Bsp. Der Ehefrau kann konkret darlegen, dass der Kontostand des Ehemannes sechs Monate vor der Trennung der Beteiligten um 100.000 € höher war, als er in seinem Trennungsvermögen angegeben hat. Der Ehemann hatte zu diesem Zeitpunkt von seinem Arbeitgeber eine Abfindung in entsprechender Höhe erhalten.
Das führt dazu, dass nunmehr Ehemann darlegen und beweisen muss, warum der betreffende Betrag in seinem Vermögen nicht mehr vorhanden ist, bzw. warum es sich hierbei gerade nicht um eine illoyale Vermögensverfügung handelt. Kann der Ehemann nicht darlegen und beweisen dass die Vermögensreduzierung berechtigte Gründe hatte und nicht illoyal war (z.B. unvermeidbare Kosten für eine zwingend erforderliche Operation) wird der “verschwundene” Betrag seinem Vermögen für die Berechnung des Zugewinnausgleichsanspruchs der Ehefrau wieder fiktiv hinzugerechnet.
Noch deutlich günstiger für den Ausgleichsberechtigten ist es, wenn die illoyale Vermögensverfügung
nach der Trennung der Beteiligten erfolgt. In diesem Fall sieht das Gesetz eine
Beweislastumkehr zugunsten des Auskunftsberechtigten vor.
Ist das Endvermögen eines Ehegatten geringer als das Vermögen, das er in der Auskunft zum Trennungszeitpunkt angegeben hat, so hat dieser Ehegatte darzulegen und zu beweisen, dass die Vermögensminderung nicht auf eine illoyale Vermögensverfügung zurückzuführen ist.
87In diesem Fall muss der Auskunftsberechtigte Ehegatte also noch nicht einmal konkrete Tatsachen dafür vortragen, dass eine illoyale Vermögensverfügung vorliegt. Vielmehr muss der Ehegatte, dessen Vermögen sich zwischen Trennungs- und Endvermögen reduziert hat, auf Nachfrage erläutern und beweisen, warum eine solche Verfügung nicht vorliegt.