Gericht: | BVerfG 1. Senat |
Entscheidungsname: | erzwungener Umgang, Umgangspflicht, elterliche Umgangspflicht |
Entscheidungsdatum: | 01.04.2008 |
Rechtskraft: | ja |
Aktenzeichen: | 1 BvR 1620/04 |
ECLI: | ECLI:DE:BVerfG:2008:rs20080401.1bvr162004 |
Dokumenttyp: | Urteil |
Quelle: | |
Normen: | Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 6 Abs 2 S 1 GG, Art 6 Abs 2 S 2 GG, § 1684 Abs 1 BGB ... mehr |
Zitiervorschlag: | BVerfG, Urteil vom 1. April 2008 – 1 BvR 1620/04 –, BVerfGE 121, 69-108 |
Zwangsweise Durchsetzung der Umgangspflicht eines den Umgang mit seinem Kind verweigernden Elternteils greift in das Grundrecht auf Schutz der Persönlichkeit ein und dient in der Regel nicht dem Kindeswohl - zur verfassungskonformen Auslegung von § 33 Abs 1 S 1 und Abs 3 FGG unter Einbeziehung der in § 1684 Abs 1 BGB gesetzlich statuierten Pflicht der Eltern zum Umgang mit ihrem Kind
Leitsatz 1. Die den Eltern durch Art 6 Abs 2 Satz 1 GG auferlegte Pflicht zur Pflege und Erziehung ihres Kindes besteht nicht allein dem Staat, sondern auch ihrem Kind gegenüber. Mit dieser elterlichen Pflicht korrespondiert das Recht des Kindes auf Pflege und Erziehung durch seine Eltern aus Art 6 Abs 2 Satz 1 GG. Recht und Pflicht sind vom Gesetzgeber auszugestalten.
2. Der mit der Verpflichtung eines Elternteils zum Umgang mit seinem Kind verbundene Eingriff in das Grundrecht auf Schutz der Persönlichkeit aus Art 2 Abs 1 in Verbindung mit Art 1 Abs 1 GG ist wegen der den Eltern durch Art 6 Abs 2 Satz 1 GG auferlegten Verantwortung für ihr Kind und dessen Recht auf Pflege und Erziehung durch seine Eltern gerechtfertigt. Es ist einem Elternteil zumutbar, zum Umgang mit seinem Kind verpflichtet zu werden, wenn dies dem Kindeswohl dient.
3. Ein Umgang mit dem Kind, der nur mit Zwangsmitteln gegen seinen umgangsunwilligen Elternteil durchgesetzt werden kann, dient in der Regel nicht dem Kindeswohl. Der durch die Zwangsmittelandrohung bewirkte Eingriff in das Grundrecht des Elternteils auf Schutz der Persönlichkeit ist insoweit nicht gerechtfertigt, es sei denn, es gibt im Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte, die darauf schließen lassen, dass ein erzwungener Umgang dem Kindeswohl dienen wird.
Orientierungssatz 1a. Zum Schutz des Grundrechts aus Art 2 Abs 1 GG iVm Art 1 Abs 1 GG, das das Recht auf Achtung der Privatsphäre, wozu der familiäre Bereich und die persönlichen Beziehungen zu anderen Familienmitgliedern gehören, umfasst, vgl BVerfG, 06.05.1997, 1 BvR 409/90, BVerfGE 96, 56 <61>. (Rn.64)
1b. Wird jemand durch Androhung von Zwangsmitteln aufgrund von § 33 Abs 1 S 1 iVm Abs 3 FGG gegen seinen Willen zum Umgang mit seinem Kind angehalten, greift dies in das Recht auf Achtung seiner Privatsphäre ein. (Rn.65)
1c. Das Grundrecht auf Schutz der Persönlichkeit ist außerhalb des unantastbaren Schutzbereichs privater Lebensgestaltung allerdings nicht vorbehaltlos gewährleistet. Der Einzelne hat die Einschränkungen hinzunehmen, die im überwiegenden Allgemeininteresse oder im Hinblick auf grundrechtlich geschützte Interessen Dritter unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit vorgenommen werden (vgl BVerfG aaO). (Rn.66)
In die Prüfung, ob § 33 Abs 1 S 1 iVm Abs 3 FGG ein berechtigtes Anliegen verfolgt, ist auch § 1684 Abs 1 BGB, der einen Elternteil zum Umgang mit seinem Kind verpflichtet, mit einzubeziehen. (Rn.67)
2. Mit der Möglichkeit der Zwangsgeldandrohung gegenüber einem umgangsunwilligen Elternteil verfolgt der Gesetzgeber einen legitimen Zweck. (Rn.68)
2a. Die in § 1684 Abs 1 BGB gesetzlich statuierte Pflicht eines Elternteils zum Umgang mit seinem Kind ist eine zulässige Konkretisierung der den Eltern grundrechtlich zugewiesenen Verantwortung für ihr Kind. (Rn.69)
Zu Ls 1:
In Wahrnehmung der dem Staat in Art 6 Abs 2 S 2 GG zugewiesenen Aufgabe, darüber zu wachen, dass die Elternverantwortung zum Wohle des Kindes ausgeübt wird, wozu als gewichtige Voraussetzung der elterliche Kontakt mit dem Kind gehört, hat der Gesetzgeber in § 1684 Abs 1 BGB die Eltern zum Umgang mit ihrem Kind verpflichtet und damit angemahnt, dass sie ihrer Verantwortung gegenüber dem Kind nachkommen. Dabei hat er gleichzeitig dem Kind ein Recht auf Umgang mit seinen Eltern eingeräumt und damit das Recht des Kindes aus Art 6 Abs 2 S 1 GG auf Pflege und Erziehung durch seine Eltern in diesem Punkt konkretisiert. (Rn.75)
2b. Zu Ls 2:
Wägt man das Interesse des Kindes an einem gedeihlichen Umgang mit seinen beiden Elternteilen mit dem Interesse eines Elternteils ab, mit dem Kind nicht oder nicht mehr in persönlichen Kontakt treten zu wollen, dann ist dem kindlichen Anliegen gegenüber dem elterlichen Wunsch ein erheblich größeres Gewicht beizumessen. Denn als gewichtige Basis für den Aufbau und Erhalt einer persönlichen familiären Beziehung ist der Umgang eines Kindes mit seinen Eltern für seine Persönlichkeitsentwicklung von maßgeblicher Bedeutung und trägt grundsätzlich zu seinem Wohle bei. (Rn.79)
2c. Zu Ls 3:
Bei der Eignung des Einsatzes von Zwangsmitteln gegen einen Elternteil zur Durchsetzung eines von diesem nicht gewollten Umgangs mit seinem Kind kommt es nicht darauf an, ob ein solcher Umgang das Kindeswohl gefährden könnte, sondern ob ein solcher Umgang dem Kindeswohl dient. Der Gesetzgeber ging davon aus, dass der Umgang des Kindes mit seinen Eltern für seine Entwicklung von herausragender Bedeutung ist und dem Kindeswohl dient. Dies rechtfertigt den mit der Inpflichtnahme der Eltern bewirkten Eingriff in ihr Grundrecht auf Schutz der Persönlichkeit. Dies gilt jedoch nur soweit und solange, wie der Umgang dem Kindeswohl auch tatsächlich dienlich sein kann. Wird dieser Zweck durch das gesetzliche Mittel, das ihn erreichen soll, verfehlt, ist dieses nicht geeignet, den Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Elternteils zu rechtfertigen. Dies gilt insbesondere für die gesetzlich eröffnete Möglichkeit, diese Umgangspflicht auch gegen den erklärten Willen eines Elternteils mittels Androhung von Zwangsmitteln durchzusetzen. (Rn.85)
Dem steht nicht entgegen, dass § 1684 Abs 4 BGB die Einschränkung und den Ausschluss des Umgangsrechts nur zulässt, wenn anderenfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Diese Regelung hat die Grenzen des elterlichen Umgangsrechts zum Gegenstand, nicht die Durchsetzung der Umgangspflicht.
