Wenn die Ehegatten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben, bedürfen diese bei einer
Verfügung über Ihr Vermögen im Ganzen der Zustimmung des anderen Ehegatten. Nach der Rechtsprechung liegt eine solche Verfügung im Ganzen dann vor, wenn der betreffende Ehegatte mit der Versteigerung seines Immobilienanteils über 90% oder mehr seines Vermögens verfügt. Versteigert ein Ehegatte trotz eines Verstoßes gegen
§ 1365 BGB seinen Miteigentumsanteil an einer Immobilie, kann der andere das im Rahmen einer Drittwiderspruchsklage geltend machen und so eventuell die Aussetzung der Zwangsvollstreckung erreichen.
Nach einer Scheidung gilt das Veräußerungsverbot des
§ 1365 BGB nicht mehr.
Leben die Ehegatten im Güterstand der Gütergemeinschaft, benötigen sie vor Rechtskraft der Scheidung grundsätzlich die Zustimmung des anderen Ehegatten zur Durchführung der Teilungsversteigerung.