10. Gerichtsentscheidungen zur Sittenwidrigkeit des Ehevertrages

  • Wirtschaftliche oder geschäftliche Unerfahrenheit eines Ehegatten

Dazu OLG Karlsruhe: „Eine solche Störung der subjektiven Vertragsparität liegt nicht schon dann vor, wenn der benachteiligte Ehegatte die Bedeutung und Tragweite des Abschlusses eines Ehevertrages grundsätzlich erkennt, die konkreten Vertragsbestimmungen jedoch nicht versteht und sodann weitere Beratung und Aufklärung vor Abschluss des Ehevertrages deshalb nicht einholt, weil er seinem Ehegatten blind vertraut. Der bewusste Verzicht darauf, im Rahmen der Vertragsverhandlungen selbst oder durch Berater die eigenen Interessen zu wahren, rechtfertigt nicht schon die Bejahung des subjektiven Sittenwidrigkeitselementes". 13

  • Kein Erwerb eigener Rentenanwartschaften und Ausschluss des Versorgungsausgleichs

Dazu der BGH: „Verzichten Ehegatten von vornherein darauf, in der Ehe durch die Begründung von Versorgungsanrechten - sei es in der gesetzlichen Rentenversicherung, sei es in einer Lebensversicherung oder bei einer sonstigen Einrichtung - für den Fall des Alters und der Invalidität vorzu- sorgen, so müssen sie sich auch im Scheidungsfall an dieser Entscheidung festhalten lassen; kein Ehegatte kann erwarten, der - entsprechend den Vorstellungen bei Vertragsschluss - unterlassene Erwerb von Versorgungsver- mögen werde im Scheidungsfall über den - vertraglich ausgeschlossenen - Zugewinnausgleich kompensiert. Auf die selbständige oder unselbständige Berufstätigkeit eines oder beider Ehegatten in der Ehe kommt es insoweit nicht an. Im Gegenteil wird - wie bereits ausgeführt - gerade bei einer selbständigen Erwerbstätigkeit eines Ehegatten dessen berechtigtes Interesse anzuerkennen sein, das Vermögen seines Erwerbsbetriebs durch den vertraglichen Ausschluss des Zugewinnausgleichs einem möglicherweise existenzbedrohenden Zugriff seines Ehegatten im Scheidungsfall zu entziehen und damit nicht nur für sich, sondern auch für diesen Ehegatten und die gemeinsamen unterhaltsberechtigten Kinder die Lebensgrundlage zu erhalten." 14

Diese Rechtsprechung des BGH ist nicht ohne Kritik geblieben.15 Dem ist der BGH allerdings entgegengetreten und hat an seiner Auffassung festgehalten. 16

  • Mangelnde Sprachkenntnisse eines Ehegatten bei Vertragsabschluss 17

  • Schwangerschaft der Ehefrau bei Vertragsabschluss 18

Wobei die Schwangerschaft für sich noch keine Sittenwidrigkeit des Ehevertrages begründet Sie indiziert aber eine ungleiche Verhandlungsposition und damit eine Disparität bei Vertragsabschluss, die es rechtfertigt, den Vertrag einer verstärkten richterlichen Inhaltskontrolle zu unterziehen, wobei in einer Gesamtschau alle maßgeblichen Faktoren zu berücksichtigen sind.

  • Ablaufende Aufenthaltserlaubnis 19

  • Ausübung von massivem Druck auf den unterlegenen Vertragspartner bei Vertragsabschluss20