(Rn.86)
2d. Allerdings ist nicht auszuschließen, dass es Fälle gibt, in denen aufgrund der Unbefangenheit des Kindes eine reale Chance besteht, dass das Kind in der Lage ist, durch sein offenes und freundliches Verhalten den Widerstand des den Kontakt zu ihm meidenden Elternteils aufzulösen, sodass ein zunächst erzwungener Umgang dennoch dem Kindeswohl dienen kann. In einem solchen Fall ist es einem Elternteil zumutbar, zu einem Umgang mit seinem Kind notfalls auch mit Zwangsmitteln angehalten zu werden. (Rn.90)
3. § 33 Abs 1 S 1 und Abs 3 FGG ist daher verfassungsgemäß dahingehend auszulegen, dass eine zwangsweise Durchsetzung der Umgangspflicht eines den Umgang mit seinem Kind verweigernden Elternteils zu unterbleiben hat, es sei denn, es gibt im konkreten Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte, die darauf schließen lassen, dass dies dem Kindeswohl dienen wird. (Rn.92)
4. Hier: Verletzung des Grundrechts auf Schutz der Persönlichkeit aus Art 2 Abs 1 GG iVm Art 1 Abs 1 GG, soweit dem umgangsunwilligen Beschwerdeführer ein Zwangsgeld angedroht worden ist. (Rn.94)
Das Gericht hat weder das Wohl des Kindes in ausreichendem Maße berücksichtigt noch dem Recht des Beschwerdeführers auf Schutz seiner Persönlichkeit Genüge getan. Es hat verkannt, dass gegen den Willen des umgangsverpflichteten Elternteils nur ein Umgang erzwungen werden darf, der seinen Zweck erreicht, dem Kind dienlich zu sein. (Rn.95)
5. Zur Aufhebung des Beschlusses des OLG Brandenburg vom 05.11.2001 durch das BVerfG wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Beschwerdeführers, soweit ihm Zwangsgeld für Erzwingung einer psychologischen Begutachtung angedroht wurde, vgl stattgebender KaB des BVerfG, 20.05.2003, 1 BvR 2222/01, BVerfGK 1, 167.
Fundstellen
Nds MBl 2008, 488 (Leitsatz)
MBl LSA 2008, 326 (Leitsatz)
BGBl I 2008, 769
BVerfGE 121, 69-108 (Leitsatz und Gründe)
NJW 2008, 1287-1292 (Leitsatz und Gründe)
EuGRZ 2008, 219-230 (Leitsatz und Gründe)
DVBl 2008, 637-641 (Leitsatz und Gründe)
FamRZ 2008, 845-853 (Leitsatz und Gründe)
FPR 2008, 238-244 (Leitsatz und Gründe)
FF 2008, 309-319 (Leitsatz und Gründe)
JZ 2008, 944-949 (Leitsatz und Gründe)
ZFSH/SGB 2008, 536-548 (Leitsatz und Gründe)
Verfahrensgang
vorgehend Brandenburgisches Oberlandesgericht 3. Senat für Familiensachen, 21. Januar 2004, 15 UF 233/00, Beschluss
vorgehend BVerfG 1. Senat 1. Kammer, 1. Dezember 2006, 1 BvR 1620/04, Prozesskostenhilfebeschluss
nachgehend BVerfG 1. Senat, 1. Juli 2008, 1 BvR 1620/04, Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren
Diese Entscheidung wird zitiert
RechtsprechungVergleiche BVerfG 1. Senat, 9. April 2024, 1 BvR 2017/21
Vergleiche BVerfG 1. Senat, 21. Juli 2022, 1 BvR 469/20, ...
Vergleiche Niedersächsisches Finanzgericht 7. Senat, 18. März 2022, 7 K 120/21
Abgrenzung BVerfG 1. Senat 1. Kammer, 17. Februar 2022, 1 BvR 743/21
Vergleiche BVerfG 1. Senat, 19. November 2021, 1 BvR 971/21, ...
... mehr
KommentareDutta/Jacoby/Schwab, FamFG● Althammer, § 89 Ordnungsmittel
● Jacoby, § 36 Vergleich; IV. Wirksamkeitsvoraussetzungen des gerichtlichen Vergleichs
● Lack, § 158 Bestellung des Verfahrensbeistands; III. Erforderlichkeit der Bestellung des Verfahrensbeistands (Abs. 1)
Erman, BGB● Döll, § 1684 Umgang des Kindes mit den Eltern; 1. Vorbemerkung
● Döll, § 1684 Umgang des Kindes mit den Eltern; 2. Umgangsrecht
... mehr
ZeitschriftenMallory Völker, FamRB 2008, 174-176
PraxisreporteRoland Stockmann, jurisPR-FamR 1/2009 Anm. 1 (Anmerkung)
LiteraturnachweiseRoland Stockmann, jurisPR-FamR 1/2009 Anm. 1 (Anmerkung)
Josef Franz Lindner, DVBl 2016, 816-821 (Aufsatz)
Mallory Völker, FamRB 2008, 176 (Anmerkung)
Horst Luthin, FamRZ 2008, 853 (Anmerkung)
Almuth Zempel, FF 2010, 238-245 (Aufsatz)
... mehr
SonstigesDuderstadt, Kindschaftsrecht● Jochen Duderstadt, 2 Umgangsrecht; 2.1 Allgemeines; 2.1.2 Rechtsnatur des Umgangsrechts
Duderstadt, Scheidung und Scheidungsfolgen● Jochen Duderstadt, 2 Eheverträge und Scheidungsfolgenvergleiche; 2.1 Inhaltskontrolle; 2.1.4 Kindschaftsrechtliche Verträge
Ernst/Lohse, Praxishandbuch Familiengerichtlicher Kinderschutz● Lohse, 2. Recht der Eltern auf Pflege und Erziehung ihrer Kinder
Fröschle, Sorge und Umgang in der Rechtspraxis● Fröschle, 7. Kapitel: Umgang mit den Eltern; C. Umgangsregelungen; 2. Vollstreckbare Regelung; c) Vollstreckung
● Fröschle, 7. Kapitel: Umgang mit den Eltern; Vorab
... mehr
Diese Entscheidung zitiert
RechtsprechungVergleiche BVerfG 1. Senat 3. Kammer, 20. Mai 2003, 1 BvR 2222/01
Vergleiche BVerfG 1. Senat, 6. Mai 1997, 1 BvR 409/90
Tenor 1. § 33 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 FGG sind verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass eine zwangsweise Durchsetzung der Umgangspflicht eines den Umgang mit seinem Kind verweigernden Elternteils zu unterbleiben hat, es sei denn, es gibt im konkreten Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte, die darauf schließen lassen, dass ein erzwungener Umgang dem Kindeswohl dienen wird.
2. Der Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 21. Januar 2004 - 15 UF 233/00 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf Schutz der Persönlichkeit aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes, soweit dem Beschwerdeführer darin ein Zwangsgeld angedroht worden ist. In diesem Umfang wird der Beschluss aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Brandenburgische Oberlandesgericht zurückverwiesen.
3. ...
Gründe A.
