Grüneberg, BGB, § 1379 Rn. 2

Fußnote 86.
BGB § 1379 – Auskunftspflicht

(2) Leben die Ehegatten getrennt, kann jeder Ehegatte von dem anderen Ehegatten Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung verlangen. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.