OLG München, Beschluss vom 13. September 2005
– 16 WF 1542/05, in: NJW-RR 2006
LG Karlsruhe, Beschluss vom 24. November 2010
– 16 WF 186/10
Beschluss vom 25. Juni 2015 – 16 WF 59/15

Fußnote 268.
OLG München, Beschluss vom 13. September 2005 – 16 WF 1542/05, in: NJW-RR 2006, 292

Gericht:

OLG München Senat für Familiensachen

Entscheidungsdatum:

13.09.2005

Aktenzeichen:

16 WF 1542/05

ECLI:

ECLI:DE:OLGMUEN:2005:0913.16WF1542.05.0A

Dokumenttyp:

Beschluss


Quelle:

 

Normen:

§ 1360a Abs 4 BGB, § 115 Abs 2 ZPO

Zitiervorschlag:

OLG München, Beschluss vom 13. September 2005 – 16 WF 1542/05 –, juris



 

            Trennungsunterhalt: Prozesskostenvorschusspflicht bei Durchschnittseinkünften

 

Orientierungssatz

            Bei durchschnittlichen Einkünften des Pflichtigen besteht beim Trennungsunterhalt in der Regel keine Leistungsfähigkeit für einen Prozesskostenvorschuss, da die gemeinsamen Einkünfte der Eheleute über den Unterhalt hälftig verteilt werden. Eine Ausnahme kann nur vorliegen, wenn nicht prägende Einkünfte vorhanden sind, beim Pflichtigen einseitige vermögensbildende Aufwendungen als Abzugsposten anerkannt wurden oder der Pflichtige im Gegensatz zum Bedürftigen über Vermögen verfügt.



Fundstellen
NJW-​RR 2006, 292 (Leitsatz und Gründe)
OLGR München 2006, 263-​264 (red. Leitsatz und Gründe)
FuR 2006, 230-​231 (red. Leitsatz und Gründe)
FamRZ 2006, 791-​792 (Leitsatz und Gründe)
Diese Entscheidung wird zitiert
Rechtsprechung
Anschluss AG Göttingen, 3. August 2015, 46 F 198/15 EAUEUK
Kommentare
Erman, BGB
● Kroll-​Ludwigs, § 1360a Umfang der Unterhaltspflicht; V. Pflicht zum Verfahrens- und Prozesskostenvorschuss, Abs IV; 1. Allgemeines
Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-​BGB
● Breuers, 10. Auflage 2023, § 1360a BGB
● Viefhues, 10. Auflage 2023, § 1361 BGB
Staudinger, BGB
● Voppel, § 1360a Umfang der Unterhaltspflicht; V. Die Prozesskosten-​/Verfahrenskostenvorschusspflicht; 3. Voraussetzungen; d) Billigkeit 2018
● Voppel, § 1360a Umfang der Unterhaltspflicht; V. Die Prozesskosten-​/Verfahrenskostenvorschusspflicht; 3. Voraussetzungen; d) Billigkeit 2024
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Sonstiges
Rahm/Künkel, Handbuch Familien- und Familienverfahrensrecht
● Schneider, D. Ehegattenunterhalt; VI. Herabsetzung und Befristung; IX. Sonderformen des Ehegattenunterhalts; 1. Verfahrens-​/Prozesskostenvorschuss
● Schürmann/Bergmann, B. Formelle Voraussetzungen der VKH-​Gewährung; II. Materielle Voraussetzungen für die Bewilligung; 3. Wirtschaftliche Voraussetzungen; c) Verfahrenskostenvorschuss
Schlünder/Nickel, Das familiengerichtliche Verfahren
● Schlünder/Nickel, B. Der Allgemeine Teil des FamFG (§§ 1–110); XIII. Verfahrenskostenhilfe (§§ 76–78)
Viefhues, Von der Trennung bis zur Scheidung
● Viefhues, Wolfram, § 8 Antrag auf Verfahrenskostenhilfe
Zimmermann, Prozesskosten- und Verfahrenskostenhilfe
● Zimmermann, G. Das Vermögen des Antragstellers; 5. Der Anspruch auf Prozess-​/Verfahrenskostenvorschuss

Tenor

            Die Beschwerde des Bezirksrevisors gegen den Beschluss des AG - FamG - Freising vom 25.5.2005 wird zurückgewiesen.

Gründe

1           Die zulässige Beschwerde des Bezirksrevisors erweist sich als unbegründet.

2           Das FamG hat zu Recht Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt, weil die Antragsgegnerin bedürftig ist. Nach § 115 Abs. 1 ZPO verfügt sie über kein Prozesskostenhilfeeinkommen. Sie hat zwar ein Nettoeinkommen von 1.048 € zzgl. des Bezugs von Kindergeld von 154 € und Mieteinkünften von 255 €. Hiervon sind aber die Hausschulden des von ihr bewohnten Eigenheimes von 700 €, die Hausnebenkosten von 390 €, der Erwerbsbonus von 173 € und der Freibetrag von 380 € abzuziehen, so dass das Prozesskostenhilfeeinkommen 0 beträgt. Offen bleiben konnte deshalb bereits, in welcher Höhe sie nach § 115 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Werbungskosten abziehen kann, nachdem sie ohne nähere Ausführungen pauschale 200 € als Benzinkosten geltend machte. Insoweit ist allerdings darauf hinzuweisen, dass ohne nähere Darlegungen allenfalls entsprechend den SüdL Nr. 10.2 5 % pauschale berufsbedingte Aufwendungen als Abzugsposten in Betracht kommen könnten, im vorliegenden Fall damit 53 €.

