BGH, Urteil vom 25. Oktober 1995
– XII ZR 247/94

Fußnote 100.
FN 100: BGH, Urteil vom 25. Oktober 1995 – XII ZR 247/94

Gericht:

BGH 12. Zivilsenat

Entscheidungsdatum:

25.10.1995

Rechtskraft:

ja

Aktenzeichen:

XII ZR 247/94

Dokumenttyp:

Urteil


Quelle:

 

Normen:

§ 106 BGB, § 1601ff BGB, § 1603 Abs 2 S 1 BGB, § 1603 Abs 1 BGB, § 1610 Abs 3 BGB

Zitiervorschlag:

BGH, Urteil vom 25. Oktober 1995 – XII ZR 247/94 –, juris



            Berücksichtigung von Verbindlichkeiten bei der Ermittlung des unterhaltsrelevanten Einkommen des zum Kindesunterhalt verpflichteten Elternteils

Orientierungssatz

            1. Im Rahmen der Ermittlung des unterhaltserheblichen Einkommens des zum Kindesunterhalt verpflichteten - geschiedenen - Elternteils sind unterhaltsrechtlich relevante Verbindlichkeiten mit zu berücksichtigen (so auch BGH, 1992-​03-​18, XII ZR 1/91, FamRZ 1992, 797).

            Denn der für die Unterhaltsbemessung maßgebliche Lebensstandard wird letztlich (nur) durch tatsächlich verfügbare Mittel geprägt mit der Folge, daß sich auch die abgeleitete Lebensstellung des Kindes nach diesen Verhältnissen richtet.

            2. Solange der Unterhaltsverpflichtete Schulden zu tilgen hat und nur über entsprechend geringere Einkünfte verfügen kann, nimmt das minderjährige Kind, dessen Lebensstellung nicht etwa durch die Verhältnisse im Zeitpunkt der Auflösung der Ehe seiner Eltern festgelegt ist, an dem wirtschaftlich geminderten Lebensstandard teil. Daß sich auf diese Weise Schuldverbindlichkeiten der Eltern (bzw des unterhaltspflichtigen Elternteils) nachteilig für ein unterhaltsbedürftiges Kind auswirken, ist eine Folge seiner wirtschaftlichen Unselbständigkeit und Abhängigkeit von den Einkommensverhältnissen der Eltern. Das rechtfertigt es jedoch nicht, den Unterhaltsanspruch des Kindes abweichend von den Maßstäben der BGB §§ 1601ff zu bemessen.

            3. Abzugsfähig sind aber nicht von vorneherein sämtliche Schulden, die der Unterhaltsverpflichtete zu tilgen hat, sondern nur die unterhaltsrechtlich "berücksichtigungsfähigen" Verbindlichkeiten. Ob und wieweit dieses Merkmal im Einzelfall erfüllt ist, ist unter umfassender Interessenabwägung zu beurteilen, wobei es insbesondere auf den Zweck der Verbindlichkeiten, den Zeitpunkt und die Art ihrer Entstehung, die Kenntnis des Unterhaltsverpflichteten von Grund und Höhe der Unterhaltsschuld und auf andere Umstände ankommt. In die Abwägung mit einzubeziehen sind auch die Möglichkeiten des Unterhaltsschuldners, seine Leistungsfähigkeit in zumutbarer Weise ganz oder teilweise wiederherzustellen, sowie gegebenenfalls schutzwürdige Belange des Drittgläubigers.

            4. Soweit es um den Unterhalt minderjähriger unverheirateter Kinder geht, denen der unterhaltspflichtige Elternteil nach BGB § 1603 Abs 2 S 1 verschärft unterhaltspflichtig ist, ist zusätzlich zu beachten, daß diesen Kindern jede Möglichkeit fehlt, durch eigenen Anstrengungen zur Deckung ihres notwendigen Unterhaltsbedarfs beizutragen. Auf Schulden, die leichtfertig, für luxuriöse Zwecke oder ohne verständigen Grund eingegangen sind, kann sich der Unterhaltsverpflichtete grundsätzlich nicht berufen.

