; BGH NJW 2013, 380, 382 Rn 24 ff.
14.  14)  Sanders, FF 2013, 239, 241; Dauner-Lieb, AcP 201 (2001), 295, 325 f.; Sanders, Statischer Ver- trag und dynamische Vertragsbeziehung, 2008, S. 243.
15.  15)  Zur Ausübungskontrolle vgl. kürzlich: BGH NJW 2015, 52 dazu Münch, NJW 2015, 288.
16.  16)  Vgl. insoweit zur Abgrenzung von Ausübungskontrolle und § 313: BGH NJW 2015, 52, 54; Münch, NJW 2015, 288, 289; so bereits Sanders, FF 2013, 239, 242 unter Verweis auf Sanders, Statischer Vertrag und dynamische Vertragsentwicklung, 2008, S. 278 ff., 285 ff.; zur Rolle der einvernehmlichen Ehegestaltung für die Begründung der Ausübungskontrolle: 278 ff., 347 ff.
17.  17)  Dauner-Lieb/Stuhlfelner, FF 2011, 382.
18.  18)  BGHZ 158, 81, 108.
19.  19)  BGH NJW 2015, 52, 54.
20.  20)  Vgl. Münch, NJW 2015, 288, 289 f.
21.  21)  Kritisch Braeuer, FamRZ 2014, 77.
22.  22)  Palandt/Brudermüller, § 1378 Rn 1.
23.  23)  Vgl. Münch, NJW 2015, 288, 290.

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