3           Die Bedürftigkeit der Antragsgegnerin entfällt entgegen der Auffassung des Bezirksrevisors auch nicht, weil sie gegen den Antragsteller einen Anspruch auf Prozesskostenvorschuss nach §§ 1361 Abs. 4 S. 4, 1360a Abs. 4 BGB hat. Im vorliegenden Fall entfällt ein derartiger Anspruch bereits mangels Leistungsfähigkeit des Antragstellers. Sein bereinigtes Nettoeinkommen beträgt nach Abzug der von ihm gezahlten Hausschulden für das gemeinsame Eigenheim und des Kindesunterhalts nur noch 758 € (1.800 - 700 - 327), liegt damit unter dem notwendigen Selbstbehalt. Selbst wenn ein Unterhaltsanspruch gegen den Antragsteller gegeben wäre, bestehen bei durchschnittlichen Einkünften des Pflichtigen beim Trennungsunterhalt bereits grundsätzliche Bedenken, einen Anspruch auf Prozesskostenvorschuss zu bejahen. Nach dem Gesetz handelt es sich insoweit um einen selbständigen Unterhaltsanspruch, der neben der laufenden Geldrente zu leisten ist (vgl. näher FA-​FamR/Gerhardt, 5. Aufl., Kap. 6 Rz. 338 ff.; Wendl/Scholz, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 6. Aufl., § 6 Rz. 25 f.). § 1360a Abs. 4 BGB wurde vom Gesetzgeber als Billigkeitsanspruch ausgestaltet. Bei der Leistungsfähigkeit ist dabei nach BGH im Gegensatz zum Kindesunterhalt, bei dem nach § 1603 Abs. 2 S. 1, 2 BGB alle Mittel einzusetzen sind, nicht der notwendige, sondern der angemessene Selbstbehalt zu wahren (BGH v. 4.8.2004 - XII ZA 6/04, BGHReport 2005, 26 = MDR 2005, 94 = FamRZ 2004, 1633). Dabei ist aber zu beachten, dass durch den Grundsatz der Halbteilung beim Ehegattenunterhalt dem Pflichtigen nach Zahlung des Unterhalts nur mehr die Hälfte des gemeinsamen Einkommens verbleibt, damit bei durchschnittlichen Einkommensverhältnissen der eheangemessene Selbstbehalt als die andere Hälfte des Bedarfs nicht mehr gewahrt ist, wenn neben der Geldrente noch ein Prozesskostenvorschuss zu zahlen wäre. Es würde auch nicht der Billigkeit entsprechen, dass dem Bedürftigen mit dem Unterhalt die Hälfte des gemeinsamen Einkommens verbleibt, der Pflichtige aber zusätzlich zu seinen eigenen Prozesskosten auch die des Ehegatten finanzieren müsste, obwohl er durch die Unterhaltsbelastung ebenfalls nur mehr die Hälfte des gemeinsamen Einkommens hat. Dies wird von Viefhues in seiner Anmerkung zu BGH FamRZ 2004, 1633 (BGH v. 4.8.2004 - XII ZA 6/04, BGHReport 2005, 26 = MDR 2005, 94 = FamRZ 2004, 1633) übersehen, ebenso von einem Teil der ihm folgenden obergerichtlichen Rechtsprechung. Eine Vorschusspflicht wird aus Billigkeitsgründen beim Trennungsunterhalt vielmehr nur in Betracht kommen, wenn der Pflichtige über sehr hohe Einkünfte verfügt, einer der Eheleute nichtprägende zusätzliche Einkünfte hat, so dass Mittel über die Halbteilung vorhanden sind, beim Pflichtigen eheprägende einseitige vermögensbildende Aufwendungen als Abzugsposten anerkannt wurden, die nicht der Altersvorsorge dienen, da der Unterhalt der Vermögensbildung vorgeht, oder der Pflichtige im Gegensatz zum Bedürftigen über Vermögen verfügt, das er in zumutbarer Weise für die Verfahrenskosten einsetzen kann.

4           Nachdem im vorliegenden Fall der Anspruch auf Prozesskostenvorschuss bereits mangels Leistungsfähigkeit des Antragstellers scheitert, war keine Rechtsbeschwerde zur grundsätzlichen Klärung dieses Problems zuzulassen.
LG Karlsruhe, Beschluss vom 24. November 2010 – 16 WF 186/10

Gericht:

OLG Karlsruhe Senat für Familiensachen

Entscheidungsdatum:

24.11.2010

Rechtskraft:

ja

Aktenzeichen:

16 WF 186/10

ECLI:

ECLI:DE:OLGKARL:2010:1124.16WF186.10.0A

Dokumenttyp:

Beschluss


Quelle:

 

Norm:

§ 1360a Abs 4 BGB

Zitiervorschlag:

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 24. November 2010 – 16 WF 186/10 –, juris



 

            Verfahrenskostenhilfeprüfung für Klage auf Ehegattenunterhalt: Anspruch auf Prozesskostenvorschuss bei Quotenunterhalt

 

Orientierungssatz

            1. Wird der Trennungsunterhalt  nach Quoten bemessen und auch bezahlt, so scheidet ein Anspruch des anderen Ehegatten auf Prozesskostenvorschuss in der Regel aus, weil dies dem Halbteilungsgrundsatz widersprechen würde.(Rn.13)

            2. Eine Anspruch könnte allenfalls dann zu bejahen sein, wenn der Unterhaltspflichtige über Vermögen oder zusätzliches nicht prägendes Einkommen verfügt. Die Verwertung des Vermögensstamms kann von dem Unterhaltsschuldner zur Deckung des Prozesskostenvorschusses aber nur ausnahmsweise verlangt werden, etwa wenn der Einsatz eines verhältnismäßig geringen Teil des Vermögens die mit dem Vermögen verbundene wirtschaftliche Sicherung nicht nennenswert beeinträchtigt.(Rn.13)

Verfahrensgang
vorgehend AG Heidelberg, 30. Juli 2010, 37 F 97/10, Beschluss
Diese Entscheidung wird zitiert
Rechtsprechung
Festhaltung OLG Karlsruhe Senat für Familiensachen, 25. Juni 2015, 16 WF 59/15
Anschluss OLG Hamm 5. Senat für Familiensachen, 19. März 2012, II-​5 WF 58/12, ...
Kommentare
Erman, BGB
● Kroll-​Ludwigs, § 1360a Umfang der Unterhaltspflicht; V. Pflicht zum Verfahrens- und Prozesskostenvorschuss, Abs IV; 1. Allgemeines
Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-​BGB
● Breuers, 10. Auflage 2023, § 1360a BGB
● Viefhues, 10. Auflage 2023, § 1361 BGB
Sonstiges
Ehinger/Rasch/Schwonberg/Siede, Handbuch Unterhaltsrecht
● Ehinger, XI. Verfahrenskostenvorschuss
Rahm/Künkel, Handbuch Familien- und Familienverfahrensrecht
● Schneider, D. Ehegattenunterhalt; VI. Herabsetzung und Befristung; IX. Sonderformen des Ehegattenunterhalts; 1. Verfahrens-​/Prozesskostenvorschuss
● Schürmann/Bergmann, B. Formelle Voraussetzungen der VKH-​Gewährung; II. Materielle Voraussetzungen für die Bewilligung; 3. Wirtschaftliche Voraussetzungen; c) Verfahrenskostenvorschuss
Schlünder/Nickel, Das familiengerichtliche Verfahren
● Schlünder/Nickel, B. Der Allgemeine Teil des FamFG (§§ 1–110); XIII. Verfahrenskostenhilfe (§§ 76–78)

