4. Abzugspositionen vom Einkommen

Vom Einkommen kann der Unterhaltsverpflichtete bestimmte Abzüge vornehmen. Will er das tun, muss er diese Abzüge durch geeignete Dokumente belegen. Berechtigte Abzugspositionen im Rahmen der Kindesunterhaltsberechnung sind unter anderem (Aufzählung nicht abschließend):

  • Berufsbedingte Aufwendungen (für Fahrtkosten, Beiträge für Berufsverbände, Arbeitsmittel etc.): Diesbezüglich ist die Geltendmachung eines pauschalen Abzugs von 5% des Netto einkommens bis maximal 150 € berechtigt. Übersteigen die berufsbedingten Aufwendungen diese Pauschale, so sind sie im Einzelnen darzulegen.

  • Private Altersvorsorge: Arbeitnehmer dürfen bis zu 4% des Gesamtbruttoeinkommens des Vorjahres für eine angemessene zusätzliche private Altersversorgung einsetzen und diesbezüglich einen Abzug vom unterhaltsrelevanten Einkommen geltend machen. Selbstständige dürfen 24% ihres Bruttoeinkommens des jeweiligen Jahres für eine Altersvorsorge aufwenden (20 % für die primäre und 4 % für eine zusätzliche Altersvorsorge) und diesbezüglich einen Reduzierung des unterhaltsrelevanten Einkommens fordern, sofern sie die Vorsorge tatsächlich betreiben.96 Aufwendungen für eine zusätzliche Altersversorgung sind allerdings unterhaltsrechtlich nicht berücksichtigungsfähig, wenn der Mindestunterhalt für ein minderjähriges Kind, das heißt die erste Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle, andernfalls nicht aufgebracht werden kann.97

  • Schulden: Die Abzugsfähigkeit von Schulden ist beim Unterhalt für minderjährige Kinder im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung zu beurteilen, wobei es insbesondere auf den Zweck der Verbindlichkeiten, den Zeitpunkt und die Art ihrer Entstehung und die Kenntnis des Unterhaltsverpflichteten von Grund und Höhe der Unterhaltsschuld ankommt.98 Minderjährige Kinder müssen sich dabei grundsätzlich auch diejenigen Kreditverbindlichkeiten entgegenhalten lassen, die in der Zeit des Zusammenlebens der Eltern zum Zwecke gemeinsamer Lebensführung eingegangen wurden. Jedoch wird die Billigkeitsabwägung bei ihnen im Allgemeinen dazu führen, dass wenigstens der Mindestunterhalt, das heißt die erste Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle, zu zahlen ist, soweit dies nicht nur auf Kosten einer ständig weiter anwachsenden Verschuldung geschehen kann.99 Auf Schulden, die leichtfertig, für luxuriöse Zwecke oder ohne verständigen Grund eingegangen sind, kann sich der Unterhaltsverpflichtete grundsätzlich nicht berufen.100

  • Auch beim Kindesunterhalt können Zins- und Tilgungsleistungen auf den Kredit zur Finanzierung einer selbstgenutzten Immobilie grundsätzlich bis zur Höhe des Wohnvorteils berücksichtigt werden.101 Sobald der Mindestunterhalt eines minderjährigen Kindes gefährdet ist, kann jedoch eine Obliegenheit zur Tilgungsstreckung bestehen.102