Ausnahmefälle von der gesteigerten Leistungspflicht

Die geschilderten hohen Anforderungen an die Leistungsfähigkeit (notwendiger Selbstbehalt und gesteigerte Erwerbsobliegenheit) von Eltern minderjähriger Kinder gelten lediglich in zwei Ausnahmefällen123 nicht, nämlich:
  • wenn ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter vorhanden ist, was unter Umständen sogar der betreuende Elternteil sein kann (siehe Beispielsfall 2) , oder

  • wenn das Kind über eigenes Vermögen verfügt und der Unterhalt über die Verwertung dieses Vermögens sichergestellt werden kann.

Liegt einer dieser beiden Ausnahmefälle vor, ist dem unterhaltspflichtigen Elternteil nicht nur der notwendige, sondern der angemessene Selbstbehalt zu belassen, der 1.750 € (Düsseldorfer Tabelle 2025) beträgt.