Verweigert der Auskunftspflichtige die Erteilung der geforderten Auskunft bereits vor Einleitung des gerichtlichen Verfahrens, muss
strategisch abgewogen werden, ob das Verlangen nach Auskunftserteilung mit gerichtlicher Hilfe im Stufenverfahren sinnvoll ist.
Es kommt in der Praxis häufig vor, dass die geschuldete Auskunft außergerichtlich nicht oder nicht im geforderten Umfang erteilt wird. Die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens kann dazu führen, dass der Auskunftsschuldner die geschuldete Auskunft dann doch erteilt. Es gibt aber auch Fälle, in denen der Auskunftsschuldner auch durch die Einleitung des gerichtlichen Verfahrens nicht dazu bewegt werden kann, die geforderte Auskunft zu erteilen. Manchmal bewirkt dann nicht einmal die Verhängung von Zwangsgeldern durch das Gericht, dass der Schuldner die Auskunft erteilt.
Hat der Auskunftsberechtigte Anlass zu glauben, dass der Schuldner die Auskunft auch im Stufenverfahren nicht erteilen wird, kommt in Betracht, statt einen Stufenantrag zu stellen, den
Unterhaltsanspruch großzügig zu schätzen und ohne vorheriges Auskunftsverlangen
sofort zu beziffern. Dies ist allerdings nur sinnvoll, wenn der Unterhaltsberechtigte hinreichende Anhaltspunkte vor Gericht vortragen kann, die die Höhe des von ihm angenommenen Unterhaltsanspruchs plausibel erscheinen lassen. Solche Anhaltspunkte könnten beispielsweise eine alte Gehaltsabrechnung oder ein alter Kontoauszug mit Gehaltseingang des unterhaltspflichtigen Elternteils sein. Kann der Unterhaltsberechtigte seinen Unterhaltsbedarf vor Gericht ausreichend darlegen, muss der unterhaltspflichtige Elternteil hierauf reagieren: Entweder er legt dar und beweist durch Offenlegung seiner Einkommensverhältnisse, dass der Unterhalt zu hoch berechnet wurde. Oder er wird zur Zahlung des geforderten Unterhalts verpflichtet. Ein Kostenrisiko für den Unterhaltsberechtigten besteht grundsätzlich nicht.
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