1 Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob es mit dem Grundgesetz vereinbar ist, dass eine nach § 1684 Abs. 1 BGB titulierte Umgangspflicht eines Elternteils, der einen Umgang mit seinem Kind ablehnt, mit Zwangsmitteln durchgesetzt wird, deren Androhung und Verhängung § 33 Abs. 1 und 3 FGG ermöglicht.
I.
2 1. a) Mit dem Gesetz zur Reform des Kindschaftsrechts (Kindschaftsrechtsreformgesetz - KindRG) vom 16. Dezember 1997 (BGBl I S. 2942), das am 1. Juli 1998 in Kraft trat, ist einem Kind in § 1684 Abs. 1 BGB ein eigenes Recht auf Umgang mit seinen Eltern eingeräumt worden. Zugleich ist in dieser Norm bestimmt, dass die Eltern nicht nur ein Recht zum Umgang mit ihrem Kind haben, sondern dazu auch verpflichtet sind. Über den Umfang, die Ausübung, eine Einschränkung oder einen Ausschluss des Umgangsrechts entscheidet nach § 1684 Abs. 3 und 4 BGB das Familiengericht. § 1684 BGB in den hier maßgeblichen Absätzen lautet:
3 (1) Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.
4 (3) Das Familiengericht kann über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und seine Ausübung, auch gegenüber Dritten, näher regeln. ...
5 (4) Das Familiengericht kann das Umgangsrecht oder den Vollzug früherer Entscheidungen über das Umgangsrecht einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Eine Entscheidung, die das Umgangsrecht oder seinen Vollzug für längere Zeit oder auf Dauer einschränkt oder ausschließt, kann nur ergehen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Das Familiengericht kann insbesondere anordnen, dass der Umgang nur stattfinden darf, wenn ein mitwirkungsbereiter Dritter anwesend ist. Dritter kann auch ein Träger der Jugendhilfe oder ein Verein sein; dieser bestimmt dann jeweils, welche Einzelperson die Aufgabe wahrnimmt.
6 Auf die zwangsweise Durchsetzung des Umgangs, zu dem § 1684 Abs. 1 BGB einen Elternteil verpflichtet, findet § 33 FGG Anwendung. Die Vorschrift in den hier einschlägigen Absätzen lautet:
7 (1) Ist jemandem durch eine Verfügung des Gerichts die Verpflichtung auferlegt, eine Handlung vorzunehmen, die ausschließlich von seinem Willen abhängt ..., so kann ihn das Gericht, soweit sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt, zur Befolgung seiner Anordnung durch Festsetzung von Zwangsgeld anhalten. ...
8 (3) Das Zwangsgeld (Absatz 1) muss, bevor es festgesetzt wird, angedroht werden. Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von fünfundzwanzigtausend Euro nicht übersteigen. ...
9 b) Während des Gesetzgebungsverfahrens war strittig, ob Umgangskontakte mit einem Kind erzwingbar sein sollten. Im Gesetzentwurf der Bundesregierung war zunächst weder ein Umgangsrecht des Kindes noch eine Umgangspflicht der Eltern enthalten, weil man der Ansicht war, erzwungene Umgangskontakte seien nicht geeignet, dem Kindeswohl zu dienen (BTDrucks 13/4899, S. 68). Dagegen schlug der Bundesrat in seiner Stellungnahme vor, dem Kind ein eigenes Recht auf Umgang einzuräumen, das dieses jedoch erst ab Vollendung des 14. Lebensjahres und nur höchstpersönlich solle geltend machen können. Eine Vollstreckbarkeit des Umgangsrechts lehnte der Bundesrat allerdings ab, weil ihm Zwangsmittel zur Durchsetzung einer persönlich nahen Beziehung schwer belastend und nicht angemessen erschienen (BTDrucks 13/4899, S. 153, 161 f.). Der Rechtsausschuss des Bundestags empfahl demgegenüber, das Reformziel, die Rechte des Kindes zu fördern und seine Belange in den Vordergrund zu stellen, mit einem Umgangsrecht des Kindes als einem subjektiven Recht zum Ausdruck zu bringen, ohne dieses Recht an ein Mindestalter zu knüpfen, und Eltern zum Umgang mit dem Kind zu verpflichten. Dies verdeutliche Eltern, dass der Umgang des Kindes mit ihnen für die Entwicklung des Kindes eine herausragende Bedeutung habe. Ein eigenes Umgangsrecht des Kindes bewirke einen Bewusstseinswandel bei den Eltern und entfalte Signalwirkung. Aus diesem Grund und weil eine Verringerung der Durchsetzbarkeit dazu führen könne, dass überhaupt kein Umgang mehr stattfinde, sei auch ein Ausschluss der Vollstreckung nicht vertretbar (BTDrucks 13/8511, S. 67 f.). Dieser Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses folgte schließlich der Gesetzgeber.
10 2. In Rechtsprechung und Literatur ist umstritten, ob und unter welchen Voraussetzungen die elterliche Umgangspflicht zwangsweise gegen den Willen des Pflichtigen durchgesetzt werden darf.
11 a) Die Oberlandesgerichte gehen überwiegend von der Vollstreckbarkeit gerichtlich ausgesprochener Umgangsverpflichtungen eines Elternteils aus. Sie stützen sich hierbei vor allem auf den Wortlaut von § 1684 BGB und die Gesetzgebungsgeschichte (vgl. neben dem OLG Brandenburg im hier angegriffenen Beschluss: OLG Celle, Beschluss vom 21. November 2000 - 19 UF 253/00 -, MDR 2001, S. 395; OLG Köln, Beschluss vom 15. Januar 2001 - 27 WF 1/01 -, FamRZ 2001, S. 1023, Beschluss vom 12. Dezember 2001 - 26 WF 193/01 -, FamRZ 2002, S. 979, Beschluss vom 17. Dezember 2002 - 25 UF 227/02 -, FamRZ 2004, S. 52; OLG München, Beschluss vom 29. März 2005 - 26 UF 1890/04 -, FamRZ 2005, S. 2010). Dagegen ist das Oberlandesgericht Nürnberg der Ansicht, gegen einen beharrlich ablehnenden Willen des zum Umgang verpflichteten Elternteils könne ein Umgang nicht angeordnet werden, weil eine fehlende elterliche Fürsorge und Gesinnung nicht erzwungen werden könne (vgl. Beschluss vom 11. Juni 2001 - 7 UF 201/01 -, FamRZ 2002, S. 413, Beschluss vom 16. November 2006 - 10 UF 638/06 -, FamRZ 2007, S. 925). Der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin hat die Ablehnung des Kammergerichts, einem umgangsunwilligen Elternteil eine zwangsgeldbewehrte Umgangsverpflichtung aufzuerlegen, nicht beanstandet, da ein erzwungener Umgang des Kindes mit dem Elternteil für das Kind nachteiliger sein könne als die bloße Abwesenheit des Vaters (vgl. Beschluss vom 29. Januar 2004 - VerfGH 152/03 -, FamRZ 2004, S. 970).
12 b) Die Befürworter einer zwangsweisen Durchsetzbarkeit der elterlichen Umgangspflicht in der Literatur weisen darauf hin, dass keineswegs jeder anfangs erzwungene Umgang auf Dauer dem Kindeswohl abträglich sein müsse. Konkrete Enttäuschungen im Falle der Fruchtlosigkeit der Umgangsvollstreckung könnten für das Kind förderlicher sein als unkonkrete Abwesenheitsfantasien. Auch seien die Chancen nicht gering zu erachten, dass das Wissen um die Möglichkeit der Vollstreckung einen umgangsverpflichteten Elternteil von einem anhaltenden Boykott abhalte (vgl. Prüm, Die Folgen der Verletzung des Umgangsrechts, Diss. Münster 2006, S. 84 f.; Rotax, Praxis des Familienrechts, 2. Aufl., 2003, S. 345 Rn. 285; Schweitzer, Die Vollstreckung von Umgangsregelungen, Diss. Bonn 2007, S. 98 f.).