Tenor
            1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Heidelberg vom 30.07.2010 (37 F 97/10) aufgehoben.
            2. Das Verfahren wird zur weiteren Prüfung und Entscheidung über das Verfahrenskostenhilfegesuch der Antragsgegnerin an das Amtsgericht - Familiengericht - Heidelberg zurückverwiesen.
            3. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Gründe
1          (Gemäß § 127 Abs. 1 S. 3 ZPO nur der Antragsgegnerin mitzuteilen)
            I.
2          Die Antragsgegnerin wendet sich gegen die Zurückweisung ihres Antrags auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe. Die Antragsgegnerin hat mit Schriftsatz vom 27.07.2010, eingegangen am 28.07.2010 die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die Beteiligung am Ehescheidungsverfahren beantragt.
3          In den Unterlagen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen hat die Antragsgegnerin die Lohnsteuerbescheinigung ihres Ehemannes, des Antragstellers, für das Jahr 2009 vorgelegt. Nach dieser hat der Antragsteller 2009 Brutto 68.614 € verdient. Die Abzüge hat die Antragsgegnerin wie folgt angegeben:
4          

 

 

Lohnsteuer:

1.400 € monatlich

Rentenversicherung:

  540 € monatlich

Pflegeversicherung und Krankenversicherung privat:

  333 € monatlich

Arbeitslosenversicherung:

   76 € monatlich

Solidaritätszuschlage:

   64 € monatlich

Lebensversicherung:

  141 € monatlich

Riester ...-versicherung:

   40 € monatlich

5          Mit Beschluss vom 30.07.2010 hat das Amtsgericht den Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe abgelehnt.
6          Zur Begründung hat es ausgeführt,
7          bei einem Einkommen des Ehemannes in Höhe von 3.400 € Netto bestehe ein Anspruch auf Prozesskostenvorschuss.
8          Gegen den am 06.08.2010 zugestellten Beschluss hat die Antragsgegnerin am selben Tag sofortige Beschwerde eingelegt. Zur Begründung führt sie aus,  
9          die Antragsgegnerin habe einen Anspruch auf Trennungsunterhalt, welcher vom Antragsteller nach Berücksichtigung eines Erwerbstätigenbonus in Höhe der Hälfte des bereinigten Einkommens, also als Quotenunterhalt gewährt werde. Bei Zahlung eines solchen Quotenunterhalts bestehe kein Anspruch auf Prozesskostenvorschuss. Ein zusätzliches, nicht prägendes Einkommen sei beim Antragsteller nicht vorhanden. Der Antragsteller sei nicht gehalten, neben seinen eigenen Prozesskosten und den Unterhaltszahlungen, die er an die Antragsgegnerin erbringe, die Prozesskosten der Antragsgegnerin zu übernehmen. Die Zubilligung eines Prozesskostenvorschusses bei dieser Situation würde dazu führen, dass der Halbteilungsgrundsatz zu Lasten des Antragstellers verletzt werde.
10        Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 15.09.2009 der Beschwerde nicht abgeholfen. Es hat ausgeführt,  
11         bei einem Anspruch auf Prozesskostenvorschuss handle es sich um Sonderbedarf, bezüglich dessen der Antragsteller leistungsfähig sei. Der Halbteilungsgrundsatz sei nicht verletzt, da der Sonderbedarf beim Trennungsunterhalt berücksichtigt werde. Das Existenzminimum bleibe auch bei reduziertem Trennungsunterhalt gewahrt.  
            II.
12        Die nach §§ 113 FamFG, 127 Abs. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin ist begründet.  
13        Ein Anspruch auf Prozesskostenvorschuss lässt als Vermögenswert die Bedürftigkeit für Verfahrenskostenhilfe entfallen. Gemäß 1360 a Abs. 4 BGB ist dann, wenn ein Ehegatte nicht in der Lage ist, die Kosten eines Rechtsstreits zu tragen, der eine persönliche Angelegenheit betrifft, der andere Ehegatte verpflichtet, ihm diese Kosten vorzuschießen, sofern dies der Billigkeit entspricht. Der Anspruch setzt die Bedürftigkeit des Berechtigten und die Leistungsfähigkeit des verpflichtenden Ehegatten voraus. Hierbei scheidet ein Anspruch auf Prozesskostenvorschuss in der Regel aus, wenn der Unterhalt nach Quoten bemessen und auch bezahlt wird und zusätzliches nicht prägendes Einkommen oder ein Vermögen nicht vorhanden ist. In diesem Fall würde die Verpflichtung zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses zusätzlich zum Kindesunterhalt und zum Quotenunterhalt für den Ehegatten dem Halbteilungsgrundsatz widersprechen (FA-​FamR/Geißler 16. Kapitel Randnummer 210). Vorliegend leistet der Antragsteller den von beiden Parteien errechneten Kindesunterhalt und Ehegattenunterhalt nach Quote. Erhebliches Vermögen ist beim Antragsteller nicht ersichtlich. Die Verwertung des Vermögensstamms kann von dem Unterhaltsschuldner zur Deckung des Prozesskostenvorschusses nur ausnahmsweise verlangt werden, etwa wenn der Einsatz eines verhältnismäßig geringen Teil des Vermögens die mit dem Vermögen verbundene wirtschaftliche Sicherung nicht nennenswert beeinträchtigt. Ein solches Vermögen ist beim Antragsteller nach den Angaben der Antragsgegnerin nicht vorhanden.
14        Die Abweisung des Verfahrenskostenhilfeantrags wegen Vorliegen eines Prozesskostenvorschussanspruchs erfolgte demgemäß zu Unrecht. Das Amtsgericht wird zu prüfen haben, ob der Antragsgegnerin Verfahrenskostenhilfe mit monatlichen Raten bewilligt werden kann. Dies setzt voraus, dass Erfolgsaussichten nach §§ 113 FamFG, 114 ZPO bejaht werden kann. Die Prüfung der Erfolgsaussicht bleibt indessen dem Amtsgericht vorbehalten, nachdem die bisherigen Entscheidungen - folgerichtig - hierzu keine Ausführungen enthalten.
15        Eine Kostenentscheidung war nicht veranlasst, §§ 113 FamFG, 124 Abs. 4 ZPO.
Beschluss vom 25. Juni 2015 – 16 WF 59/15

Gericht:

OLG Karlsruhe Senat für Familiensachen

Entscheidungsdatum:

25.06.2015

Aktenzeichen:

16 WF 59/15

ECLI:

ECLI:DE:OLGKARL:2015:0625.16WF59.15.0A

Dokumenttyp:

Beschluss


Quelle:

 

Norm:

§ 1360a Abs 4 S 1 BGB

Zitiervorschlag:

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25. Juni 2015 – 16 WF 59/15 –, juris



 

            Verfahrenskostenhilfeprüfung für Klage auf Trennungsunterhalt: Verfahrenskostenvorschuss bei Quotenunterhalt

 

Leitsatz

            Wird der Trennungsunterhalt nach Quoten bemessen, so scheidet ein Anspruch des anderen Ehegatten auf Verfahrenskostenvorschuss in der Regel aus, weil dies dem Halbteilungsgrundsatz widersprechen würde.(Rn.11)

Orientierungssatz

            Zitierungen: Festhaltung OLG Karlsruhe, 24. November 2010, 16 WF 186/10,  FamRZ 2011, 1235  und Anschluss OLG Hamm, 19. März 2012, II-​5 WF 58/12, FamFR 2012, 392).

