Manchmal stellt sich im erst Verlauf des Stufenverfahrens heraus, dass der Verpflichtete unter keinen Umständen bereit ist, die geforderte Auskunft (vollständig) zu erteilen und das Verfahren zieht sich ewig in die Länge.
Hier sollte erwogen werden, die Auskunftsstufe für erledigt zu erklären, in die Leistungsstufe überzugehen und Unterhalt ohne vorangegangene Auskunft zu beziffern. Auch in diesem Fall besteht ein Kostenrisiko grundsätzlich nicht.
111 Parallel dazu kann ein Antrag auf direkte gerichtliche Einholung der Einkommensauskünfte bei Dritten (Arbeitgeber, Finanzamt etc.) erwogen werden.
112 In der Praxis sind die Richter/innen an den Amtsgerichten jedoch regelmäßig nicht bereit, diese Aufgabe zu übernehmen.