Beschluss vom 25. Juni 2015 – 16 WF 59/15Gericht: | OLG Karlsruhe Senat für Familiensachen |
Entscheidungsdatum: | 25.06.2015 |
Aktenzeichen: | 16 WF 59/15 |
ECLI: | ECLI:DE:OLGKARL:2015:0625.16WF59.15.0A |
Dokumenttyp: | Beschluss |
Quelle: | |
Norm: | § 1360a Abs 4 S 1 BGB |
Zitiervorschlag: | OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25. Juni 2015 – 16 WF 59/15 –, juris |
Verfahrenskostenhilfeprüfung für Klage auf Trennungsunterhalt: Verfahrenskostenvorschuss bei Quotenunterhalt
Leitsatz Wird der Trennungsunterhalt nach Quoten bemessen, so scheidet ein Anspruch des anderen Ehegatten auf Verfahrenskostenvorschuss in der Regel aus, weil dies dem Halbteilungsgrundsatz widersprechen würde.(Rn.11)
Orientierungssatz Zitierungen: Festhaltung OLG Karlsruhe, 24. November 2010, 16 WF 186/10, FamRZ 2011, 1235 und Anschluss OLG Hamm, 19. März 2012, II-5 WF 58/12, FamFR 2012, 392).
Fundstellen
Justiz 2016, 265-266 (Leitsatz und Gründe)
FamRZ 2016, 1279-1280 (Leitsatz und Gründe)
Verfahrensgang
vorgehend AG Heidelberg, 2. März 2015, 34 F 150/14, Beschluss
Diese Entscheidung wird zitiert
KommentareErman, BGB● Kroll-Ludwigs, § 1360a Umfang der Unterhaltspflicht; V. Pflicht zum Verfahrens- und Prozesskostenvorschuss, Abs IV; 1. Allgemeines
Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB● Breuers, 10. Auflage 2023, § 1360a BGB
● Viefhues, 10. Auflage 2023, § 1361 BGB
Staudinger, BGB● Voppel, § 1360a Umfang der Unterhaltspflicht; V. Die Prozesskosten-/Verfahrenskostenvorschusspflicht; 3. Voraussetzungen; d) Billigkeit 2018
● Voppel, § 1360a Umfang der Unterhaltspflicht; V. Die Prozesskosten-/Verfahrenskostenvorschusspflicht; 3. Voraussetzungen; d) Billigkeit 2024
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SonstigesEhinger/Rasch/Schwonberg/Siede, Handbuch Unterhaltsrecht● Rasch, VII. Verfahrenskostenvorschuss
Giers, Einstweiliger Rechtsschutz in der familienrechtlichen Praxis● Giers, c) Unterhaltssachen
Horndasch, AnwF Familienrecht● Dr. Peter Horndasch, § 5 Einstweiliger Rechtsschutz nach dem FamFG; C. Die einzelnen Eilentscheidungsbereiche; II. Prozesskostenvorschuss; 1. Allgemeine Grundsätze
Rahm/Künkel, Handbuch Familien- und Familienverfahrensrecht● Schürmann/Bergmann, B. Formelle Voraussetzungen der VKH-Gewährung; II. Materielle Voraussetzungen für die Bewilligung; 3. Wirtschaftliche Voraussetzungen; c) Verfahrenskostenvorschuss
Schlünder/Nickel, Das familiengerichtliche Verfahren● Schlünder/Nickel, B. Der Allgemeine Teil des FamFG (§§ 1–110); XIII. Verfahrenskostenhilfe (§§ 76–78)
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RechtsprechungAnschluss OLG Hamm 5. Senat für Familiensachen, 19. März 2012, II-5 WF 58/12, ...
Festhaltung OLG Karlsruhe Senat für Familiensachen, 24. November 2010, 16 WF 186/10
Tenor 1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Heidelberg vom 02.03.2015 - 34 F 150/14 - dahingehend abgeändert, dass die monatlich auf die Verfahrenskosten zu zahlende Rate auf 21 € ermäßigt wird.
2. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
3. Außergerichtliche Kosten im Beschwerdeverfahren werden nicht erstattet.
Gründe1
(gemäß §§ 113 Abs. 1 FamFG, 127 Abs. 1 Satz 3 ZPO nur der Antragsgegnerin mitzuteilen) I.
2 Die Antragsgegnerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen die Anordnung einer Ratenzahlung im Rahmen der ihr im Scheidungsverfahren bewilligten Verfahrenskostenhilfe.