Fundstellen
Justiz 2016, 265-​266 (Leitsatz und Gründe)
FamRZ 2016, 1279-​1280 (Leitsatz und Gründe)
Verfahrensgang
vorgehend AG Heidelberg, 2. März 2015, 34 F 150/14, Beschluss
Diese Entscheidung wird zitiert
Kommentare
Erman, BGB
● Kroll-​Ludwigs, § 1360a Umfang der Unterhaltspflicht; V. Pflicht zum Verfahrens- und Prozesskostenvorschuss, Abs IV; 1. Allgemeines
Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-​BGB
● Breuers, 10. Auflage 2023, § 1360a BGB
● Viefhues, 10. Auflage 2023, § 1361 BGB
Staudinger, BGB
● Voppel, § 1360a Umfang der Unterhaltspflicht; V. Die Prozesskosten-​/Verfahrenskostenvorschusspflicht; 3. Voraussetzungen; d) Billigkeit 2018
● Voppel, § 1360a Umfang der Unterhaltspflicht; V. Die Prozesskosten-​/Verfahrenskostenvorschusspflicht; 3. Voraussetzungen; d) Billigkeit 2024
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Sonstiges
Ehinger/Rasch/Schwonberg/Siede, Handbuch Unterhaltsrecht
● Rasch, VII. Verfahrenskostenvorschuss
Giers, Einstweiliger Rechtsschutz in der familienrechtlichen Praxis
● Giers, c) Unterhaltssachen
Horndasch, AnwF Familienrecht
● Dr. Peter Horndasch, § 5 Einstweiliger Rechtsschutz nach dem FamFG; C. Die einzelnen Eilentscheidungsbereiche; II. Prozesskostenvorschuss; 1. Allgemeine Grundsätze
Rahm/Künkel, Handbuch Familien- und Familienverfahrensrecht
● Schürmann/Bergmann, B. Formelle Voraussetzungen der VKH-​Gewährung; II. Materielle Voraussetzungen für die Bewilligung; 3. Wirtschaftliche Voraussetzungen; c) Verfahrenskostenvorschuss
Schlünder/Nickel, Das familiengerichtliche Verfahren
● Schlünder/Nickel, B. Der Allgemeine Teil des FamFG (§§ 1–110); XIII. Verfahrenskostenhilfe (§§ 76–78)
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Diese Entscheidung zitiert
Rechtsprechung
Anschluss OLG Hamm 5. Senat für Familiensachen, 19. März 2012, II-​5 WF 58/12, ...
Festhaltung OLG Karlsruhe Senat für Familiensachen, 24. November 2010, 16 WF 186/10

Tenor

            1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Heidelberg vom 02.03.2015 - 34 F 150/14 - dahingehend abgeändert, dass die monatlich auf die Verfahrenskosten zu zahlende Rate auf 21 € ermäßigt wird.

            2. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

            3. Außergerichtliche Kosten im Beschwerdeverfahren werden nicht erstattet.

Gründe

1          (gemäß §§ 113 Abs. 1 FamFG, 127 Abs. 1 Satz 3 ZPO nur der Antragsgegnerin mitzuteilen)

            I.

2          Die Antragsgegnerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen die Anordnung einer Ratenzahlung im Rahmen der ihr im Scheidungsverfahren bewilligten Verfahrenskostenhilfe.

3          Die Beteiligten haben am 01.07.1994 die Ehe miteinander geschlossen. Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 01.12.2014 die Scheidung der Ehe der Beteiligten beantragt. Der Scheidungsantrag wurde am 15.01.2015 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 13.01.2015 hat die Antragsgegnerin ebenfalls die Scheidung der Ehe und für das Scheidungsverfahren Verfahrenskostenhilfe beantragt.

4          Mit Beschluss vom 02.03.2015 hat das Amtsgericht - Familiengericht - Heidelberg der Antragsgegnerin Verfahrenskostenhilfe bewilligt und gleichzeitig die Zahlung von Raten auf die Verfahrenskosten von 147 € monatlich angeordnet. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, dass die Antragsgegnerin gegen den Antragsteller einen Anspruch auf Zahlung von Verfahrenskostenvorschuss habe. Hierbei handele es sich um Vermögen, das sie für die Verfahrenskosten einsetzen müsse. Der Antragsteller sei zur Zahlung von Verfahrenskostenvorschuss in Höhe von 147 € monatlich leistungsfähig. Dass der Verfahrenskostenvorschuss nur in Raten zu zahlen sei, stehe dem Anspruch nicht entgegen. Da die Ratenzahlungsbelastung des Antragstellers nicht über die gesetzlich vorgesehenen Raten nach § 115 ZPO hinausgehe, sei die Zahlung von Verfahrenskostenvorschuss auch nicht aus Gründen der Billigkeit ausgeschlossen. Der Antragsgegnerin könne deshalb nur Verfahrenskostenhilfe mit Raten bewilligt werden.

5          Der Beschluss wurde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin am 09.03.2015 zugestellt. Mit am 27.03.2015 beim Amtsgericht eingegangenem Schreiben hat die Antragsgegnerin gegen den Beschluss sofortige Beschwerde eingelegt. Sie beziehe lediglich Pflegegeld, welches nicht als Einkommen anrechenbar sei. Nicht nachvollziehbar sei, dass der Antragsteller in Höhe von 147 € verfahrenskostenvorschusspflichtig sein solle. Denn dies ginge zu Lasten des Unterhaltsanspruchs der Antragsgegnerin. Im Juni 2015 entfalle die Ratenzahlungsverpflichtung des Antragstellers für den PKW in Höhe von 300 €, so dass er ab diesem Zeitpunkt monatlichen Unterhalt an die Antragstellerin in Höhe von 471 € zahlen werde.

6          Mit Beschluss vom 27.03.2015 hat das Amtsgericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und das Verfahren dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Es stelle keine Verletzung des Halbteilungsgrundsatzes dar und erweise sich auch nicht als unbillig, wenn der Antragsteller zusätzlich zum gezahlten Unterhalt, welcher unter Berücksichtigung eines fiktiven Einkommens der Antragsgegnerin errechnet worden sei, zur Zahlung eines Verfahrenskostenvorschusses herangezogen werde. Die Grenze zur Zahlungsverpflichtung bilde in diesem Fall der eheangemessene Selbstbehalt.

