Eine andere Fallkonstallation - unabhängig von der Sittenwidrigkeit - ist die Täuschung oder Drohung bei Vertragsabschluss.
21 Hat ein Ehegatte den anderen beim Vertragsschluss über relevante Tatsachen, wie beispielsweise weiteres vorhandenes Einkommen oder Vermögen, nachweislich
arglistig getäuscht, kann der Ehevertrag angefochten werden, mit der Folge, dass dieser von Anfang an unwirksam ist. Eine Unwirksamkeit des Ehevertrags ist ebenfalls anzunehmen, wenn die Vertragsunterzeichnung mittels einer widerrechtlichen Drohung erzwungen wurde, beispielsweise indem einer dem anderen Ehegatten im Falle der Nichtunterzeichnung
Gewalt androhte. Die Anfechtung eines Ehevertrags wegen Täuschung oder Drohung unterliegt allerdings einer Frist: Sie muss innerhalb eines Jahres erfolgen, dass ab dem Tag zu laufen beginnt, an dem der betroffene Ehegatte von der Täuschung oder der Drohung Kenntnis erlangte.
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