Beweislast bei illoyalen Vermögensverfügungen

Wie in jedem Zivilprozess, muss der Ausgleichsberechtigte die illoyale Vermögens- verfügung darlegen und beweisen. Hat er keine Kenntnis davon oder kann er keinen Beweis dafür erbringen, erfolgt keine Zurechnung zum Endvermögen des Ausgleichspflichtigen.
  • Allerdings gewährt das Gesetz dem Auskunftsberechtigen in solchen Fällen eine Beweiserleichterung. Trägt der Berechtigte konkrete Tatsachen dafür vor, die eine illoyale Vermögensverfügung des anderen Ehegatten nahelegen, dann erstreckt sich sein Auskunftsanspruch auch auf die illoyale Vermögensverfügung.86
Bsp. Der Ehefrau kann konkret darlegen, dass der Kontostand des Ehemannes sechs Monate vor der Trennung der Beteiligten um 100.000 € höher war, als er in seinem Trennungsvermögen angegeben hat. Der Ehemann hatte zu diesem Zeitpunkt von seinem Arbeitgeber eine Abfindung in entsprechender Höhe erhalten.

Das führt dazu, dass nunmehr Ehemann darlegen und beweisen muss, warum der betreffende Betrag in seinem Vermögen nicht mehr vorhanden ist, bzw. warum es sich hierbei gerade nicht um eine illoyale Vermögensverfügung handelt. Kann der Ehemann nicht darlegen und beweisen dass die Vermögensreduzierung berechtigte Gründe hatte und nicht illoyal war (z.B. unvermeidbare Kosten für eine zwingend erforderliche Operation) wird der “verschwundene” Betrag seinem Vermögen für die Berechnung des Zugewinnausgleichsanspruchs der Ehefrau wieder fiktiv hinzugerechnet.

Noch deutlich günstiger für den Ausgleichsberechtigten ist es, wenn die illoyale Vermögensverfügung nach der Trennung der Beteiligten erfolgt. In diesem Fall sieht das Gesetz eine Beweislastumkehr zugunsten des Auskunftsberechtigten vor.
Ist das Endvermögen eines Ehegatten geringer als das Vermögen, das er in der Auskunft zum Trennungszeitpunkt angegeben hat, so hat dieser Ehegatte darzulegen und zu beweisen, dass die Vermögensminderung nicht auf eine illoyale Vermögensverfügung zurückzuführen ist.87

In diesem Fall muss der Auskunftsberechtigte Ehegatte also noch nicht einmal konkrete Tatsachen dafür vortragen, dass eine illoyale Vermögensverfügung vorliegt. Vielmehr muss der Ehegatte, dessen Vermögen sich zwischen Trennungs- und Endvermögen reduziert hat, auf Nachfrage erläutern und beweisen, warum eine solche Verfügung nicht vorliegt.