Der Antragsgegner ist ihr dann wegen verspäteter Auskunftserteilung schadensersatzpflichtig. Der Verzögerungsschaden besteht in den angefallenen Prozesskosten, die gemäß
§ 264 Nr. 3 ZPO im vorliegenden Rechtsstreit in Auswechslung des Klageantrags geltend gemacht werden können.