§ 235 Abs. 2, 236 Abs. 2 FamFG

Fußnote 112.
§ 235 Verfahrensrechtliche Auskunftspflicht der Beteiligten

(2) Das Gericht hat nach Absatz 1 vorzugehen, wenn ein Beteiligter dies beantragt und der andere Beteiligte vor Beginn des Verfahrens einer nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts bestehenden Auskunftspflicht entgegen einer Aufforderung innerhalb angemessener Frist nicht nachgekommen ist.