            II.

7          Die gemäß §§ 113 Abs. 1 FamFG, 127 Abs. 2 ZPO statthafte Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt, und überwiegend begründet.

8          1. Gemäß §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 114 ZPO ist einem Beteiligten nur dann Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen, wenn er bedürftig ist, d.h. nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Verfahrensführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann. Nach §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 115 Abs. 2 ZPO hat ein Beteiligter zur Deckung der Verfahrenskosten auch sein Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. Auch ein Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss stellt einen solchen Vermögenswert im Sinne des § 115 Abs. 2 ZPO dar (BGH FamRZ 2004, 1633).

9          Der Antragsgegnerin steht gegen den Antragsteller jedoch kein Anspruch auf Zahlung von Verfahrenskostenvorschuss zu. Ist ein Ehegatte nicht in der Lage, die Kosten eines gerichtlichen Verfahrens zu tragen, das eine persönliche Angelegenheit betrifft, so ist der andere Ehegatte verpflichtet, ihm diese Kosten vorzuschießen, soweit dies der Billigkeit entspricht, § 1360a Abs. 4 Satz 1 BGB. Dieser Anspruch ist nach seiner systematischen Stellung als Ausfluss der Unterhaltspflicht zu sehen (BGH FamRZ 1985, 802). Entscheidend für die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen ist deshalb nicht der Maßstab des § 115 ZPO; sie bestimmt sich vielmehr nach unterhaltsrechtlichen Maßstäben (BGH FamRZ 2004, 1633, 1634 - juris Rn. 14). Ist der Ehegatte in der Lage, ohne Verletzung seines Eigenbedarfs Raten auf den Verfahrenskostenvorschuss zu leisten, steht eine mangelnde Fähigkeit, den Vorschuss in einer Summe zu leisten, dem Anspruch nicht entgegen (vgl. BGH FamRZ 2004, 1633 - juris Rn. 18). Beim Ehegattenunterhalt muss dem Unterhaltsverpflichteten also mindestens der eheangemessene Selbstbehalt in Höhe von 1.200 € (vgl. Süddeutsche Leitlinien v. 01.01.2015 Ziff. 21.4) verbleiben.

10        Nach dem Vortrag der Antragsgegnerin verfügt der Antragsteller über ein durchschnittliches monatliches Einkommen von 2.750 €. Hiervon abzuziehen sind berufsbedingte Aufwendungen in Höhe von 5 % des Nettoeinkommens, also 137,50 €, Altersvorsorge in Höhe von 130 €, Kindesunterhalt in Höhe von 424 € und ab Juni 2015 eine monatliche Darlehensrate in Höhe von 111 € sowie Trennungsunterhalt von 471 €. Danach verbleibt dem Antragsteller noch ein Betrag in Höhe von 1.476,50 €. Nach Abzug des Selbstbehalts von1.200 € errechnet sich also ein für den Verfahrenskostenvorschuss einsetzbares Einkommen von 276 €. Der Antragsteller wäre somit zur Zahlung von Verfahrenskostenvorschuss grundsätzlich leistungsfähig.

11         Ein Anspruch der Antragsgegnerin auf Zahlung von Verfahrenskostenvorschuss scheidet im vorliegenden Fall dennoch aus. Denn eine Verpflichtung des Antragstellers zur Zahlung von Verfahrenskostenvorschuss nach § 1360a Abs. 4 BGB würde gegen den Halbteilungsgrundsatz verstoßen und entspräche deshalb nicht der Billigkeit. Der Antragsteller zahlt an die Antragsgegnerin ab Juni 2015 einen nach Quoten errechneten Trennungsunterhalt in Höhe von 471 €. Nach Ablauf des Trennungsjahres ist die Antragsgegnerin nämlich grundsätzlich zur Aufnahme einer Vollzeiterwerbstätigkeit verpflichtet, so dass ihr bei der Berechnung des Trennungsunterhalts ein fiktives Einkommen anzurechnen ist. Unter diesen Voraussetzungen entspräche es aber nicht der Billigkeit, wenn dem Unterhaltsbedürftigen mit dem (Quoten-​)Unterhalt die Hälfte des gemeinsamen Einkommens der Ehegatten verbliebe und der Unterhaltspflichtige zusätzlich zu seinen eigenen Verfahrenskosten auch die Verfahrenskosten des Ehegatten finanzieren müsste, obwohl er durch die Unterhaltsbelastung ebenfalls nur die Hälfte des gemeinsamen Einkommens hat (OLG München FamRZ 2006, 791; OLG Karlsruhe FamRZ 2011, 1235; OLG Hamm, Beschluss v. 19.03.2012, 5 WF 58/12 - juris Rn. 5; Wendl/Dose/Klinkhammer, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 9. Auflage 2015, § 6 Rn. 31). Dabei kann es nicht darauf ankommen, ob die Antragsgegnerin tatsächlich über eigenes Einkommen verfügt oder ihr dieses nur fiktiv angerechnet wird. Denn der Unterhaltspflichtige soll durch die Anrechnung des fiktiven Einkommens unterhaltsrechtlich so gestellt werden, als ob der Unterhaltsberechtigte seiner Erwerbsobliegenheit nachkommen würde. Nachdem es sich bei dem Anspruch auf Zahlung von Verfahrenskostenvorschuss um einen selbständigen Unterhaltsanspruch handelt, muss dieser unterhaltsrechtliche Grundsatz auch in diesem Zusammenhang Geltung haben. Eine Verpflichtung zur Zahlung von Verfahrenskostenvorschuss käme deshalb nur in Betracht, wenn der Unterhaltspflichtige über sehr hohe Einkünfte, über zusätzliche nicht prägende Einkünfte oder über Vermögen verfügen würde, welche er in zumutbarer Weise für die Verfahrenskosten einsetzen könnte (OLG München a.a.O.; OLG Karlsruhe a.a.O; OLG Hamm a.a.O.; Wendl/Dose/Klinkhammer a.a.O.). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Auf Seiten des Antragstellers sind weder nicht prägende Einkünfte noch für die Verfahrenskosten einsetzbares Vermögen vorhanden.

12        2. Gemäß §§ 113 Abs. 1 Satz 2, 115 Abs. 1 und 2 ZPO ist der Antragsgegnerin aber die Zahlung einer monatlichen Rate auf die Verfahrenskosten in Höhe von 21 € möglich.