Fundstellen
FamRZ 1996, 160-​162 (red. Leitsatz und Gründe)
NJW-​RR 1996, 321-​323 (red. Leitsatz und Gründe)
BGHR BGB § 1603 Abs 1 Leistungsfähigkeit 9 (Leitsatz und Gründe)
BGHR BGB § 1610 Abs 1 Unterhalt, angemessener 1 (Leitsatz und Gründe)
BGHR BGB § 1610 Abs 1 Verbindlichkeiten 1 (Leitsatz und Gründe)
Verfahrensgang
vorgehend OLG Braunschweig, 8. November 1994, 2 UF 70/94
vorgehend AG Clausthal-​Zellerfeld, 6. April 1994, 1 F 31/93
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Rechtsprechung
Anschluss OLG Koblenz 2. Strafsenat, 3. November 2010, 2 Ss 184/10
Kommentare
Erman, BGB
● Hammermann, § 1603 Leistungsfähigkeit; V. Sonstige Verpflichtungen
● Hammermann, § 1610 Maß des Unterhalts; III. Höhe des Bedarfs; 2. Abgeleitete Lebensstellung
● Hammermann, § 1610 Maß des Unterhalts; III. Höhe des Bedarfs; 5. Berechnungsmethoden
● Kroll-​Ludwigs, § 1361 Unterhalt bei Getrenntleben; IV. Bedürftigkeit und Leistungsfähigkeit, Einkommen; 3. Berechnung des bereinigten Nettoeinkommens
Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-​BGB
● Viefhues, 10. Auflage 2023, § 1361 BGB
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Sonstiges
Borth, Praxis des Unterhaltsrechts
● Borth, J. Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners und Rangfolge; IX. Verbindlichkeiten und Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners
● Borth, O. Der Kindesunterhalt; IX. Anteilige Haftung bei Zusammentreffen eines privilegierten volljährigen Kindes und eines minderjährigen Kindes
Duderstadt, Unterhaltsrecht
● Jochen Duderstadt, 1 Einkommenslehre; 1.2 Abzugsfähige Positionen beim Pflichtigen; 1.2.3 Schuldraten
Ehinger/Rasch/Schwonberg/Siede, Handbuch Unterhaltsrecht
● Ehinger, a) Bedarf – abgeleitet aus der Lebensstellung der Eltern
● Ehinger, f) Verbindlichkeiten
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Diese Entscheidung zitiert
Rechtsprechung
So auch BGH 12. Zivilsenat, 18. März 1992, XII ZR 1/91

Tenor

            Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 2. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 8. November 1994 aufgehoben.

            Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

            Von Rechts wegen

Tatbestand

1           Der am 25. Oktober 1979 geborene Kläger ist der Sohn des Beklagten aus dessen im Jahre 1990 geschiedener Ehe. Er lebt seit Juli 1992 bei seiner Mutter, der im November 1992 die elterliche Sorge für ihn übertragen wurde, und die auch das Kindergeld für ihn bezieht. Die Mutter ist wieder verheiratet. Sie hat kein eigenes Einkommen.

2           Der Kläger nimmt den Beklagten auf Zahlung von Unterhalt ab Januar 1993 in Anspruch.

3           Der Beklagte ist technischer Angestellter. Er bezog im Jahre 1993 ein Bruttojahresgehalt von 77.348,98 DM, auf das Lohnsteuer von 18.273 DM, ein Rentenversicherungsbeitrag von 6.879,80 DM, ein Arbeitslosenversicherungsbeitrag von 2.555,38 DM sowie ein aus eigenen Mitteln aufzubringender Krankenversicherungsbeitrag von 4.140 DM (der sich 1994 auf 4.337 DM erhöhte) zu entrichten waren. Für Fahrtkosten zwischen seiner Wohnung und seinem Arbeitsplatz hatte der Beklagte bei einer Fahrtstrecke von 30 km insgesamt 4.800 DM (monatlich 400 DM) aufzubringen. Zur betrieblichen Altersversorgung zahlte er einen Beitrag von 1.314 DM. Im Jahre 1993 erhielt er eine Steuererstattung in Höhe von 2.391,94 DM.

