§ 1375 Abs. 2 S. 2

Fußnote 87.
§ 1375 Endvermögen

(2) Dem Endvermögen eines Ehegatten wird der Betrag hinzugerechnet, um den dieses Vermögen dadurch vermindert ist, dass ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstands
Vermögen verschwendet hat oder