13        Die Antragsgegnerin erhält vom Antragsteller ab Juni 2015 monatlichen Trennungsunterhalt von 471 €. Für ihr Pflegekind erhält sie das Kindergeld in Höhe von 184 €. Zusätzlich erhält sie für Markus Pflegegeld nach § 39 SGB VIII, welches ab 01.01.2015 insgesamt 863,12 € beträgt. Dieses setzt sich aus den Kosten für den Sachaufwand von 589 €, den Kosten der Erziehung von 269 €, sowie den Beiträgen zur Alterssicherung von 38 € und zur Unfallversicherung von 13,12 € abzüglich eines Kindergeldanteils von 46 €(= 1/4) zusammen.

14        Zu berücksichtigen ist dabei, dass vom Pflegegeld nach § 39 SGB VIII nur die "Kosten der Erziehung" Einkommen im Sinne der §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 115 Abs. 1 Satz 1 ZPO darstellen (OLG Karlsruhe FamRZ 2004, 645 - juris Rn. 9; OLG Hamburg FamRZ 2013, 1755 - juris Rn. 3; OLG Nürnberg FamRZ 201, 1361 - juris Rn. 3). Als Einkommen der Antragsgegnerin sind deshalb lediglich die Kosten der Erziehung in Höhe von 269 € abzüglich anteiliger Kindergeldanrechnung anzurechnen, also 269 € : (589 € + 269 €x )812 € = 255 €.

15        Die im Pflegegeld enthaltenen Kosten für den Sachaufwand dienen der Sicherstellung des Barbedarfs des Pflegekindes und sind deshalb nicht als Einkommen der Pflegeperson anzusehen (vgl. OLG Karlsruhe a.a.O; OLG Nürnberg a.a.O.). Diese vermindern vielmehr den Unterhaltsfreibetrag des Pflegekindes nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2b) ZPO, so dass für das Pflegekind Markus im Ergebnis kein Unterhaltsfreibetrag mehr verbleibt.

16        Vom Einkommen der Antragsgegnerin abzusetzen sind neben dem Beteiligtenfreibetrag in Höhe von 462 € außerdem Wohnkosten von 400 €. Die Antragsgegnerin zahlt für ihre Wohnung eine Kaltmiete von 300 €. Nebenkostenzahlungen hat sie lediglich in Höhe von 100 € nachgewiesen (vgl. Mietvertrag v. 18.05.2013). Die geltend gemachten Kosten für Strom in Höhe von 55 € monatlich sind aus dem Beteiligtenfreibetrag zu bezahlen und deshalb nicht abzugsfähig (BGH FamRZ 2008, 781).

17        Abzusetzen sind weiterhin die Kosten für die Privathaftpflichtversicherung von monatlich 5,58 €. Nicht abzugsfähig sind dagegen die Kosten für die Unfallversicherung bei der Alten Leipziger Versicherung, denn diese erhält die Antragsgegnerin über das Pflegegeld ersetzt (s.o.). Darüber hinausgehende Belastungen hat die Antragsgegnerin nicht dargelegt. Die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragsgegnerin stellen sich somit wie folgt dar:

18        Monatseinkommen netto

19     

 

 

 

 

 

Kindergeld

184,00 €

        

        

        

Unterhalt

471,00 €

        

        

        

Pflegegeld

255,00 €

        

        

        

Gesamt

        

910,00 €

        

        

Einkommen:

        

        

910,00 €

 


20        Hiervon sind abzusetzen:

21        Versicherungen

22     

 

 

 

 

Privathaftpflichtversicherung

5,58 €

        

        

Summe 

        

- 5,58 €

        

        

Wohnkosten

        

        

        

Summe 

        

- 400,00 €


23        Freibeträge

24     

 

 

 

Antragsteller

462,00 €

        

Summe 

        

- 462,00 €


25        Unterhaltsberechtigte mit eigenem Einkommen

26     

 

 

 

 

 

        

Pflegekind (Kind 6-13 Jahre)

306,00 €

        

 

        

abzüglich eigenem Einkommen

- 589,00 €

        

 

        

Freibetrag

        

0,00 €

 

        

Summe 

        

- 0,00 €

 

Verbleibendes einzusetzendes Einkommen:

        

        

 42,42 €

        

 Monatsraten gemäß § 115 ZPO

        

        

  21,00 €

        


27        Damit ist der Antragsgegnerin aus einem verbleibenden Einkommen von 42,42 € die Zahlung einer monatlichen Rate auf die Verfahrenskosten von 21 € möglich.

28        4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 127 Abs. 4 ZPO, KV Nr. 1912 FamGKG. Von einer Erhebung der Beschwerdegebühr wird im Hinblick auf den ganz überwiegenden Erfolg des Beschwerdeverfahrens abgesehen. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht veranlasst.
Beschluss vom 3.1.2019, WF 114/18

Gericht:

OLG Düsseldorf 3. Senat für Familiensachen

Entscheidungsdatum:

03.01.2019

Aktenzeichen:

II-3 WF 114/18, 3 WF 114/18

ECLI:

ECLI:DE:OLGD:2019:0103.II3WF114.18.00

Dokumenttyp:

Beschluss


Quelle:

 

Normen:

§ 114 ZPO, § 115 Abs 2 ZPO, § 76 Abs 1 FamFG, § 113 Abs 1 S 2 FamFG, § 1360a Abs 4 S 1 BGB ... mehr

Zitiervorschlag:

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 3. Januar 2019 – II-3 WF 114/18 –, juris



 

            Bedürftigkeitsprüfung im Verfahrenskostenhilfeverfahren für den Antragsgegner in einem Ehescheidungsverfahren: Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss als berücksichtigungsfähiger Vermögenswert; Verweisung eines unterhaltsbeziehenden Ehegatten auf den Verfahrenskostenvorschussanspruch

 

Leitsatz

            1. Der Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss aus § 1360a Abs. 4 Satz 1 BGB stellt im Grundsatz einen Vermögenswert im Sinne des § 115 Abs. 2 ZPO dar.(Rn.3)

            2. Wird der gerichtlich geltend gemachte Anspruch des Trennungsunterhalts nach Quoten bemessen, scheidet ein Anspruch des Ehegatten auf Verfahrenskostenvorschuss regelmäßig aus, sodass die Bedürftigkeit des Verfahrenskostenhilfe begehrenden Ehegatten im Sinne der §§ 114, 115 ZPO nicht unter Verweis auf einen Verfahrenskostenvorschussanspruch verneint werden kann. Eine Verpflichtung zur Zahlung von Verfahrenskostenvorschuss kommt in diesen Fällen nur dann in Betracht, wenn der Unterhaltspflichtige über sehr hohe Einkünfte, über zusätzliche nicht prägende Einkünfte oder über Vermögen verfügt, welche er in zumutbarer Weise für die Verfahrenskosten einsetzen könnte.(Rn.6)