13 Demgegenüber wird gegen die Vollstreckbarkeit der Umgangspflicht eingewendet, sie laufe dem Kindeswohl zuwider. Ein erzwungener persönlicher Umgang sei normzweckwidrig, weil sinnlos und entwürdigend. Er könne kaum der Beziehung dienlich sein, die der Umgang zwischen Elternteil und Kind gerade aufbauen und erhalten solle. Zu fragen sei, ob ein vom verpflichteten Elternteil widerstrebend erduldeter Umgang für das Kind nicht schädlicher als die Fortsetzung der Kontaktstille sei. Kinder könnten durch solch einen erzwungenen Umgang eine Enttäuschung erfahren, die sie in der Folge erheblich psychisch belasten könne. Deshalb könne man aus Gründen des Kindeswohls nicht dafür eintreten, den Willen des Umgangsberechtigten zu brechen. Umgang lasse sich ebenso wenig wie tatsächliche Fürsorge erzwingen (vgl. Büte, Das Umgangsrecht bei Kindern geschiedener oder getrennt lebender Eltern, 2001, S. 75 Rn. 122; Gottschalk, FPR 2007, S. 308 <309>; Jaeger in: Johannsen/Henrich, Eherecht, 4. Aufl., 2003, § 1684 Rn. 33; Lüderitz/Beitzke, Familienrecht, 27. Aufl., 1999, Rn. 868; Luthin in: Hofer/Klippel/Walter, Festschrift für Dieter Schwab, 2005, S. 809 <812>; Schellhammer, Familienrecht nach Anspruchsgrundlagen, 4. Aufl., 2006, Rn. 1181; Schulze, Das Umgangsrecht, 2001, S. 264; Viethen, Bericht des Arbeitskreises 9 des Zwölften Deutschen Familiengerichtstages vom 24. - 27. September 1997 in Brühl, Deutscher Familiengerichtstag (12), 1998, S. 102; Vogel, FPR 1999, S. 227 <230>).
14 Sozialwissenschaftliche Untersuchungen speziell zu den Wirkungen eines erzwungenen Umgangs auf das Kind liegen bisher nicht vor (siehe dazu: Altrogge, Umgang unter Zwang: Das Recht des Kindes auf Umgang mit dem umgangsunwilligen Elternteil, Diss. Frankfurt am Main 2007, S. 167 Fn. 795 und S. 207 Fn. 967).
II.
15 Der Beschwerdeführer ist verheiratet und hat mit seiner Ehefrau zwei - noch minderjährige - Kinder. Aus einer außerehelichen Beziehung des Beschwerdeführers entstammt sein im Februar 1999 geborener Sohn. Der Beschwerdeführer hat die Vaterschaft anerkannt und leistet für dieses Kind den gesetzlichen Unterhalt. Einen Umgang mit seinem nichtehelichen Sohn lehnt der Beschwerdeführer indessen ab.
16 1. Mit Beschluss vom 6. November 2000 wies das Amtsgericht den Antrag der Kindesmutter zurück, eine Regelung über den Umgang dieses Kindes mit dem Kindesvater zu treffen. Das Kind habe bisher noch keinen Umgang mit dem Beschwerdeführer gehabt. Ein erzwungener Umgang dürfte dem Kindeswohl nicht entsprechen. Auch wenn der Beschwerdeführer durch Auferlegung von Zwangsgeldern dazu veranlasst werden könnte, das Kind tatsächlich abzuholen, könne ein erzwungener Umgang keinesfalls eine erfreuliche Angelegenheit für das Kind sein. Der Beschwerdeführer gehe mit nachvollziehbaren Gründen davon aus, dass Kontakte zu seinem Sohn seine Ehe belasteten und diese auch daran zerbrechen würde.
17 2. Im Beschwerdeverfahren holte das Oberlandesgericht ein Sachverständigengutachten ein. Dieses kam zu dem Ergebnis, dass begleitete Umgangskontakte dem Kind selbst dann - jedenfalls für eine gewisse Zeit - nicht schaden würden, wenn der Beschwerdeführer das Kind entsprechend seiner Ankündigung ignorieren würde. Über eine längere Zeit würde eine ablehnende Haltung des Vaters das Kind allerdings verunsichern, es würde die Begegnung als Zwang erleben. In diesem Falle bestünde die Gefahr eines gravierenden Schadens für das Kind.
18 Im Rahmen der Begutachtung kam es nicht zu einer Begegnung zwischen dem Beschwerdeführer und dem Kind, weil das Bundesverfassungsgericht einen Beschluss des Oberlandesgerichts wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Beschwerdeführers aufgehoben hatte, mit dem dieses dem Beschwerdeführer Zwangsgeld für den Fall angedroht hatte, dass er sich weigere, mit dem Kind zum Zwecke der Begutachtung und Verhaltensbeobachtung durch den Sachverständigen zusammenzutreffen. Das Bundesverfassungsgericht sah hierfür keine gesetzliche Grundlage (vgl. BVerfGK 1, 167 ff.).
19 Mit dem mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Beschluss vom 21. Januar 2004 änderte das Oberlandesgericht den Beschluss des Amtsgerichts ab und ordnete betreuten Umgang des Beschwerdeführers mit dem Kind für die Dauer von zwei Stunden alle drei Monate an. Für den Fall der Verweigerung drohte es dem Beschwerdeführer ein Zwangsgeld von bis zu 25.000 € an.
20 Zur Begründung führte es aus, der Gesetzgeber habe durch die mit dem Kindschaftsrechtsreformgesetz im Jahre 1998 eingefügte Regelung des § 1684 Abs. 1 BGB das Umgangsrecht des Kindes bewusst als dessen subjektives Recht ausgestaltet. Damit korrespondiere die Pflicht der Eltern zum Umgang mit ihrem Kind. Die Entscheidung des Gesetzgebers beruhe auf der Erkenntnis, dass der Umgang des Kindes mit seinen Eltern, gerade wenn das Kind nicht bei ihnen lebe, für die Entwicklung und das Wohl des Kindes von herausragender Bedeutung sei.
21 Vor diesem gesetzgeberischen Hintergrund gebe die Wertung des Familiengerichts, ein "erzwungener" Umgang - das heißt ein ausschließlich durch gerichtliche Entscheidung vorgegebener Umgang zwischen Kind und Vater - entspreche nicht dem Kindeswohl, nicht die Rechtslage wieder. Das Amtsgericht habe verkannt, dass angesichts des subjektiven Rechts des Kindes auf Umgang mit beiden Elternteilen eine Einschränkung des Umgangsrechts oder dessen Ausschluss nur in Betracht komme, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich sei. Eine Entscheidung, die das Umgangsrecht oder seinen Vollzug für längere Zeit oder auf Dauer einschränke oder ausschließe, könne nur ergehen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre, wie dies § 1684 Abs. 4 BGB vorgebe. Diese gesetzliche Bestimmung korrespondiere mit der Verpflichtung beider Eltern aus § 1684 Abs. 2 BGB, alles zu unterlassen, was die Erziehung erschwere. Vor diesem Hintergrund sei der Einwand des Beschwerdeführers unbeachtlich, er habe keine Beziehung zu seinem Sohn und wolle diese auch nicht aufbauen. Er verkenne, dass das Umgangsrecht des Kindes nicht allein dem Erhalt bestehender Beziehungen zwischen Elternteil und Kind diene, sondern auch dem im Interesse des Kindeswohls erforderlichen Neuaufbau einer solchen Beziehung, unter anderem auch, um den weiteren Elternteil als "Reserve-Elternteil" zu erhalten.