4           Zusätzlich zu den genannten Verbindlichkeiten tilgt der Beklagte einen 1986 gemeinsam mit der Mutter des Klägers aufgenommenen Kredit in Höhe von ursprünglich 82.000 DM, der im Februar 1990 noch 63.376,88 DM betrug. Die Eheleute lösten den Kredit nach ihrer Trennung je zur Hälfte ab und nahmen zu diesem Zweck, jeweils getrennt, einen neuen Kredit bei der Kreissparkasse K.-​C. auf. Der Beklagte löste zugleich eine Überziehung seines Girokontos in Höhe von seinerzeit 6.082,08 DM ab, die vor der Trennung der Eheleute entstanden war. Er zahlt auf das im Februar 1990 in Höhe von 40.000 DM neu begründete Darlehen an Zins und Tilgung monatlich 600 DM. Von dem 1986 aufgenommenen Kredit hatten die Eheleute einen Pkw gekauft und eine Wohnung im Haus des Vaters des Beklagten ausgebaut, die sie - unter Anrechnung ihrer Aufwendungen auf die Mietzinsen - anschließend bewohnten. Seit der Trennung der Eheleute nutzt der Beklagte die Wohnung allein und zahlt hierfür seit Januar 1991 Miete an seinen Vater.

5           Die Parteien streiten darüber, ob und in welcher Weise die von dem Beklagten zu leistenden Kreditraten von monatlich 600 DM bei der Bemessung des Unterhalts für den Kläger zu berücksichtigen sind.

6           Der Kläger hat im ersten Rechtszug ein Teilanerkenntnisurteil in Höhe von monatlich 230 DM erwirkt und sodann beantragt, den Beklagten unter Berücksichtigung des Teilanerkenntnisurteils zur Zahlung von monatlich 685 DM ab 1. Januar 1993 zu verurteilen. Das Amtsgericht hat dem Kläger über das Teilanerkenntnisurteil hinaus monatlich weitere 385 DM (insgesamt monatlich 615 DM) zugesprochen.

7           Mit der hiergegen gerichteten Berufung hat der Beklagte beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen, soweit er - unter Einschluß des Teilanerkenntnisurteils vom 2. Dezember 1993 - zu höheren Unterhaltszahlungen als monatlich 495 DM verurteilt worden ist. Das Oberlandesgericht hat das angefochtene Urteil abgeändert und den Beklagten zu folgenden Zahlungen verurteilt: Für die Zeit vom 1. bis 9. Januar 1993: 143,71 DM, für die Zeit vom 10. Januar bis zum 31. Dezember 1993 monatlich 615 DM und ab 1. Januar 1994 monatlich 555 DM.

8           Hiergegen wendet sich der Beklagte mit der zugelassenen Revision, mit der er sein zweitinstanzliches Begehren weiterverfolgt.

Entscheidungsgründe

9           Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.

            I.