            3. Auf einen Verfahrenskostenvorschussanspruch kann ein Antragsgegner nur dann verwiesen werden, wenn dieser zeitnah durchgesetzt werden kann. Hiervon ist nicht auszugehen, wenn der Antragsteller einen Unterhaltsanspruch des Antragsgegners dem Grunde und der Höhe nach bestreitet (Anschluss an OLG Nürnberg, Beschluss vom 31. Januar 2013, 7 WF 163/13, FamRZ 2013, 1325f).(Rn.8)

Fundstellen
FamRZ 2019, 992-​993 (Leitsatz und Gründe)
Verfahrensgang
vorgehend AG Kleve, 17. Juli 2018, 19 F 79/18
Diese Entscheidung wird zitiert
Kommentare
Dutta/Jacoby/Schwab, FamFG
● Bartels, § 76 Voraussetzungen; III. Bedürftigkeit; 2. Einzusetzendes Vermögen (§ 115 Abs. 3 ZPO)
Erman, BGB
● Kroll-​Ludwigs, § 1360a Umfang der Unterhaltspflicht; V. Pflicht zum Verfahrens- und Prozesskostenvorschuss, Abs IV; 1. Allgemeines
Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-​BGB
● Breuers, 10. Auflage 2023, § 1360a BGB
● Viefhues, 10. Auflage 2023, § 1361 BGB
Prütting/Helms, FamFG
● Bömelburg, § 246 Besondere Vorschriften für die einstweilige Anordnung; B. Anwendungsbereich; III. Verfahrenskostenvorschuss
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Zeitschriften
Mark Schneider, FamRB 2019, 177-​179
Praxisreporte
Wolfram Viefhues, jurisPR-​FamR 22/2019 Anm. 2 (Anmerkung)
Literaturnachweise
Wolfram Viefhues, jurisPR-​FamR 22/2019 Anm. 2 (Anmerkung)
Sonstiges
Duderstadt, Vermögensrecht
● Jochen Duderstadt, 5 Gebühren und Werte im Familienrecht; 5.4 Verfahrenskostenvorschuss
Giers, Einstweiliger Rechtsschutz in der familienrechtlichen Praxis
● Giers, c) Unterhaltssachen
Hoffmann-​Baasen/Turan-​Schnieders, juris Formulare Familienrecht
● Hoffmann-​Baasen;Turan-​Schnieders, jurisF-​FamR-​0225 4. Antrag auf Verfahrenskostenhilfe für ein beabsichtigtes isoliertes Verfahren oder e.A.
Jungbauer, Das familienrechtliche Mandat - Abrechnung in Familiensachen
● Sabine Jungbauer, § 8 Verfahrenskostenhilfe; A. Grundsätzliches; IX. Einzelfragen; 1. Keine VKH bei Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss?
Rahm/Künkel, Handbuch Familien- und Familienverfahrensrecht
● Schürmann/Bergmann, B. Formelle Voraussetzungen der VKH-​Gewährung; II. Materielle Voraussetzungen für die Bewilligung; 3. Wirtschaftliche Voraussetzungen; c) Verfahrenskostenvorschuss
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Diese Entscheidung zitiert
Rechtsprechung
Anschluss OLG Nürnberg Senat für Familiensachen, 31. Januar 2013, 7 WF 163/13

Tenor

            Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Kleve vom 17.07.2018 in Verbindung mit dem Nichtabhilfebeschluss vom 16.08.2018 aufgehoben und die Sache an das Amtsgericht zur erneuten Entscheidung über den Verfahrenskostenhilfeantrag der Antragsgegnerin nach Maßgabe der unten ausgeführten Beschlussgründe zurückverwiesen.

            Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

            Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

            I)

1          Das Amtsgericht - Familiengericht - hat der Antragsgegnerin im angefochtenen Beschluss Verfahrenskostenhilfe in dem Ehescheidungsverfahren mit der Begründung verweigert, die Antragsgegnerin sei nicht bedürftig im Sinne von § 115 ZPO i.V.m. §§ 76 Abs. 1, 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, da ein durchsetzbarer Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss gegen den Ehegatten nach den Bestimmungen der §§ 1360 a Abs. 4, 1602 ff BGB bestehen. Gegen diesen ihren Verfahrensbevollmächtigten am 18.07.2018 zugestellten Beschluss richtet sich die am 07.08.2018 bei Gericht eingegangene sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin, mit der diese ihr Begehren auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe weiterverfolgt. Unter weiterem Vortrag zu den Einkommensverhältnissen des Antragstellers vertritt die Antragsgegnerin die Auffassung, der Antragsteller sei nicht in der Lage einen Kostenvorschuss zu leisten. Das Amtsgericht hat dem Rechtsmittel nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin darauf verwiesen, dass sie außergerichtlich den Antragsteller zur Zahlung von monatlichen Trennungsunterhalt in Höhe von 1.060,- EUR aufgefordert und darüber hinaus im Verbund Geschiedenenunterhalt geltend macht habe.

            II)

2          Die form- und fristgerecht eingelegte und auch ansonsten zulässige sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die ihr Verfahrenskostenhilfe verweigernde Entscheidung des Amtsgerichts hat - vorläufig - Erfolg. Die Zurückweisung des Antrags der Antragsgegnerin auf Verfahrenskostenhilfe kann mit der Begründung des Amtsgerichts keinen Bestand haben. Das Amtsgericht wird nach Maßgabe der nachfolgenden Ausführungen davon auszugehen haben, dass die Antragsgegnerin bedürftig im Sinne des § 115 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 76 Abs. 1 FamFG ist und auf dieser Grundlage erneut - unter Prüfung der Erfolgsaussichten des Verteidigungsbegehrens - über den Verfahrenskostenhilfeantrag zu befinden haben.

3          1. Gemäß §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 114 ZPO ist einem Beteiligten nur dann Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen, wenn er bedürftig ist, d.h. nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Verfahrensführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann. Nach §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 115 Abs. 2 ZPO hat ein Beteiligter zur Deckung der Verfahrenskosten auch sein Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. Auch ein Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss stellt einen solchen Vermögenswert im Sinne des § 115 Abs. 2 ZPO dar (vgl. BGH Beschluss vom 04.08.2004 - XII ZA 6/04 -, juris FamRZ 2004, 1633; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25.06.2015 - 16 WF 59/15 -, Rn. 8, zit. nach juris = FamRz 2016 1279f).