22 Durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken stünden einer Umgangspflicht des Kindesvaters nicht entgegen. Art. 2 GG stelle das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit unter den Vorbehalt, dass hierdurch keine Rechte anderer verletzt würden oder nicht gegen das Sittengesetz verstoßen werde. Solche Einschränkungen habe der Einzelne hinzunehmen. Dies gelte auch für die Einschränkungen, die der Gesetzgeber dem Kindesvater mit der Umgangspflicht in § 1684 BGB auferlegt habe. Die Abwägung des Gesetzgebers, nach der insoweit die Interessen des minderjährigen Kindes Vorrang vor dem Recht des Vaters auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit genössen, sei angesichts der auch in Art. 6 GG zum Ausdruck kommenden besonderen Schutzbedürftigkeit des Kindes unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten ebenso wenig zu beanstanden wie sonstige aus der Vaterschaft folgende Pflichten, etwa die Unterhaltspflicht.
23 Auch ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 GG sei nicht ersichtlich. Der tatsächliche Eingriff, den der Beschwerdeführer und seine von Art. 6 Abs. 1 GG geschützte Familie durch die Umgangsverpflichtung mit seinem nichtehelichen Kind hinnehmen müssten, sei eher geringfügig und nicht unverhältnismäßig. Die Drohung der Ehefrau des Beschwerdeführers, ihn im Falle einer gerichtlich angeordneten Umgangsanbahnung mit dem verfahrensbetroffenen Kind zu verlassen, könne ebenfalls nicht zu einer anderen Beurteilung führen. Niemand käme etwa ernsthaft auf den Gedanken, Unterhaltsforderungen von Kindern, die nicht dem engeren Familienverband angehören, für verfassungswidrig zu halten, wenn nur der Ehegatte damit drohe, für den Fall ihrer gerichtlichen Durchsetzung die Ehe aufzukündigen. Nichts anderes könne im Verhältnis zu den ehelichen Kindern des Beschwerdeführers gelten.
24 Die Anordnungen des Senats entsprächen den Empfehlungen des Sachverständigengutachtens, das keine der Parteien inhaltlich angegriffen habe. Indem der Gesetzgeber die Durchsetzung der Umgangsbefugnis des Kindes von der Vollstreckbarkeit nicht ausgenommen habe, ergebe sich die Möglichkeit ihrer gerichtlichen Geltendmachung und Erzwingung unmittelbar aus § 33 FGG. Die Androhung sei gerechtfertigt, nachdem der Beschwerdeführer sich wiederholt strikt geweigert habe, zu seinem Sohn Kontakt aufzunehmen.
III.
25 Gegen die vom Oberlandesgericht mit Beschluss vom 21. Januar 2004 ausgesprochene Zwangsgeldandrohung sowie mittelbar gegen § 33 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 FGG, der dazu ermächtigt, richtet sich die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers, mit der er eine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG und aus Art. 6 Abs. 1 GG rügt.
26 Das Umgangsrecht sei ein höchstpersönliches Recht, welches nicht durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen durchsetzbar sei. Der Rechtsausschuss sei in seiner Empfehlung in erster Linie von einer Signalwirkung der Regelung in Form eines gut gemeinten Appells ausgegangen. Auch die Erfüllung ehelicher Pflichten sei nicht vollstreckbar, ebenso wenig wie Ansprüche aus Dienstverhältnissen. Der Beschwerdeführer gehe nicht so weit, die Umgangspflicht nicht für einklagbar zu halten, sondern wende sich allein gegen die Zwangsgeldandrohung mit der Folge der späteren Festsetzung.
27 Diese verletze ihn in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG. Zwar könne das Recht des Kindes auf Umgang mit einem Elternteil nach § 33 FGG zwangsweise durchgesetzt werden. Der Gesetzgeber sei hierbei aber von dem Fall ausgegangen, dass das Recht des Kindes auf Umgang gegen den Willen des betreuenden Elternteils durchgesetzt werden solle. Er habe damit Kindern die Möglichkeit geben wollen, gegen den Willen des betreuenden Elternteils Umgang mit dem umgangsberechtigten Elternteil zu pflegen und den betreuenden Elternteil notfalls durch Festsetzung eines Zwangsgeldes dazu zu bewegen, den Umgang mit dem anderen Elternteil zu ermöglichen. Damit sei keine Grundrechtsverletzung verbunden, weil der betreuende Elternteil durch den Umgang von Kind und umgangsberechtigtem Elternteil selbst nicht direkt betroffen sei.
28 Vorliegend solle jedoch der Umgang des Kindes gegen den Willen des umgangsberechtigten und -verpflichteten Elternteils stattfinden. Dies beeinträchtige das Persönlichkeitsrecht des Beschwerdeführers unmittelbar. § 33 FGG dürfe nicht dazu führen, dass die Umgangsverpflichtung nach § 1684 BGB gegen den Willen des Verpflichteten unter Verletzung seines Persönlichkeitsrechts zwangsweise durchgesetzt werde. Umgangskontakte mit seinem Sohn würden für ihn unweigerlich zum Bruch mit seiner Ehefrau führen. Er empfinde keine Bindung zu dem ihm unbekannten, unerwünschten und gegen seinen ausdrücklichen Willen gezeugten Kind und lehne es ab, eine solche aufzubauen.
29 Würde es sich bei dem minderjährigen Kind um ein eheliches Kind handeln, und wäre der Beschwerdeführer damit Inhaber der elterlichen Sorge, hätte er jederzeit die Möglichkeit, seine elterlichen Rechte und Pflichten auf Dritte zu übertragen, entweder durch Freigabe des Kindes zur Adoption, durch Abgabe in Pflegschaft oder Übertragung der Betreuung des Kindes durch Fremdpersonen. Diese Entscheidungsmöglichkeit sei ihm genommen, weil ausschließlich die Kindesmutter Inhaberin der elterlichen Sorge sei. Eine Durchsetzung der Umgangspflicht gegen seinen ausdrücklichen Willen unter Einsatz von Zwang könne auch nicht dem Kindeswohl entsprechen. Das Kind kenne den Beschwerdeführer, der ihm fremd sei, nicht. Anders sei es vielleicht, wenn bereits eine langjährige Beziehung zwischen Kind und Elternteil bestanden habe.
30 Darüber hinaus werde nicht nur er selbst unmittelbar durch die Androhung des Zwangsgeldes betroffen, sondern mittelbar auch seine eheliche Familie. Diese stehe ebenfalls unter dem Schutz des Art. 6 GG. Bei Abwägung zwischen den Interessen des Kindes und denen seiner Familie seien der Erhalt der Familie und seine Familienbindung höher anzusiedeln. Das Fehlen eines bisher nicht durchgeführten Umgangs mit ihm stelle für das Kind eine minimale Beeinträchtigung dar, während bei zwangsweiser Durchsetzung des Umgangs der bisher bestehende Familienverband des Beschwerdeführers zerstört würde.
IV.