10         1. Das Berufungsgericht ist bei der Ermittlung des dem Kläger nach Maßgabe der §§ 1601 ff BGB zustehenden Unterhalts für 1993 von einem unterhaltsrelevanten Einkommen des Beklagten von insgesamt 41.778,74 DM (77.348,98 DM - 18.273 DM - 6.879,90 DM - 2.555,38 DM - 4.140 DM - 4.800 DM - 1.314 DM + 2.391,94 DM), d.h. monatlich 3.481,56 DM ausgegangen. Zur Unterhaltsbemessung bei diesem Einkommen hat es ausgeführt: Nach der Düsseldorfer Tabelle - Stand vom 1. Juli 1992 - liege das maßgebliche Einkommen des Beklagten noch in der vierten, jedoch an der Grenze zur fünften Einkommensgruppe, die ein Nettoeinkommen von 3.500 DM bis 4.100 DM umfasse. Im Hinblick darauf, daß der Beklagte nur dem Kläger unterhaltspflichtig sei, während die Düsseldorfer Tabelle für eine Unterhaltspflicht gegenüber drei Unterhaltsberechtigten konzipiert sei, sei für die Unterhaltsbestimmung hier die sechste Einkommensgruppe heranzuziehen. Dem stehe die Ratenzahlungsverpflichtung des Beklagten in Höhe von monatlich 600 DM nicht entgegen. Es sei grundsätzlich angemessen, Zahlungen auf berücksichtigungsfähige Schulden bei der Ermittlung des Kindesunterhalts nicht vorab vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen abzuziehen, sondern sie, soweit erforderlich, beim Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen selbstbehaltserhöhend zu berücksichtigen. Dazu könne darauf verwiesen werden, daß der Wortlaut des § 1603 Abs. 1 BGB dafür spreche, Verbindlichkeiten des Unterhaltspflichtigen erst bei der Prüfung seiner Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen und nicht vorher. Hinzu komme, daß Kinder in ihrer von den Eltern abgeleiteten Lebensstellung nicht nur durch Kreditverbindlichkeiten belastet würden, sondern daß sich ihre Lebensstellung durch die mit den Krediten ermöglichten Anschaffungen und Aufwendungen auch verbessere. Auch dieser Gesichtspunkt spreche gegen die einkommensmindernde Absetzung von Schulden vor Bestimmung des Kindesunterhalts nach der Düsseldorfer Tabelle, da sich Schuldverbindlichkeiten andernfalls nach Trennung oder Scheidung der Eltern verstärkt nachteilig für unterhaltsbedürftige Kinder auswirken würden.

11         Von dieser grundsätzlich beim Kindesunterhalt angewandten Berechnungsweise abzuweichen, bestehe nach den konkreten Umständen des vorliegenden Falles keine Veranlassung. Insbesondere die Tatsache, daß der streitige Kredit für den Ausbau der Familienwohnung im Haus des Vaters des Beklagten gedient habe, die dem Kläger seit 1992 (seitdem dieser nicht mehr bei dem Beklagten, sondern bei seiner Mutter lebe) keinen Vorteil mehr bringe und daß ein Teil des Darlehensbetrages zur Anschaffung eines Pkw verwendet worden sei, der dem Beklagten verblieben und dessen Nutzwert dem Kläger ebenfalls seit 1992 nicht mehr zugute gekommen sei, rechtfertige es, den Unterhaltsanspruch des Klägers ohne Vorwegabzug der monatlichen Raten von 600 DM zu bestimmen. Dabei sei auch zu beachten, daß der Kredit, soweit er für das Hausgrundstück verwendet worden sei, zur Vermögensmehrung - wenn auch nicht des Beklagten, so doch von dessen Vater als Grundstückseigentümer - geführt habe. Dies zum Anlaß für eine Reduzierung des Unterhalts des Klägers zu nehmen, erscheine nicht gerechtfertigt. Hinzu komme schließlich, daß der Beklagte nichts dafür vorgetragen habe, durch Verhandlungen mit der Bank oder mit seinem Vater den Versuch unternommen zu haben, die monatlichen Belastungen aus der Kreditaufnahme zumindest zu verringern. Zu derartigen Bemühungen sei er aber angesichts der ihn gegenüber dem Kläger treffenden gesteigerten Unterhaltspflicht nach § 1603 Abs. 2 BGB verpflichtet gewesen. Schon bei einer Reduzierung der monatlichen Kreditraten auf 300 bis 400 DM könnte der Unterhalt für den Kläger, auch bei Vorwegabzug der Raten, gleichfalls aus der Einkommensgruppe sechs der Düsseldorfer Tabelle bestimmt werden.

