4. Besonderheiten im Verfahrensablauf

In Umgangsverfahren wird das Jugendamt vom Familiengericht angehört und häufig um eine Stellungnahme gebeten sowie über Gerichtstermine und alle gerichtlichen Entscheidungen informiert.

Darüber hinaus kommt es in Umgangsverfahren sehr häufig zur Bestellung eines Verfahrensbeistands, dessen Aufgabe es ist, die Wünsche und Interessen des Kindes zu ermitteln und wahrzunehmen. In der Praxis sind Verfahrensbeistände meistens Psychologen, Pädagogen, Sozialarbeiter oder Juristen, deren fachliche und persönliche Eignung für die Rolle des Verfahrensbeistands das Gericht vor ihrer Bestellung überprüft haben muss. Der Verfahrensbeistand besucht das Kind in der Regel zu Hause und führt - je nach Alter des Kindes - mit dem Kind sowie auch mit den Eltern Gespräche, gibt anschließend eine schriftliche Stellungnahme über seine Sicht der Kindesinteressen an das Gericht ab und nimmt auch an der mündlichen Verhandlung teil.
  • Den Verfahrensbeistand für sich gewinnen!
    Die Familiengerichte folgen sehr häufig der Einschätzung des Verfahrensbeistands. Daher ist es für den Verfahrensverlauf äußerst wichtig, freundlich gegenüber dem Verfahrensbeistand aufzutreten und nach Möglichkeit dessen Verständnis für die eigene Position zu gewinnen.
Je nach Einzelfall, insbesondere wenn ein Ausschluss oder eine Beschränkung des Umgangsrechts im Raum steht, kann es außerdem zur Bestellung eines Sachverständigen kommen, der mit der Erstellung eines familienpsychologischen Sachverständigengutachtens beauftragt wird.

Darüber hinaus lädt der oder die RichterIn außer bei Säuglingen und Kleinkindern unter 3 Jahren regelmäßig zu einer Anhörung des Kindes. In der Praxis versuchen die Richter diese Anhörung so einfühlsam wie möglich zu gestalten und empfangen die Kinder nicht im Gerichtssaal, sondern in der Regel im Vorfeld der mündlichen Verhandlung in ihrem Büro in Zivilkleidung.