31 Zu der Verfassungsbeschwerde haben die Bundesministerin der Justiz namens der Bundesregierung, der Staatssekretär des Justizministeriums Brandenburg als Vertreter der Landesregierung, der Bundesgerichtshof, der Deutsche Familiengerichtstag, der Verband alleinerziehender Mütter und Väter, der Verein Väter für Kinder, der Verein Väteraufbruch für Kinder, das Deutsche Institut für Jugendhilfe und Familienrecht, der Interessenverband Unterhalt und Familienrecht, das Deutsche Jugendinstitut, der Deutsche Verein für öffentliche und private Fürsorge, das Jugendamt der Stadt B. sowie die Kindesmutter schriftlich beziehungsweise in der mündlichen Verhandlung Stellung genommen.
32 1. Die Bundesregierung ist der Auffassung, grundsätzlich müsse auch eine zwangsweise Durchsetzung der Umgangsverpflichtung eines Elternteils möglich sein, und zwar dann, wenn dies dem Kindeswohl geschuldet sei. Davon sei auch angesichts von Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention und Art. 9 Abs. 3 der UN-Kinderrechtekonvention auszugehen, die das Recht des Kindes auf Umgang mit seinen Eltern betonten und das Kindeswohl eindeutig in den Vordergrund stellten. Dies gelte etwa im Falle, dass ein Kind todkrank sei und noch einmal seinen Vater sehen wolle, der aber an das Totenbett des Kindes nicht kommen wolle. Fälle, in denen sich im Streit um die Durchsetzung der Umgangspflicht eher der Streit der Eltern um das Kind widerspiegele, seien sicherlich anders zu beurteilen. Gerade dann, wenn nicht sicher erkennbar sei, ob mit der Einforderung der Umgangspflicht der Wille des Kindes oder eher der Wille des sorgeberechtigten Elternteils zum Tragen komme, sei dem Kind Grundrechtsschutz im Verfahren zu gewähren und ihm vom Gericht ein Verfahrenspfleger an die Seite zu geben. Nur auf diese Weise könne eine Entscheidung getroffen werden, die sich am Kindeswohl ausrichte. Zudem könnten Sachverständige herangezogen werden, um genauer einschätzen zu können, ob unter bestimmten Voraussetzungen eine zunächst erzwungene Kontaktaufnahme zwischen Elternteil und Kind später zu einem gewollten Umgang führen könnte. Unstreitig sei, dass es grundsätzlich dem Kindeswohl diene, wenn das Kind Umgang mit beiden Elternteilen habe. Wenn dies aber auf erheblichen Widerstand bei einem Elternteil stoße, müssten Experten herangezogen werden, um beurteilen zu können, ob ein erzwungener Umgang im konkreten Fall auch wirklich dienlich für das Kind sei. Es werde wohl die Ausnahme sein, einen Umgang zwangsweise durchzusetzen; denn zu berücksichtigen sei, dass damit das Kind einer Situation ausgesetzt werden könnte, in der es von einer Person, von der es eigentlich Zuwendung erwarte, fortlaufend gekränkt werde.
33 Insofern sei es im vorliegenden Fall von gravierendem Nachteil, dass dem Kind kein Verfahrenspfleger bestellt worden sei. Fraglich sei auch, ob alle Interessen und grundrechtlichen Positionen der Beteiligten ausreichend berücksichtigt und miteinander abgewogen worden seien. Jedenfalls biete die bestehende Rechtslage hinreichend Spielraum, um über die Erzwingung eines Umgangs im Einzelfall verfassungsgemäß und sachgerecht entscheiden zu können.
34 2. Das Land Brandenburg schließt sich der Auffassung der Bundesregierung an. Unbestritten sei es das Recht eines Kindes, seine Eltern zu kennen und mit ihnen Umgang zu pflegen. Schwierig werde es jedoch dann, wenn ein Elternteil sich einem solchen Umgang verweigere. In diesem Falle sei bei der Interessenabwägung der Rechte einerseits des Kindes und andererseits des Elternteils das Kindeswohl maßgeblich. Es sei schwer vorstellbar, dass es dem Kindeswohl diene, wenn ein Umgang mit Zwangsgeld erzwungen werde und damit das Kind erlebe, dass der Elternteil sich ihm gegenüber ablehnend verhalte. Die Frage der Kindeswohldienlichkeit müsse jedoch im Einzelfall mit Hilfe von Gutachten beantwortet werden. Im zu entscheidenden Fall sei vom Oberlandesgericht nicht ausreichend abgewogen und geklärt worden, was ein erzwungener Kontakt mit dem Vater diesem Kind bringe. Auf jeden Fall wäre angezeigt gewesen, dem Kind einen Verfahrenspfleger zu bestellen.
35 3. Der XII. Senat des Bundesgerichtshofs teilt mit, er sei bislang mit dem der Verfassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsproblem der Androhung und Anordnung von Zwangsmitteln zur Durchsetzung der Umgangspflicht eines Elternteils mit seinem Kind nicht befasst gewesen. Es dürfte in solchen Fällen den verfassungsrechtlichen Grundlagen und dem Willen des Gesetzgebers entsprechen, auf den jeweiligen Einzelfall abzustellen. Auch in Anbetracht der eindeutigen Rechtslage, dass nach § 33 FGG eine Vollstreckung des durch das Kind erwirkten Umgangstitels grundsätzlich zulässig sei, dürften die praktischen Schwierigkeiten bei der Durchsetzung eines erzwungenen Umgangsrechts nicht übersehen werden. Entsprechend sehe § 1626 Abs. 3 Satz 1 BGB den Umgang mit beiden Eltern nur im Regelfall als dem Kindeswohl am besten entsprechend an.
36 Die Umgangspflicht könne auch in entgegenstehende Rechte des Umgangspflichtigen, gegebenenfalls sogar in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht oder sein Grundrecht auf Ehe und Familie eingreifen. Unter Berücksichtigung dieser entgegenstehenden Grundrechte und des stets zu beachtenden Verhältnismäßigkeitsprinzips entfalle in solchen Fällen zwar nicht die Umgangspflicht selbst; ihrer Vollstreckbarkeit könnten aber Grenzen gesetzt sein. Erscheine die Durchsetzung ohnehin nicht erreichbar, sei eine Zwangsgeldfestsetzung und damit auch deren Androhung ausgeschlossen. Ob im vorliegenden Fall angesichts der sich aus dem Kindeswohl ergebenden Schranken aus § 1684 Abs. 4 BGB ein Zwangsgeld angebracht sei, erscheine zumindest zweifelhaft. Jedenfalls lasse die Entscheidung des Oberlandesgerichts eine individuelle Beurteilung des vorliegenden Einzelfalls vermissen. Sie stelle fast ausnahmslos auf die abstrakte gesetzliche Wertung ab. Auch hätte das Beschwerdegericht prüfen müssen, ob dem im Februar 1999 geborenen Kind ein Verfahrenspfleger hätte bestellt werden müssen, weil seine Interessen an der Durchsetzung des Umgangsrechts möglicherweise in erheblichem Gegensatz zu denen seiner Mutter stünden (§ 50 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 FGG).
37 4. Der Deutsche Familiengerichtstag hat keine verfassungsrechtlichen Zweifel an der Zulässigkeit einer unter Abwägung des Kindeswohls und der berechtigten Elterninteressen zustandegekommenen Umgangsregelung auch gegen den ausdrücklichen Willen des Umgangsverpflichteten und deren Durchsetzung. Nur im besonderen Ausnahmefall, der im zu entscheidenden Fall nicht vorliege, könne von einer Vollstreckung abgesehen werden.