3 Die Beteiligten haben am 01.07.1994 die Ehe miteinander geschlossen. Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 01.12.2014 die Scheidung der Ehe der Beteiligten beantragt. Der Scheidungsantrag wurde am 15.01.2015 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 13.01.2015 hat die Antragsgegnerin ebenfalls die Scheidung der Ehe und für das Scheidungsverfahren Verfahrenskostenhilfe beantragt.
4 Mit Beschluss vom 02.03.2015 hat das Amtsgericht - Familiengericht - Heidelberg der Antragsgegnerin Verfahrenskostenhilfe bewilligt und gleichzeitig die Zahlung von Raten auf die Verfahrenskosten von 147 € monatlich angeordnet. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, dass die Antragsgegnerin gegen den Antragsteller einen Anspruch auf Zahlung von Verfahrenskostenvorschuss habe. Hierbei handele es sich um Vermögen, das sie für die Verfahrenskosten einsetzen müsse. Der Antragsteller sei zur Zahlung von Verfahrenskostenvorschuss in Höhe von 147 € monatlich leistungsfähig. Dass der Verfahrenskostenvorschuss nur in Raten zu zahlen sei, stehe dem Anspruch nicht entgegen. Da die Ratenzahlungsbelastung des Antragstellers nicht über die gesetzlich vorgesehenen Raten nach § 115 ZPO hinausgehe, sei die Zahlung von Verfahrenskostenvorschuss auch nicht aus Gründen der Billigkeit ausgeschlossen. Der Antragsgegnerin könne deshalb nur Verfahrenskostenhilfe mit Raten bewilligt werden.
5 Der Beschluss wurde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin am 09.03.2015 zugestellt. Mit am 27.03.2015 beim Amtsgericht eingegangenem Schreiben hat die Antragsgegnerin gegen den Beschluss sofortige Beschwerde eingelegt. Sie beziehe lediglich Pflegegeld, welches nicht als Einkommen anrechenbar sei. Nicht nachvollziehbar sei, dass der Antragsteller in Höhe von 147 € verfahrenskostenvorschusspflichtig sein solle. Denn dies ginge zu Lasten des Unterhaltsanspruchs der Antragsgegnerin. Im Juni 2015 entfalle die Ratenzahlungsverpflichtung des Antragstellers für den PKW in Höhe von 300 €, so dass er ab diesem Zeitpunkt monatlichen Unterhalt an die Antragstellerin in Höhe von 471 € zahlen werde.
6 Mit Beschluss vom 27.03.2015 hat das Amtsgericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und das Verfahren dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Es stelle keine Verletzung des Halbteilungsgrundsatzes dar und erweise sich auch nicht als unbillig, wenn der Antragsteller zusätzlich zum gezahlten Unterhalt, welcher unter Berücksichtigung eines fiktiven Einkommens der Antragsgegnerin errechnet worden sei, zur Zahlung eines Verfahrenskostenvorschusses herangezogen werde. Die Grenze zur Zahlungsverpflichtung bilde in diesem Fall der eheangemessene Selbstbehalt.
II.
7 Die gemäß §§ 113 Abs. 1 FamFG, 127 Abs. 2 ZPO statthafte Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt, und überwiegend begründet.
8 1. Gemäß §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 114 ZPO ist einem Beteiligten nur dann Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen, wenn er bedürftig ist, d.h. nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Verfahrensführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann. Nach §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 115 Abs. 2 ZPO hat ein Beteiligter zur Deckung der Verfahrenskosten auch sein Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. Auch ein Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss stellt einen solchen Vermögenswert im Sinne des § 115 Abs. 2 ZPO dar (BGH FamRZ 2004, 1633).
9 Der Antragsgegnerin steht gegen den Antragsteller jedoch kein Anspruch auf Zahlung von Verfahrenskostenvorschuss zu. Ist ein Ehegatte nicht in der Lage, die Kosten eines gerichtlichen Verfahrens zu tragen, das eine persönliche Angelegenheit betrifft, so ist der andere Ehegatte verpflichtet, ihm diese Kosten vorzuschießen, soweit dies der Billigkeit entspricht, § 1360a Abs. 4 Satz 1 BGB. Dieser Anspruch ist nach seiner systematischen Stellung als Ausfluss der Unterhaltspflicht zu sehen (BGH FamRZ 1985, 802). Entscheidend für die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen ist deshalb nicht der Maßstab des § 115 ZPO; sie bestimmt sich vielmehr nach unterhaltsrechtlichen Maßstäben (BGH FamRZ 2004, 1633, 1634 - juris Rn. 14). Ist der Ehegatte in der Lage, ohne Verletzung seines Eigenbedarfs Raten auf den Verfahrenskostenvorschuss zu leisten, steht eine mangelnde Fähigkeit, den Vorschuss in einer Summe zu leisten, dem Anspruch nicht entgegen (vgl. BGH FamRZ 2004, 1633 - juris Rn. 18). Beim Ehegattenunterhalt muss dem Unterhaltsverpflichteten also mindestens der eheangemessene Selbstbehalt in Höhe von 1.200 € (vgl. Süddeutsche Leitlinien v. 01.01.2015 Ziff. 21.4) verbleiben.
