vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 12. Mai 1998
– 2 WF 155/98 Rn. 1

Fußnote 110.
Der Antragsgegner ist ihr dann wegen verspäteter Auskunftserteilung schadensersatzpflichtig. Der Verzögerungsschaden besteht in den angefallenen Prozesskosten, die gemäß § 264 Nr. 3 ZPO im vorliegenden Rechtsstreit in Auswechslung des Klageantrags geltend gemacht werden können.