38 Es gehe um die Abwägung zwischen der dem Vater durch die Geburt des Kindes zugewachsenen elterlichen Verantwortung einerseits und der von der Mutter für das Kind treuhänderisch wahrgenommenen Persönlichkeitsrechte des Kindes andererseits. Das vom Vater reklamierte Persönlichkeitsrecht werde durch seine Elternstellung, die eine Pflichtenstellung mit sich bringe, konkretisiert. Grundrechte würden dann verletzt, wenn vom Umgangsverpflichteten eine kindeswohlwidrige Handlung erwartet würde.
39 Bereits bei der Feststellung und Ausgestaltung der konkreten Umgangspflicht müssten alle Umstände des Einzelfalls ermittelt und die Interessen der Beteiligten abgewogen werden. Bei fehlender konkreter Aussicht auf eine kindeswohlverträgliche Umgangsregelung dürfe eine solche nicht angeordnet, geschweige denn vollstreckt werden. Es gebe andererseits derzeit keinen wissenschaftlichen Beleg dafür, dass ein erzwungener Umgang niemals dem Wohl des Kindes dienen könne. Insofern müsse im Einzelfall gründlich untersucht werden, was dem Kindeswohl entspreche.
40 Vor dem Hintergrund, dass sich sehr viele Väter nach Trennung und Scheidung von den Kontakten mit ihren Kindern zurückzögen, sei grundsätzlich jeder angemessene Versuch zur Herstellung von Beziehungen kindeswohlgemäß. Andererseits dürfe nicht der Schluss gezogen werden, fehlender Kontakt schade dem Kind prinzipiell.
41 5. Der Verband alleinerziehender Mütter und Väter vertritt die Ansicht, es sei nicht ersichtlich, warum die Durchsetzung der Umgangspflicht einen tiefen Eingriff in die eheliche Familie des Beschwerdeführers bedeute und Art. 6 GG verletze.
42 Gleichwohl sei die Verfassungsbeschwerde begründet. Das Kindeswohl stehe grundsätzlich über den Interessen der Eltern. Daher sei ein Eingriff in die Grundrechte der Eltern dann legitim, wenn er dem Kindeswohl diene. Sei der Umgang der ausdrückliche Wunsch des Kindes, dann seien gerichtliche Zwangsmaßnahmen, selbst wenn sie die Persönlichkeitsrechte der Eltern einschränkten, angemessen. Aufgrund des Alters des Kindes könne im vorliegenden Fall noch nicht auf einen solchen Wunsch zurückgegriffen werden. Deshalb müsse anhand psychologischer Gutachten abgeschätzt werden, was dem Kindeswohl entspreche. Im vorliegenden Fall sei kaum anzunehmen, dass der Vater bereit oder in der Lage sei, eine positive Bindung zu seinem Kind aufzubauen. Diese positive Bindung und damit die Qualität der Beziehung seien jedoch für das Kind entscheidend. Für das Kindeswohl sei eine fehlende Beziehung im Zweifelsfall immer noch besser als eine schlechte Beziehung zum leiblichen Vater. Ein gerichtlich erzwungener Kontakt mit dem Beschwerdeführer diene insofern im vorliegenden Fall nicht dem Kindeswohl. Die Verhängung von Zwangsgeldern zur Erzwingung der Umgangspflicht sei kein geeignetes Mittel.
43 6. Der Verein Väter für Kinder ist der Meinung, die zwangsweise Durchsetzung der Umgangspflicht, die das Oberlandesgericht angedroht habe, sei nicht nur dem Kindesvater zumutbar, sondern eröffne auch die Chance, dass sich im Laufe der Zeit doch eine adäquate Vater-Kind-Beziehung entwickele. Dem Kind könne nicht das Recht abgesprochen werden, seinen Vater kennenzulernen. Die Behauptung des Beschwerdeführers, seine Ehe werde durch einen Kontakt mit dem Kind gefährdet, greife nicht durch, da sich der Beschwerdeführer von Anfang an im Klaren gewesen sein müsse, dass er mit seinem Verhalten auch ohne das Kind seine Ehe erheblich gefährden würde.
44 7. Der Verein Väteraufbruch für Kinder meint, soweit sich der Beschwerdeführer auf den Schutz seiner Ehe und Familie berufe, sei die Drohung der Ehefrau schon nicht glaubhaft.
45 Das zwangsweise Durchsetzen von Elternpflichten verstoße nicht gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Umgangsverpflichteten.
46 Die Androhung von Zwangsmitteln könne für den Verpflichteten in seinem unmittelbar mitbetroffenen Umfeld in vielen Fällen entlastend wirken. Dass der Beschwerdeführer sich durch Signale, Äußerungen und Handlungen seiner beiden ehelichen Kinder steuern lasse, erlaube eine vorsichtig optimistische Prognose über die weitere Entwicklung des Verhältnisses des Beschwerdeführers zu seinem nichtehelichen Sohn durch den anfangs erzwungenen Umgang. Nach dem Stand der Wissenschaft könne man vermuten, dass auch seltene Kontakte mit einem für die Anfangszeit eher abweisenden leiblichen Vater für die Entwicklung des Kindes förderlich seien, ihr gänzlicher Ausfall hingegen das Kindeswohl gefährde. Selbst bei ungünstigstem Ausgang solcher erzwungener Kontakte erhielte das Kind ein realistisches Bild des Vaters und werde nicht zuletzt auch der Mutter weniger Vorwürfe machen, sie habe ihm den Vater in irgendeiner Weise vorenthalten.Dies diene dem Kindeswohl.
47 8. Das Deutsche Institut für Jugendhilfe und Familienrecht trägt vor, es dränge sich die Frage auf, ob Kontakte tatsächlich sinnvoll seien, wenn der Vater sein Kind ablehne, und ob ein erzwungener Kontakt dem Kind wirklich diene. Allerdings rege sich ab einem bestimmten Punkt in der Entwicklung von Kindern bei ihnen in aller Regel der Wunsch, den Vater oder die Mutter kennenzulernen. Deshalb könne die Vollstreckung zur Herstellung von Kontakt vielleicht doch einen Versuch wert sein. Es bleibe jedoch eine Ambivalenz.
48 Mit dem Eingriff in die Grundrechte des Beschwerdeführers kollidiere das Recht des Kindes auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit sowie auf Förderung seiner körperlichen und geistigen Entwicklung aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG. Erzwungene Kontakte seien nicht per se schädlich für Kinder. Auch wenn eine positive emotionale Beziehung nicht erzwingbar sei, könnten Umgangskontakte mit dem Vater spätere Konflikte in der Identitätsfindung des Kindes vermeiden. Selbst eine durch die ablehnende oder gar abweisende Haltung des Vaters erfahrene Desillusionierung könne im Einzelfall eine wichtige Rolle für die Persönlichkeitsentwicklung des Kindes spielen. Die negativen Folgen, die ein erzwungener Kontakt für das Kind haben könne, dürften dabei indessen nicht übersehen werden. Es bedürfe deshalb einer sorgfältigen fachlichen Prognose vor dem Hintergrund der jeweiligen Lebenssituation. Auch wenn ein erzwungener Umgang mit einem dauerhaft unwilligen Elternteil dem Kindeswohl kaum dienlich sein werde, spreche vieles dafür, dass im Interesse des Kindes zumindest der Versuch einer Kontaktanbahnung unternommen werden sollte.
49 9. Der Interessenverband Unterhalt und Familienrecht ist der Auffassung, auch eine zunächst erzwungene Herstellung eines Kontakts zwischen Vater und Kind mache Sinn, weil sie dem Vater die Möglichkeit gebe, seine Vaterschaft sinnlich zu erleben, sich von dem Charme und der Hilflosigkeit eines Kleinkindes einnehmen zu lassen und Vatergefühle und Verantwortung zu entwickeln.
