3. Die Verpflichtung zum Umgang

Da das Umgangsrecht nicht nur ein Recht, sondern auch eine Pflicht der Eltern ist, kommt es gelegentlich zu gerichtlichen Auseinandersetzung, in denen ein Elternteil die Verpflichtung zu regelmäßigen Umgängen des anderen Elternteils mit dem Kind fordert. Das Bundesverfassungsgericht hat hierzu entschieden, dass ein den Umgang mit seinem Kind verweigernden Elternteils grundsätzlich nicht mit Zwangsmitteln (wie z.B. einem Ordnungsgeld) zur Durchsetzung einer gerichtlich geregelten Umgangspflicht gezwungen werden kann, es sei denn, es gäbe im konkreten Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte, die darauf schließen lassen, dass dies dem Kindeswohl dienen wird.368 So sei nicht auszuschließen, dass es Fälle gibt, in denen aufgrund der Unbefangenheit des Kindes eine reale Chance besteht, dass das Kind in der Lage ist, durch sein offenes und freundliches Verhalten den Widerstand des den Kontakt zu ihm meidenden Elternteils aufzulösen, sodass ein zunächst erzwungener Umgang dennoch dem Kindeswohl dienen kann. In einem solchen Fall sei es einem Elternteil zumutbar, zu einem Umgang mit seinem Kind notfalls auch mit Zwangsmitteln angehalten zu werden.369

So hatte beispielsweise das Oberlandesgericht Frankfurt einen Fall zu entscheiden, bei dem ein Vater eine gerichtliche Umgangsregelung aufgrund von finanziellen Erwägungen nicht mehr eingehalten hatte, woraufhin auf Antrag der Mutter das Amtsgericht Darmstadt gegen den Vater ein Ordnungsgeld in Höhe von 500 Euro festsetzte.370 Der Vater legte gegen die Festsetzung des Ordnungsgeldes eine sofortige Beschwerde beim Oberlandesgericht Frankfurt ein, die er damit begründete, dass ihm aufgrund der oben ausgeführten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht ein Ordnungsgeld nicht hätte auferlegt werden dürfen. Das Oberlandesgericht Frankfurt wies die Beschwerde jedoch mit der Begründung zurück, dass es einem Elternteil zumutbar sei, auch unter Beeinträchtigung seiner Persönlichkeitssphäre zum Umgang mit seinem Kind verpflichtet zu werden, wenn dies dem Kindeswohl dient.371 Diese Voraussetzung läge im zu entscheidenden Fall vor. Denn es sei nicht davon auszugehen, dass der Vater bei der Wahrnehmung des gerichtlich geregelten Umgangs seiner Verantwortung gegenüber den Kindern nicht gerecht wird und nicht in der Lage ist, den Streit mit seiner ehemaligen Ehefrau um Geld von dem Verhältnis zu seinen Kindern zu trennen.372