Berechnungsbeispiele Kindesunterhalt

Beispiel 1:

Mutter (M) und Vater (V) haben sich getrennt. Ihre beiden Kinder sind 7 und 15 Jahre alt und leben nach der Trennung bei V. M verfügt über ein Nettoeinkommen aus einer Erwerbstätigkeit in Höhe von 3.500 €. Sie ist Eigentümerin einer Wohnung, die sie selbst bewohnt. Zur Finanzierung dieser Immobilie nahm sie bereits vor der Trennung von V einen Kredit mit einer monatlichen Darlehensrate von 500 € auf. Die im Falle einer Fremdvermietung objektiv erzielbare Marktmiete für die Wohnung würde 800 € betragen. V erhält das Kindergeld für beide Kinder.

Unterhaltsrelevantes Einkommen M
Nettoeinkommen aus Erwerbstätigkeit: 3.500 €
Wohnvorteil: 800 €
Insgesamt: 4.300 €

Abzüge
Berufsbedingte Aufwendungen: 150 €
(Pauschal 5 % des Nettoeinkommens aus Erwerbstätigkeit, max. 150 €)
Darlehensrate: 500 €
Insgesamt: 650 €

Unterhaltsrelevantes Einkommen (4.300 € - 650 €) = 3.650 €

Unterhalt nach Düsseldorfer Tabelle
Zahlbeträge nach Abzug des hälftigen Kindergeldes:
5. Einkommensstufe/2. Altersstufe (7-jähriges Kind): 540 €
5. Einkommensstufe/3. Altersstufe (15-jähriges Kind): 654 €

Verbleibendes Einkommen (3.650 € - 540 € - 654 €): 2.456 €
Der notwendige Selbstbehalt in Höhe von 1.450 € wird folglich nicht unterschritten.

Beispiel 2:

Mutter (M) und Vater (V) haben sich getrennt. Ihr Kind ist 9 Jahre alt und lebt nach der Trennung bei M. V ist angestellt und verfügt nach Berücksichtigung aller unterhaltsrechtlich relevanten Abzüge über ein unterhaltsrelevantes Einkommen in Höhe von 1.650 €. Würde V neben seiner Erwerbstätigkeit noch einer Nebentätigkeit nachgehen, könnte er 250 € dazuverdienen. M erzielt als Angestellte ein unterhaltsrelevantes Einkommen von 2.300 €. M verlangt von V die Zahlung des Mindestunterhalts für das gemeinsame Kind. Sie ist der Auffassung, V müsste notfalls einer Nebentätigkeit nachgehen, um den Unterhalt sicherzustellen. In welcher Höhe schuldet V Unterhalt?

  • V befindet sich mit 1.650 € Einkommen in der untersten Einkommensstufe der Düsseldorfer Tabelle (2025). Für das Kind in der zweiten Altersstufe würde der Kindesunterhalt folglich 429 € betragen. Da V jedoch der Verbleib des notwendigen Selbstbehalts in Höhe von 1.450 € zusteht, er aber nur 1.650 € verdient, ist er nicht voll leistungsfähig. Würde M jedoch auch noch einer Nebentätigkeit nachgehen und damit zusätzlich 250 € im Monat erzielen, wäre seine Leistungsfähigkeit gegeben. Voraussetzung wäre allerdings, dass für V die Voraussetzungen der gesteigerten Leistungsfähigkeit überhaupt gelten. Dies ist jedoch ausnahmsweise nicht der Fall, wenn ein anderer leistungsfähiger Verwandter vorhanden ist. Eine solche Ausnahme ist im vorliegenden Fall gegeben: Der F ist es möglich, den Kindesunterhalt ohne Beeinträchtigung des angemessenen Selbstbehalts in Höhe 1.750 € zu bezahlen (2.300 € - 429 € = 1.871 €). Folglich hat V keine gesteigerte Unterhaltsverpflichtung. Er kann sich auf den angemessenen Selbstbehalt in Höhe von 1.750 € berufen und muss auch keiner zusätzlichen Nebentätigkeit nachgehen. Vielmehr muss M für den Unterhalt alleine aufkommen.