50 Das Umgangsrecht des Kindes werde verfassungsrechtlich durch Art. 6 Abs. 1 GG gewährleistet. Ebenso wie das Elternrecht einen Anspruch auf Herstellung einer Beziehung des Elternteils zum Kind begründe, sei Art. 6 Abs. 1 GG als Grundrecht des Kindes entsprechend auszulegen.
51 Die vom Beschwerdeführer erhobene Rüge einer Verletzung seines Elternrechts sei unzulässig und unbegründet. Art. 6 Abs. 2 GG schütze nicht die Ablehnung der Wahrnehmung elterlicher Pflichten. Soweit sich der Beschwerdeführer auf Art. 6 Abs. 1 GG berufe, weil seine bestehende Ehe durch den Umgang gefährdet würde, greife dies nicht durch, denn eine Umgangsregelung greife nicht in die durch Heirat begründete Familienbeziehung ein, auch wenn sie sich faktisch im Familienleben auswirke.
52 Auch die gerügte Verletzung von Art. 2 Abs. 1 GG liege nicht vor. Die Androhung eines Zwangsgeldes sei generell zur Durchsetzung des Umgangsrechts des Kindes geeignet und erforderlich und auch im engeren Sinne verhältnismäßig. Das Interesse des Kindes auf regelmäßigen Umgang zu seinem Elternteil habe für seine Entwicklung hervorragende Bedeutung und Vorrang vor dem elterlichen Interesse.
53 10. Das Deutsche Jugendinstitut weist darauf hin, dass bei Kindern im Verlauf des Jugendalters und des jungen Erwachsenenalters ein wachsendes intrinsisches Interesse an einem Kennenlernen bislang noch nicht bekannter biologischer Elternteile festzustellen sei. Umgangskontakte könnten positive wie negative Wirkungen haben, wobei die ablehnende Haltung eines biologischen Elternteils als Prognosefaktor für einen schwierigen oder schädlichen Umgangskontakt angesehen werde. Empirische Untersuchungen deuteten darauf hin, dass der gänzlich fehlende Kontakt zu einem biologischen Elternteil einen Umstand darstelle, der im Mittel der untersuchten Fälle nicht ohne Eindruck auf betroffene Kinder bleibe und sich als wiederkehrendes Thema und offene, schmerzliche Frage erweise. Gravierende Belastungswirkungen seien aber kaum beobachtet worden. Relevant sei weniger der fehlende Kontakt per se als vielmehr die wahrgenommene, auf das Selbst bezogene Bedeutung des fehlenden Kontaktes. Ein als Zurückweisung empfundener fehlender Kontakt entfalte in der Regel eine belastendere Wirkung als ein fehlender Kontakt, der als Ausdruck innerer Not oder fehlender Möglichkeit des abwesenden Elternteils verstanden werde.
54 11. Der Deutsche Verein für öffentliche und private Fürsorge ist der Auffassung, die Vollstreckung der Umgangspflicht mit Zwangsmitteln gegen den Willen des umgangsberechtigten Elternteils sei abzulehnen. Es entspreche jedenfalls regelmäßig nicht dem Kindeswohl, wenn der Umgang zwangsweise herbeigeführt werde. Vielmehr seien sozialpädagogische Bemühungen notwendig, um die hochemotionale und spannungsgeladene Situation lösen zu können. Insbesondere in den Fällen, in denen sich der betreffende Elternteil und das Kind noch nicht begegnet seien, sei ein gesunder - erstmaliger - Beziehungsaufbau unter Zwang kaum vorstellbar. Ob der zum Umgang verpflichtete Elternteil dem Kind mit der erwünschten inneren Freiheit begegnen und ihm dabei die Zuneigung und Zuwendung entgegenbringen könne, die den Umgang erst zu einem Gewinn für das Kind mache, sei zweifelhaft.
55 12. Das Jugendamt der Stadt B. teilt mit, die Kindesmutter habe im Oktober 2006 einen Antrag auf Hilfe zur Erziehung für das Kind und seinen älteren Bruder gestellt, weil sie mit deren Förderung und Betreuung überfordert gewesen sei. Deswegen lebe das Kind seit Mitte Oktober 2006 gemeinsam mit seinem Bruder in einer Wohngruppe.
56 Weiteres unstetes Verhalten durch Erwachsene zu erfahren, wäre für das Kind nicht förderlich. Das Kind habe in der jetzigen Wohnform erfahren können, dass es sich auf Erwachsene verlassen könne. Dies sei dem Hilfeplanprozess sehr dienlich gewesen. Eine erneute Enttäuschung von Seiten Erwachsener würde diese Erfahrung wieder in Frage stellen.
57 Die Haltung des Vaters sei nicht veränderbar, solange dieser es nicht selbst wolle. Sie richte sich auf den Erhalt seiner jetzigen Familie aus. Dies sei in den erforderlichen Kontakten zwischen ihm und dem Jugendamt deutlich geworden. Bei der Festsetzung zum Kostenbeitrag für die Fremdunterbringung habe sich der Vater sehr kooperativ gezeigt. Auch habe er das Kind bei sich krankenversichert, jedoch kein Interesse an einer Kontaktaufnahme mit dem Kind erkennen lassen. Die Grundeinstellung des Vaters sei selbst mit einer sozialpädagogischen Begleitung des Umgangs nicht veränderbar. Das Spüren der Ablehnung könnte für das Kind verletzend sein und es in seiner Entwicklung wiederholt zurückwerfen. Aus diesem Grund sei davon auszugehen, dass es der Entwicklung des Kindes eher entgegenstünde, den Umgang zu erzwingen. Im Erziehungsalltag sei aktuell nicht spürbar, dass das Thema Vater für das Kind relevant sei.
58 13. Die Kindesmuttererklärt, das Kind wünsche sich nach wie vor Kontakt zu seinem leiblichen Vater und würde ihn sehr gerne einmal kennenlernen. Da aber alle Bemühungen der Gerichte im Sinne des Kindes bislang umsonst gewesen seien, müsse sie wohl einsehen, dass sich nichts erzwingen lasse. Es sei für alle Beteiligten nur nervenaufreibend. Bisher habe es keinen einzigen Umgangstermin zwischen dem Beschwerdeführer und dem Kind gegeben.
B.
59 Die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers ist zulässig (§ 90 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BVerfGG). Bereits die Androhung eines Zwangsgeldes enthält für den Betroffenen eine Rechtsbeeinträchtigung und ist für ihn damit eine gegenwärtige und unmittelbare Beschwer (vgl. BVerfGE 74, 264 <282>; 89, 69 <84>). Der Zulässigkeit der Rüge einer Verletzung des Grundrechts auf Schutz seiner Persönlichkeit aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG steht auch nicht die Elternverantwortung entgegen, die Art. 6 Abs. 2 GG einem Elternteil auferlegt. Denn der Beschwerdeführer beanstandet mit seiner Rüge allein die zwangsweise Durchsetzung seiner Umgangsverpflichtung gegen seinen Willen. Die Prüfung aber, ob eine elterliche Pflicht wie die Umgangspflicht oder die Pflicht zur Unterhaltsleistung in ihrer konkreten Ausgestaltung und Durchsetzung durch den Gesetzgeber und die Gerichte einen Elternteil unangemessen belastet, ist am Maßstab des Art. 2 Abs. 1 GG vorzunehmen.