12         Bei Zugrundelegung dieser Einkommensgruppe ergebe sich für den Kläger in der dritten Altersstufe ein Tabellenunterhaltsanspruch von monatlich 650 DM. Nach Abzug des hälftigen Kindergeldes von monatlich 35 DM habe der Beklagte mithin für die Zeit vom 10. Januar bis zum 31. Dezember 1993 monatlich 615 DM Unterhalt an den Kläger zu zahlen.

13         2. Für die Zeit ab Januar 1994 hat das Oberlandesgericht den Beklagten bei einem unterhaltserheblichen Jahreseinkommen von 39.189,10 DM (bei erhöhtem Krankenkassenbeitrag und ohne Steuerrückzahlung), d.h. einem durchschnittlichen Monatseinkommen von 3.265,76 DM, nicht mehr in die Einkommensgruppe sechs, sondern nur in die Einkommensgruppe fünf eingestuft und auf dieser Grundlage den Unterhaltsanspruch des Klägers - weiterhin in der dritten Altersstufe - mit monatlich 555 DM (590 DM abzüglich 35 DM Kindergeld) festgesetzt.

            II.

14         Gegen diese Ausführungen erhebt die Revision zu Recht Bedenken.

15         Dem Kläger steht als minderjährigem ehelichem Kind ein Unterhaltsanspruch gegenüber seinem Vater nach Maßgabe der §§ 1601 ff BGB zu.

16         1. Nach diesen allgemeinen für den Verwandtenunterhalt geltenden Vorschriften bestimmt sich das Maß des zu gewährenden "angemessenen Unterhalts" grundsätzlich nach der Lebensstellung des Bedürftigen (§ 1610 Abs. 1 BGB). Jedoch wird der Unterhalt nicht geschuldet, soweit der (an sich) Unterhaltspflichtige bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen ohne Gefährdung seines eigenen angemessenen Unterhalts zur Zahlung außerstande ist (§ 1603 Abs. 1 BGB). Kriterium für die Bemessung des Verwandtenunterhalts im allgemeinen ist danach die Lebensstellung des Bedürftigen, gegebenenfalls begrenzt durch die Leistungsfähigkeit des Verpflichteten.

17         2. Das Recht des Kindesunterhalts ist demgegenüber dadurch gekennzeichnet, daß minderjährige Kinder ohne Einkünfte keine eigene unterhaltsrechtlich relevante Lebensstellung i.S. von § 1610 Abs. 1 BGB besitzen. Sie leiten ihre Lebensstellung vielmehr von derjenigen ihrer unterhaltspflichtigen Eltern ab. Lebt ein minderjähriges Kind, wie hier der Kläger, bei dem einkommenslosen Elternteil und wird von ihm versorgt und betreut, so bestimmt sich seine Lebensstellung grundsätzlich nach den Einkommens- (und Vermögens-​)Verhältnissen des anderen, barunterhaltspflichtigen Elternteils (ständige Rechtsprechung, vgl. Senatsurteile vom 8. April 1981 - IVb ZR 587/80 = FamRZ 1981, 543, 544; vom 4. Juni 1986 - IVb ZR 51/85 - BGHR BGB § 1610 Abs. 1, Abkömmling 1; vom 23. November 1988 - IVb ZR 20/88 = BGHR BGB § 1610 Bemessungsgrundlage 1; auch MünchKomm/Köhler BGB 3. Aufl. § 1610 Rdn. 5, 8, 9; Soergel/Häberle BGB 12. Aufl. § 1610 Rdn. 2). Dessen wirtschaftliche Verhältnisse prägen also die Lebensstellung des unterhaltsberechtigten minderjährigen Kindes und bestimmen damit das Maß des diesem zustehenden Unterhalts im Sinne von § 1610 Abs. 1 BGB, allerdings mit der Maßgabe des Abs. 3 der Vorschrift.

