5. “Bedarf” des unterhaltsberechtigten Ehegatten

Der Bedarf des unterhaltsberechtigten Ehegatten ist der Betrag, den dieser benötigt, um seinen Lebensstandard nach der Trennung und Scheidung aufrechtzuerhalten. Er richtet sich nach den ehelichen Verhältnissen und wird in der Regel als hälftige Quote des ehelichen Gesamteinkommens nach Berücksichtigung aller Abzüge inklusive des Erwerbstätigenbonus entsprechend dem oben geschilderten Rechenweg berechnet.

Nur bei außergewöhnlich guten Einkommensverhältnissen, bei denen die Eheleute nicht das gesamte Einkommen für ihren Lebensstandard, sondern auch für die Vermögensbildung verwenden, kommt eine konkrete Berechnung des individuellen Bedarfs des unterhaltsberechtigten Ehegatten in Betracht. Praxisrelevant ist das insbesondere dann, wenn das Familieneinkommen den höchsten in der Düsseldorfer Tabelle ausgewiesenem Einkommensbetrag übersteigt (11.200 € netto/monatlich).

Der individuelle "Bedarf" richtet sich dabei nach den individuellen Lebensverhältnissen der Ehegatten. Maßgeblich ist der konkrete Lebenszuschnitt, den die Ehegatten gelebt haben. Nicht zum Bedarf gehören:

  • Extravaganter, exzentrischer Luxus
  • Aufwendungen, die sich nur aus dem Zusammenleben mit anderen Ehegatten bzw. durch dessen Beruf ergeben haben (Vorstandsmitglied, Botschafter etc.)
  • Geschenke unter den Ehegatten
  • Repräsentationsaufwendungen
  • Urlaube, die nur durch das Zusammenleben bedingt waren

Umgekehrt ist aber auch eine übertrieben sparsame Lebensführung in der Ehe nicht maßgebend für die ehelichen Lebensverhältnisse. Maßgebend ist, was eine Einzelperson auch unter Berücksichtigung hoher Ansprüche sinnvollerweise ausgeben kann.

Aus dem Wohnbedarf des Ehegatten ist herauszurechnen, was bereits über den Unterhalt für die Kinder gedeckt wird. Werden keine Kinder mehr betreut, sind die Kinder aus dem früheren Wohnbedarf ganz herauszurechnen.

Für die Berechnung des konkreten Unterhaltsbedarfs können Sie sich an unserer Checkliste konkreter Unterhaltsbedarf orientieren.