1. Der Antrag auf Teilungsversteigerung

Die Teilungsversteigerung erfolgt auf Antrag eines Ehegatten. Dieser kann formlos schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Amtsgericht gestellt werden, das für den Bezirk, in dem das Grundstück liegt, zuständig ist. Dem Antrag ist ein unbeglaubigter Grundbuchauszug beizufügen.

2. Der Anordnungsbeschluss

Der Rechtspfleger beim Amtsgericht prüft den Antrag und ordnet bei Vorliegen der Voraussetzungen die Teilungsversteigerung per Beschluss an, der dem anderen Ehegatten zugestellt wird. Mit dem Beschluss wird das Grundstück beschlagnahmt, es sind – solange die Teilungsversteigerung läuft – keine Verfügungen mehr über das Grundstück möglich, bsw. ein Verkauf oder eine Belastung des Grundstücks.

3. Einspruch gegen Teilungsversteigerung

Ist der andere Ehegatte Miteigentümer der Immobilie, kann er versuchen, eine einstweilige Einstellung der Teilungsversteigerung zu erreichen. Hierzu muss er mit einer Frist von zwei Wochen einen Antrag auf einstweilige Einstellung der Teilungsversteigerung dem Gericht zusenden.309 Die Frist beginnt mit der Zustellung der Belehrung über das Recht zur Stellung des Einstellungsantrages und die hierfür geltende Frist zu laufen,310 die in der Regel dem Beschluss über die Anordnung der Teilungsversteigerung beigefügt ist.

Die Teilungsversteigerung ist für bis zu sechs Monate einzustellen,

  • wenn dies bei Abwägung der widerstreitenden Interessen der mehreren Miteigentümer angemessen erscheint,311 oder

  • wenn dies zur Abwendung einer ernsthaften Gefährdung des Wohls eines gemeinschaftlichen Kindes erforderlich ist.312 Allerdings ist dabei zu beachten, dass “eine ernsthafte Gefährdung des Wohls eines gemeinschaftlichen Kindes erfordert, dass das Kind durch die Zwangsversteigerung in seinen Lebensverhältnissen erheblich benachteiligt wird und damit in seiner Entwicklung erheblich beeinträchtigt zu werden droht. Eine nur allgemeine, nicht wesentliche Beeinträchtigung des Kindesinteresses, auch die mit dem Verlust des bisherigen Familienheims notwendig verbundenen Unzuträglichkeiten (Schulwechsel, Verlust der Spielgefährten) oder nur der Wunsch nach Beibehaltung des bisherigen Lebensstandards rechtfertigen eine Einstellung nicht.”313

Während der Antrag auf Einstellung der Teilungsversteigerung aus dem zuerst genannten Grund nur ein weiteres Mal wiederholt werden kann, ist der Einstellungsantrag aus Gründen einer ernsthaften Gefährdung des Kindeswohl auch mehrfach möglich.314
  • Hat Ihr Ehepartner einen Antrag auf Teilungsversteigerung gestellt, ist sofortiges Handeln erforderlich aufgrund der kurzen Einspruchsfrist. Die Begründung des Einspruchs durch einen erfahrenen Anwalt ist zwingend! Die Möglichkeiten, sich gegen eine Teilungsversteigerung zur Wehr zu setzen sind eingeschränkt.