18         3. Im Rahmen der Ermittlung des unterhaltserheblichen Einkommens des Verpflichteten sind unterhaltsrechtlich relevante Verbindlichkeiten mit zu berücksichtigen (vgl. Senatsurteile vom 15. November 1989 - IVb ZR 3/89 = BGHR BGB § 1603 Abs. 1 Beweislast 1 = FamRZ 1990, 283, 287; vom 18. März 1992 - XII ZR 1/91 = BGHR BGB § 1603 Abs. 2 Leistungsfähigkeit 1 = FamRZ 1992, 797, 798). Denn der für die Unterhaltsbemessung maßgebliche Lebensstandard wird letztlich (nur) durch tatsächlich verfügbare Mittel geprägt mit der Folge, daß sich auch die abgeleitete Lebensstellung des Kindes nach diesen Verhältnissen richtet.

19         Dem entsprechen die unterhaltsrechtlichen Tabellen und Leitlinien der Oberlandesgerichte, die - im wesentlichen übereinstimmend - die berücksichtigungsfähigen Schulden vom anrechenbaren Einkommen abziehen und bei der Festsetzung des je nach Einkommen geschuldeten Kindesunterhalts zugleich den notwendigen Eigenbedarf (Selbstbehalt) des Unterhaltsverpflichteten wahren (vgl. u.a. Düsseldorfer Tabelle A Anm. 4; Düsseldorfer Leitlinien A I 13; Leitlinien der Oberlandesgerichte Celle I 8; Dresden I 8; München 1.22; Schleswig A II 3, sämtlich abgedruckt in: Beilage zur NJW Heft 11/95).

20         Der hiervon abweichenden Auffassung des Berufungsgerichts, das bei der Ermittlung des Kindesunterhalts generell einen Vorwegabzug berücksichtigungsfähiger Schulden vom unterhaltserheblichen Einkommen des Verpflichteten ablehnt, ist nicht zu folgen. Der Wortlaut des § 1603 Abs. 1 BGB enthält dafür keine hinreichende Rechtfertigung. Denn diese Vorschrift regelt lediglich die Grenzen der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten und erlangt ihre eigentliche Bedeutung damit nur in Mangelfällen. Der Hinweis darauf, daß eine frühere Verbesserung der Lebensstellung minderjähriger Kinder durch die mit den Krediten ermöglichten Anschaffungen und Aufwendungen nicht mehr besteht, ist in dieser Allgemeinheit ebenfalls nicht geeignet, die einkommensmindernde Absetzung von Schulden vor der Bestimmung des Kindesunterhalts zu versagen. Abgesehen davon, daß es jeweils von der Art der Aufwendung oder Anschaffung im Einzelfall abhängen dürfte, ob und inwiefern diese zu einer Verbesserung der Lebensstellung des Kindes führt, darf nicht außer Betracht bleiben, daß der für die Anschaffungen aufgewendete Kredit laufende Belastungen nach sich zieht, die ihrerseits dauerhaft die Lebensstellung des Kindes - in ihrer Abhängigkeit von derjenigen des unterhaltspflichtigen Elternteils - prägen. Solange der Unterhaltsverpflichtete die Schulden zu tilgen hat und nur über entsprechend geringere Einkünfte verfügen kann, nimmt das minderjährige Kind, dessen Lebensstellung nicht etwa durch die Verhältnisse im Zeitpunkt der Auflösung der Ehe seiner Eltern festgelegt ist (vgl. Senatsurteil vom 23. Februar 1983 - IVb ZR 362/81 = FamRZ 1983, 473), an dem wirtschaftlich geminderten Lebensstandard teil (vgl. Soergel/Häberle aaO § 1610 Rdn. 2). Daß sich auf diese Weise Schuldverbindlichkeiten der Eltern (bzw. des unterhaltspflichtigen Elternteils) nachteilig für ein unterhaltsbedürftiges Kind auswirken, ist eine Folge seiner wirtschaftlichen Unselbständigkeit und Abhängigkeit von den Einkommensverhältnissen der Eltern. Das rechtfertigt es jedoch nicht, den Unterhaltsanspruch des Kindes abweichend von den Maßstäben der §§ 1601 ff BGB zu bemessen.