10 Nach dem Vortrag der Antragsgegnerin verfügt der Antragsteller über ein durchschnittliches monatliches Einkommen von 2.750 €. Hiervon abzuziehen sind berufsbedingte Aufwendungen in Höhe von 5 % des Nettoeinkommens, also 137,50 €, Altersvorsorge in Höhe von 130 €, Kindesunterhalt in Höhe von 424 € und ab Juni 2015 eine monatliche Darlehensrate in Höhe von 111 € sowie Trennungsunterhalt von 471 €. Danach verbleibt dem Antragsteller noch ein Betrag in Höhe von 1.476,50 €. Nach Abzug des Selbstbehalts von1.200 € errechnet sich also ein für den Verfahrenskostenvorschuss einsetzbares Einkommen von 276 €. Der Antragsteller wäre somit zur Zahlung von Verfahrenskostenvorschuss grundsätzlich leistungsfähig.
11 Ein Anspruch der Antragsgegnerin auf Zahlung von Verfahrenskostenvorschuss scheidet im vorliegenden Fall dennoch aus. Denn eine Verpflichtung des Antragstellers zur Zahlung von Verfahrenskostenvorschuss nach § 1360a Abs. 4 BGB würde gegen den Halbteilungsgrundsatz verstoßen und entspräche deshalb nicht der Billigkeit. Der Antragsteller zahlt an die Antragsgegnerin ab Juni 2015 einen nach Quoten errechneten Trennungsunterhalt in Höhe von 471 €. Nach Ablauf des Trennungsjahres ist die Antragsgegnerin nämlich grundsätzlich zur Aufnahme einer Vollzeiterwerbstätigkeit verpflichtet, so dass ihr bei der Berechnung des Trennungsunterhalts ein fiktives Einkommen anzurechnen ist. Unter diesen Voraussetzungen entspräche es aber nicht der Billigkeit, wenn dem Unterhaltsbedürftigen mit dem (Quoten-)Unterhalt die Hälfte des gemeinsamen Einkommens der Ehegatten verbliebe und der Unterhaltspflichtige zusätzlich zu seinen eigenen Verfahrenskosten auch die Verfahrenskosten des Ehegatten finanzieren müsste, obwohl er durch die Unterhaltsbelastung ebenfalls nur die Hälfte des gemeinsamen Einkommens hat (OLG München FamRZ 2006, 791; OLG Karlsruhe FamRZ 2011, 1235; OLG Hamm, Beschluss v. 19.03.2012, 5 WF 58/12 - juris Rn. 5; Wendl/Dose/Klinkhammer, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 9. Auflage 2015, § 6 Rn. 31). Dabei kann es nicht darauf ankommen, ob die Antragsgegnerin tatsächlich über eigenes Einkommen verfügt oder ihr dieses nur fiktiv angerechnet wird. Denn der Unterhaltspflichtige soll durch die Anrechnung des fiktiven Einkommens unterhaltsrechtlich so gestellt werden, als ob der Unterhaltsberechtigte seiner Erwerbsobliegenheit nachkommen würde. Nachdem es sich bei dem Anspruch auf Zahlung von Verfahrenskostenvorschuss um einen selbständigen Unterhaltsanspruch handelt, muss dieser unterhaltsrechtliche Grundsatz auch in diesem Zusammenhang Geltung haben. Eine Verpflichtung zur Zahlung von Verfahrenskostenvorschuss käme deshalb nur in Betracht, wenn der Unterhaltspflichtige über sehr hohe Einkünfte, über zusätzliche nicht prägende Einkünfte oder über Vermögen verfügen würde, welche er in zumutbarer Weise für die Verfahrenskosten einsetzen könnte (OLG München a.a.O.; OLG Karlsruhe a.a.O; OLG Hamm a.a.O.; Wendl/Dose/Klinkhammer a.a.O.). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Auf Seiten des Antragstellers sind weder nicht prägende Einkünfte noch für die Verfahrenskosten einsetzbares Vermögen vorhanden.
12 2. Gemäß §§ 113 Abs. 1 Satz 2, 115 Abs. 1 und 2 ZPO ist der Antragsgegnerin aber die Zahlung einer monatlichen Rate auf die Verfahrenskosten in Höhe von 21 € möglich.