4          Ist ein Ehegatte nicht in der Lage, die Kosten eines gerichtlichen Verfahrens zu tragen, das eine persönliche Angelegenheit betrifft, so ist der andere Ehegatte verpflichtet, ihm diese Kosten vorzuschießen, soweit dies der Billigkeit entspricht, § 1360a Abs. 4 Satz 1 BGB. Dieser Anspruch ist nach seiner systematischen Stellung als Ausfluss der Unterhaltspflicht zu sehen. Entscheidend für die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen ist deshalb nicht der Maßstab des § 115 ZPO; sie bestimmt sich vielmehr nach unterhaltsrechtlichen Maßstäben (vgl. BGH Beschluss vom 04.08.2004 - XII ZA 6/04, a.a.O. Rn. 14). Ist der Ehegatte in der Lage, ohne Verletzung seines Eigenbedarfs Raten auf den Verfahrenskostenvorschuss zu leisten, steht eine mangelnde Fähigkeit, den Vorschuss in einer Summe zu leisten, dem Anspruch nicht entgegen (vgl. BGH, a.a.O.,Rn. 18).

            a)

5          Unabhängig davon, ob auf der Grundlage der Angaben der Antragsgegnerin mit dem Amtsgericht tatsächlich davon ausgegangen werden kann, dass der Antragsteller zur Zahlung von Verfahrenskostenvorschuss an die Antragsgegnerin grundsätzlich leistungsfähig ist, scheidet im vorliegenden Fall ein Anspruch der Antragsgegnerin auf Zahlung von Verfahrenskostenvorschuss dennoch aus. Denn eine Verpflichtung des Antragstellers zur Zahlung von Verfahrenskostenvorschuss nach § 1360a Abs. 4 BGB würde gegen den Halbteilungsgrundsatz verstoßen und entspräche deshalb nicht der Billigkeit. Der Antragsteller zahlt an die Antragsgegnerin nach deren Darstellung einen Trennungsunterhalt in Höhe von 566 EUR. Sie hat zwischenzeitlich gegenüber dem Antragsteller einen noch höheren Trennungsunterhalt von 1.060 EUR geltend gemacht.

6          Nach Ablauf des Trennungsjahres ist die Antragsgegnerin grundsätzlich zur Aufnahme einer Vollzeiterwerbstätigkeit verpflichtet, so dass ihr bei der Berechnung des Trennungsunterhalts ein fiktives Einkommen anzurechnen ist. Unter diesen Voraussetzungen entspräche es aber nicht der Billigkeit, wenn dem Unterhaltsbedürftigen mit dem (Quoten-​)Unterhalt die Hälfte des gemeinsamen Einkommens der Ehegatten verbliebe und der Unterhaltspflichtige zusätzlich zu seinen eigenen Verfahrenskosten auch die Verfahrenskosten des Ehegatten finanzieren müsste, obwohl er durch die Unterhaltsbelastung ebenfalls nur die Hälfte des gemeinsamen Einkommens hat (vgl. OLG München Beschluss vom 13.09.2005 - 16 WF 1542/05 -, juris FamRZ 2006, 791; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 24.11.2010 - 16 WF 186/10 -, juris FamRZ 2011, 1235; OLG Hamm, Beschluss vom 19.03.2012, 5 WF 58/12 - juris Rn. 5; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25.06.2015 - 16 WF 59/15 -, Rn. 8, zit. nach juris = FamRz 2016, 1279f Wendl/Dose/Klinkhammer, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 9. Auflage 2015, § 6 Rn. 31). Dabei kann es nicht darauf ankommen, ob die Antragsgegnerin tatsächlich über eigenes Einkommen verfügt oder ihr dieses nur fiktiv angerechnet wird. Denn der Unterhaltspflichtige soll durch die Anrechnung des fiktiven Einkommens unterhaltsrechtlich so gestellt werden, als ob der Unterhaltsberechtigte seiner Erwerbsobliegenheit nachkommen würde. Nachdem es sich bei dem Anspruch auf Zahlung von Verfahrenskostenvorschuss um einen selbständigen Unterhaltsanspruch handelt, muss dieser unterhaltsrechtliche Grundsatz auch in diesem Zusammenhang Geltung haben. Eine Verpflichtung zur Zahlung von Verfahrenskostenvorschuss käme deshalb nur in Betracht, wenn der Unterhaltspflichtige über sehr hohe Einkünfte, über zusätzliche nicht prägende Einkünfte oder über Vermögen verfügen würde, welche er in zumutbarer Weise für die Verfahrenskosten einsetzen könnte (vgl. OLG München a.a.O.; OLG Karlsruhe a.a.O; OLG Hamm a.a.O.; Wendl/Dose/Klinkhammer a.a.O.; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25.06.2015 - 16 WF 59/15 -, Rn. 11, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 19.03.2012 - II-​5 WF 58/12 -, juris).

            b)

7          Ungeachtet der obigen Gründe kann der Antragsgegnerin auch aus den nachfolgenden grundsätzlichen Erwägungen nicht unter Verweis auf einen Verfahrenskostenvorschussanspruch Verfahrenskostenhilfe verweigert werden.

8          Die Antragsgegnerin begehrt Verfahrenskostenhilfe nicht für die Rechtsverfolgung, sondern für die Rechtsverteidigung. Während ein Antragsteller, der ein Verfahren betreiben will, selbst bestimmt, wann ein Antrag rechtshängig wird, hat ein Antragsgegner hierauf keinen Einfluss. Ein Antragsteller kann im Vorfeld des Verfahrens einen Verfahrenskostenvorschussanspruch geltend machen, wobei ihm hierfür grundsätzlich, wenn es sich nicht um eine dringliche Angelegenheit handelt, hinreichend Zeit zur Verfügung steht. Im Gegensatz hierzu ist dies einem Antragsgegner nicht möglich. Er kann erst nach Rechtshängigkeit des Verfahrens abklären, ob er die Verfahrenskosten durch einen Vorschussanspruch abdecken kann. Ein Antragsgegner hat sich nach Rechtshängigkeit innerhalb kurz bemessener Fristen zu erklären, ob und in welcher Weise er sich verteidigen will. Der zeitliche Rahmen, in dem er den Verfahrenskotenvorschussanspruch geltend machen kann, ist somit erheblich eingeschränkt, sodass eine zeitnahe Verwirklichung des Verfahrenskostenvorschussanspruchs grundsätzlich nur möglich ist, wenn der Anspruchsgegner diesen nicht in Abrede stellt und eine gerichtliche Geltendmachung - wenn eine solche auch im Wege der einstweiligen Anordnung möglich ist - nicht erforderlich ist (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 31. Januar 2013 - 7 WF 163/13 -, Rn. 7, juris; Staudinger/Voppel (2018) BGB § 1360a Rz. 84).

9          2. Nach alledem ist die Begründung des Amtsgericht für die Zurückweisung des Verfahrenskostenhilfeantrages der Antragsgegnerin rechtlich nicht haltbar. Das Amtsgericht wird nach Maßgabe der obigen Darlegungen über den Antrag erneut zu entscheiden haben.