XIV. DIE TEILUNGSVERSTEIGERUNG

Sind die Eheleute Miteigentümer einer gemeinsamen Immobilie, ist zwischen Ihnen oft streitig, wie mit der Immobilie nach der Trennung verfahren werden soll. Denkbar sind:

  • Die Nutzung der Immobilie durch einen Ehegatten allein, entweder kostenlos oder unter Zahlung einer Nutzungsentschädigung an den anderen Ehegatten.
  • Die Vermietung der Immobilie an Dritte
  • Der Kauf des Miteigentumsanteils des einen Ehegatten durch den anderen Ehegatten
  • Die gemeinschaftliche Veräußerung durch beide Ehegatten.

Können sich die Ehegatten über die weitere Nutzung bzw. Veräußerung der Immobilie nicht einigen, bleibt als Ausweg und einzige Möglichkeit zur Auseinandersetzung des gemeinsamen Vermögens nur die die sogenannte Teilungsversteigerung.304 Hierbei handelt es sich um eine besondere Form der Zwangsversteigerung. Liegt die eheliche Immobilie in einer Metropolregion mit hoher Nachfrage nach verkäuflichen Immobilien, können mit einer Teilungsversteigerung durchaus hohe Versteigerungserlöse erzielt werden.