13 Die Antragsgegnerin erhält vom Antragsteller ab Juni 2015 monatlichen Trennungsunterhalt von 471 €. Für ihr Pflegekind erhält sie das Kindergeld in Höhe von 184 €. Zusätzlich erhält sie für Markus Pflegegeld nach § 39 SGB VIII, welches ab 01.01.2015 insgesamt 863,12 € beträgt. Dieses setzt sich aus den Kosten für den Sachaufwand von 589 €, den Kosten der Erziehung von 269 €, sowie den Beiträgen zur Alterssicherung von 38 € und zur Unfallversicherung von 13,12 € abzüglich eines Kindergeldanteils von 46 €(= 1/4) zusammen.
14 Zu berücksichtigen ist dabei, dass vom Pflegegeld nach § 39 SGB VIII nur die "Kosten der Erziehung" Einkommen im Sinne der §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 115 Abs. 1 Satz 1 ZPO darstellen (OLG Karlsruhe FamRZ 2004, 645 - juris Rn. 9; OLG Hamburg FamRZ 2013, 1755 - juris Rn. 3; OLG Nürnberg FamRZ 201, 1361 - juris Rn. 3). Als Einkommen der Antragsgegnerin sind deshalb lediglich die Kosten der Erziehung in Höhe von 269 € abzüglich anteiliger Kindergeldanrechnung anzurechnen, also 269 € : (589 € + 269 €x )812 € = 255 €.
15 Die im Pflegegeld enthaltenen Kosten für den Sachaufwand dienen der Sicherstellung des Barbedarfs des Pflegekindes und sind deshalb nicht als Einkommen der Pflegeperson anzusehen (vgl. OLG Karlsruhe a.a.O; OLG Nürnberg a.a.O.). Diese vermindern vielmehr den Unterhaltsfreibetrag des Pflegekindes nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2b) ZPO, so dass für das Pflegekind Markus im Ergebnis kein Unterhaltsfreibetrag mehr verbleibt.
16 Vom Einkommen der Antragsgegnerin abzusetzen sind neben dem Beteiligtenfreibetrag in Höhe von 462 € außerdem Wohnkosten von 400 €. Die Antragsgegnerin zahlt für ihre Wohnung eine Kaltmiete von 300 €. Nebenkostenzahlungen hat sie lediglich in Höhe von 100 € nachgewiesen (vgl. Mietvertrag v. 18.05.2013). Die geltend gemachten Kosten für Strom in Höhe von 55 € monatlich sind aus dem Beteiligtenfreibetrag zu bezahlen und deshalb nicht abzugsfähig (BGH FamRZ 2008, 781).
17 Abzusetzen sind weiterhin die Kosten für die Privathaftpflichtversicherung von monatlich 5,58 €. Nicht abzugsfähig sind dagegen die Kosten für die Unfallversicherung bei der Alten Leipziger Versicherung, denn diese erhält die Antragsgegnerin über das Pflegegeld ersetzt (s.o.). Darüber hinausgehende Belastungen hat die Antragsgegnerin nicht dargelegt. Die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragsgegnerin stellen sich somit wie folgt dar:
18
Monatseinkommen netto19
| | | | |
Kindergeld | 184,00 € | | | |
Unterhalt | 471,00 € | | | |
Pflegegeld | 255,00 € | | | |
Gesamt | | 910,00 € | | |
Einkommen: | | | 910,00 € | |
20
Hiervon sind abzusetzen:21 Versicherungen
22
| | | |
Privathaftpflichtversicherung | 5,58 € | | |
Summe | | - 5,58 € | |
| Wohnkosten | | |
| Summe | | - 400,00 € |
23 Freibeträge
24
| | |
Antragsteller | 462,00 € | |
Summe | | - 462,00 € |
25 Unterhaltsberechtigte mit eigenem Einkommen
26
| | | | |
| Pflegekind (Kind 6-13 Jahre) | 306,00 € | | |
| abzüglich eigenem Einkommen | - 589,00 € | | |
| Freibetrag | | 0,00 € | |
| Summe | | - 0,00 € | |
Verbleibendes einzusetzendes Einkommen: | | | 42,42 € | |
Monatsraten gemäß § 115 ZPO | | | 21,00 € | |
27 Damit ist der Antragsgegnerin aus einem verbleibenden Einkommen von 42,42 € die Zahlung einer monatlichen Rate auf die Verfahrenskosten von 21 € möglich.
28 4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 127 Abs. 4 ZPO, KV Nr. 1912 FamGKG. Von einer Erhebung der Beschwerdegebühr wird im Hinblick auf den ganz überwiegenden Erfolg des Beschwerdeverfahrens abgesehen. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht veranlasst.