21         4. Aus den dargelegten Gründen kann das angefochtene Urteil mit der gegebenen Begründung nicht bestehenbleiben.

22         Es erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 563 ZPO). Ebensowenig ist der erkennende Senat in der Lage, selbst in der Sache abschließend zu entscheiden, da die Abzugsfähigkeit der geltend gemachten Verbindlichkeiten nach Grund und Höhe weiterer Aufklärung bedarf.

23         Abzugsfähig sind nicht von vorneherein sämtliche Schulden, die der Unterhaltsverpflichtete zu tilgen hat, sondern nur die unterhaltsrechtlich "berücksichtigungsfähigen" Verbindlichkeiten. Ob und wieweit dieses Merkmal im Einzelfall erfüllt ist, ist nach ständiger Rechtsprechung unter umfassender Interessenabwägung zu beurteilen, wobei es insbesondere auf den Zweck der Verbindlichkeiten, den Zeitpunkt und die Art ihrer Entstehung, die Kenntnis des Unterhaltsverpflichteten von Grund und Höhe der Unterhaltsschuld und auf andere Umstände ankommt. In die Abwägung mit einzubeziehen sind auch die Möglichkeiten des Unterhaltsschuldners, seine Leistungsfähigkeit in zumutbarer Weise ganz oder teilweise wiederherzustellen, sowie ggf. schutzwürdige Belange des Drittgläubigers. Soweit es um den Unterhalt minderjähriger unverheirateter Kinder geht, denen der unterhaltspflichtige Elternteil nach § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB verschärft unterhaltspflichtig ist, ist zusätzlich zu beachten, daß diesen Kindern jede Möglichkeit fehlt, durch eigene Anstrengungen zur Deckung ihres notwendigen Unterhaltsbedarfs beizutragen. Auf Schulden, die leichtfertig, für luxuriöse Zwecke oder ohne verständigen Grund eingegangen sind, kann sich der Unterhaltsverpflichtete grundsätzlich nicht berufen (vgl. Senatsurteile vom 18. März 1992 aaO; vom 15. November 1989 aaO; vom 25. Januar 1984 - IVb ZR 43/82 = FamRZ 1984, 358, 360; vom 25. November - nicht: 7. Oktober - 1981 - IVb ZR 611/80 = FamRZ 1982, 157, 158).

24         Nach diesen Kriterien dürften die hier streitigen Verbindlichkeiten des Beklagten, jedenfalls soweit die bisher getroffenen Feststellungen reichen, als berücksichtigungsfähig anzuerkennen sein. Davon geht ersichtlich auch das Berufungsgericht - im Grundsatz - aus (vgl. Berufungsurteil Bl. 6 im 3. Abs.). So ist im Hinblick auf den Zweck der im Jahre 1986 eingegangenen Verbindlichkeiten zunächst zu berücksichtigen, daß der Beklagte mit dem Ausbau der Räume im Haus seines Vaters eine Wohnung für die - damals intakte - Familie geschaffen hat, in der diese seit 1986 bis zur Trennung der Eheleute jahrelang lebte, wobei die erbrachten Leistungen abgewohnt wurden und (weitere) Mietzinsen nicht zu zahlen waren. Soweit es um das Fahrzeug geht, sprechen die geltend gemachten Fahrtkosten dafür, daß der Beklagte, den Pkw für die Fahrten zu seiner Arbeitsstelle benötigt. Sollte das der Fall sein, dann hätte der Beklagte insoweit ggf. mit Hilfe der Kreditmittel sein Arbeitseinkommen erzielt und auf diese Weise den Lebensstandard der Familie finanziert. Der Zeitpunkt der Kreditaufnahme im Jahre 1986 dürfte einer unterhaltsrechtlichen Berücksichtigung der daraus herrührenden laufenden Verbindlichkeiten nicht entgegenstehen, da die Familie damals noch intakt war und der Beklagte mithin zwar für den allgemeinen Familienunterhalt aufkommen mußte, jedoch nicht mit der Notwendigkeit laufender Barunterhaltszahlungen an den Kläger zu rechnen brauchte.

