• Nur der Zugewinnausgleich wird ausgeschlossen

Dazu der BGH: Der ausschließliche Ausschluss des Zugewinnausgleichs im Ehevertrag stellt regelmäßig keinen Verstoß gegen die guten Sitten dar. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH gehört der Zugewinnausgleich nicht zum Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts. Er ist darum der ehevertrag- lichen Disposition am weitesten zugänglich, mit der Folge, dass er ohne jede Rechtfertigung wirksam ausgeschlossen werden kann, wenn nicht ausnahmsweise besondere Umstände hinzutreten. 10

  • Abstellen auf die Umstände zum Vertragsabschluss

Dazu der BGH: Bei der Beantwortung der Frage, ob eine objektive Störung der Vertragsparität vorliegt, sind ausschließlich solche Umstände zu berücksichtigen, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bereits vorgelegen haben. Spätere Entwicklungen sind für die Prüfung der Sittenwidrigkeit unerheblich. 11

Diese Entscheidung ist sehr praxisrelevant, da in Verfahren zur Unwirksamkeit von Eheverträgen von den Anwälten immer wieder vorgetragen wird, wie wohlhabend der ausgleichspflichtige Ehegatte während der Ehe geworden ist und über welch enormes Vermögen er jetzt bei der Scheidung verfügt.

Darauf kommt es aber wie dargelegt überhaupt nicht an. Für die Beurteilung, ob eine subjektive Sittenwidrigkeit anzunehmen ist, kommt es nur darauf an, wie vermögend der Ausgleichspflichtige beim Abschluss des Vertrages war.