4. Checkliste der Abzugspositionen vom Einkommen

  • Aufwendungen für eine zusätzliche private Altersvorsorge (zusätzlich zur Rentenversicherung) können in Höhe von 4% des Bruttoeinkommens vom Einkommen abgezogen werden. Das gilt auch dann, wenn die entsprechenden Zahlungen erst nach der Trennung aufgenommen werden. Besprechen Sie das nach der Trennung schnellstmöglich mit Ihrem Fachanwalt für Familienrecht. Hier steht Ihnen eine legale Möglichkeit zur Verfügung, Ihre Verpflichtung zur Zahlung von Unterhalt zu reduzieren.
Arbeitslosenversicherung
Beiträge zur Arbeitslosenversicherung sind in voller Höhe vom Einkommen abziehbar.

Altersvorsorge
Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung oder für eine private Altersvorsorge können bis zu einem Maximalbetrag von 22,8 % vom Bruttoeinkommen abgesetzt werden. Das gilt für Angestellte, wie für Selbständige gleichermaßen. Bei Angestellten ist zu berücksichtigen, dass diese bereits 18,6% in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen. Sie  können also nur noch weitere 4% für freiwillige private Beiträge zur Altersvorsorge von ihrem Einkommen abziehen. Beim Elternunterhalt werden weitere 5 % berücksichtigt.

Auch Selbstständige dürfen insgesamt 24 % ihres Bruttoeinkommens des jeweiligen Jahres für ihre Altersvorsorge aufwenden und den entsprechenden Betrag von Ihrem Einkommen absetzen.137 Voraussetzung ist dabei, dass diese Beiträge auch nachweislich gezahlt werden.

Aufwendungen für eine zusätzliche Altersversorgung sind allerdings unterhaltsrechtlich nicht berücksichtigungsfähig, wenn der Mindestunterhalt für ein minderjähriges Kind, in Höhe des Mindestunterhaltes, das des Unterhaltes wie er sich aus der erste Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle ergibt, ansonsten nicht aufgebracht werden kann.

Ausbildung
Bei einem Auszubildenden sind in der Regel 90 EUR als ausbildungsbedingter Aufwand vom Einkommen abzuziehen.

Beiträge an Berufsverbände und Berufsgenossenschaft
Darunter fallen Beiträge an Gewerkschaften, Berufsgenossenschaften, Beamten- bund, Richterbund, Kammerbeiträge, Beiträge zur Sterbegeldkasse. Alle diese Beiträge können vom Einkommen abgesetzt werden.

Berufsbedingte Aufwendungen
Fahrtkosten (sofern kein Firmenfahrzeug vorhanden), Beiträge für Berufsverbände, Arbeitsmittel etc. können grundsätzlich als berufsbedingte Aufwendungen pauschal mit einem Betrag von von 5% des Nettoeinkommens vom Einkommen abgezogen werden,

Maximal können jedoch 150 € als pauschaler Abzug geltend gemacht werden. Übersteigen die berufsbedingten Aufwendungen diesen Betrag, müssen sie konkret dargelegt werden.  Bsp. Fahrtkosten zur Arbeit: 22 Tage x 40 km x 0,3 € = 264 € (möglicher Abzugsbetrag vom Einkommen).

Berufsunfähigkeitsversicherung
Die Beiträge sind abzugsfähig, da damit auch künftige Unterhaltszahlungen abgesichert werden.

Doppelte Haushaltsführung
Abzugsfähig, wenn beruflich notwendig und ein Umzug nicht möglich oder zumutbar ist. Besondere persönliche Gründe müssen die doppelte Haushaltsführung gerechtfertigt erscheinen lassen.

Fahrtkosten
Grundsätzlich besteht bei Fahrten zum Arbeitsplatz die Verpflichtung, billigere öffentliche Verkehrsmittel zu nutzen. Ausnahme: Körperbehinderung, ungünstige Verkehrsanbindung, sehr gute Einkommensverhältnisse.

Fortbildungskosten
Abziehbar sind Lehrgangskosten, Tagungsgebühr, Fahrt-, Verpflegungs- und Übernachtungskosten abzgl. der Erstattung durch den Arbeitgeber.

Kinderbetreuungskosten
Sind ohne Essensgeld abzugsfähig.

Krankenversicherung
Abzugsfähig sind Aufwendungen für die gesetzliche und die private Kranken- und Pflegeversicherung (ohne Arbeitgeberanteil), ebenso für private Zusatzversicherungen (z.B. Zahnzusatzversicherung).

Lebenshaltungskosten
Die Kosten für die eigene Lebenshaltung, wie die Miete, sind nicht abzugsfähig.

Rentenversicherung
Siehe Altersvorsorge

Schulden
Tilgungsraten von Darlehen sind grundsätzlich abzugsfähig, wenn das entsprechende Darlehen bereits während der intakten Ehe eingegangen und getilgt wurde. Das gilt auch für den Kindesunterhalt. Jedoch wird aus Billigkeitsgründen von diesem Grundsatz eine Ausnahme zu machen sein (also keine Abzugsfähigkeit) wenn der Mindestunterhalt, das heißt der Unterhalt nach der ersten Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle vom Unterhaltspflichtigen unter Berücksichtigung der Schuldentilgung nicht gezahlt werden kann.

Auf Schulden, die leichtfertig, für luxuriöse Zwecke oder ohne verständigen Grund eingegangen sind, kann sich der Unterhaltsverpflichtete grundsätzlich nicht berufen.

Auch beim Kindesunterhalt können Zins- und Tilgungsleistungen auf den Kredit zur Finanzierung einer selbstgenutzten Immobilie grundsätzlich bis zur Höhe des Wohnvorteils einkommensmindernd berücksichtigt werden. Sobald der Mindestunterhalt eines minderjährigen Kindes gefährdet ist, kann jedoch eine Obliegenheit zur Tilgungsstreckung bestehen.

Steuern
Abzugsfähig vom Bruttoeinkommen sind die Lohn- oder Einkommenssteuer, die Kirchensteuer und der Solidaritätszuschlag.

Steuerberatungskosten
Sie sind abzugsfähig, wenn die Zuziehung eines Steuerberaters zweckdienlich erscheint, weil sie unmittelbar mit der Erzielung der unterhaltsrelevanten Einkünfte zusammenhängen.

Tilgung von Darlehen
Siehe Schulden

Umgangskosten
Abzugsfähig sind nur notwendige Kosten, die das übliche Maß übersteigen, z.B. bei hohen Fahrtkosten. Erhöhte Umgangskosten werden teilweise von den Gerichten durch eine Herabstufung um eine Einkommensklasse in der Düsseldorfer Tabelle berücksichtigt.

Unfallversicherung
Eine freiwillige Unfallversicherung ist nicht abzugsfähig.

Zinsen
Siehe Schulden