25         Die Berücksichtigungsfähigkeit der für den Ausbau der Familienwohnung und den Erwerb des Pkw aufgenommenen - und noch zu tilgenden - Schulden wird entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht dadurch in Frage gestellt, daß die entsprechenden Anschaffungen dem Kläger seit 1992 keine Vorteile mehr bringen. Darauf kommt es nicht an. Denn der Kläger nimmt seit seinem Auszug aus der Wohnung des Beklagten im Jahre 1992 unterhaltsrechtlich weiterhin an dessen wirtschaftlicher Lebensstellung teil, auch soweit diese durch die laufenden Zins- und Tilgungsleistungen für den Kredit geprägt wird.

26         Abgesehen von den genannten beiden Verwendungszwecken des aufgenommenen Kredits ist bisher nicht festgestellt, worauf die Überziehung des Girokontos des Beklagten in Höhe von 6.082,08 DM im Februar 1990 beruhte, die zusätzlich durch das zur Zeit noch zu tilgende Darlehen abgelöst wurde und einen nicht unerheblichen Teil der Darlehenssumme (von 40.000 DM auf der Grundlage der halbierten "Restsumme" des ursprünglichen Kredits in Höhe von 31.688,44 DM) ausmachte. Das Berufungsgericht hat insoweit ersichtlich unterstellt, daß auch der Kontoüberziehung berücksichtigungsfähige Schulden zugrunde lagen. Es hat die Frage jedoch nicht näher geprüft. Ihr kann aber deshalb Bedeutung zukommen, weil der Überziehungsbetrag die Höhe der zu leistenden laufenden Kreditraten mit beeinflussen dürfte. Wäre der entsprechende Betrag unterhaltsrechtlich nicht zu berücksichtigen, dann wäre das Einkommen des Beklagten - zum Zwecke der Bemessung des Kindesunterhalts - ggf. nur um geringere laufende Verpflichtungen zu mindern.

27         5. Zur Klärung dieser Frage sowie zur Nachholung der im übrigen noch erforderlichen Feststellungen und zur erneuten Interessenabwägung im Hinblick auf die Berücksichtigungsfähigkeit der Schulden des Beklagten ist die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen.

28         Das weitere Verfahren wird dem Gericht auch Gelegenheit geben klarzustellen, ob es bei der Bemessung des Unterhalts für den Kläger anhand der Düsseldorfer Tabelle - wegen der Unterhaltsverpflichtung des Beklagten gegenüber nur einer Person - eine Höherstufung um eine oder um zwei Einkommensstufen für gerechtfertigt hält. Bei seinen Ausführungen zur Unterhaltspflicht des Beklagten für 1993 hat das Gericht nämlich (im Berufungsurteil Bl. 6 oben) eine Höhergruppierung um zwei Einkommensstufen vorgenommen; dasselbe hat es bei den Überlegungen zur Reduzierung der Kreditraten erwogen (im Berufungsurteil Bl. 7 Mitte). Hingegen hat es für 1994 bei einem zugrunde gelegten Einkommen des Beklagten von monatlich 3.265,76 DM, das als solches - ebenso wie das Vorjahreseinkommen von monatlich 3.481,56 DM bzw. das bei angenommener Reduzierung der Kreditraten geminderte Einkommen von monatlich 3.081,56 DM - in die vierte Einkommensgruppe zwischen 3.000 DM und 3.500 DM fällt, den Unterhaltsanspruch des Klägers aus der Einkommensgruppe fünf berechnet.