ArbeitslosenversicherungBeiträge zur Arbeitslosenversicherung sind in voller Höhe vom Einkommen abziehbar.
AltersvorsorgeBeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung oder für eine private Altersvorsorge können bis zu einem Maximalbetrag von 22,8 % vom Bruttoeinkommen abgesetzt werden. Das gilt für Angestellte, wie für Selbständige gleichermaßen. Bei Angestellten ist zu berücksichtigen, dass diese bereits 18,6% in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen. Sie können also nur noch weitere 4% für freiwillige private Beiträge zur Altersvorsorge von ihrem Einkommen abziehen. Beim Elternunterhalt werden weitere 5 % berücksichtigt.
Auch Selbstständige dürfen insgesamt 24 % ihres Bruttoeinkommens des jeweiligen Jahres für ihre Altersvorsorge aufwenden und den entsprechenden Betrag von Ihrem Einkommen absetzen.
137 Voraussetzung ist dabei, dass diese Beiträge auch nachweislich gezahlt werden.
Aufwendungen für eine zusätzliche Altersversorgung sind allerdings unterhaltsrechtlich nicht berücksichtigungsfähig, wenn der Mindestunterhalt für ein minderjähriges Kind, in Höhe des Mindestunterhaltes, das des Unterhaltes wie er sich aus der erste Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle ergibt, ansonsten nicht aufgebracht werden kann.
AusbildungBei einem Auszubildenden sind in der Regel 90 EUR als ausbildungsbedingter Aufwand vom Einkommen abzuziehen.
Beiträge an Berufsverbände und BerufsgenossenschaftDarunter fallen Beiträge an Gewerkschaften, Berufsgenossenschaften, Beamten- bund, Richterbund, Kammerbeiträge, Beiträge zur Sterbegeldkasse. Alle diese Beiträge können vom Einkommen abgesetzt werden.
Berufsbedingte AufwendungenFahrtkosten (sofern kein Firmenfahrzeug vorhanden), Beiträge für Berufsverbände, Arbeitsmittel etc. können grundsätzlich als berufsbedingte Aufwendungen pauschal mit einem Betrag von von 5% des Nettoeinkommens vom Einkommen abgezogen werden,
Maximal können jedoch 150 € als pauschaler Abzug geltend gemacht werden. Übersteigen die berufsbedingten Aufwendungen diesen Betrag, müssen sie konkret dargelegt werden. Bsp. Fahrtkosten zur Arbeit: 22 Tage x 40 km x 0,3 € = 264 € (möglicher Abzugsbetrag vom Einkommen).
BerufsunfähigkeitsversicherungDie Beiträge sind abzugsfähig, da damit auch künftige Unterhaltszahlungen abgesichert werden.
Doppelte HaushaltsführungAbzugsfähig, wenn beruflich notwendig und ein Umzug nicht möglich oder zumutbar ist. Besondere persönliche Gründe müssen die doppelte Haushaltsführung gerechtfertigt erscheinen lassen.
FahrtkostenGrundsätzlich besteht bei Fahrten zum Arbeitsplatz die Verpflichtung, billigere öffentliche Verkehrsmittel zu nutzen. Ausnahme: Körperbehinderung, ungünstige Verkehrsanbindung, sehr gute Einkommensverhältnisse.
FortbildungskostenAbziehbar sind Lehrgangskosten, Tagungsgebühr, Fahrt-, Verpflegungs- und Übernachtungskosten abzgl. der Erstattung durch den Arbeitgeber.
KinderbetreuungskostenSind ohne Essensgeld abzugsfähig.
KrankenversicherungAbzugsfähig sind Aufwendungen für die gesetzliche und die private Kranken- und Pflegeversicherung (ohne Arbeitgeberanteil), ebenso für private Zusatzversicherungen (z.B. Zahnzusatzversicherung).
LebenshaltungskostenDie Kosten für die eigene Lebenshaltung, wie die Miete, sind nicht abzugsfähig.
RentenversicherungSiehe Altersvorsorge
SchuldenTilgungsraten von Darlehen sind grundsätzlich abzugsfähig, wenn das entsprechende Darlehen bereits während der intakten Ehe eingegangen und getilgt wurde. Das gilt auch für den Kindesunterhalt. Jedoch wird aus Billigkeitsgründen von diesem Grundsatz eine Ausnahme zu machen sein (also keine Abzugsfähigkeit) wenn der Mindestunterhalt, das heißt der Unterhalt nach der ersten Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle vom Unterhaltspflichtigen unter Berücksichtigung der Schuldentilgung nicht gezahlt werden kann.
Auf Schulden, die leichtfertig, für luxuriöse Zwecke oder ohne verständigen Grund eingegangen sind, kann sich der Unterhaltsverpflichtete grundsätzlich nicht berufen.
Auch beim Kindesunterhalt können Zins- und Tilgungsleistungen auf den Kredit zur Finanzierung einer selbstgenutzten Immobilie grundsätzlich bis zur Höhe des
Wohnvorteils einkommensmindernd berücksichtigt werden. Sobald der Mindestunterhalt eines minderjährigen Kindes gefährdet ist, kann jedoch eine Obliegenheit zur Tilgungsstreckung bestehen.
SteuernAbzugsfähig vom Bruttoeinkommen sind die Lohn- oder Einkommenssteuer, die Kirchensteuer und der Solidaritätszuschlag.
Steuerberatungskosten Sie sind abzugsfähig, wenn die Zuziehung eines Steuerberaters zweckdienlich erscheint, weil sie unmittelbar mit der Erzielung der unterhaltsrelevanten Einkünfte zusammenhängen.
Tilgung von DarlehenSiehe Schulden
UmgangskostenAbzugsfähig sind nur notwendige Kosten, die das übliche Maß übersteigen, z.B. bei hohen Fahrtkosten. Erhöhte Umgangskosten werden teilweise von den Gerichten durch eine Herabstufung um eine Einkommensklasse in der
Düsseldorfer Tabelle berücksichtigt.
UnfallversicherungEine freiwillige Unfallversicherung ist nicht abzugsfähig.
ZinsenSiehe Schulden